Anzahl nicht nur aus der Kopfzahl ableiten

Die Mindestzahl ist der Startpunkt. Für den Alltag zählt, ob bei jedem relevanten Arbeitsbereich und jeder Schicht tatsächlich ein erreichbarer Ersthelfer verfügbar ist.

  • anwesende Versicherte je Bereich erfassen
  • Verwaltungs-, Handels- und sonstige Betriebe unterscheiden
  • Schichten, Urlaub und Krankheit berücksichtigen
  • Standorte und Außenarbeiten getrennt betrachten
  • Zahl, Berechnung und Begründung versioniert dokumentieren

Mindestzahlen nach DGUV Vorschrift 1

Für die Berechnung ist die Zahl der anwesenden Versicherten entscheidend, nicht nur die Gesamtzahl im Personalstamm. Danach wird die Mindestzahl in die konkrete Schicht- und Standortplanung übersetzt.

  • 2 bis 20 anwesende Versicherte: mindestens ein Ersthelfer
  • mehr als 20 anwesende Versicherte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 Prozent
  • mehr als 20 anwesende Versicherte in sonstigen Betrieben: 10 Prozent
  • Bau- und Montagearbeiten, Schichtbetrieb, Außenarbeit und besondere Gefährdungen gesondert prüfen

Typische Fragen zur Berechnung beantworten

Viele Betriebe suchen nach “wie viele Ersthelfer” oder “ab wann Ersthelfer im Betrieb”. Die Antwort sollte nicht nur eine Zahl liefern, sondern zeigen, wie der Betrieb die Mindestanforderung im Alltag abdeckt.

  • Anwesenheit statt reiner Kopfzahl betrachten
  • Teilzeit, Homeoffice und Außendienst praktisch einordnen
  • Vertretung für Urlaub, Krankheit und Schichtwechsel planen
  • Sonderbereiche wie Lager, Werkstatt oder Baustelle getrennt prüfen

Nachweis mit Ausbildung und Aushang verbinden

Eine berechnete Zahl hilft nur, wenn die Personen ausgebildet, aktuell und bekannt sind. Deshalb sollte die Anzahl mit Kursnachweisen, Fortbildung und Aushang verknüpft werden.

  • Ersthelferliste pflegen
  • Kurs- und Fortbildungsstatus hinterlegen
  • Aushang und Erreichbarkeit aktuell halten
  • Review bei Personal- oder Standortänderung setzen

Offizielle Quellen und Einordnung

Diese Seite fokussiert die Bedarfsermittlung. Bei Sonderfällen sollte der zuständige Unfallversicherungsträger einbezogen werden; die Berechnung und praktische Abdeckung sollten nachvollziehbar dokumentiert bleiben.

  • DGUV Vorschrift 1 fuer Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
  • DGUV-Informationen für praktische Hinweise zur Ersten Hilfe im Betrieb
  • ASR A4.3 für Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen
  • fachkundige Prüfung bei Schichtbetrieb, Bau- und Montagearbeiten, besonderen Gefährdungen oder mehreren Standorten