Arbeitsmittel als eigener Prozess
Arbeitsmittel sollten nicht nur in einer Inventarliste stehen. Entscheidend ist, welche Gefährdungen bei der Verwendung entstehen und welche Prüfungen oder Maßnahmen daraus folgen.
- Arbeitsmittel und Einsatzort erfassen
- Gefährdungsbeurteilung vor Verwendung prüfen
- Prüfpflichten und befähigte Personen klären
- Unterweisung und Betriebsanweisung verknüpfen
BetrSichV und ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot ersetzt keine befähigte Person und keine verbindliche Rechtsprüfung. Die Software kann aber helfen, Prüfstatus, Maßnahmen und Nachweise im Blick zu behalten.
- Prüftermine als Maßnahmen oder Aufgaben führen
- Dokumente und Protokolle ablegen
- Review bei neuer Maschine oder Änderung setzen
- offene Mängel sichtbar halten
Quellen und Grenzen bei betriebssicherheitsverordnung
Die Inhalte orientieren sich an offiziellen Arbeitsschutzquellen und an der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Rechtliche oder fachliche Aussagen werden bewusst vorsichtig formuliert: Die Software unterstützt Dokumentation, ersetzt aber keine Beratung, keine behördliche Auskunft und keine Prüfung vor Ort.
- ArbSchG Paragraph 5 als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen
- BAuA-Prozessschritte: vorbereiten, ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, umsetzen, prüfen, dokumentieren und fortschreiben
- fachkundige Prüfung bei besonderen Risiken, unklaren Tätigkeiten oder branchenspezifischen Anforderungen
- keine Garantie auf Vollständigkeit oder rechtliche Konformität