Wiederkehrende Prüfungen terminieren
Bei überwachungsbedürftigen Anlagen muss die nächste Prüfung nicht nur irgendwo im Kalender stehen. Sie sollte mit Anlage, Prüffrist, Zuständigkeit, Nachweis und Mängelstatus verbunden sein.
- Anlage und Anhang-2-Bezug erfassen
- Prüffrist und Begründung dokumentieren
- Prüfstelle oder prüfende Person festhalten
- Ergebnis, Mängel und nächste Frist verknüpfen
§ 16 nicht als reinen Termin verstehen
Die wiederkehrende Prüfung soll den sicheren Zustand der überwachungsbedürftigen Anlage betrachten. Gleichzeitig wird geprüft, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen zutreffend festgelegt wurden.
Ein guter Datensatz enthält deshalb nicht nur das nächste Datum, sondern auch die Begründung, auf welcher Grundlage dieses Datum übernommen oder angepasst wurde.
- Anlagenidentifikation und Betriebsort
- Anhang-2-Abschnitt und Prüfgrundlagen
- Prüfdatum, Prüfumfang und Ergebnis
- Prüfstelle oder prüfende Person
- Fristbewertung für die nächste Prüfung
- Mängel, Auflagen und verantwortliche Maßnahmen
Fristen nicht ungeprüft fortschreiben
§ 16 macht sichtbar, dass bei der wiederkehrenden Prüfung auch die Fristfestlegung relevant ist. Wenn Nutzung, Zustand oder Rechtslage sich ändern, sollte der Review nicht automatisch übersprungen werden.
- Prüfbericht auswerten
- Mängel mit Maßnahmen verfolgen
- Fristfestlegung überprüfen
- Änderungen als neuen Prüfanlass markieren
Die aktuelle BetrSichV-Fassung, der konkrete Abschnitt aus Anhang 2 und der letzte Prüfbericht sollten gemeinsam geprüft werden, bevor eine Frist unverändert übernommen wird.
Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer
Für Prüfungen nach § 15 und § 16 sind Prüfergebnisse und Prüfbescheinigungen besonders wichtig. Sie sollten während der Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage verfügbar sein und bei Bedarf elektronisch geführt werden können.
In der Praxis heißt das: Der letzte Prüfbericht allein reicht als Arbeitsansicht oft nicht aus. Sichtbar bleiben sollten Anlagenidentifikation, Prüfdatum, Prüfungsgrundlagen, Prüfumfang, Ergebnis, Prüfstelle, nächste Fristen und offene Maßnahmen.
Offizielle Quellen und Einordnung
Die Inhalte orientieren sich an § 16 BetrSichV, Anhang 2 BetrSichV und § 3 BetrSichV. ArbeitsschutzPilot unterstützt Fristen, Aufgaben und Nachweise; die fachkundige Prüfung und Bewertung erfolgt durch geeignete Personen oder Stellen.
- § 16 BetrSichV für wiederkehrende Prüfung
- Anhang 2 BetrSichV für Prüfvorschriften überwachungsbedürftiger Anlagen
- § 3 BetrSichV für Gefährdungsbeurteilung und Fristbezug
- fachkundige Prüfung bei Aufzügen, Druckanlagen, Explosionsschutzanlagen oder besonderen Betriebsbedingungen