Kfz-Werkstatt nicht zu allgemein unterweisen
Kfz-Werkstätten bündeln Fahrzeuge, Arbeitsmittel, Betriebsstoffe, elektrische Risiken und Kundensituationen. Die Vorlage sollte deshalb nicht nur allgemeine Werkstattregeln wiederholen.
- Hebebühnen, Wagenheber und Abstützung
- Handwerkzeuge, Druckluft und elektrische Arbeitsmittel
- Batterien, Betriebsstoffe, Abgase und Gefahrstoffe
- PSA, Hygiene und Hautschutz
- Probefahrten, Rangieren und Mängelmeldung
Tätigkeiten und Rollen trennen
Eine gute Vorlage unterscheidet, wer welche Tätigkeiten ausführt. Azubis, Servicepersonal, Monteure und Probefahrer brauchen nicht zwingend denselben Nachweis.
- Zielgruppe und Tätigkeit erfassen
- Arbeitsbereich und Arbeitsmittel benennen
- praktische Einweisung dokumentieren
- Wiederholung und Änderungsanlass festlegen
Hebebühne, Batterie und Probefahrt aufnehmen
Die Vorlage sollte Kfz-spezifische Situationen ausdrücklich abfragen. Dadurch bleibt erkennbar, ob Beschäftigte nur allgemeine Werkstattregeln oder tatsächlich relevante Arbeitsabläufe erhalten haben.
- Hebebühne, Abstützung und Fahrzeugannahme
- Batterien, Hochvolt-Hinweise und elektrische Grenzen
- Gefahrstoffe, Abgase, Brandlasten und Entsorgung
- Rangieren, Probefahrt und Kundenfahrzeuge
- Mängelmeldung, Sperrung und Verantwortliche
Verbindung zu ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot kann aus der Kfz-Werkstatt-Vorlage wiederkehrende Unterweisungen, Teilnehmerstatus, Maßnahmen und PDF-Nachweise erzeugen. So bleibt sichtbar, welche Gruppe welche Werkstattregeln erhalten hat.
- Unterweisungsthema an Werkstattbereich koppeln
- Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung übernehmen
- offene Teilnehmer nachverfolgen
- Nachweis gemeinsam mit Prüf- und Betriebsanweisungsunterlagen ablegen
Quellen und fachliche Grenzen
Die Inhalte orientieren sich an ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV und PSA-BV. Hebebühnen, Fahrzeuge, Gefahrstoffe, elektrische Arbeiten und branchenspezifische Vorgaben müssen zusätzlich fachkundig bewertet werden.
- § 12 ArbSchG für Unterweisung
- § 12 BetrSichV für Arbeitsmittelunterweisung
- § 14 GefStoffV für Gefahrstoffinformation und Unterweisung
- konkrete Werkstatt, Tätigkeiten und Arbeitsmittel immer gesondert prüfen