Arbeitsmittel als eigener Prozess

Arbeitsmittel sollten nicht nur in einer Inventarliste stehen. Entscheidend ist, welche Gefährdungen bei der Verwendung entstehen und welche Prüfungen oder Maßnahmen daraus folgen.

  • Arbeitsmittel und Einsatzort erfassen
  • Gefährdungsbeurteilung vor Verwendung prüfen
  • Prüfpflichten und befähigte Personen klären
  • Unterweisung und Betriebsanweisung verknüpfen

BetrSichV und ArbeitsschutzPilot

ArbeitsschutzPilot ersetzt keine befähigte Person und keine verbindliche Rechtsprüfung. Die Software kann aber helfen, Prüfstatus, Maßnahmen und Nachweise im Blick zu behalten.

  • Prüftermine als Maßnahmen oder Aufgaben führen
  • Dokumente und Protokolle ablegen
  • Review bei neuer Maschine oder Änderung setzen
  • offene Mängel sichtbar halten

Quellen und Grenzen bei betriebssicherheitsverordnung

Die Inhalte orientieren sich an offiziellen Arbeitsschutzquellen und an der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Rechtliche oder fachliche Aussagen werden bewusst vorsichtig formuliert: Die Software unterstützt Dokumentation, ersetzt aber keine Beratung, keine behördliche Auskunft und keine Prüfung vor Ort.

  • ArbSchG Paragraph 5 als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen
  • BAuA-Prozessschritte: vorbereiten, ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, umsetzen, prüfen, dokumentieren und fortschreiben
  • fachkundige Prüfung bei besonderen Risiken, unklaren Tätigkeiten oder branchenspezifischen Anforderungen
  • keine Garantie auf Vollständigkeit oder rechtliche Konformität