Voraussetzungen: Ab 20 Prozent MdE über die 26. Woche hinaus
§ 56 SGB VII verbindet den Rentenanspruch mit drei Kernelementen:
- Es liegt ein anerkannter Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit vor.
- Verbliebene Gesundheitsschäden sind rechtlich wesentlich auf diesen Versicherungsfall zurückzuführen.
- Diese Folgen mindern die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent.
Eine lange Krankschreibung allein begründet deshalb noch keine BG-Rente. Ebenso wenig reicht eine Diagnose ohne nachgewiesenen Zusammenhang zum Versicherungsfall. Arbeitsunfähigkeit betrifft die bisherige Tätigkeit, während die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bewertet.
Eine wichtige Ausnahme gilt bei mehreren Versicherungsfällen. Erreicht ein einzelner Fall nur 10 Prozent MdE, können mehrere MdE-Werte zusammengerechnet werden, sofern jeder berücksichtigte Fall mindestens 10 Prozent beiträgt und zusammen mindestens 20 Prozent erreicht werden.
MdE, GdB und Erwerbsminderungsrente nicht verwechseln
| Begriff | Bewertungsfrage | Zuständige Stelle |
|---|---|---|
| MdE | Wie stark vermindern gerade die Unfallfolgen die Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt? | Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse |
| GdB | Wie stark beeinträchtigen alle Gesundheitsstörungen die Teilhabe am Leben? | Versorgungsverwaltung |
| Erwerbsminderung | Wie viele Stunden kann die Person unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch arbeiten? | Deutsche Rentenversicherung |
| Arbeitsunfähigkeit | Kann die bisherige Arbeit vorübergehend ausgeübt werden? | Ärztliche Feststellung |
Ein GdB von 50 führt daher nicht automatisch zu 50 Prozent MdE. Auch der frühere Beruf und ein tatsächlicher Lohnverlust bestimmen die MdE nicht unmittelbar. Die DGUV erläutert die abstrakte Schadensbemessung: Entscheidend ist der Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Unfall, nicht ein konkret nachgewiesener Verdienstausfall.
BG-Rente berechnen: Die richtige Formel
Bei 100 Prozent MdE beträgt die Vollrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer geringeren MdE wird der entsprechende Anteil dieser Vollrente gezahlt.
Monatliche BG-Rente = JAV × 2/3 × MdE ÷ 12
Die offizielle Berechnung der DGUV bestätigt beide Rechenschritte: zuerst zwei Drittel des JAV, danach den MdE-Anteil. Wer lediglich JAV × MdE ÷ 12 rechnet, lässt den Faktor zwei Drittel aus und überschätzt die Rente um 50 Prozent.
Rechenbeispiel mit 48.000 Euro JAV
| MdE | Jahresrente | Monatsrente |
|---|---|---|
| 100 % | 32.000 € | 2.666,67 € |
| 50 % | 16.000 € | 1.333,33 € |
| 30 % | 9.600 € | 800,00 € |
| 20 % | 6.400 € | 533,33 € |
Das Beispiel ist eine Rechenhilfe, keine Leistungsprognose. Maßgeblich sind der im Bescheid festgestellte JAV, die MdE und mögliche gesetzliche Sonderregeln.
Was zählt zum Jahresarbeitsverdienst?
Nach § 82 SGB VII umfasst der JAV grundsätzlich Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls. Fehlzeiten, Ausbildung, sehr geringe Einkommen sowie gesetzliche Mindest- und Höchstgrenzen können die Berechnung verändern.
Für volljährige Versicherte nennt das BMAS für 2026 einen bundeseinheitlichen Mindest-JAV von 28.476 Euro. Der Höchst-JAV richtet sich nach Gesetz und Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Eine überschlägige Rechnung mit dem letzten Monatsgehalt kann deshalb vom Bescheid abweichen.
Im Bescheid sollten mindestens diese Punkte kontrolliert werden:
- welcher Versicherungsfall und welche Unfallfolgen anerkannt wurden,
- welcher zwölfmonatige Entgeltzeitraum zugrunde liegt,
- ob Einmalzahlungen, tarifliche Nachzahlungen und Arbeitseinkommen erfasst sind,
- ob Mindest-, Höchst- oder Sonderregeln angewandt wurden,
- ab welchem Tag und mit welchem MdE-Satz die Rente berechnet wird.
Begutachtung und Entscheidung: So läuft das Verfahren
Die Leistungen der Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt. Das BMAS bestätigt, dass kein gesonderter Leistungsantrag erforderlich ist. Trotzdem sollten Betroffene nicht davon ausgehen, dass jeder Befund automatisch vollständig in der Akte liegt.
Typischerweise läuft die Prüfung so ab:
- Der Unfallversicherungsträger ermittelt Unfallhergang, versicherte Tätigkeit und Gesundheitserstschaden.
- Behandlungsberichte, Bildgebung, Reha-Verlauf und verbliebene Funktionsstörungen werden ausgewertet.
- Ein unabhängiges medizinisches Gutachten ordnet Unfallursächlichkeit und MdE ein. Versicherte können ihre Beschwerden und Einschränkungen persönlich schildern.
- Der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers entscheidet über Rentenanspruch, MdE, JAV und Beginn.
- Der schriftliche Bescheid muss die Entscheidung und den zulässigen Rechtsbehelf erkennen lassen.
Die DGUV-FAQ zur Begutachtung betont, dass der Unfallversicherungsträger den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und medizinische Gutachten regelmäßig die Grundlage der Rentenentscheidung bilden. Betroffene sollten aktuelle Befunde, konkrete Funktionsprobleme und den zeitlichen Verlauf geordnet zum Termin mitnehmen. Übertreibungen sind ebenso wenig hilfreich wie das Herunterspielen von Einschränkungen.
Welche Unterlagen für die MdE-Prüfung wichtig sind
Ein einzelner Arztbrief zeigt selten den gesamten Verlauf. Für die sachliche Prüfung sollten Unterlagen zeitlich geordnet werden:
- Erstbefund, Operations- und Entlassungsberichte,
- Bildgebung, Messwerte und neurologische oder funktionelle Befunde,
- Reha-, Physio- und Belastungserprobungsberichte,
- Dokumentation fortbestehender Schmerzen, Bewegungs- oder Konzentrationseinschränkungen,
- Angaben zu Hilfsmitteln, Medikamenten und Nebenwirkungen,
- frühere Befunde, soweit sie für die Abgrenzung von Vorschäden relevant sind.
Nicht die Menge der Unterlagen entscheidet, sondern ihre Aussage zum unfallbedingten Funktionsverlust. Ein Befund sollte erkennen lassen, was eingeschränkt ist, seit wann die Einschränkung besteht und wie sie sich objektiv feststellen lässt. Reine Diagnoselisten oder allgemeine Aussagen wie „weiterhin Beschwerden“ sind dafür weniger aussagekräftig.
Warum MdE und Rentenbescheid voneinander abweichen können
MdE-Erfahrungswerte aus Gutachtenliteratur sind Orientierung, keine starre Preisliste. Der Unfallversicherungsträger muss prüfen, welche Funktionsstörungen im konkreten Fall verblieben und welche davon auf den anerkannten Unfall zurückgehen. Vorerkrankungen schließen einen Anspruch nicht automatisch aus; entschädigt wird aber nur der rechtlich dem Versicherungsfall zugerechnete Anteil.
Bei der Bescheidprüfung lohnt deshalb ein Dreischritt: Sind alle Unfallfolgen bezeichnet? Passen die beschriebenen Funktionen zum Gutachten? Ist daraus der festgesetzte MdE-Satz nachvollziehbar abgeleitet? Fehlt eine dieser Verbindungen, kann Akteneinsicht helfen, bevor ein Widerspruch begründet wird.
Beginn, vorläufige Rente und spätere Änderungen
§ 72 SGB VII setzt den Rentenbeginn grundsätzlich auf den Tag nach dem Ende des Verletztengeldes. Bestand kein Anspruch auf Verletztengeld, nennt die Vorschrift den Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls. Für Details zur Lohnersatzleistung führt der separate Ratgeber zu Verletztengeld statt Krankengeld weiter; die Dauer der BG-Leistungen wird ebenfalls gesondert behandelt.
Innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll die Rente nach § 62 SGB VII als vorläufige Entschädigung festgesetzt werden, wenn sich die MdE noch nicht abschließend beurteilen lässt. In dieser Phase kann der MdE-Satz jederzeit neu festgestellt werden. Spätestens nach drei Jahren wird daraus eine Rente auf unbestimmte Zeit; dabei darf die MdE auch ohne nachweisbare Änderung abweichend festgesetzt werden.
Auch „auf unbestimmte Zeit“ bedeutet nicht unveränderlich. Bei einer solchen Rente ist eine MdE-Änderung nach § 73 SGB VII wesentlich, wenn sie mehr als fünf Prozentpunkte beträgt und länger als drei Monate anhält. Besserung oder Verschlimmerung kann daher zu einer neuen Rentenhöhe führen.
Laufende Renten werden außerdem regelmäßig angepasst. Die DGUV nennt eine jährliche Anpassung an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung. Die im ursprünglichen Bescheid ausgewiesene Monatsrente muss deshalb nicht dauerhaft unverändert bleiben.
Arbeiten, Steuer und andere Renten
Eine fortgesetzte oder neue Berufstätigkeit beendet die BG-Rente nicht automatisch. Weil sie einen abstrakten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten ausgleicht, kann sie nach den BMAS-Hinweisen zur Unfallrente unabhängig von Berufstätigkeit und Alter gezahlt werden, bei fortbestehenden Voraussetzungen auch lebenslang.
Steuerlich sind Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 3 Nummer 1a EStG steuerfrei. Eine andere Frage ist das Zusammentreffen mit einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente: Nach § 93 SGB VI und den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung kann die gesetzliche Rentenversicherung gekürzt werden, wenn die Summe beider Renten einen individuellen Grenzbetrag übersteigt. Es handelt sich nicht um eine pauschale Euro-für-Euro-Anrechnung.
Eine einmalige Abfindung ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Bei einer MdE unter 40 Prozent kann eine Rente auf unbestimmte Zeit auf Antrag mit dem Kapitalwert abgefunden werden, wenn keine wesentliche Besserung zu erwarten ist. Die DGUV erklärt die unterschiedlichen Abfindungsmodelle und weist darauf hin, dass Heilbehandlung, Teilhabe oder Pflege dadurch nicht entfallen. Vor einer endgültigen Kapitalentscheidung sollten Folgen für Liquidität und langfristige Absicherung individuell geprüft werden.
Bescheid prüfen und rechtzeitig widersprechen
Ein ablehnender oder zu niedrig erscheinender Bescheid sollte nicht nur anhand der Diagnose geprüft werden. Entscheidend sind die anerkannten Unfallfolgen, die medizinische Kausalität, die MdE-Bewertung, der JAV und der Rentenbeginn.
Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 SGG einen Monat nach Bekanntgabe; bei Bekanntgabe im Ausland sind es drei Monate. Den Zugangstag und die Rechtsbehelfsbelehrung sollte man sofort sichern. Für eine belastbare Begründung können Akteneinsicht, Gutachtenprüfung und sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.
Was Arbeitgeber beitragen müssen, ohne die Rente zu bewerten
Der Arbeitgeber entscheidet weder über MdE noch über Rentenhöhe. Seine Aufgabe bleibt eine vollständige und sachliche Unfallakte:
- Unfallanzeige, Hergang, Zeugen und erste Maßnahmen aufbewahren,
- Entgeltangaben für die JAV-Ermittlung korrekt und fristgerecht liefern,
- Rückfragen des Unfallversicherungsträgers beantworten,
- Gesundheitsdaten nur zweckgebunden und zugriffsgeschützt verarbeiten,
- Unfallursachen in Gefährdungsbeurteilung und Prävention zurückführen.
Die formale Frist für die Unfallanzeige, die Frage wer nach einem Arbeitsunfall zahlt und das Verfahren bei der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall haben eigene Prozessschritte. Auch Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall ist rechtlich von der BG-Rente zu trennen. So bleibt die Rentenseite auf Anspruch und Berechnung fokussiert, während der Betrieb seine Melde- und Präventionspflichten nachvollziehbar erfüllt.
Quellenstand und Grenzen
Der Beitrag wurde am 11. August 2026 anhand von SGB VII, SGG, EStG sowie aktuellen Informationen von BMAS, DGUV und Deutscher Rentenversicherung geprüft. Er bietet eine Rechen- und Prüfstruktur, ersetzt aber keine medizinische Begutachtung, Rechtsberatung oder Leistungsentscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.