TRBS 1201 Teil 1: aktueller Stand

Die amtliche BAuA-Seite zur TRBS 1201 Teil 1 führt die Ausgabe März 2019. Sie wurde 2021 geändert und am 14. Januar sowie 18. Juli 2022 berichtigt. Die konsolidierte amtliche PDF-Fassung umfasst auch fünf Anhänge mit typischen Prüfinhalten, Plausibilitätsfragen und Qualifikationsbeispielen.

Technische Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung. Wer die Regel einhält, kann davon ausgehen, die von ihr konkretisierten Anforderungen zu erfüllen. Eine andere Lösung muss mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen und nachvollziehbar begründet sein.

Praxisantwort: Geprüft wird nicht nur das einzelne Gerät mit Ex-Kennzeichnung. Die Prüfung betrachtet die gesamte Ex-Anlage, ihr Explosionsschutzkonzept, alle relevanten Schutzmaßnahmen und die Wechselwirkungen bis in Arbeitsumgebung und Gebäudeteile.

Geltungsbereich: Was ist eine Ex-Anlage?

TRBS 1201 Teil 1 gilt für besondere Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV. Eine Ex-Anlage ist die Gesamtheit aller explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich Verbindungselementen und relevanten Gebäudeteilen. Dazu können gehören:

  • Geräte und Schutzsysteme nach Richtlinie 2014/34/EU,
  • Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen,
  • Lüftungs-, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen,
  • Rohrleitungen, Armaturen, Kabel, Erdung und Potentialausgleich,
  • Explosionsentlastung, Explosionsunterdrückung und Entkopplung,
  • explosionsschutzrelevante Räume, Öffnungen und bauliche Abtrennungen.

Der Prüfgegenstand endet daher nicht an der Herstellergrenze eines Geräts. Auswahl, Einbau, Verbindung, Betriebsweise und Wechselwirkung können erst in der konkreten Anlage beurteilt werden. Bestehen zugleich andere Gefährdungen, etwa durch Druck, Brand oder Aufzüge, bleiben die jeweiligen zusätzlichen Prüfpflichten bestehen.

Die Regel erstellt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Zoneneinteilung. Das Explosionsschutzdokument beschreibt das Schutzkonzept und den Sollzustand. Die Prüfung bewertet seine Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und vergleicht anschließend den Sollzustand mit der realen Anlage.

Welche Prüfungen sind erforderlich?

Prüfanlass Ziel Rechtsbezug
vor erstmaliger Inbetriebnahme Explosionssicherheit der vollständigen Ex-Anlage vor dem Start feststellen Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 BetrSichV
vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung Auswirkungen der Änderung und vorschriftsmäßige Funktion prüfen Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 BetrSichV
nach Ex-relevanter Instandsetzung eines Geräts oder Schutzsystems wesentliche Explosionsschutzeigenschaften des instand gesetzten Teils bestätigen Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 BetrSichV; TRBS 1201 Teil 3
wiederkehrend sicheren Zustand und Wirksamkeit bis zur nächsten Prüfung bestätigen Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5 BetrSichV

Eine prüfpflichtige Änderung ist nicht mit jeder Wartung gleichzusetzen. Entscheidend ist, ob die Sicherheit beeinflusst wird. Beispiele sind geänderte Stoffe oder Betriebsparameter, eine neue Zone, Änderungen an Lüftung oder Gaswarnung, andere Geräte, geänderte Prozessführung oder ein Eingriff in konstruktive Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber muss diese Bewertung fachkundig treffen und dokumentieren.

Nach einer prüfpflichtigen Änderung kann sich die Prüfung auf die Änderung und ihre Auswirkungen beschränken. Voraussetzung ist, dass der sichere Zustand der übrigen Anlage weiterhin belastbar nachgewiesen ist. Eine unklare Änderungshistorie verhindert diese Eingrenzung.

Prüfung vor Inbetriebnahme: fünf Kernfragen

Die Prüfung der Explosionssicherheit vor dem Start beantwortet fünf Kernfragen:

  1. Unterlagen: Sind Explosionsschutzdokument, Aufstellungs- und Zonenpläne, Stoffkennzahlen, Herstellerunterlagen und frühere Prüfergebnisse vollständig und plausibel?
  2. Errichtung: Wurde die Anlage entsprechend GefStoffV und Schutzkonzept errichtet und befindet sie sich in sicherem Zustand?
  3. Technik: Sind technische Maßnahmen geeignet, richtig installiert und funktionsfähig?
  4. Organisation: Sind Freigaben, Betriebsanweisungen, Unterweisung, Instandhaltung und Störfallregeln geeignet?
  5. Frist: Ist die nächste wiederkehrende Prüfung zutreffend festgelegt?

Die Prüfung kann in Ordnungsprüfung und technische Prüfung gegliedert werden. Bei der Ordnungsprüfung werden Unterlagen, Vollständigkeit, Plausibilität und organisatorische Maßnahmen bewertet. Die technische Prüfung stellt Zustand, Vorhandensein, Installation und Funktion an der Anlage fest. Prüftiefe und Verfahren richten sich nach Komplexität und Prüfaufgabe.

Bei einer einfachen Ex-Anlage, die einem in anerkannten Regeln der Technik allgemein beschriebenen Sachverhalt entspricht, kann die Plausibilitätsprüfung entsprechend begrenzt werden. Das ist keine pauschale Befreiung: Die Übereinstimmung mit dem beschriebenen Fall und die tatsächliche Umsetzung müssen festgestellt werden.

Prüffristen: sechs Jahre, drei Jahre, ein Jahr

Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV gibt Höchstfristen vor. „Mindestens alle“ bedeutet: Die Prüfung muss spätestens nach diesem Zeitraum stattfinden. Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben, Zustand, Nutzung und Prüfergebnisse können kürzere Fristen verlangen.

Prüfgegenstand Höchstfrist Prüfinhalt
gesamte Ex-Anlage 6 Jahre Explosionssicherheit, Unterlagen, Gesamtzustand, technische und organisatorische Maßnahmen
Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen mit Verbindungen 3 Jahre ordnungsgemäßer Zustand, sichere Funktion und Wechselwirkungen
Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen 1 Jahr Eignung, Funktionsfähigkeit und Wechselwirkungen

Die Fristen laufen nebeneinander. Eine jährliche Gaswarnprüfung ersetzt nicht automatisch die sechsjährige Gesamtprüfung. Umgekehrt macht eine Gesamtprüfung überfällige Teilprüfungen nicht rückwirkend fristgerecht. In einer belastbaren Prüfplanung werden Anlagenhierarchie, Einzelobjekte und ihre jeweiligen Fristen miteinander verknüpft.

Instandhaltungskonzept statt Ein- und Drei-Jahres-Prüfung?

Die BetrSichV erlaubt, auf die wiederkehrenden Prüfungen im Ein- und Drei-Jahres-Rhythmus zu verzichten, wenn ein dokumentiertes Instandhaltungskonzept gleichwertig sicherstellt, dass der sichere Zustand erhalten und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet wird. Das ist keine Verlängerung per Aktennotiz.

Ein geeignetes Konzept braucht unter anderem:

  • eindeutige Anlagen- und Komponentenstruktur,
  • bekannte Sollzustände und Ausfallfolgen,
  • festgelegte Inspektions-, Wartungs- und Funktionsmaßnahmen mit Fristen,
  • qualifiziertes, Ex-erfahrenes Instandhaltungspersonal,
  • Fertigmeldungen, Mängelsteuerung und unverzügliche Instandsetzung,
  • nachvollziehbare Aufzeichnungen und eine Prüfung seiner Eignung und Umsetzung.

Die Eignung wird im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme bewertet und bei der wiederkehrenden Gesamtprüfung berücksichtigt. Die sechsjährige Prüfung der Explosionssicherheit bleibt bestehen. Ein gewöhnlicher Wartungsvertrag ohne gleichwertiges Sicherheitskonzept erfüllt diese Ausnahme nicht.

Wer darf nach TRBS 1201 Teil 1 prüfen?

Die richtige Prüfperson richtet sich nach Prüfobjekt, Prüfanlass, Komplexität und Anlagenart. Eine allgemeine Seminarbescheinigung „befähigte Person Explosionsschutz“ deckt nicht automatisch jede Aufgabe ab.

Prüfaufgabe Typische Zuständigkeit Besondere Anforderung
Teilprüfungen an Geräten, Schutzsystemen, Lüftung, Gaswarnung oder Inertisierung zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 einschlägige technische Qualifikation, mindestens einjährige Erfahrung und aktuelle Kenntnisse
Prüfung der Explosionssicherheit der gesamten, nicht besonders erlaubnisbedürftigen Ex-Anlage zur Prüfung befähigte Person nach Nr. 3.3 oder ZÜS umfassende Explosionsschutzkenntnisse, einschlägige Erfahrung, aktuelle Fortbildung und regelmäßiger Erfahrungsaustausch
Prüfung nach Ex-relevanter Instandsetzung behördlich anerkannte befähigte Person nach Nr. 3.2 oder Herstellerbestätigung besonderer Anwendungsfall nach TRBS 1201 Teil 3
bestimmte erlaubnisbedürftige Anlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 BetrSichV zugelassene Überwachungsstelle zusätzliche Prüfung von Brand- und Explosionsschutz

Zu den besonders erlaubnisbedürftigen Anlagen gehören unter anderem bestimmte Gasfüllanlagen, große Lager- und Füllanlagen für entzündbare Flüssigkeiten, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen. Umfang und Zuständigkeit müssen anhand des konkreten §-18-Tatbestands geprüft werden.

Die allgemeinen Anforderungen an Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit behandelt TRBS 1203 zur befähigten Person. Die auf Explosionsschutz zugeschnittene betriebliche Auswahl vertieft befähigte Person Explosionsschutz. Für die Ex-Prüfung kommen die weitergehenden Anforderungen aus Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV hinzu. Sind mehrere Fachrichtungen nötig, darf sich die verantwortliche Prüfperson auf Ergebnisse entsprechend qualifizierter Personen stützen und diese fachlich zu eigen machen.

Explosionsschutzdokument als Prüfgrundlage

Das Explosionsschutzdokument ist kein Beweis, dass die Anlage sicher ist. Es liefert den zu prüfenden Sollzustand. Für eine prüfbare Fassung sollten mindestens erkennbar sein:

  • Stoffe, Kennzahlen, Betriebsbedingungen und mögliche Freisetzungen,
  • Beurteilung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre und Zoneneinteilung,
  • Reihenfolge der Schutzmaßnahmen: Vermeidung, Zündquellenvermeidung, konstruktiver Schutz,
  • Auswahl und Zuordnung von Geräten und Schutzsystemen,
  • Lüftung, Gaswarnung, Inertisierung und sicherheitsrelevante MSR-Funktionen,
  • organisatorische Maßnahmen, Arbeitsfreigaben und Instandhaltung,
  • Prüfgegenstände, Prüfarten, Fristen, Zuständigkeiten und Änderungshistorie.

Eine CE-Kennzeichnung oder EU-Konformitätserklärung kann belegen, dass ein Produkt bestimmte Beschaffenheitsanforderungen erfüllt. Sie ersetzt nicht die Prüfung seiner Auswahl, Montage, Aufstellungsbedingungen, Funktion und Wechselwirkungen in der konkreten Ex-Anlage.

Typische Prüfpunkte vor Ort

Der Prüfumfang ist anlagenspezifisch. Häufig relevant sind:

  • Übereinstimmung von realer Anlage, Zonenplan und Geräteliste,
  • Gerätekategorie, Temperaturklasse, Explosionsgruppe und Umgebungsbedingungen,
  • Zustand von Gehäusen, Dichtungen, Kabeleinführungen und Verbindungselementen,
  • Erdung, Potentialausgleich und Vermeidung elektrostatischer Zündquellen,
  • Funktionsprüfung von Lüftung, Gaswarnung, Inertisierung und Abschaltungen,
  • Eignung und Zustand von Explosionsentlastung, -unterdrückung und -entkopplung,
  • sichere Schnittstellen zu Versorgung, Steuerung, Gebäude und Nachbaranlagen,
  • Umsetzung von Zugang, Kennzeichnung, Reinigung, Freigabe und Unterweisung,
  • Änderungen, Störungen, Instandsetzungen und offene Mängel seit der letzten Prüfung.

TRBS 1201 Teil 1 gibt typische Inhalte vor, aber keine universelle Abhakliste für jede Anlage. Messverfahren, Sicht-, Nah- oder Detailprüfung und Funktionsversuche müssen zum erwarteten Fehlerbild und zur erforderlichen Prüfaussage passen.

Mängel, Sperrung und Wiederfreigabe

Ein Prüfbericht ohne Konsequenz ist kein wirksamer Nachweis. Beeinträchtigt ein Mangel die sichere Verwendung so, dass eine Gefährdung zu erwarten ist, darf die Anlage oder der betroffene Teil nicht weiterverwendet werden. Nach fachgerechter Beseitigung ist zu klären, welche Nachprüfung vor der Wiederfreigabe erforderlich ist.

Bei weniger unmittelbaren Abweichungen muss die Prüfaufzeichnung zeigen, ob eine befristete Maßnahme, kürzere Prüffrist, eingeschränkte Verwendung oder geplante Instandsetzung erforderlich ist. Mangel, Risikobewertung, Verantwortliche, Termin, Zwischenmaßnahme, Nachprüfung und Freigabe gehören in eine geschlossene Entscheidungskette.

Was muss der Prüfbericht enthalten?

TRBS 1201 Teil 1 nennt neun Mindestangaben:

  1. Anlagenidentifikation,
  2. Prüfdatum,
  3. Art der Prüfung, hier im Sinne des Prüfanlasses,
  4. Prüfungsgrundlagen,
  5. Prüfumfang,
  6. Eignung und Funktionsfähigkeit technischer sowie Eignung organisatorischer Schutzmaßnahmen,
  7. Ergebnis der Prüfung,
  8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung,
  9. Name und Unterschrift der prüfenden Person.

Zusammenfassende Aufzeichnungen für Anlagen, Teilanlagen oder Gruppen sind zulässig, wenn jedes bewertete Prüfobjekt und sein ordnungsgemäßer Zustand nachvollziehbar bleiben. In der Praxis sollten zusätzlich Mängel, Maßnahmen, Nachprüfung, Freigabestatus und verwendete Messmittel eindeutig zugeordnet sein.

Abgrenzung im TRBS- und Ex-Schutz-Cluster

TRBS 1201 erklärt den allgemeinen Prüfprozess für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen. TRBS 1201 Teil 1 bleibt auf die Prüfung der vollständigen Ex-Anlage fokussiert. TRBS 1201 Teil 3 behandelt Ex-relevante Instandsetzungen an Geräten und Schutzsystemen. Das Explosionsschutzkonzept selbst wird unter Explosionsschutz und im Explosionsschutzdokument vertieft.

ArbeitsschutzPilot kann Ex-Anlage, Prüfobjekte, Fristen, Berichte, Mängel und Freigaben organisatorisch verknüpfen. Die Software ersetzt weder Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzkonzept noch die Prüfung durch eine geeignete befähigte Person oder ZÜS.