Fünf DGUV-Kriterien zusammen betrachten

Die DGUV beschreibt die Anzahl nicht als starre Tabelle für jeden Betrieb. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse im Unternehmen und die Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten.

  • Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • räumliche Nähe
  • zeitliche Nähe
  • fachliche Nähe
  • Anzahl der Beschäftigten

Entscheidung nachvollziehbar machen

Gerade nach der 2026-Änderung sollte erkennbar sein, warum ein Betrieb keine, eine oder mehrere Personen bestellt und wie Zuständigkeitsbereiche abgegrenzt wurden.

  • Beschäftigtenzahl und Bereiche erfassen
  • besondere Gefährdungen aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten
  • Schichten und Standorte berücksichtigen
  • Entscheidung mit Review-Datum dokumentieren

Quellen und Grenzen bei anzahl sicherheitsbeauftragte

Die Inhalte orientieren sich an offiziellen Arbeitsschutzquellen und an der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Rechtliche oder fachliche Aussagen werden bewusst vorsichtig formuliert: Die Software unterstützt Dokumentation, ersetzt aber keine Beratung, keine behördliche Auskunft und keine Prüfung vor Ort.

  • ArbSchG Paragraph 5 als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen
  • BAuA-Prozessschritte: vorbereiten, ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, umsetzen, prüfen, dokumentieren und fortschreiben
  • fachkundige Prüfung bei besonderen Risiken, unklaren Tätigkeiten oder branchenspezifischen Anforderungen
  • keine Garantie auf Vollständigkeit oder rechtliche Konformität