Wer darf ein Brandschutzkonzept erstellen? Die Kurzantwort

Es gibt keine Berufsbezeichnung, die in ganz Deutschland automatisch zur verantwortlichen Erstellung jedes Brandschutzkonzepts berechtigt. Ausschlaggebend sind das Landesrecht am Gebäudestandort, die Einordnung des Vorhabens und die verlangte Unterlage. Erst daraus ergibt sich, ob ein Bauvorlageberechtigter, ein nachweisberechtigter Planer, ein anerkannter Sachverständiger oder eine andere qualifizierte Person unterschreiben darf.

Vier Tätigkeiten müssen dabei getrennt werden:

Tätigkeit Worum es geht Wer dafür infrage kommt
fachlich zuarbeiten Berechnungen, Pläne, Bestandsaufnahme oder Textbausteine vorbereiten Mitglieder eines Planungsteams mit passender Aufgabe und Qualifikation
verantwortlich aufstellen Inhalt fachlich verantworten und als Ersteller unterzeichnen nur eine Person, die für Land, Objekt und Nachweis berechtigt ist
bauordnungsrechtlich prüfen Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachweises kontrollieren oder bescheinigen Bauaufsicht, Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger nach Landesrecht
betrieblich umsetzen genehmigte Vorgaben in Organisation, Unterweisung und Kontrollen übertragen Bauherr, Betreiber, Führungskräfte und betriebliche Brandschutzrollen

Die Person, die Text und Pläne praktisch bearbeitet, muss deshalb nicht zwingend die Person sein, die rechtlich als Ersteller auftritt. Entscheidend ist, wer die Verantwortung übernimmt und die Unterlage unterzeichnet. Ein bloßes Überstempeln fremder Arbeit ohne eigene Prüfung wäre kein belastbarer Qualifikationsnachweis.

Warum es keine einheitliche Deutschland-Antwort gibt

Das Bauordnungsrecht liegt bei den Ländern. Die Bauministerkonferenz veröffentlicht die Musterbauordnung, doch die MBO ist ein Regelungsmodell und kein unmittelbar für jedes Bauvorhaben geltendes Bundesgesetz. Verbindlich ist die jeweils eingeführte Landesregelung samt Bauvorlagen-, Prüf- und Sonderbauvorschriften.

Die MBO zeigt die gemeinsame Systematik: Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung für das Vorhaben geeignet sein. Fehlt ihm Wissen auf einem Fachgebiet, sind geeignete Fachplaner einzubeziehen. Für Brandschutznachweise können außerdem besondere Erstellungs- und Prüfanforderungen bestehen. Die Länder übernehmen diese Logik jedoch mit eigenen Begriffen, Personenkreisen und Verfahren.

Eine Antwort wie „Das darf jeder Architekt“ oder „Nur ein Brandschutzsachverständiger darf das“ ist daher ohne Bundesland und Objektdaten unvollständig. Auch die Begriffe Brandschutzkonzept, Brandschutznachweis und Brandschutzgutachten werden in Vorschriften und Praxis nicht überall gleich verwendet.

In sechs Schritten zur richtigen Berechtigung

Die Zuständigkeit lässt sich ohne pauschale Berufslisten prüfen:

  1. Unterlage benennen: Geht es um einen Brandschutznachweis als Bauvorlage, ein ausführliches Konzept für einen Sonderbau, ein Gutachten zu einer Einzelfrage oder eine interne Organisationsunterlage?
  2. Standort festlegen: Das Bundesland der baulichen Anlage bestimmt die Ausgangsregeln. Der Sitz des beauftragten Büros ist dafür nicht ausschlaggebend.
  3. Vorhaben einordnen: Gebäudeklasse, Sonderbaustatus, Nutzung, Garage, Umbau, Nutzungsänderung und beantragte Abweichungen beeinflussen Personenkreis und Prüfweg.
  4. Aktuelle Vorschrift lesen: Landesbauordnung, Bauvorlagenverordnung, Prüfverordnung und einschlägige Sonderbauvorschrift sind mit ihrem Gültigkeitsdatum zu prüfen.
  5. Berechtigung belegen: Die vorgesehene Person nennt die konkrete Fundstelle und weist erforderliche Anerkennung, Listeneintragung, Berufserfahrung oder Bauvorlageberechtigung nach.
  6. Prüfweg klären: Vor Auftragserteilung steht fest, ob die Bauaufsicht prüft, ein Prüfingenieur eingeschaltet wird oder ein Prüfsachverständiger bescheinigt und wer diesen beauftragt.

Die separate Seite Brandschutzkonzept Pflicht behandelt, ob eine solche Unterlage erforderlich ist. Hier geht es ausschließlich darum, wer sie fachlich und formal verantworten darf.

Zwei Landesbeispiele zeigen die Unterschiede

Die folgenden Beispiele sind keine bundesweite Liste. Sie zeigen, warum ein allgemeines Zertifikat die Prüfung des Standortrechts nicht ersetzt.

Bayern: mehrere gesetzliche Zugangswege

Der seit 1. Mai 2026 geltende Art. 62b BayBO nennt für den Brandschutznachweis drei Gruppen:

  1. Personen, die für das konkrete Vorhaben bauvorlageberechtigt sind,
  2. Personen, die Brandschutznachweise bescheinigen dürfen,
  3. Absolventen bestimmter Bau- oder Brandschutzstudiengänge beziehungsweise bestimmter feuerwehrtechnischer Laufbahnen mit mindestens zweijähriger einschlägiger Praxis und nachgewiesenen Brandschutzkenntnissen.

Der Nachweis muss bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder bauaufsichtlich geprüft werden. Erstellung und Prüfung sind damit zwei verschiedene Fragen. Die amtlichen Fragen und Antworten zur BayBO erläutern außerdem, dass Nachweisberechtigung nicht in jedem Fall eine Bauvorlageberechtigung für das gesamte Vorhaben voraussetzt.

Nordrhein-Westfalen: festgelegter Personenkreis mit Einzelfallöffnung

§ 54 Absatz 3 BauO NRW 2018 nennt für Brandschutzkonzepte drei Wege:

  • staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes,
  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz,
  • Personen, die im Einzelfall nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind.

Die Einzelfallöffnung ist keine freie Selbsteinschätzung. Die vergleichbare Eignung muss für die konkrete Aufgabe tragfähig sein. § 9 BauPrüfVO NRW ordnet das Brandschutzkonzept als zielorientierte Gesamtbewertung bei Sonderbauten ein und legt Inhalte fest. Bei großen Sonderbauten verlangt § 70 BauO NRW die Einreichung eines Brandschutzkonzepts mit den Bauvorlagen.

Diese beiden Länderbeispiele widerlegen beide Extreme: Weder ist überall nur ein einziger Sachverständigentitel zulässig, noch darf eine beliebige fachlich interessierte Person ein formales Konzept verantworten.

Welche Berufsrollen reichen aus und welche nicht?

Rolle oder Nachweis Automatische Berechtigung für jedes Konzept? Was zusätzlich geprüft wird
Architekt oder Bauingenieur nein Bauvorlage- oder Nachweisberechtigung, Sachkunde, Erfahrung, Objekt und Landesrecht
Fachplaner Brandschutz mit Zertifikat nein gesetzlicher Zugangsweg, möglicher Listeneintrag und Verantwortung für genau diese Bauvorlage
Brandschutzbeauftragter nein zusätzliche baurechtliche Planungs- oder Nachweisberechtigung; betriebliche Bestellung allein genügt nicht
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nicht pauschal Bestellungsgebiet, Landesrecht und vorgesehene Funktion im Verfahren
staatlich anerkannter Sachverständiger nicht bundesweit pauschal Anerkennungsbereich, Landesrecht, Ersteller- oder Prüferrolle
Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger nicht mit jeder Aufgabe gleichzusetzen landesrechtlicher Prüfauftrag, Unabhängigkeit und mögliche Planertätigkeit außerhalb der Prüfung
Angehöriger des feuerwehrtechnischen Dienstes nur wenn das Landesrecht einen passenden Zugangsweg eröffnet Laufbahn, Praxiserfahrung, Kenntnisnachweis und konkrete Verfahrensrolle

Die Ausbildung bleibt wichtig, aber sie beantwortet nicht allein die Rechtsfrage. Ein Fachplanerzertifikat kann Kenntnisse dokumentieren. Es sagt ohne ergänzende Prüfung nicht, ob die Person in einem bestimmten Land einen bestimmten Nachweis unterzeichnen darf.

Darf ein Architekt das Konzept erstellen?

Ja, wenn die für das Vorhaben geltenden Regeln diesen Weg zulassen und der Architekt die erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzt. Nein, wenn eine besondere Nachweisberechtigung, Anerkennung oder ein engerer Personenkreis vorgeschrieben ist und diese Voraussetzung fehlt.

Der Architekt bleibt als Entwurfsverfasser für das geordnete Zusammenwirken der Fachplanungen zuständig. Hat er im Brandschutz nicht die nötige Fachkunde, muss er die Beteiligung einer geeigneten Fachperson veranlassen. Das macht nicht automatisch jede zuarbeitende Person zum rechtlich verantwortlichen Nachweisersteller.

Darf ein Brandschutzbeauftragter unterschreiben?

Die Rolle des Brandschutzbeauftragten gehört vor allem zur betrieblichen Beratung und Koordination. Ausbildung und Bestellung als Brandschutzbeauftragter schaffen keine allgemeine bauordnungsrechtliche Nachweisberechtigung. Eine Person kann beide Rollen besitzen, muss dann aber die zusätzliche Berechtigung für Planung und Unterzeichnung gesondert belegen.

Ersteller, Prüfer und Behörde sind nicht dieselbe Rolle

Ein genehmigungsfähiges Dokument wird nicht schon dadurch richtig, dass ein bekanntes Prüfbüro daran mitarbeitet. Der Verfahrensweg muss erkennen lassen, wer plant, wer fachlich verantwortet und wer unabhängig kontrolliert.

Rolle Kernaufgabe Typischer Nachweis
Bauherr oder Auftraggeber geeignete Beteiligte auswählen, vollständige Grundlagen liefern, Entscheidungen treffen Auftrag, Planungsgrundlagen, Freigaben und Änderungsentscheidungen
Konzeptersteller Schutzziele, Regelanforderungen, Abweichungen und Maßnahmen fachlich zusammenführen unterzeichnetes Konzept mit Versionsstand und Anlagen
Entwurfsverfasser Fachplanungen in den Gesamtentwurf integrieren koordinierte Bauvorlagen und Schnittstellenklärung
Prüfer oder Bauaufsicht vorgeschriebene Prüfung oder Bescheinigung durchführen Prüfbericht, Bescheinigung oder behördliche Entscheidung
Betreiber genehmigte Vorgaben dauerhaft umsetzen Betriebsdokumente, Kontrollen, Unterweisungen und Maßnahmenstatus

Die Bundesvereinigung der Prüfingenieure beschreibt die Prüfung des Brandschutznachweises als Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit nach Landesbauordnung. Ob ein Prüfingenieur von der Behörde oder ein Prüfsachverständiger vom Bauherrn beauftragt wird, unterscheidet sich zwischen den Ländern.

Eine Beteiligung der Feuerwehr ersetzt diese Zuständigkeiten nicht. Brandschutzdienststellen bringen besonders die Belange des abwehrenden Brandschutzes ein. Ob und wie sie beteiligt werden, richtet sich nach Verfahren und Landesrecht; sie werden dadurch nicht automatisch zum Verfasser des Konzepts.

Kann der Betrieb ein Brandschutzkonzept selbst schreiben?

Zuerst ist zu klären, was mit „Brandschutzkonzept“ gemeint ist. Für eine interne Arbeitsunterlage kann ein Betrieb Zuständigkeiten, Alarmierung, Räumung, Kontrollen und Maßnahmen mit geeigneter fachlicher Unterstützung beschreiben. Diese Arbeit gehört zum organisatorischen Brandschutz.

Eine solche Unterlage ist aber nicht automatisch ein bauordnungsrechtliches Brandschutzkonzept. Sie darf nicht als genehmigungsfähige Fachplanung bezeichnet oder eingereicht werden, wenn die verantwortliche Person die erforderliche Berechtigung nicht besitzt. Ebenso ersetzt sie weder die Brandschutzordnung noch einen Flucht- und Rettungsplan oder die Gefährdungsbeurteilung.

Für gemietete Flächen ist außerdem zu klären, wer Bauherr, Eigentümer und Betreiber ist. Der Mieter kann betriebliche Regeln festlegen, darf jedoch nicht ohne Abstimmung die genehmigte bauliche Konzeption verändern. Umbauten, neue Nutzungen, zusätzliche Brandlasten oder geänderte Personenzahlen können eine formale Neubewertung auslösen.

Qualifikation vor dem Auftrag prüfen

Ein seriöser Anbieter kann die eigene Berechtigung konkreter erklären als mit „zertifiziert“ oder „langjährig erfahren“. Auftraggeber sollten folgende Belege anfordern:

Prüffrage Belastbarer Beleg
Welche Rechtsgrundlage erlaubt die Unterschrift? genaue Vorschrift mit Absatz und aktuell geltender Fassung
Gilt die Berechtigung für dieses Objekt? Einordnung nach Bundesland, Gebäudeklasse, Nutzung, Sonderbau und Verfahren
Ist eine Eintragung oder Anerkennung nötig? aktueller Kammerauszug, Listeneintrag oder Anerkennungsurkunde
Deckt eine öffentliche Bestellung das Thema ab? Bestellungsgebiet und ausstellende Körperschaft
Besteht passende Erfahrung? Referenzen zu vergleichbarer Nutzung, Größe, Bestandssituation und Abweichungskomplexität
Wer unterschreibt tatsächlich? namentlich benannte natürliche Person, nicht nur Firmenname oder Vertriebsansprechpartner
Ist das Planungsrisiko versichert? Berufshaftpflicht mit passendem Tätigkeitsumfang und ausreichender Deckung
Wie erfolgt die Prüfung? festgelegter Prüfweg, Beauftragungszuständigkeit und Schnittstelle zur Bauaufsicht

Ein Listeneintrag sollte direkt bei der zuständigen Kammer oder Anerkennungsstelle kontrolliert werden. Kopien ohne aktuelles Datum reichen bei langen Projekten nicht immer aus. Ändern sich verantwortliche Person, Rechtslage oder Projektumfang, ist die Eignungsprüfung zu wiederholen.

Was in den Auftrag gehört

Die Leistungsbeschreibung verhindert, dass Auftraggeber nur ein allgemeines Gutachten erhalten, obwohl eine unterzeichnete Bauvorlage benötigt wird. Mindestens zu regeln sind:

  • Gebäudestandort, Nutzung, Gebäudeklasse und Sonderbaueinordnung,
  • genaue Bezeichnung der geschuldeten Unterlage und des Genehmigungsverfahrens,
  • anwendbare Rechtsgrundlagen und festgelegter Planungsstand,
  • namentlich verantwortliche Person samt Erstellungsberechtigung,
  • Bestandsaufnahme und vom Auftraggeber bereitzustellende Unterlagen,
  • Behandlung von Abweichungen, Kompensationsmaßnahmen und offenen Annahmen,
  • notwendige Pläne, Berechnungen, Anlagen und digitale Dateiformate,
  • Koordination mit Architektur, Tragwerk, technischer Gebäudeausrüstung und betrieblicher Organisation,
  • Abstimmung mit Prüfstelle, Bauaufsicht und Brandschutzdienststelle,
  • Überarbeitungsschleifen, Versionskennzeichnung und Umgang mit Planänderungen,
  • mögliche Mitwirkung während Ausführung, Abnahme und Übergabe an den Betreiber.

Die Inhalte eines Konzepts behandelt der Leitfaden Brandschutzkonzept. Eine saubere Beauftragung dieser Inhalte ändert nichts daran, dass die verantwortliche Person für die formale Rolle berechtigt sein muss.

Drei typische Fälle

Bürogebäude in Bayern

Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser soll den Brandschutznachweis selbst verantworten. Vor der Zusage werden Art. 62b BayBO, die konkrete Bauvorlageberechtigung und die eigene Fachkunde geprüft. Handelt es sich um einen Sonderbau, eine Mittel- oder Großgarage oder Gebäudeklasse 5, wird zusätzlich der vorgeschriebene Prüfweg festgelegt.

Großer Sonderbau in Nordrhein-Westfalen

Für einen großen Sonderbau ist mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept einzureichen. Der vorgesehene Ersteller weist nach, dass er zum Personenkreis des § 54 Absatz 3 BauO NRW gehört. Der Auftrag nennt außerdem die für das Bauaufsichtsverfahren benötigten Inhalte und die spätere Umsetzung der genehmigten Auflagen.

Interne Organisation in einer Mietfläche

Der Arbeitgeber will Alarmierung, Räumung, Kontrollen und Zuständigkeiten ordnen. Das ist zunächst eine betriebliche Aufgabe, kein Ersatz für eine formale Bauvorlage. Vor Änderungen an Nutzung, Wänden, Türen oder technischen Anlagen werden Vermieter, bestehende Genehmigung und vorhandenes Brandschutzkonzept geprüft. Bei baurechtlicher Relevanz wird ein berechtigter Planer eingeschaltet.

Warnzeichen bei der Anbieterauswahl

Vorsicht ist angebracht, wenn ein Anbieter

  • ohne Kenntnis des Bundeslands eine bundesweit identische Berechtigung behauptet,
  • die Musterbauordnung wie unmittelbar geltendes Landesrecht behandelt,
  • nur einen Lehrgang nennt, aber keine Rechtsgrundlage für die Unterschrift,
  • nicht zwischen Konzept, Nachweis, Gutachten und betrieblicher Arbeitsunterlage unterscheidet,
  • Ersteller- und Prüferrolle nicht offenlegt,
  • eine behördliche Genehmigung als sicher verspricht,
  • Abweichungen oder fehlende Bestandsunterlagen nicht dokumentiert,
  • ein kopiertes Muster ohne Objektaufnahme anbietet oder
  • die tatsächlich verantwortliche Person erst nach Vertragsschluss benennen will.

Auch ein fachlich guter Entwurf kann im Verfahren unbrauchbar werden, wenn die falsche Person unterschreibt. Umgekehrt ersetzt eine formale Berechtigung keine sorgfältige Objektaufnahme, nachvollziehbare Schutzziele und koordinierte Planung.

Änderungen und Fortschreibung

Die Eignung des ursprünglichen Erstellers beantwortet nicht automatisch, wer spätere Änderungen verantworten darf. Vor einer Fortschreibung sind Genehmigungsstand, damalige Rechtsgrundlage, heutiger Planungsanlass und Auswirkungen auf das Gesamtkonzept zu ermitteln.

Eine erneute fachliche Prüfung ist besonders sinnvoll bei:

  • Nutzungsänderung, Umbau oder Erweiterung,
  • veränderter Personenbelegung oder Schutzbedürftigkeit,
  • neuen Brandlasten, Gefahrstoffen oder Produktionsverfahren,
  • Änderungen an Rettungswegen, Brandabschnitten oder technischen Anlagen,
  • neuen Abweichungen, Auflagen, Mängeln oder Brandereignissen,
  • Wechsel des verantwortlichen Planers oder der Prüfstelle.

Der neue Bearbeiter sollte kenntlich machen, welche Fassung vollständig geprüft wurde und welche Bereiche geändert werden. Undatierte Austauschseiten oder parallele Konzeptstände erschweren Bauausführung, Prüfung und späteren Betrieb.

Zuständigkeiten im Betrieb sauber weiterführen

Nach der Genehmigung endet die Arbeit nicht mit der Ablage des Konzepts. Der Betreiber überführt Auflagen und organisatorische Vorgaben in Verantwortlichkeiten, Termine, Prüfungen und Unterweisungen. Die Brandschutz-Dokumentation muss erkennen lassen, welche Konzeptfassung gilt und welche Maßnahme daraus stammt.

ArbeitsschutzPilot kann Konzeptstand, Auflagen, Verantwortliche, Fristen und Reviews dokumentieren. Die Software erstellt oder unterzeichnet kein bauordnungsrechtliches Brandschutzkonzept und ersetzt weder Fachplanung noch vorgeschriebene Prüfung.

Redaktioneller Quellenstand und Grenzen

Die Redaktion hat die Qualifikationsfrage am 19. August 2026 anhand der aktuellen Musterbauordnung, des seit Mai 2026 geltenden Art. 62b BayBO, der BauO NRW 2018, der BauPrüfVO NRW und der Informationen der Bundesvereinigung der Prüfingenieure geprüft. Zusätzlich wurden zehn deutschsprachige Suchtreffer zur Frage „Wer darf ein Brandschutzkonzept erstellen?“ auf Antworttiefe, Landesbezug, Rollenabgrenzung und Aktualität verglichen.

Dieser Artikel bietet eine bundeslandübergreifende Prüflogik, aber keine verbindliche Berechtigungsentscheidung für ein einzelnes Bauvorhaben. Vor Beauftragung oder Einreichung sind die am Gebäudestandort geltenden Vorschriften, Übergangsregeln, Genehmigungen und behördlichen Anforderungen in ihrer aktuellen Fassung zu prüfen.