Was ist bei der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV anders?

Die Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung ist Teil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Ihr besonderer Kern ist die Verbindung von vier Ebenen:

  1. Tätigkeit: Was geschieht im Normalbetrieb, bei Reinigung, Wartung und Störung?
  2. Biostoff: Welche Erreger oder sonstigen Biostoffe können verwendet werden, auftreten oder freigesetzt werden?
  3. Exposition und Wirkung: Wie können Beschäftigte Kontakt haben, und sind Infektion, sensibilisierende oder toxische Wirkungen möglich?
  4. Bewertungsweg: Ist eine Schutzstufe zuzuordnen oder handelt es sich um eine Tätigkeit ohne Schutzstufenzuordnung?

Eine Erregerliste ohne Tätigkeitsbezug genügt ebenso wenig wie ein Hygieneplan, der keine Bewertung erkennen lässt. Das zeigt ein einfaches Beispiel aus der TRBA 400: Berührungsloses Fiebermessen bei einer an Hepatitis B erkrankten Person erzeugt normalerweise keinen HBV-Kontakt. Das Verbinden einer offenen Wunde bei derselben Person kann dagegen Blutkontakt verursachen. Biostoff und Person sind gleich, die berufliche Exposition ist es nicht.

Die BAuA führt die TRBA 400 in der Fassung März 2017 mit der Änderung vom 3. Juli 2018 weiterhin als aktuelle übergreifende Handlungsanleitung. Die Änderung ergänzte die Berücksichtigung psychischer Belastungen. Branchenspezifische TRBA und neuere Regeln sind zusätzlich zu prüfen; die allgemeine TRBA 400 ersetzt sie nicht.

Wann beginnt die Pflicht?

§ 4 BioStoffV verlangt die fachkundige Beurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit. Sie gilt unabhängig von der Zahl der Beschäftigten und erfasst nicht nur den bewussten Einsatz von Kulturen. Auch Tätigkeiten mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Materialien oder Gegenständen fallen darunter, wenn Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und ein Kontakt möglich ist.

Starten Sie daher nicht mit der Frage „Welche Risikogruppe hat unser Betrieb?“, sondern mit einem Tätigkeitsinventar:

  • Arbeitsbereich und verantwortliche Organisationseinheit,
  • normaler Ablauf und verwendete Arbeitsmittel,
  • Material, Personengruppe, Tier, Pflanze oder Prozess,
  • Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit,
  • mögliche Aerosole, Stäube, Spritzer, Haut- oder Schleimhautkontakte,
  • Stich-, Schnitt-, Biss- und sonstige Verletzungsmöglichkeiten,
  • Reinigung, Desinfektion, Instandhaltung, Entsorgung und Störungsbeseitigung,
  • exponierte Personen, einschließlich Praktikanten, Leih- und Fremdpersonal.

Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber zusammen, müssen die Arbeitgeber Informationen austauschen und Schutzmaßnahmen abstimmen. Die Gefährdungsbeurteilung jedes Arbeitgebers bleibt dabei auf seine Beschäftigten und Aufgaben bezogen.

Wer braucht welche Fachkunde?

Die Beurteilung muss fachkundig durchgeführt werden. Die BAuA erläutert die Fachkunde als passende Berufsausbildung oder Studium, einschlägige Berufserfahrung und Kompetenz im Arbeitsschutz. Die TRBA 200 konkretisiert die Anforderungen je nach Aufgabe und Gefährdung.

Dokumentieren Sie deshalb nicht nur einen Namen, sondern:

  • Rolle und Verantwortungsbereich,
  • einschlägige Qualifikation und Berufserfahrung,
  • gegebenenfalls Fortbildung und Aktualitätsstand,
  • beteiligte Fachstellen, etwa Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • verwendete Rechtsquellen, TRBA, Branchenregeln und Datenbanken.

Fachkundige Beratung ändert nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers. Bei Tätigkeiten ab Schutzstufe 3 gelten zusätzliche Anforderungen an benannte fachkundige Personen; diese Seite behandelt bewusst die allgemeine Bewertungsmethode.

Der TRBA-400-Ablauf in acht Schritten

Schritt 1: Tätigkeit so beschreiben, dass Exposition erkennbar wird

„Reinigung“ ist zu grob. „Filter ausbauen, trockene Ablagerung abbürsten und Gehäuse mit Druckluft ausblasen“ macht mögliche Staub- und Aerosolexposition sichtbar. Halten Sie Arbeitsplatz, Verfahren, Material, Arbeitsmittel, Dauer, Häufigkeit, Personenzahl und Abweichungen vom Normalbetrieb fest.

Schritt 2: Gezielte oder nicht gezielte Tätigkeit einordnen

Eine gezielte Tätigkeit liegt nur vor, wenn alle drei Kriterien aus § 2 BioStoffV erfüllt sind: Die Arbeit ist unmittelbar auf den Biostoff gerichtet, dieser ist mindestens auf Speziesebene bekannt und die Exposition ist im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar. Fehlt eine Bedingung, ist die Tätigkeit nicht gezielt. Die Falllogik vertieft die Seite nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

Schritt 3: Bewertungsweg wählen

Diese Weiche verhindert einen häufigen methodischen Fehler:

Arbeitsbereich Bewertungsweg
Laboratorium, Versuchstierhaltung, Biotechnologie oder Einrichtung des Gesundheitsdienstes gezielt oder nicht gezielt ermitteln und Tätigkeit nach § 5 BioStoffV einer Schutzstufe zuordnen
andere Bereiche, etwa Abfall, Abwasser, Landwirtschaft, Gebäudetechnik oder Sanierung Tätigkeit nach § 6 BioStoffV ohne Schutzstufenzuordnung beurteilen

Eine Risikogruppe ist kein Ersatz für diese Entscheidung. Sie beschreibt den Biostoff; die Schutzstufe beschreibt die Infektionsgefährdung einer Tätigkeit in den genannten Bereichen. Details bleiben bei den Risikogruppen der BioStoffV und den Schutzstufen nach BioStoffV.

Schritt 4: Tätigkeits- und biostoffbezogene Informationen beschaffen

Für bekannte und wahrscheinlich auftretende Biostoffe werden insbesondere ermittelt:

  • Risikogruppe und belastbare Einstufungsquelle,
  • erregerspezifische Übertragungswege,
  • mögliche Eintrittspforten und soweit verfügbar Infektionsdosis oder infektiöse Stadien,
  • sensibilisierende, toxische und weitere gesundheitsschädigende Wirkungen,
  • Erkrankungen aus vergleichbaren Tätigkeiten,
  • Erkenntnisse aus Ereignissen und arbeitsmedizinischer Vorsorge,
  • vorhandene Expositionsdaten und Wirksamkeitsnachweise.

Beginnen Sie bei der aktuellen BioStoffV, der BAuA-TRBA-Sammlung und der einschlägigen Branchenregel. Die GESTIS-Biostoffdatenbank erleichtert die Recherche nach Biostoff oder Tätigkeit. Hersteller, Einführer oder Inverkehrbringer müssen bei biostoffhaltigen Produkten fehlende erforderliche Informationen auf Nachfrage liefern.

Bei unbekannten Gemischen ist nicht immer eine Laboranalyse jeder Spezies erforderlich. Für nicht gezielte Tätigkeiten können wahrscheinliche Erregergruppen, relevante Leitorganismen und gesicherte Branchenkenntnisse ausreichen. Dokumentieren Sie Quellen, Datenstand, Informationslücken und vorsichtige Annahmen, statt eine Scheingenauigkeit zu erzeugen.

Schritt 5: Exposition beschreiben

Bewerten Sie nicht nur, ob Kontakt möglich ist, sondern wie:

Expositionsmerkmal Leitfragen
Art Einatmen, Haut- oder Schleimhautkontakt, Verschlucken, Stich, Schnitt oder Biss?
Höhe Welche Menge, Konzentration, Staub- oder Aerosolbildung ist plausibel?
Dauer Wie lange besteht die Exposition je Arbeitstag?
Häufigkeit An wie vielen Arbeitstagen pro Jahr tritt sie auf?
Betroffene Wer arbeitet direkt, wer hält sich im Bereich auf, wer reinigt oder wartet?
Störung Was ändert sich bei Leckage, Verstopfung, Bruch, Fehlwurf oder Ausbruch?

Zeitdruck, unklare Zuständigkeiten, Personalmangel und Unterbrechungen können Schutzroutinen schwächen oder Stichverletzungen begünstigen. Die TRBA 400 verlangt deshalb, relevante psychische Belastungen in die Beurteilung einzubeziehen und nicht in ein getrenntes Dokument abzuschieben.

Schritt 6: Wirkungen getrennt beurteilen

§ 4 Absatz 4 BioStoffV verlangt zwei Einzelbeurteilungen, die anschließend zusammengeführt werden:

  1. Infektionsgefährdung
  2. Gefährdung durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen

Bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung unterscheidet die TRBA 400 für die Infektionsgefährdung:

  • keine oder vernachlässigbare Infektionsgefährdung, etwa wenn nur Risikogruppe 1 oder 2 vorkommt und die Exposition unwahrscheinlich oder geringfügig ist, und
  • Infektionsgefährdung vorhanden, etwa bei plausibler Exposition und Erkenntnissen zu tätigkeitsbedingten Infektionen oder grundsätzlich dann, wenn mit einer Exposition gegenüber Risikogruppe 3 zu rechnen ist.

Für luftgetragene sensibilisierende oder toxische Biostoffe verbindet die TRBA 400 die Expositionshöhe mit der Expositionszeit. Die Zeitkonvention lautet:

Häufigkeit bis 2 Stunden pro Arbeitstag mehr als 2 Stunden pro Arbeitstag
weniger als 30 Arbeitstage pro Jahr kurz mittel
mindestens 30 Arbeitstage pro Jahr mittel lang

Aus Expositionsstufe und Zeit folgen erhöhte, hohe oder sehr hohe Gefährdungsstufen. Diese Konvention darf nicht durch ein frei erfundenes Punkteschema ersetzt werden. Nutzen Sie die Originaltabellen und branchenspezifischen Werte der TRBA 400 für die konkrete Einstufung.

Schritt 7: Maßnahmen in der vorgeschriebenen Rangfolge ableiten

§ 8 BioStoffV verlangt zuerst die Substitution gefährlicher Biostoffe, soweit Tätigkeit und Stand der Technik dies ermöglichen. Danach folgen Verfahren und Arbeitsmittel, die eine Freisetzung verhindern, sowie bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung. Persönliche Schutzausrüstung ergänzt diese Schritte.

Bei allen Biostofftätigkeiten gelten mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen aus § 9 BioStoffV. Weitergehende Maßnahmen müssen zur ermittelten Infektions-, sensibilisierenden und toxischen Gefährdung passen und einander nicht behindern. Eine dichte Atemschutzmaske kann beispielsweise ungeeignet sein, wenn Kommunikation oder sichere Bedienung dadurch unvertretbar beeinträchtigt wird; dann muss das Gesamtkonzept überarbeitet werden.

Schritt 8: Wirksamkeit prüfen und Ergebnis rückkoppeln

Legen Sie für jede wesentliche Maßnahme fest:

  • Prüfmethode oder Sollparameter,
  • verantwortliche Person,
  • Zeitpunkt und Rhythmus,
  • Akzeptanzkriterium,
  • Reaktion bei Abweichung.

Technische Schutzmaßnahmen sind regelmäßig auf Funktion und mindestens jedes zweite Jahr auf Wirksamkeit zu prüfen; Datum und Ergebnis werden dokumentiert. Prüfungen können Sicht- und Funktionskontrollen, Prozessparameter, Ereignisanalysen oder geeignete Messungen umfassen. Ein bloßer Haken „wirksam“ ohne Kriterium ist nicht nachvollziehbar.

Sind Messungen vorgeschrieben?

Die BAuA stellt klar: Für Biostoffe gibt es keine allgemeine Messverpflichtung und keine wissenschaftlich begründeten verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte. Messungen bilden zudem häufig nur einen räumlich und zeitlich schwankenden Moment ab.

Sie können trotzdem sinnvoll sein, wenn sie eine konkrete Bewertungsfrage beantworten oder die Wirksamkeit einer technischen Maßnahme belegen. Gibt es für einen Arbeitsbereich einen technischen Kontrollwert nach TRBA 405, ist dieser für die entsprechende Wirksamkeitsprüfung heranzuziehen. Ohne passenden Kontrollwert können etwa Luftstrom, Erfassungsgeschwindigkeit oder andere validierte Sollparameter belastbarer sein als eine unspezifische Keimzahl.

Beispiel: vom Tätigkeitsnamen zum prüfbaren Datensatz

Die folgende Struktur ist kein fertiges Muster für eine bestimmte Branche, sondern zeigt den nötigen Detaillierungsgrad:

Feld Zu oberflächlich Prüffähige Form
Tätigkeit „Reinigung“ Filtergehäuse öffnen, feuchte Ablagerungen manuell entfernen, Bauteil nass reinigen; 30 Minuten wöchentlich
mögliche Exposition „Keime“ Spritzer auf Haut und Schleimhäute; Aerosol beim Öffnen und Bürsten; Hand-Mund-Kontakt bei kontaminierten Handschuhen
Biostoffinformation „Bakterien“ wahrscheinliche Gruppen oder Leitorganismen, Risikogruppen soweit bekannt, sensibilisierende oder toxische Wirkung, Quelle und Stand
Bewertungsweg fehlt nicht gezielte Tätigkeit; Bereich prüfen; mit oder ohne Schutzstufenzuordnung begründen
Einzelbeurteilung „mittleres Risiko“ Infektionsgefährdung und sensibilisierende oder toxische Wirkung jeweils nach TRBA-400-Konvention bewerten
Substitution „nicht möglich“ trockenes Bürsten durch geschlossenes oder nasses Verfahren ersetzen; technische Machbarkeit und Entscheidung festhalten
Maßnahmen „PSA tragen“ Verfahren, Abschirmung oder Absaugung, Zugangsregel, Hygiene, konkrete PSA, Reinigung, Entsorgung und Störungsablauf
Wirksamkeit „jährlich prüfen“ benannte Sollparameter, Prüfmethode, Verantwortlicher, Termin, Ergebnis und Korrektur bei Abweichung

Das Beispiel zeigt den Qualitätsmaßstab: Eine dritte Person muss den Weg von der Tätigkeit über die Annahmen bis zur Maßnahme nachvollziehen können. Ein Bewertungslabel ohne Begründung ist weder für Beschäftigte noch für eine spätere Aktualisierung brauchbar.

Was muss dokumentiert werden?

Nach § 7 BioStoffV wird die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Beschäftigtenzahl erstmals vor Tätigkeitsbeginn und danach bei jeder Aktualisierung dokumentiert. Ein belastbarer Datensatz enthält:

  • Arbeitsbereich, Tätigkeit und Expositionsbedingungen,
  • beteiligte Fachkunde und verwendete Quellen mit Stand,
  • bekannte oder wahrscheinlich auftretende Biostoffe und Wirkungen,
  • Ergebnis der Substitutionsprüfung,
  • gezielte oder nicht gezielte Tätigkeit und gewählter Bewertungsweg,
  • gegebenenfalls festgelegte Schutzstufe,
  • getrennte Einzel- und zusammenfassende Gesamtbeurteilung,
  • festgelegte Schutzmaßnahmen und Vorsorgeprüfung,
  • Begründung einer Abweichung von TRBA oder Maßnahmenrangfolge,
  • offene Informationslücken und daraus folgende Annahmen,
  • Datum und Ergebnis von Funktions- und Wirksamkeitskontrollen,
  • Aktualisierungsanlässe, Prüftermin und verantwortliche Person.

Soweit Biostoffe bekannt sind, gehört ein Biostoffverzeichnis mit Risikogruppe sowie sensibilisierenden und toxischen Wirkungen dazu. Bei Schutzstufe 3 oder 4 ist zusätzlich ein personenbezogenes Beschäftigtenverzeichnis erforderlich. Die breite Pflichten- und Fristenübersicht bleibt auf der Seite Biostoffverordnung.

Aus der Beurteilung folgen die tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung für Biostoffe, die Unterweisung nach BioStoffV und die Prüfung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Ein Dokumentenpaket ist nur dann stimmig, wenn alle Bausteine dieselbe Tätigkeit, Gefährdung und Maßnahme beschreiben.

Review: Zweijahresfrist und sofortige Auslöser

Ohne besonderen Anlass muss die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr überprüft werden. Ist keine Aktualisierung nötig, wird auch dieses Ergebnis mit Prüfdatum dokumentiert. Unverzüglich zu aktualisieren ist sie insbesondere bei:

  • maßgeblichen Änderungen von Tätigkeit, Arbeitsbedingung oder Verfahren,
  • neuen Biostoffinformationen, TRBA oder Branchenkenntnissen,
  • Unfall, Kontamination, Ausbruch oder auffälligem Krankheitsgeschehen,
  • Erkenntnissen aus arbeitsmedizinischer Vorsorge,
  • unwirksamen oder widersprüchlichen Schutzmaßnahmen,
  • neuen Beschäftigtengruppen oder relevanten Schnittstellen zu Fremdfirmen.

ArbeitsschutzPilot kann Tätigkeit, Beurteilung, Maßnahme, Betriebsanweisung, Unterweisung, Vorsorgeprüfung, Wirksamkeitsnachweis und Review organisatorisch verbinden. Die fachliche Bewertung und ihre Freigabe bleiben beim Arbeitgeber und den geeigneten Fachstellen.

Thematische Abgrenzung

Diese Seite besitzt den Methoden- und Dokumentationsintent für die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV. Sie vermeidet damit Konkurrenz zu den spezialisierten Clusterseiten:

Für die Umsetzung sind immer die aktuelle TRBA 400, die einschlägige Branchen-TRBA und die amtliche BioStoffV heranzuziehen. Dieser Leitfaden ersetzt weder die Fachkunde noch eine behördliche oder arbeitsmedizinische Einzelfallprüfung.