Kurzantwort: Welche Frist gilt beim Arbeitsunfall?
Für Beschäftigte wird ein Arbeits- oder Wegeunfall anzeigepflichtig, wenn er zum Tod oder zu mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit führt. Das sind vier oder mehr Ausfalltage. Die Anzeige ist nach § 193 SGB VII binnen drei Tagen nach Kenntnis des Unternehmers zu erstatten. Schwere Ereignisse sind sofort zu melden.
Der häufigste Fehler ist, alle Zeitangaben als eine einzige “3-Tage-Frist” zu behandeln. Tatsächlich müssen vier Uhren getrennt werden:
| Uhr | Auslöser | Was ist zu tun? |
|---|---|---|
| interne Meldung | Unfall oder Arbeitsunfähigkeit wird bekannt | unverzüglich intern informieren und dokumentieren |
| Anzeigeschwelle | Tod oder mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig | formale Unfallanzeige wird erforderlich |
| Anzeigefrist | Kenntnis des Unternehmers vom anzeigepflichtigen Unfall | Anzeige binnen drei Tagen erstatten |
| Sofortmeldung | schwerwiegender Gesundheitsschaden, Massenunfall oder Tod | Unfallversicherungsträger und zuständige Behörde sofort informieren |
Für den vollständigen Ablauf mit Formular, Empfänger und Kopien ist die Seite Arbeitsunfall melden zuständig. Diese Seite bleibt gezielt bei Anzeigeschwelle, Fristbeginn und Tageszählung.
Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?
Die gesetzliche Formulierung ist eindeutig: Der Unternehmer muss Unfälle von Versicherten anzeigen, wenn diese getötet oder so verletzt werden, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Die DGUV-FAQ zur Unfallanzeige bezeichnet diese Tage als Kalendertage und bezieht die Regel ausdrücklich auf Arbeits- und Wegeunfälle.
Für Beschäftigte bedeutet das:
- 0 bis 3 Ausfalltage: keine Unfallanzeige allein wegen der Dauer,
- ab dem 4. Ausfalltag: Unfallanzeige erforderlich,
- Tod: Unfallanzeige und sofortige Meldung,
- schwerwiegender Gesundheitsschaden oder Massenunfall: sofortige Meldung, ohne das Ende einer Drei-Tage-Frist abzuwarten.
Die Anzeigegrenze entscheidet nicht darüber, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliegt. Auch ein Unfall ohne Ausfalltag kann ein versicherter Arbeitsunfall sein. Erste-Hilfe-Leistungen und kleine Verletzungen sollten deshalb vertraulich dokumentiert werden. Die BG ETEM erläutert die Meldegrenze und interne Dokumentation getrennt voneinander.
Gilt die 3-Tage-Regel für Schüler und Studierende?
Nicht in dieser Form. Bei Kindern in Tageseinrichtungen, Schülerinnen, Schülern und Studierenden nennt § 193 SGB VII bereits unfallbedingte ärztliche Behandlung oder Tod als Auslöser. Die Schwelle von mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit gehört zum Beschäftigtenfall und darf nicht auf Bildungseinrichtungen übertragen werden.
Mehr als drei Tage: Sind drei oder vier Ausfalltage gemeint?
Mehr als drei Tage bedeutet vier oder mehr Kalendertage. Formulierungen wie “mindestens drei Tage” oder “drei Tage und länger” verschieben die gesetzliche Schwelle um einen Tag. Für die Prüfung sollte ein System deshalb nicht nur ein Enddatum speichern, sondern die Ausfalltage sichtbar nummerieren.
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit am Unfalltag, zählt dieser Tag nach den Erläuterungen der BGHW nicht als Ausfalltag. Danach zählen alle Kalendertage, auch Samstage, Sonntage und Feiertage.
Beispiel 1: Unfall am Mittwoch, arbeitsunfähig bis Sonntag
| Tag | Zählung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Mittwoch | Unfalltag | zählt nicht als Ausfalltag |
| Donnerstag | Tag 1 | noch nicht anzeigepflichtig |
| Freitag | Tag 2 | noch nicht anzeigepflichtig |
| Samstag | Tag 3 | noch nicht anzeigepflichtig |
| Sonntag | Tag 4 | Anzeigeschwelle erreicht |
Endet die Arbeitsunfähigkeit am Samstag, sind es genau drei Ausfalltage. Allein aufgrund der Dauer besteht dann noch keine Unfallanzeigepflicht. Wird sie bis Sonntag verlängert, ist der vierte Ausfalltag erreicht.
Beispiel 2: Unfall am Freitag, arbeitsunfähig bis Dienstag
Samstag ist Tag 1, Sonntag Tag 2, Montag Tag 3 und Dienstag Tag 4. Obwohl nur zwei reguläre Arbeitstage ausfallen können, sind vier Kalendertage erreicht. Maßgeblich ist nicht die Zahl versäumter Schichten, sondern die Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Kalendertagen.
Die BG ETEM weist zudem darauf hin, dass freiwillig übernommene andere Tätigkeiten eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht einfach beseitigen. Eine attestierte Dauer von mehr als drei Tagen muss deshalb trotzdem in die Meldeprüfung einfließen.
Was gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit später beginnt?
Beschwerden können sich verzögert entwickeln. Wird die Arbeitsunfähigkeit erst einige Tage nach dem Unfall ärztlich festgestellt, darf die Ausfallzählung nicht pauschal am Unfalltag beginnen. Nach einer DGUV-Fachauskunft zur später beginnenden Arbeitsunfähigkeit ist der ärztlich festgestellte Beginn maßgeblich.
Beispiel 3: Unfall am Freitag, AU erst ab Montag
Die Person arbeitet am Freitag weiter. Am Montag stellt die Ärztin eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von Montag bis Donnerstag fest. Dann ist Montag Tag 1, Dienstag Tag 2, Mittwoch Tag 3 und Donnerstag Tag 4. Der Fall wird aufgrund der Dauer anzeigepflichtig.
Für eine nachvollziehbare Entscheidung sollten drei Daten getrennt bleiben:
- Unfalltag und Unfallzeit,
- ärztlich festgestellter Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
- Datum, an dem der Betrieb von Beginn und voraussichtlicher Dauer erfährt.
Das verhindert, dass Unfalltag, Krankmeldung und Beginn der Ausfallzählung im Nachhinein gleichgesetzt werden.
Wann beginnt die dreitägige Anzeigefrist?
Der Wortlaut von § 193 Abs. 4 SGB VII lautet sinngemäß: Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer vom Unfall Kenntnis erlangt hat. Das ist zunächst die gesetzliche Grundregel. Sie sollte in einer Fristakte genau so dokumentiert werden, statt den Fristbeginn automatisch mit dem Unfalltag gleichzusetzen.
Für die Fristberechnung verweist § 26 SGB X auf die §§ 187 bis 193 BGB. Wird eine Tagesfrist durch ein Ereignis ausgelöst, wird der Ereignistag nach § 187 BGB nicht mitgerechnet.
Beispiel 4: Kenntnis am Montag
Der Betrieb kennt am Montag sowohl den Unfall als auch die bereits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen. Montag ist der Ereignistag. Dienstag ist Fristtag 1, Mittwoch Tag 2 und Donnerstag Tag 3. Die Unfallanzeige muss spätestens am Donnerstag erstattet sein.
Verlängert ein Wochenende die Meldefrist?
Samstage, Sonntage und Feiertage werden innerhalb der Frist mitgezählt. Fällt aber das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, tritt nach § 26 SGB X in Verbindung mit § 193 BGB grundsätzlich der nächste Werktag an seine Stelle.
Beispiel 5: Kenntnis am Donnerstag
Freitag ist Fristtag 1, Samstag Tag 2 und Sonntag Tag 3. Weil der letzte Tag auf einen Sonntag fällt, tritt grundsätzlich der Montag an seine Stelle. Ein regionaler gesetzlicher Feiertag am Montag würde das Ende auf den nächsten Werktag verschieben. Praktisch sollte der Betrieb trotzdem sofort senden und die Verlängerung nicht als planmäßige Bearbeitungszeit nutzen.
Was passiert, wenn die längere AU erst später feststeht?
Der schwierige Fall entsteht, wenn der Unfall sofort bekannt ist, die Arbeitsunfähigkeit aber zunächst nur zwei Tage dauert und später verlängert wird. Der Gesetzeswortlaut stellt auf die Kenntnis vom Unfall ab. Die oben genannte DGUV-Fachauskunft behandelt für diesen verzögerten AU-Fall die Kenntnis von einer anzeigepflichtigen Dauer als praktischen Auslöser der dreitägigen Anzeigezeit.
Diese Fachauskunft ist hilfreich, sollte aber nicht als pauschale Fristverlängerung gelesen werden. Der sichere Betriebsablauf lautet:
- Unfall und ersten AU-Zeitraum sofort dokumentieren,
- Verlängerung mit Eingangsdatum und Uhrzeit erfassen,
- Ausfalltage neu zählen,
- Anzeige unmittelbar nach Erreichen oder Erkennen der Schwelle senden,
- bei Zweifeln den zuständigen Unfallversicherungsträger direkt kontaktieren.
Beispiel 6: Verlängerung wird am Montag bekannt
Am Unfalltag war nur eine AU bis Freitag bekannt. Am Montag erfährt der Betrieb von der Verlängerung über den vierten Ausfalltag hinaus. Nach der DGUV-Fachauskunft wird für diesen Sachverhalt ab der Kenntnis der anzeigepflichtigen Dauer gerechnet: Dienstag Tag 1, Mittwoch Tag 2, Donnerstag Tag 3. Der Betrieb sollte nicht bis Donnerstag warten, sondern am Montag melden.
Wurde schon die interne Unfallinformation verspätet abgegeben oder treten erst später Beschwerden auf, gehört die vollständige Fallbearbeitung auf die Seite Arbeitsunfall nachträglich melden. Hier bleibt nur die Fristwirkung der später erkennbaren AU-Dauer.
Welche Frist gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Die Rollen werden in Suchergebnissen oft vermischt. Die formale Unfallanzeige nach § 193 SGB VII ist eine Unternehmerpflicht. Eine bevollmächtigte Person darf sie für den Unternehmer erstatten. Beschäftigte sollten dagegen jedes Unfallereignis sofort intern melden, damit Erste Hilfe, Beweissicherung und die spätere Anzeigeprüfung möglich bleiben.
Daneben besteht ein anderer Meldeweg: Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Die Krankmeldung oder eAU ersetzt aber weder die interne Unfallmeldung noch die Unfallanzeige an Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
| Handlung | Verantwortlich | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Unfall intern melden | betroffene Person bzw. Zeugen | sofort bzw. unverzüglich |
| Arbeitsunfähigkeit und Dauer mitteilen | Arbeitnehmer | unverzüglich |
| Anzeigeschwelle prüfen | Arbeitgeber | bei jedem neuen AU-Stand |
| Unfallanzeige erstatten | Unternehmer oder bevollmächtigte Person | binnen drei Tagen nach Kenntnis |
| schweren Unfall sofort melden | Unternehmer bzw. zuständige Organisation | sofort |
Die genaue Rollenverteilung behandelt Wer meldet einen Arbeitsunfall der BG?.
Wann muss ein Arbeitsunfall sofort gemeldet werden?
Bei Todesfällen, Massenunfällen und Ereignissen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden ist eine sofortige Meldung erforderlich. Die reguläre Anzeigefrist ist kein Grund, den Erstkontakt aufzuschieben. Nach der DGUV sind der zuständige Unfallversicherungsträger und, soweit einschlägig, die zuständige staatliche Arbeitsschutz- oder Bergbehörde unverzüglich zu informieren.
Die Sofortmeldung und die formale Unfallanzeige sind zwei Prozessschritte. Dokumentiert werden sollten:
- Empfänger und Kontaktweg der Sofortmeldung,
- Datum, Uhrzeit und meldende Person,
- übermittelte Kerndaten,
- weitere Anweisungen oder Rückrufe,
- spätere elektronische oder schriftliche Unfallanzeige,
- Versand- oder Eingangsbestätigung.
Wohin wird die Unfallanzeige gesendet?
Empfänger ist der zuständige Unfallversicherungsträger. Das ist je nach Unternehmen eine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Die DGUV stellt einen Online-Service für die Unfallanzeige bereit; zusätzlich können die Träger eigene Zugänge anbieten. Bis Ende 2027 gilt eine Übergangsphase. Ab 1. Januar 2028 sind Anzeigen nur noch digital möglich.
Für Kopien und Beteiligung gilt insbesondere:
- ein Exemplar geht an den zuständigen Unfallversicherungsträger,
- ein Exemplar bleibt zur Dokumentation im Unternehmen,
- ein vorhandener Betriebs- oder Personalrat wird beteiligt,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt werden informiert,
- die versicherte Person kann die Inhalte der Anzeige in barrierefreier Form erhalten,
- die zuständige staatliche Stelle erhält die Anzeige in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Frist-Checkliste für die Unfallakte
Eine prüfbare Akte sollte die Antwort auf jede Fristfrage ohne spätere Rekonstruktion liefern:
- Unfalltag, Uhrzeit, Ort und Tätigkeit,
- Datum und Uhrzeit der internen Unfallmeldung,
- Beginn und Ende jedes ärztlich festgestellten AU-Zeitraums,
- nummerierte Ausfalltage einschließlich Wochenenden und Feiertagen,
- Datum jeder Verlängerung und Zeitpunkt der betrieblichen Kenntnis,
- dokumentierte Entscheidung zur Anzeigeschwelle,
- Prüfung auf Tod, Massenunfall oder schwerwiegenden Gesundheitsschaden,
- verantwortliche oder bevollmächtigte Person,
- zuständiger Unfallversicherungsträger und gegebenenfalls Behörde,
- berechnetes Fristende samt Feiertagsprüfung,
- Einreichungsweg, Versand- oder Eingangsbeleg,
- interne Kopien, Beteiligungen und Rückfragen.
Eine einfache Statuslogik verhindert offene Grenzfälle: AU-Dauer unbekannt, bis drei Tage, mehr als drei Tage, Sofortmeldung erforderlich, Anzeige gesendet, Eingang bestätigt.
Welche Seite beantwortet welche Unfallfrage?
Die Suchbegriffe überschneiden sich stark. Damit Google und AI-Systeme eine eindeutige Zielseite erkennen, ist die Themenverteilung bewusst eng:
| Suchintention | Zuständige Seite |
|---|---|
| komplette Unfallanzeige, Formular, Kopien, Ablauf | Arbeitsunfall melden |
| Frist, 3-Tage-Regel, Ausfalltage, Fristbeginn | diese Seite |
| Unfall erst später gemeldet, spätere Beschwerden, Rekonstruktion | Arbeitsunfall nachträglich melden |
| Absender, Arbeitgeberpflicht, Bevollmächtigte | Wer meldet einen Arbeitsunfall der BG? |
| Frist und Nachweise speziell beim Arbeitsweg | Wegeunfall melden |
Quellenstand und rechtliche Einordnung
Geprüft am 7. August 2026 anhand der aktuellen Fassungen von § 193 SGB VII, § 26 SGB X, §§ 187 und 193 BGB, § 5 EntgFG sowie der DGUV-, BGHW- und BG-ETEM-Hinweise. Die Beispiele erläutern die regelmäßige Fristberechnung, ersetzen aber keine verbindliche Beurteilung eines streitigen Einzelfalls.
Besonders bei später beginnender oder rückwirkend geänderter Arbeitsunfähigkeit, unklarer Kenntnislage und regionalen Feiertagen sollte der Betrieb nicht auf den letztmöglichen Termin setzen. Die Anzeige sollte sofort erstattet und die konkrete Berechnung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger geklärt werden.