Fünf DGUV-Kriterien zusammen betrachten
Die DGUV beschreibt die Anzahl nicht als starre Tabelle für jeden Betrieb. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse im Unternehmen und die Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten.
- Unfall- und Gesundheitsgefahren
- räumliche Nähe
- zeitliche Nähe
- fachliche Nähe
- Anzahl der Beschäftigten
Entscheidung nachvollziehbar machen
Gerade nach der 2026-Änderung sollte erkennbar sein, warum ein Betrieb keine, eine oder mehrere Personen bestellt und wie Zuständigkeitsbereiche abgegrenzt wurden.
- Beschäftigtenzahl und Bereiche erfassen
- besondere Gefährdungen aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten
- Schichten und Standorte berücksichtigen
- Entscheidung mit Review-Datum dokumentieren
Quellen und Grenzen bei anzahl sicherheitsbeauftragte
Die Inhalte orientieren sich an offiziellen Arbeitsschutzquellen und an der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Rechtliche oder fachliche Aussagen werden bewusst vorsichtig formuliert: Die Software unterstützt Dokumentation, ersetzt aber keine Beratung, keine behördliche Auskunft und keine Prüfung vor Ort.
- ArbSchG Paragraph 5 als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen
- BAuA-Prozessschritte: vorbereiten, ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, umsetzen, prüfen, dokumentieren und fortschreiben
- fachkundige Prüfung bei besonderen Risiken, unklaren Tätigkeiten oder branchenspezifischen Anforderungen
- keine Garantie auf Vollständigkeit oder rechtliche Konformität