Kfz-Werkstatt nicht zu allgemein unterweisen

Kfz-Werkstätten bündeln Fahrzeuge, Arbeitsmittel, Betriebsstoffe, elektrische Risiken und Kundensituationen. Die Vorlage sollte deshalb nicht nur allgemeine Werkstattregeln wiederholen.

  • Hebebühnen, Wagenheber und Abstützung
  • Handwerkzeuge, Druckluft und elektrische Arbeitsmittel
  • Batterien, Betriebsstoffe, Abgase und Gefahrstoffe
  • PSA, Hygiene und Hautschutz
  • Probefahrten, Rangieren und Mängelmeldung

Tätigkeiten und Rollen trennen

Eine gute Vorlage unterscheidet, wer welche Tätigkeiten ausführt. Azubis, Servicepersonal, Monteure und Probefahrer brauchen nicht zwingend denselben Nachweis.

  • Zielgruppe und Tätigkeit erfassen
  • Arbeitsbereich und Arbeitsmittel benennen
  • praktische Einweisung dokumentieren
  • Wiederholung und Änderungsanlass festlegen

Hebebühne, Batterie und Probefahrt aufnehmen

Die Vorlage sollte Kfz-spezifische Situationen ausdrücklich abfragen. Dadurch bleibt erkennbar, ob Beschäftigte nur allgemeine Werkstattregeln oder tatsächlich relevante Arbeitsabläufe erhalten haben.

  • Hebebühne, Abstützung und Fahrzeugannahme
  • Batterien, Hochvolt-Hinweise und elektrische Grenzen
  • Gefahrstoffe, Abgase, Brandlasten und Entsorgung
  • Rangieren, Probefahrt und Kundenfahrzeuge
  • Mängelmeldung, Sperrung und Verantwortliche

Verbindung zu ArbeitsschutzPilot

ArbeitsschutzPilot kann aus der Kfz-Werkstatt-Vorlage wiederkehrende Unterweisungen, Teilnehmerstatus, Maßnahmen und PDF-Nachweise erzeugen. So bleibt sichtbar, welche Gruppe welche Werkstattregeln erhalten hat.

  • Unterweisungsthema an Werkstattbereich koppeln
  • Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung übernehmen
  • offene Teilnehmer nachverfolgen
  • Nachweis gemeinsam mit Prüf- und Betriebsanweisungsunterlagen ablegen

Quellen und fachliche Grenzen

Die Inhalte orientieren sich an ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV und PSA-BV. Hebebühnen, Fahrzeuge, Gefahrstoffe, elektrische Arbeiten und branchenspezifische Vorgaben müssen zusätzlich fachkundig bewertet werden.

  • § 12 ArbSchG für Unterweisung
  • § 12 BetrSichV für Arbeitsmittelunterweisung
  • § 14 GefStoffV für Gefahrstoffinformation und Unterweisung
  • konkrete Werkstatt, Tätigkeiten und Arbeitsmittel immer gesondert prüfen