Bedeutung und rechtlicher Kontext
Nach § 3 BaustellV ist für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Die BAuA verweist für Aufgaben und Eignung auf RAB 30.
- SiGeKo steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
- Bestellung hängt vom Baustellenkontext ab
- Bauherr bleibt durch Bestellung nicht automatisch entlastet
- Aufgaben müssen vertraglich und organisatorisch klar sein
Was im Betrieb sichtbar bleiben sollte
SiGeKo-Arbeit wird wirksam, wenn Hinweise und Pläne nicht im E-Mail-Postfach verschwinden, sondern in Maßnahmen, Zuständigkeiten und Nachweise übersetzt werden.
- SiGe-Plan und Änderungen versionieren
- Koordinationshinweise als Aufgaben mit Frist führen
- Unterweisungs- und Informationsbedarf ableiten
- offene Punkte zwischen Bauherr, Koordinator und Arbeitgeber klären
Abgrenzung zu Fachkraft und Bauleiter
SiGeKo, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Bauleitung und ausführende Arbeitgeber haben unterschiedliche Rollen. Für SEO und Praxis sollten diese Begriffe nicht in einer einzigen Seite vermischt werden.
- SiGeKo koordiniert gewerkübergreifenden Baustellenschutz
- Arbeitgeber bleiben für eigene Arbeitsschutzpflichten verantwortlich
- Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Betrieb fachlich
- Bauleitung ersetzt nicht automatisch die Eignung nach RAB 30
Quellen und Grenzen bei sigeko
Die Inhalte orientieren sich an offiziellen Arbeitsschutzquellen und an der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Rechtliche oder fachliche Aussagen werden bewusst vorsichtig formuliert: Die Software unterstützt Dokumentation, ersetzt aber keine Beratung, keine behördliche Auskunft und keine Prüfung vor Ort.
- ArbSchG Paragraph 5 als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen
- BAuA-Prozessschritte: vorbereiten, ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, umsetzen, prüfen, dokumentieren und fortschreiben
- fachkundige Prüfung bei besonderen Risiken, unklaren Tätigkeiten oder branchenspezifischen Anforderungen
- keine Garantie auf Vollständigkeit oder rechtliche Konformität