Warum extern meist nicht passt

Für den klassischen Sicherheitsbeauftragten im deutschen Arbeitsschutz lautet die Antwort Nein. Die DGUV-FAQ schließt die Bestellung von Beschäftigten anderer Unternehmen als externe Sicherheitsbeauftragte aus. Es geht also nicht nur darum, ob ein externer Anbieter genügend Besuchstermine verkauft.

Der SiBe gehört zur Belegschaft und benötigt räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zum Arbeitsbereich. Er unterstützt ohne eigene Weisungsbefugnis aus der Kollegenschaft heraus. Externe Fachberatung hat einen anderen Auftrag. Sie kann wertvoll sein, übernimmt aber nicht automatisch diese Alltagsfunktion.

Diese Einordnung bezieht sich auf Deutschland und die SiBe-Rolle nach SGB VII. Gleichlautende Dienstleistungsangebote aus anderen Ländern oder aus der Informationssicherheit sind kein Nachweis dafür, dass sich der deutsche betriebliche SiBe auslagern lässt.

DGUV-Abgrenzung ernst nehmen

Auch KomNet, Dialog 4290, behandelt ausdrücklich ein Angebot für externe Sicherheitsbeauftragte. Die Antwort vom 28. Dezember 2018 verneint diese Bestellung: Die vorgesehene Unterstützung im eigenen Arbeitsbereich erfordert eine geeignete, im Betrieb beschäftigte Person. Ein werblicher Rollentitel ist daher kein Ersatz für die Prüfung, wer welche Aufgabe tatsächlich wahrnimmt.

Davon zu trennen ist die Frage, ob eine SiBe-Bestellung erforderlich ist. Dafür zählt die aktuelle Fassung von § 22 SGB VII, einschließlich Beschäftigtenzahl, besonderer Gefährdung und möglicher Anordnung des Unfallversicherungsträgers. Ältere Übersichtsseiten mit einer pauschalen Grenze von mehr als 20 Beschäftigten reichen dafür nicht. Das aktuelle Prüfschema steht unter Sicherheitsbeauftragter Pflicht.

Eine bestehende Pflicht entfällt nicht, weil gerade niemand für die interne Aufgabe gefunden wurde. Klären Sie eine Besetzungslücke mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, statt sie durch eine externe „SiBe-Urkunde“ nur auf dem Papier zu schließen.

Richtige Alternative wählen

Für sicherheitstechnische Fachberatung ist die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit die passende Rolle. Ihre Unterstützungsaufgaben beschreibt § 6 ASiG. Dazu gehören beispielsweise Beratung zu Arbeitsbedingungen, Begehungen und Vorschläge zur Beseitigung festgestellter Mängel. § 19 ASiG ermöglicht auch die Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes.

Eine einzelne Begehung oder Hilfe bei Dokumenten kann dagegen ein abgegrenztes Beratungsprojekt sein. Daraus folgt noch keine vollständige sicherheitstechnische Betreuung. Für deren Umfang ist die beim zuständigen Unfallversicherungsträger geltende DGUV Vorschrift 2 maßgeblich.

Gehen Sie nach der Rollenklärung gezielt weiter:

Ein allgemeines Angebot als externer Arbeitsschutzbeauftragter braucht ebenfalls eine genaue Leistungsbeschreibung; der Sammelbegriff löst die SiBe-Frage nicht.

Kosten, Vertrag und IT-Rolle trennen

Vergleichen Sie Preise erst, wenn beide Angebote dieselbe Leistung meinen. Eine Pauschale für externe Sifa-Betreuung, ein einmaliges Beratungsprojekt und ein Auftrag für Informationssicherheit sind keine austauschbaren Produkte.

Drei Aussagen, die Sie vor der Zusage klären sollten

Aussage im Angebot Sinnvolle Rückfrage
„Wir stellen Ihren SiBe.“ Welche konkrete Rolle und Rechtsgrundlage meinen Sie?
„Mit unserer Pauschale ist alles abgedeckt.“ Welche Leistungen fehlen, und wer übernimmt sie intern?
„Unsere Urkunde genügt als Nachweis.“ Welche tatsächliche Funktion, Qualifikation und Vereinbarung belegt sie?

Ein möglicher Anfragebaustein – keine fertige Vertragsklausel:

Bitte erläutern Sie, welche Leistung Sie mit „externer Sicherheitsbeauftragter“ anbieten. Wir benötigen eine eindeutige Zuordnung zu Sifa-Betreuung oder einem abgegrenzten Beratungsauftrag. Benennen Sie Fachperson, Aufgaben, Arbeitsergebnisse, enthaltene Termine und Zusatzkosten. Unsere Prüfung einer internen SiBe-Bestellung führen wir getrennt durch.

Steht im Angebot IT-Sicherheitsbeauftragter oder Informationssicherheitsbeauftragter, betrifft es einen anderen Bereich. Das BSI beschreibt die Informationssicherheitsfunktion anhand von Sicherheitsmanagement, IT-Sicherheitskonzepten und Notfallvorsorge. Der gleiche Wortbestandteil „Sicherheit“ macht daraus keinen Arbeitsschutz-SiBe.

So dokumentiert man die Trennung

Bestehenden Vertrag und Rollenverzeichnis korrigieren

Wenn ein externer Anbieter bereits als SiBe geführt wird, hilft eine reine Umbenennung nicht. Prüfen Sie als praktische Aufarbeitung:

  1. Tatsächliche Leistung erfassen: Vertrag, Berichte und bisherige Einsätze nebeneinanderlegen. Was wurde vereinbart und geliefert?
  2. Rolle klären: Anbieter um schriftliche Erläuterung bitten. Bei unklarer Einordnung den zuständigen Unfallversicherungsträger einbeziehen; bei Vertragsstreit rechtliche Beratung hinzuziehen.
  3. Interne Lücke prüfen: Festhalten, ob eine SiBe-Pflicht besteht und wer die erforderliche interne Rolle übernimmt. Betriebs- oder Personalrat nach § 22 SGB VII beteiligen.
  4. Unterlagen berichtigen: Rollenverzeichnis, Kontaktliste und gegebenenfalls Vertragsunterlagen abgestimmt aktualisieren. Frühere Fassungen nachvollziehbar aufbewahren; keine rückwirkende Bestellung erfinden.
  5. Übergabe bestätigen: Beschäftigten erklären, an wen Beobachtungen gehen und wer über Maßnahmen entscheidet. Prüfen, ob bisherige Hinweise noch offen sind.

Führen Sie in Ihrer Ablage den internen SiBe mit Person, Bereich und Bestellung, die externe Unterstützung mit Leistungsauftrag und Fachperson sowie die umsetzungsverantwortliche Führungskraft getrennt. Beim Nachweis externer Sifa-Betreuung sind individuelle Bestellung und Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes nicht pauschal gleichzusetzen; KomNet erläutert diese Unterscheidung. Entscheidend ist ein zur tatsächlichen Betreuungsform passender Nachweis.

Beispiel: Wiederkehrende Meldung aus dem Lager

Fiktives Beispiel: Eine interne Sicherheitsbeauftragte erfährt, dass ein Verkehrsweg regelmäßig durch angelieferte Ware eingeengt wird. Sie meldet Ort und Ablauf an die zuständige Führungskraft. Die externe Sifa berät zur sicheren Organisation der Anlieferung. Die verantwortliche Führungskraft veranlasst die notwendigen Maßnahmen und prüft ihre Wirksamkeit; der SiBe kann Beobachtungen aus dem Alltag zurückmelden.

So wird der Unterschied sichtbar: Hinweis aus der Belegschaft, fachkundige Beratung und verantwortliche Umsetzung sind verschiedene Beiträge. Die DGUV beschreibt den Austausch mit externen Sifa als besonders wichtig. Die Pflicht des Arbeitgebers zu geeigneter Organisation, notwendigen Mitteln und Wirksamkeitskontrolle bleibt nach § 3 ArbSchG bestehen.

Hinweise und ihre Bearbeitung lassen sich beispielsweise mit Sicherheitsbeauftragter Software strukturieren. Prüfen Sie beim gewählten Werkzeug, ob Rollen und Bearbeitungszuständigkeiten getrennt sichtbar bleiben. Eine Softwarezuordnung ersetzt weder die interne Bestellung noch die tatsächliche Bearbeitung eines Sicherheitsproblems.

Offizielle Quellen und Einordnung

Quellen geprüft am 21. September 2026. Die DGUV-FAQ und KomNet beantworten die externe SiBe-Frage; für die aktuelle Bestellpflicht wurde § 22 SGB VII herangezogen. ASiG und DGUV Vorschrift 2 betreffen dagegen die sicherheitstechnische Betreuung. Ältere Quellen werden hier nicht als Beleg für aktuelle Beschäftigtenschwellen verwendet.

Anfragebaustein, Korrekturschritte und Lagerbeispiel sind redaktionelle Arbeitshilfen, keine amtlichen Muster oder dokumentierten Kundenfälle. Bei unklarer Betriebszuordnung oder besonderen Vertragskonstellationen ersetzt diese Orientierung keine fachkundige Prüfung des Einzelfalls.