Verantwortung und Durchführung trennen

Die Verantwortung für Arbeitsschutzorganisation bleibt beim Arbeitgeber. Die praktische Durchführung einer Sicherheitsunterweisung kann aber an geeignete Personen im Betrieb übertragen werden.

  • Führungskräfte oder Vorgesetzte mit Kenntnis des Arbeitsbereichs
  • fachkundige Personen bei besonderen Themen
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend oder unterstützend
  • externe Fachleute, wenn das Thema besondere Expertise braucht

Geeignet heißt nicht nur verfügbar

Geeignet ist eine Person nicht allein deshalb, weil sie Zeit hat. Sie muss die Risiken, Regeln und Schutzmaßnahmen so erklären können, dass die Zielgruppe sie versteht und anwenden kann.

  • Tätigkeit und Arbeitsbereich kennen
  • Gefährdungen und Schutzmaßnahmen erklären können
  • betriebliche Regeln, Meldewege und Zuständigkeiten kennen
  • Fragen beantworten oder fachlich klären lassen

Delegation sauber dokumentieren

Wenn Unterweisungen übertragen werden, sollte nachvollziehbar bleiben, wer verantwortlich ist und welche Person konkret unterwiesen hat.

  • Zuständigkeit im Betrieb festlegen
  • Thema und Zielgruppe zuweisen
  • Fachkunde bei besonderen Risiken prüfen
  • Durchführung, Version und Teilnehmer dokumentieren

Wann zusätzliche Fachkunde sinnvoll ist

Bei einfachen Basisthemen reicht oft eine gut vorbereitete verantwortliche Person. Bei Gefahrstoffen, Maschinen, Staplern, elektrischen Themen, PSA gegen Absturz oder Fremdfirmenkoordination sollte geprüft werden, ob zusätzliche Fachkunde nötig ist.

  • besondere Rechts- oder Regelwerksanforderungen prüfen
  • Fachkraft, Betriebsarzt oder befähigte Person einbinden, wenn nötig
  • praktische Einweisung dort ergänzen, wo Verhalten geübt werden muss
  • offene Fragen nicht ungeklärt im Nachweis stehen lassen

Nachweis mit ArbeitsschutzPilot

ArbeitsschutzPilot kann die unterweisende Person, Zielgruppe, Inhalte, Version und Bestätigung gemeinsam dokumentieren. Dadurch bleibt nachvollziehbar, wer welche Unterweisung durchgeführt hat.

  • Verantwortliche und Durchführende benennen
  • Zielgruppe und Arbeitsbereich zuordnen
  • Teilnehmerstatus erfassen
  • PDF-Nachweis und Wiederholung exportieren

Quellen und Grenzen bei wer darf Sicherheitsunterweisung durchführen

Die Inhalte orientieren sich an ArbSchG, DGUV-Unterweisung und bewährter Arbeitsschutzorganisation. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine Prüfung, welche Fachkunde im konkreten Sonderfall erforderlich ist.

  • § 12 ArbSchG für Unterweisung
  • § 5 ArbSchG für Tätigkeits- und Gefährdungsbezug
  • DGUV Vorschrift 1 und DGUV-Unterweisung als Präventionsrahmen
  • besondere Themen fachkundig prüfen lassen