Anhang 2 als Prüfanker nutzen
Anhang 2 ist kein allgemeiner Merkzettel. Er muss auf die konkrete Anlage, ihre Einstufung, den Prüfanlass und die zuständige Prüfstelle bezogen werden.
- Anlage und Abschnitt des Anhangs zuordnen
- Prüfanlass und Prüfart erfassen
- zugelassene Überwachungsstelle oder Zuständigkeit dokumentieren
- Ergebnis, Frist und Mängelmaßnahmen verknüpfen
Überwachungsbedürftige Anlagen erkennen
Überwachungsbedürftige Anlagen sind nicht einfach alle technischen Anlagen im Betrieb. Maßgeblich ist, ob die Anlage in Anhang 2 genannt oder nach § 18 erlaubnispflichtig ist. Zu solchen Anlagen können je nach Betrieb Aufzüge, Druckanlagen oder Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gehören.
Für die Praxis sollte deshalb zuerst die Anlagenart geklärt werden. Erst danach lassen sich Prüfstelle, Prüfanlass, Prüfumfang und Fristen sauber bestimmen.
Verbindung zu § 15 und § 16
Die wichtigsten praktischen Schnittstellen sind die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung. Beide sollten in einem Prüfmanagement getrennt, aber miteinander verlinkt geführt werden.
- Erstprüfung und Wiederholungsprüfung unterscheiden
- nächste Frist aus Prüfbericht und Gefährdungsbeurteilung ableiten
- Auflagen oder Mängel als Maßnahmen führen
- alte Prüfstände nachvollziehbar archivieren
Die Aufzeichnungen aus diesen Prüfungen gehören zur Anlagenakte. Neben Ergebnis und Prüfstelle sollten Prüfdatum, Prüfungsgrundlagen, Prüfumfang, Fristen und offene Maßnahmen auffindbar bleiben.
Aufzüge und Druckanlagen gesondert führen
Aufzugsanlagen und Druckanlagen sollten als eigene Anlagenakten geführt werden, weil Prüfstelle, Frist, Mängelstatus und Auflagen schnell unübersichtlich werden. Für Aufzüge ist die Seite Betriebssicherheitsverordnung Aufzug der passendere Einstieg.
Offizielle Quellen und Einordnung
Die Inhalte orientieren sich an Anhang 2 BetrSichV, § 15 und § 16 BetrSichV. ArbeitsschutzPilot unterstützt Anlagenakten, Fristen und Nachweise; Einstufung und Prüfung müssen fachkundig erfolgen.
- Anhang 2 BetrSichV für Prüfvorschriften überwachungsbedürftiger Anlagen
- § 15 BetrSichV für Prüfung vor Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme
- § 16 BetrSichV für wiederkehrende Prüfung
- fachkundige Prüfung bei Aufzügen, Druckanlagen, explosionsgefährdeten Bereichen oder anderen überwachungsbedürftigen Anlagen