Krankengeld bei Wegeunfall: die kurze Antwort
Nach einem anerkannten Wegeunfall erhalten Beschäftigte bei fortdauernder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Verletztengeld statt gewöhnlichem Krankengeld. Der Arbeitgeber zahlt zunächst Entgelt fort, wenn die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfüllt sind. Danach leistet die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Verletztengeld. Die Krankenkasse übernimmt häufig nur die praktische Auszahlung.
Voraussetzung ist nicht allein, dass ein Unfall auf dem Arbeitsweg gemeldet wurde. Der Unfallversicherungsträger prüft, ob ein versicherter Wegeunfall nach § 8 SGB VII vorliegt und ob die Arbeitsunfähigkeit auf diesem Versicherungsfall beruht. § 45 SGB VII verlangt außerdem einen dort genannten Einkommens- oder Leistungsbezug unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung.
Diese Seite wurde am 11. August 2026 anhand des aktuellen SGB VII, des im Mai 2026 geänderten Entgeltfortzahlungsgesetzes und der aktuellen DGUV-Verfahrensinformationen geprüft.
Krankengeld, Verletztengeld und Entgeltfortzahlung im Vergleich
| Merkmal | Entgeltfortzahlung | Verletztengeld | Krankengeld |
|---|---|---|---|
| Rechtsbereich | Entgeltfortzahlungsgesetz | gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII | gesetzliche Krankenversicherung, SGB V |
| Typischer Anlass | unverschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit | Arbeitsunfähigkeit infolge eines anerkannten Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit | Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit außerhalb des Unfallversicherungsfalls |
| Wer trägt die Leistung? | Arbeitgeber | Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse | Krankenkasse |
| Wer zahlt praktisch aus? | Arbeitgeber | häufig die Krankenkasse im Auftrag des Unfallversicherungsträgers | Krankenkasse |
| Grundformel | fortzuzahlendes Arbeitsentgelt nach EntgFG | 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens regelmäßiges Nettoarbeitsentgelt | grundsätzlich 70 Prozent des Regelentgelts, mit eigener Nettoobergrenze |
| Typischer Zeitpunkt | bis zu sechs Wochen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind | regelmäßig nach Ende der vorrangigen Entgeltfortzahlung | regelmäßig nach Ende der Entgeltfortzahlung bei nicht unfallversicherter Krankheit |
Der sichtbare Absender einer Zahlung entscheidet nicht über die Leistungsart. Wenn die Krankenkasse im Auftrag der BG auszahlt, bleibt die Zahlung Verletztengeld. Das ist wichtig für Rückfragen, Abrechnung, mögliche Zuschüsse und Steuerunterlagen.
Zeitachse nach einem Wegeunfall
| Phase | Was rechtlich oder organisatorisch passiert | Zuständige Seite |
|---|---|---|
| Unfalltag und erste Behandlung | Wegebezug mitteilen, medizinische Versorgung sichern, Arbeitgeber informieren und Unfallaktenzeichen anlegen | Wegeunfall: Was tun? |
| Arbeitsunfähigkeit beginnt | ärztliche Feststellung muss zum Unfallzusammenhang passen; Arbeitgeber und Unfallversicherungsträger benötigen konsistente Angaben | diese Seite und behandelnde Stellen |
| Entgeltfortzahlung | Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen, sofern § 3 EntgFG greift; Wiedererkrankung und Wartezeit können die Berechnung verändern | Lohnfortzahlung bei Wegeunfall |
| Übergang zur Entgeltersatzleistung | Entgeltdaten, Ende der Entgeltfortzahlung, Krankenkasse und Unfallversicherungsträger werden abgeglichen | diese Seite |
| Verletztengeld | Krankenkasse zahlt häufig im Auftrag von BG oder Unfallkasse; offene Beitrags- und Entgeltfragen werden geklärt | diese Seite |
| Arbeitsfähigkeit oder Reha-Übergang | Verletztengeld endet oder eine andere Leistung wie Übergangsgeld beginnt | Wie lange zahlt die BG? |
„Ab der siebten Woche“ ist eine hilfreiche Faustregel, aber kein universeller Starttermin. In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses kann der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch fehlen. Tarifliche Regelungen, Vorerkrankungszeiten, mehrere Arbeitsverhältnisse oder eine andere laufende Sozialleistung können den konkreten Übergang ebenfalls verändern.
Voraussetzungen für Verletztengeld
Für den typischen Beschäftigtenfall müssen mehrere Ebenen zusammenpassen:
- Versicherungsfall: BG oder Unfallkasse erkennt den Unfall als versicherten Wegeunfall an.
- Kausalität: Die Arbeitsunfähigkeit oder ganztägig verhindernde Heilbehandlung beruht auf dem Versicherungsfall.
- Ärztliche Feststellung: Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sind medizinisch dokumentiert.
- Vorheriger Status: Unmittelbar zuvor bestand ein von § 45 SGB VII erfasster Anspruch, zum Beispiel auf Arbeitsentgelt.
- Vorrangige Zahlung: Entgeltfortzahlung oder andere anzurechnende Leistungen werden korrekt berücksichtigt.
- Entgeltdaten: Arbeitgeber, Krankenkasse und Unfallversicherungsträger haben die zur Berechnung erforderlichen Daten.
Ein gemeldeter Wegeunfall löst deshalb nicht automatisch einen bestimmten Zahlbetrag aus. Umgekehrt müssen Versicherte keinen gesonderten Antrag auf Anerkennung stellen: Die DGUV beschreibt ein Tätigwerden von Amts wegen, sobald Unfallanzeige oder Arztbericht den Vorgang bekannt machen. Angeforderte Unterlagen und Mitwirkung bleiben trotzdem erforderlich.
Wie hoch ist Verletztengeld beim Wegeunfall?
§ 47 SGB VII legt für Beschäftigte zwei Grenzen fest:
- Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Regelentgelts.
- Es darf das nach den gesetzlichen Regeln berechnete regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Danach werden nach der DGUV-Information zum Verletztengeld noch die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. „80 Prozent vom Brutto“ ist daher nur eine verkürzte Beschreibung. Es sind 80 Prozent des rechtlich ermittelten Regelentgelts, begrenzt durch den maßgeblichen Nettobetrag, und der Auszahlungsbetrag kann durch Beitragsabzüge weiter sinken.
Vereinfachtes Rechenbeispiel
Angenommen, das maßgebliche Regelentgelt entspräche in einem vereinfachten Fall 3.000 Euro monatlich und das berechnete regelmäßige Nettoarbeitsentgelt 2.100 Euro:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| 80 Prozent von 3.000 Euro | 2.400 Euro |
| Begrenzung auf das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt | 2.100 Euro |
| abzüglich individueller Beitragsanteile | Zahlbetrag unter 2.100 Euro |
Das Beispiel ist keine individuelle Leistungsberechnung. Einmalzahlungen, variable Entgeltbestandteile, mehrere Beschäftigungen, Beitragsbemessung, Versicherungssumme bei Selbstständigen und andere Besonderheiten können die Berechnung verändern. Verbindlich ist nur die Abrechnung des zuständigen Leistungsträgers.
Ist Verletztengeld 100 Prozent vom Netto?
Nein. Die Nettohöhe ist eine Obergrenze, keine pauschale Zusage. Selbst wenn 80 Prozent des Regelentgelts über dem berechneten Netto liegen, wird zunächst auf den Nettobetrag begrenzt und anschließend können Beitragsanteile abgezogen werden.
Davon zu trennen sind:
- tarifliche oder arbeitsvertragliche Zuschüsse des Arbeitgebers,
- private Krankentagegeld- oder Unfallversicherungen,
- Leistungen wegen eines haftenden Dritten,
- Übergangsgeld während beruflicher Rehabilitation,
- eine mögliche Verletztenrente bei bleibenden Unfallfolgen.
Ob ein Zuschuss für Wegeunfälle gilt, hängt vom genauen Tarif- oder Vertragstext ab. Eine Regelung für „Betriebsunfälle“ umfasst Wegeunfälle nicht zwangsläufig. Die engere 100-Prozent-Suchfrage wird auf Lohnfortzahlung nach sechs Wochen vertieft.
Wer zahlt aus: BG oder Krankenkasse?
Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist der verantwortliche Leistungsträger. Viele gesetzliche Krankenkassen führen die Auszahlung aufgrund eines Auftrags der Unfallversicherung durch. Das erklärt, warum Schreiben, Rückfragen oder Buchungen von der Krankenkasse kommen können.
Für Beschäftigte sind drei Angaben entscheidend:
- Leistungsart: Verletztengeld, nicht nur umgangssprachlich „Krankengeld“.
- verantwortlicher Träger: zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse mit Aktenzeichen.
- auszahlende Stelle: häufig die gesetzliche Krankenkasse.
Bei Unklarheiten sollte nicht nur gefragt werden, „wann Krankengeld kommt“, sondern welche Leistungsart entschieden wurde, für welchen Zeitraum Entgeltfortzahlung gemeldet ist, welche Entgeltdaten fehlen und welcher Träger den Fall führt.
Was Arbeitgeber 2026 für die Auszahlung tun müssen
Der Entgeltnachweis läuft heute elektronisch. Nach der DGUV-Information zu EDA-EEL übermittelt der Arbeitgeber die erforderlichen Daten an die Datenannahmestelle der zuständigen Krankenkasse. Diese leitet sie an die Datenannahme- und Verteilstelle der DGUV weiter. Die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen ist für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger grundsätzlich verpflichtend.
Ein belastbarer Übergabeprozess umfasst:
- Person, Beschäftigungsverhältnis und Unfallaktenzeichen eindeutig zuordnen.
- Beginn und bekannte Ursache der Arbeitsunfähigkeit konsistent führen.
- letzten bezahlten Tag und Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs korrekt bestimmen.
- Entgeltdaten über das Entgeltabrechnungssystem fristgerecht übermitteln.
- Rückmeldungen und Fehler aus Krankenkassen- oder UV-Datenaustausch bearbeiten.
- tarifliche oder freiwillige Arbeitgeberleistungen getrennt melden und abrechnen.
- Beschäftigte über zuständige Kontaktstellen informieren, ohne eine Leistungshöhe zu versprechen.
Die Unfallanzeige ist ein anderer Prozess. Ist eine beschäftigte Person durch einen Arbeits- oder Wegeunfall mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig oder verstirbt sie, muss der Arbeitgeber die Anzeige nach § 193 SGB VII erstatten. Die genaue Meldeschwelle und Frist gehören auf Wegeunfall melden.
Wie lange wird Verletztengeld gezahlt?
§ 46 SGB VII nennt mehrere Endpunkte:
- mit dem letzten Tag der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit,
- mit dem Tag vor Beginn eines Anspruchs auf Übergangsgeld,
- in besonderen Fällen ohne zu erwartende Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und ohne Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gesetzlich bestimmten früheren Endpunkten,
- in diesen besonderen Fällen im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung.
Die Aussage „Verletztengeld gibt es immer 78 Wochen“ ist deshalb falsch. 78 Wochen sind kein garantierter Bezugszeitraum. Bei schnellerer Arbeitsfähigkeit endet die Zahlung früher; bei einem Wechsel in eine andere Leistung gelten eigene Regeln.
Wenn Anerkennung oder Zahlung noch offen ist
Bei einer drohenden Zahlungslücke sollten Beschäftigte frühzeitig strukturiert nachfassen:
- Hat der Unfallversicherungsträger den Wegeunfall erfasst und ein Aktenzeichen vergeben?
- Liegt die ärztliche Dokumentation des Unfallzusammenhangs und der Arbeitsunfähigkeit vor?
- Ist das Ende der Entgeltfortzahlung korrekt an Krankenkasse und Unfallversicherung gemeldet?
- Wurde der EDA-EEL-Datensatz angenommen oder wegen eines Fehlers zurückgewiesen?
- Fehlen Entgeltangaben, Bankverbindung oder weitere Nachweise?
- Welche Stelle entscheidet und welche Stelle zahlt nur aus?
Eine ausbleibende Zahlung sollte nicht durch eine interne Schätzung oder eine ungesicherte Lohnzusage überbrückt werden. Betroffene wenden sich direkt an Krankenkasse und zuständigen Unfallversicherungsträger. Bei einem ablehnenden Bescheid, strittiger Anerkennung oder existenzieller Lücke kann individuelle Beratung durch Sozialverband, Gewerkschaft oder Fachanwältin beziehungsweise Fachanwalt sinnvoll sein.
Welche Unterlagen gehören zusammen?
| Beteiligte Stelle | Benötigte oder geführte Informationen |
|---|---|
| Beschäftigte Person | Unfallhergang, Arzt- und AU-Unterlagen, Schreiben, Aktenzeichen, Kontaktdaten und Zahlungsverlauf |
| Arbeitgeber und Entgeltabrechnung | Fehlzeit, Entgeltfortzahlungszeitraum, EDA-EEL-Meldung, Rückmeldungen und mögliche Zuschüsse |
| BG oder Unfallkasse | Versicherungsfall, Kausalität, Heilverfahren, Leistungsentscheidung und Auftrag zur Auszahlung |
| Krankenkasse | Empfang und Weiterleitung von Entgeltdaten, Auszahlungsabwicklung und Rückfragen |
| Arbeitsschutz | Unfallanzeige, Hergang, Wegebezug, Präventionsmaßnahmen und Fristen, ohne unnötige medizinische Details |
Gesundheits-, Entgelt- und Sozialdaten benötigen einen engen Zugriffskreis. Die Arbeitsschutzakte sollte keine vollständige Leistungsakte duplizieren. Sie verknüpft Status, Fristen und Verantwortliche, während medizinische und abrechnungsrelevante Unterlagen in den dafür vorgesehenen geschützten Systemen bleiben.
Häufige Fehler
- Krankenkasse als Leistungsträger eintragen: Sie kann nur im Auftrag der Unfallversicherung auszahlen.
- 80 Prozent als sicheren Zahlbetrag versprechen: Nettoobergrenze und Beitragsabzüge fehlen.
- Woche sieben als ausnahmslosen Start setzen: Wartezeit im Arbeitsverhältnis und andere Entgeltkonstellationen werden übersehen.
- 78 Wochen als garantierte Dauer nennen: § 46 enthält mehrere frühere Endpunkte und besondere Voraussetzungen.
- Unfallanzeige und Entgeltnachweis verwechseln: Beide Prozesse benötigen unterschiedliche Daten und Fristen.
- Nur die AU an die Krankenkasse melden: Unfallaktenzeichen, Entgeltfortzahlungsende oder EDA-EEL-Daten fehlen.
- Verletztengeld intern berechnen und zusagen: Verbindlich entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger.
Klare Abgrenzung im Wegeunfall-Cluster
Diese Seite beantwortet die Suchintention Wegeunfall Krankengeld, also die Abgrenzung zum Verletztengeld, dessen Höhe, Auszahlung und Übergang nach der Entgeltfortzahlung. Nachbarfragen bleiben auf eigenen Seiten:
| Suchfrage | Zuständige Seite |
|---|---|
| Wie lange zahlt der Arbeitgeber weiter? | Lohnfortzahlung bei Wegeunfall |
| Welche Stelle zahlt welche Leistung? | Wegeunfall: Wer zahlt? |
| Wie wird der Unfall der BG gemeldet? | Wegeunfall melden |
| Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist zuständig? | Wegeunfall Berufsgenossenschaft |
| Wie lange kann die BG allgemein zahlen? | Wie lange zahlt die Berufsgenossenschaft? |
| Was gilt beim Arbeitsunfall außerhalb des Arbeitswegs? | Arbeitsunfall Krankengeld |
Quellenstand und fachliche Grenze
Grundlagen sind §§ 8 und 45 bis 47 SGB VII, § 3 EntgFG, die aktuellen DGUV-Seiten zu Wegeunfall, Verletztengeld und Verwaltungsverfahren sowie der 2026 dokumentierte EDA-EEL-Prozess. Die tatsächliche Leistung hängt von Anerkennung, Unfallkausalität, Versicherungsstatus, Entgelt, Arbeitsunfähigkeitszeitraum, anderen Leistungen und persönlichen Verhältnissen ab.
ArbeitsschutzPilot kann Unfall, Arbeitsunfähigkeit, Anzeige, Aktenzeichen, Entgeltdaten-Anforderung, Rückfragen, Fristen und Präventionsmaßnahmen verknüpfen. Die Software erkennt keinen Wegeunfall an, berechnet kein Verletztengeld und ersetzt weder Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Unfallkasse, Entgeltabrechnung noch individuelle Rechts- oder Sozialberatung.