Biostoffverordnung in der Kita: Das gilt konkret

Bei der Betreuung werden Krankheitserreger nicht absichtlich eingesetzt. Sie können aber beim Kontakt mit Kindern, Ausscheidungen, Körperflüssigkeiten oder verunreinigten Gegenständen auftreten. Damit handelt es sich nach § 2 BioStoffV typischerweise um nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen.

Die Verordnung schützt Beschäftigte vor Infektionen sowie vor sensibilisierenden und toxischen Wirkungen. Sie ist vom Infektionsschutz der Kinder und Familien zu unterscheiden, aber praktisch mit ihm zu verzahnen.

Regelwerk Schutzziel in der Kita Typischer Nachweis
BioStoffV Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei Biostofftätigkeiten Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung, Maßnahmen
ArbMedVV individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge Vorsorgekartei und Vorsorgebescheinigung ohne Befunde
IfSG Übertragung in Gemeinschaftseinrichtungen verhindern Hygieneplan, Belehrungen, Meldungs- und Nachweisprozesse
MuSchG schwangere oder stillende Frau und Kind schützen mutterschutzbezogene Beurteilung und Maßnahmen

Ein Dokument darf Informationen aus mehreren Prozessen bündeln. Es muss aber erkennbar bleiben, welche Pflicht, Zielgruppe, Frist und verantwortliche Rolle jeweils gemeint ist.

Welche Kita-Tätigkeiten müssen bewertet werden?

Die Gefährdungsbeurteilung beginnt nicht mit einer möglichst langen Erregerliste, sondern mit realen Arbeitssituationen. Für jede Tätigkeit sind Kontaktweg, Häufigkeit, Dauer, mögliche Freisetzung und betroffene Beschäftigtengruppe zu betrachten.

Tätigkeit Mögliche Exposition Typische Schutzfragen
Wickeln und Toilettenhilfe Stuhl, Urin, Erbrochenes, kontaminierte Flächen Handkontakt vermeiden, Wechselablauf, Reinigung, Abfall
Nase putzen, Trösten, enger Gruppenkontakt Sekrete, Tröpfchen und Aerosole Lüftung, Händehygiene, Umgang mit Symptomen
Erste Hilfe und Wundversorgung Blut, Schleimhaut- oder Hautkontakt Handschuhe, Material, Kontaminations- und Meldeweg
Reinigung und Wäsche verunreinigte Flächen, Textilien, Staub oder Aerosole Verfahren, Transport, Produkt, PSA, Trennung sauber/unrein
Essen begleiten Hände, Flächen und gemeinsam genutzte Gegenstände Händehygiene und klare Trennung von Wickel- und Essbereichen
Garten, Sand und Tierkontakt Erde, Ausscheidungen, Parasiten oder Schimmel Sichtkontrolle, sichere Entfernung, Handreinigung
Medikamentengabe oder besondere Pflege je nach Einzelfall Körperflüssigkeiten und Hilfsmittel Zuständigkeit, Qualifikation, gesonderte fachliche Bewertung

Praktikantinnen, Vertretungen, Reinigungskräfte und externe Beschäftigte dürfen nicht vergessen werden. Entscheidend ist ihre Tätigkeit im Bereich, nicht ihre Vertragsbezeichnung. Die allgemeine Methodik erläutert die Clusterseite Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffverordnung; diese Seite bleibt bei den Kita-spezifischen Entscheidungen.

Schutzstufe 2 ist keine pauschale Kita-Einstufung

Eine Kita ist nach § 2 Absatz 14 BioStoffV nicht allein wegen der Betreuung eine Einrichtung des Gesundheitsdienstes. Die dortige Definition erfasst Arbeitsstätten zur stationären medizinischen Untersuchung, Behandlung oder Pflege oder zur ambulanten medizinischen Untersuchung oder Behandlung.

Die üblichen Kita-Tätigkeiten fallen deshalb regelmäßig unter § 6 BioStoffV: Sie benötigen keine Schutzstufenzuordnung. Das bedeutet nicht, dass nur harmlose Erreger vorkommen oder keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Wahrscheinlich auftretende Biostoffe, ihre Risikogruppen, Übertragungswege und die konkrete Exposition müssen weiterhin fachkundig beurteilt werden.

Risikogruppe und Schutzstufe sind verschiedene Begriffe. Ein Erreger der Risikogruppe 2 macht eine normale Betreuungstätigkeit nicht automatisch zur „Schutzstufe 2“. Werden in einer Einrichtung tatsächlich medizinische oder besondere pflegerische Tätigkeiten ausgeführt, ist dieser Teil gesondert zu bewerten. Pauschale Labor- oder Gesundheitsdienstanforderungen auf jede Kita zu übertragen, führt dagegen zu falschen Maßnahmen.

Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten

§ 4 BioStoffV verlangt eine fachkundige Beurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit. Fehlt dem Träger die Fachkunde, muss er sich beraten lassen. Die TRBA 400 bietet dafür die allgemeine Handlungssystematik.

  1. Arbeitsbereiche und konkrete Tätigkeiten abgrenzen.
  2. Mögliche Biostoffe, Übertragungswege und gesundheitliche Wirkungen ermitteln, soweit möglich.
  3. Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition je Beschäftigtengruppe beschreiben.
  4. Infektionsgefährdung sowie sensibilisierende und toxische Wirkungen getrennt beurteilen.
  5. Technische, organisatorische und erst danach persönliche Schutzmaßnahmen festlegen.
  6. Vorsorge, Betriebsanweisung, Unterweisung und Ereignisabläufe zuordnen.
  7. Verantwortliche, Termin und beobachtbare Wirksamkeitskriterien dokumentieren.

Ein brauchbarer Datensatz lautet beispielsweise nicht „Wickeln: Handschuhe vorhanden“, sondern: „Beim Wickeln möglicher Handkontakt mit Ausscheidungen; Einmalhandschuhe in Griffnähe, geschlossener Abfallbehälter und definierter Flächenablauf; Team beobachtet im Monatscheck fünf Wechselvorgänge; Abweichungen werden bis Datum X behoben.“ So lässt sich Wirkung statt bloßer Ausstattung prüfen.

Schutzmaßnahmen aus Tätigkeit und Übertragungsweg ableiten

§ 9 BioStoffV verlangt bei allen Biostofftätigkeiten mindestens allgemeine Hygienemaßnahmen. In der Kita gehören je nach Beurteilung dazu:

  • leicht zu reinigende Arbeitsflächen und geeignete Waschgelegenheiten
  • klare Handhygiene zu den tatsächlichen Kontaktmomenten
  • Einmalhandschuhe bei erwartetem Kontakt mit Ausscheidungen, Blut oder kontaminiertem Material
  • hautschonende Arbeitsweise, Hautschutz und Handschuhwechsel statt unnötigem Dauertragen
  • sichere Aufnahme, Reinigung oder Desinfektion nach Art der Kontamination
  • geschlossene, festgelegte Abfall- und Wäschewege
  • Trennung von Wickeln, Reinigung, Lebensmitteln und Pausenbereichen
  • Lüftungs- und Organisationsmaßnahmen bei über den Luftweg übertragenen Infektionen
  • ein erreichbarer Ablauf für Verletzung, Schleimhautspritzer und andere Kontamination

Nicht jede Fläche muss ständig desinfiziert werden. Anlass, Mittel, Konzentration, Einwirkzeit, Materialverträglichkeit und Zuständigkeit gehören in den Desinfektionsplan der Kita. Ein Hygieneplan ersetzt dabei nicht die tätigkeitsbezogene Arbeitsschutzbewertung.

Betriebsanweisung und zwei verschiedene Belehrungsfristen

Wenn nicht ausschließlich Biostoffe der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung relevant sind, verlangt § 14 BioStoffV eine verständliche, arbeitsbereichs- und biostoffbezogene Betriebsanweisung. Sie beschreibt Gefahren, Übertragungswege, Hygiene, PSA, Verhalten bei Ereignissen, Erste Hilfe und Entsorgung.

Darauf aufbauend erfolgt die mündliche Unterweisung:

  • vor Aufnahme der Beschäftigung
  • danach mindestens jährlich
  • arbeitsplatzbezogen und in verständlicher Form und Sprache
  • mit allgemeiner arbeitsmedizinischer Beratung
  • mit schriftlichem Inhalt und Datum sowie Unterschrift der Unterwiesenen

Die Seite Biostoffverordnung Unterweisung vertieft die didaktischen Inhalte; die Hygiene-Unterweisungsvorlage hilft beim Nachweis.

Daneben schreibt § 34 Absatz 5a IfSG für Personen mit regelmäßiger Tätigkeit und Kontakt zu Betreuten eine Belehrung vor Tätigkeitsbeginn und mindestens alle zwei Jahre vor. Das Protokoll ist drei Jahre aufzubewahren. BioStoffV-Unterweisung und IfSG-Belehrung dürfen gemeinsam terminiert, aber wegen unterschiedlicher Inhalte und Fristen nicht als derselbe Nachweis behandelt werden.

Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge und Impfangebot

Der Anhang der ArbMedVV nennt für Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung eine klare Pflichtvorsorge: bei Tätigkeiten mit regelmäßigem direktem Kontakt zu Kindern hinsichtlich

  • Bordetella pertussis, dem Erreger von Keuchhusten
  • Masernvirus
  • Mumpsvirus
  • Rubivirus, dem Erreger von Röteln
  • Varizella-Zoster-Virus, dem Erreger von Windpocken

Weitere Vorsorgeanlässe können sich aus regelmäßigem, umfangreichem Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder einer vergleichbaren Infektionsgefährdung ergeben. Das muss die Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogen prüfen.

Pflichtvorsorge bedeutet, dass der Arbeitgeber den Vorsorgetermin veranlasst und die Tätigkeit nur nach Teilnahme ausüben lassen darf. Sie bedeutet weder Zwangsuntersuchung noch Zwangsimpfung. Impfungen sind im Vorsorgetermin anzubieten, wenn das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt erhöht ist und kein ausreichender Immunschutz besteht. Der Arbeitgeber erhält nur die Vorsorgebescheinigung, nicht Anamnese, Befunde oder Diagnosen.

Davon getrennt verlangt § 20 IfSG von nach 1970 geborenen Personen vor einer Tätigkeit in der Kita einen Masernschutznachweis. Zulässig sind die gesetzlich vorgesehenen Nachweise über Impfschutz, Immunität oder medizinische Kontraindikation. Dieser gesetzliche Statusprozess darf nicht mit vertraulichen Vorsorgebefunden vermischt werden.

Hygieneplan und Ereignismanagement nach IfSG

Kindertageseinrichtungen sind Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG. § 36 IfSG verlangt einen Hygieneplan mit innerbetrieblichen Verfahren zur Infektionshygiene. Landesrechtliche Anforderungen und Vorgaben des Gesundheitsamts sind zusätzlich zu prüfen.

Für ein Ereignis braucht das Team einen kurzen, bekannten Entscheidungsweg:

  1. Betreuung und akute Versorgung sicherstellen.
  2. Kontakt oder kontaminierten Bereich begrenzen.
  3. Hände, Haut, Schleimhaut oder Fläche nach festgelegtem Verfahren versorgen.
  4. intern an Leitung beziehungsweise benannte Stelle melden.
  5. medizinische Abklärung oder Postexpositionsmaßnahme nach Plan anstoßen.
  6. Melde- und Mitwirkungspflichten nach IfSG mit dem Gesundheitsamt klären.
  7. Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen auf Wirksamkeit prüfen.

§ 34 IfSG enthält außerdem Tätigkeits- und Betretungsregeln für bestimmte Erkrankungen und Verdachtsfälle. Eine improvisierte eigene Diagnose durch die Kita-Leitung ersetzt weder ärztliche Beurteilung noch die Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.

Mutterschutz nicht pauschal, sondern tätigkeitsbezogen prüfen

Für jede Tätigkeit ist bereits anlassunabhängig eine Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz vorzubereiten. Nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder Stillzeit wird sie auf die Person und ihren tatsächlichen Einsatz konkretisiert. Dabei zählen nicht nur Infektionen, sondern beispielsweise auch Heben, Kindertragen, aggressive Situationen, Arbeitszeit und Erholungsmöglichkeiten.

Der Arbeitgeber bewertet Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Exposition und setzt Maßnahmen in der gesetzlichen Rangfolge um: Arbeitsbedingungen anpassen, geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatzwechsel prüfen, erst danach ein betriebliches Beschäftigungsverbot erwägen. Medizinische Immunitätsdaten bleiben im vorgesehenen vertraulichen Weg. Der allgemeine Rechtsrahmen steht auf der Seite Mutterschutzgesetz; er wird hier nicht verdoppelt.

Kita-Checkliste für einen prüfbaren Prozess

  1. Sind Wickeln, Toilettenhilfe, Erste Hilfe, Reinigung, Wäsche, Essen und Sonderpflege getrennt beschrieben?
  2. Sind Übertragungswege und relevante Biostoffe soweit möglich fachkundig ermittelt?
  3. Ist nachvollziehbar dokumentiert, warum keine Schutzstufenzuordnung erfolgt oder warum eine Sondertätigkeit anders behandelt wird?
  4. Sind technische und organisatorische Maßnahmen vor PSA geprüft?
  5. Stimmen Gefährdungsbeurteilung, Hygieneplan und Betriebsanweisung in den Abläufen überein?
  6. Sind BioStoffV-Unterweisung jährlich und IfSG-Belehrung zweijährlich getrennt terminiert?
  7. Ist Pflichtvorsorge vor Tätigkeitsaufnahme und wiederkehrend organisiert?
  8. Sind Masernschutznachweis und vertrauliche Vorsorgedaten getrennt gespeichert?
  9. Kennt das Team Melde-, Ersthilfe- und Postexpositionswege?
  10. Ist die mutterschutzbezogene Prüfung für jede Tätigkeit vorbereitet?
  11. Werden Maßnahmen mindestens alle zwei Jahre und bei Ereignissen früher überprüft?
  12. Zeigt die Dokumentation, wer eine Abweichung bis wann behebt und wie Wirksamkeit festgestellt wird?

Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Ausbruchsgeschehen, neue Räume, veränderte Reinigungsverfahren, zusätzliche Pflegeaufgaben, Unfälle oder unwirksame Maßnahmen verlangen eine frühere Aktualisierung. So wird die Biostoffverordnung in der Kita zu einem steuerbaren Schutzprozess statt zu einer isolierten Hygieneliste.