G2-Inhalt auf einen Blick
Der aktuelle Ablauf ist arbeitsmedizinische Vorsorge, keine pauschale Eignungsprüfung. Beratung gehört zum Termin; Untersuchungen werden individuell begründet und benötigen die Einwilligung der beschäftigten Person.
| Bestandteil | Typische Einordnung |
|---|---|
| Arbeitsanamnese | gehört immer dazu: Tätigkeit, Expositionswege, Dauer, Schutz und Störungen |
| individuelle Beratung | gehört immer dazu: Wirkung, Hygiene, Schutzmaßnahmen und persönliche Fragen |
| Krankengeschichte und Beschwerden | vertrauliches ärztliches Gespräch mit Bezug zur Tätigkeit |
| körperliche Untersuchung | nach ärztlichem Ermessen und nur mit Einwilligung |
| Biomonitoring | bei Blei besonders bedeutsam; Durchführung nur mit Einwilligung |
| weitere Laborwerte | nur, soweit nach Anamnese und ärztlicher Bewertung erforderlich |
| Vorsorgebescheinigung | für Beschäftigte und Arbeitgeber, aber ohne Befunde und Blutwerte |
| Eignungsurteil | kein reguläres Ergebnis der ArbMedVV-Vorsorge |
Wer zuerst die Pflicht- oder Angebotsfrage klären muss, nutzt die Übersichtsseite G2-Untersuchung. Die Seite G2-Untersuchung Blei verbindet den Anlass mit dem betrieblichen Blei-Prozess. Hier geht es ausschließlich um den Inhalt des Vorsorgetermins.
G2 ist eine alte Bezeichnung
Die frühere Nummer „G 2 – Blei oder seine Verbindungen“ stammt aus den alten berufsgenossenschaftlichen Untersuchungsgrundsätzen. Seit 2022 ersetzen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen diese Grundsätze. Die 2024 überarbeitete Ausgabe nennt die Empfehlung „Blei und anorganische Bleiverbindungen“, Kurzbezeichnung E APB.
Das ist mehr als eine Namensänderung. „Untersuchung“ klingt nach einem vorgeschriebenen medizinischen Testprogramm oder einem Bestehen. Die ArbMedVV stellt dagegen Aufklärung, Beratung und individuelle Prävention in den Mittelpunkt. Eignungsbeurteilungen haben einen anderen Zweck und brauchen eine eigene Grundlage.
Warum der Termin stattfindet
Der Anhang der ArbMedVV unterscheidet bei Blei und anorganischen Bleiverbindungen:
- Pflichtvorsorge, wenn eine Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter überschritten wird
- Angebotsvorsorge bei Exposition und Einhaltung dieser Luftkonzentration, insbesondere für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter, sofern keine Pflichtvorsorge greift
- nachgehende Vorsorge als ausdrücklich genannter Anlass nach Beendigung einer Exposition
Diese Schwellen entscheiden über die Organisationsart, nicht über ein starres medizinisches Programm. Die Gefährdungsbeurteilung muss Tätigkeit und Exposition fachkundig einordnen. Die TRGS 505 in der Ausgabe Februar 2026 ist dafür die zentrale technische Regel; sie wird auf dieser Inhaltsseite nicht dupliziert.
Ablauf in sieben Schritten
1. Anlass und Vertraulichkeit klären
Zu Beginn sollte die ärztliche Stelle erklären, ob Pflicht-, Angebots- oder nachgehende Vorsorge vorliegt, welche Informationen der Betrieb geliefert hat und was später auf der Bescheinigung steht. Beschäftigte können vertrauliche Fragen stellen. Arbeitgeber oder Vorgesetzte nehmen am medizinischen Gespräch nicht teil.
2. Arbeitsanamnese erheben
§ 6 ArbMedVV verlangt, dass alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen in die Arbeitsanamnese einfließen. Typische Themen sind:
- aktuelle und frühere Tätigkeiten mit Blei oder anorganischen Bleiverbindungen
- Verfahren, Dauer, Häufigkeit und Höhe der möglichen Exposition
- Einatmen von Staub oder Rauch sowie Aufnahme über kontaminierte Hände
- Wartung, Reinigung, Störungen und ungeplante Freisetzungen
- Absaugung, Arbeitskleidung, Atemschutz, Wasch- und Pausenregeln
- Essen, Trinken, Rauchen und Handhygiene im Arbeitsumfeld
- bisherige Schutzmaßnahmen und bekannte Expositionsmessungen
3. Gesundheit und mögliche Beschwerden besprechen
Die Ärztin oder der Arzt erhebt eine tätigkeitsbezogene Krankengeschichte. Je nach Situation können Blutbildung, Nieren, Nervensystem, Herz-Kreislauf-System, Magen-Darm-Beschwerden und reproduktionsmedizinische Fragen relevant sein. Medikamente, Vorerkrankungen und außerberufliche Bleiquellen werden nur im vertraulichen Gespräch bewertet, nicht im Arbeitgeberauftrag vorgegeben.
4. Individuell beraten
Die aktuelle DGUV Empfehlung nennt insbesondere Informationen zu Wirkung und Aufnahmewegen, zur Vermeidung von Einatmen und Hautkontamination, zur Hygiene, zum Wechsel der Arbeitskleidung und zu Schutzmaßnahmen. Wichtig ist die Hand-zu-Mund-Aufnahme: Sichtbar saubere Luft allein schließt eine Belastung durch kontaminierte Hände, Flächen oder Kleidung nicht aus.
Die Beratung kann außerdem erklären:
- wie Verschleppung in Pausenräume, Fahrzeuge und den privaten Haushalt verhindert wird
- warum Händewaschen vor Essen, Trinken oder Rauchen entscheidend ist
- wie Arbeits- und Privatkleidung getrennt werden
- welche Symptome zeitnah ärztlich abgeklärt werden sollten
- welche besonderen Schutzregeln für Jugendliche, Schwangerschaft und Stillzeit gelten
5. Untersuchungen anbieten und begründen
Vor körperlichen oder klinischen Untersuchungen muss die ärztliche Stelle Erforderlichkeit, Inhalt, Zweck und Risiken erklären. Möglich sind je nach Arbeits- und Krankengeschichte:
- körperliche Untersuchung nach ärztlichem Ermessen, in der DGUV Empfehlung unter anderem mit Inspektion von Zunge und Zahnfleisch
- orientierende Untersuchung von Blutdruck, Herz-Kreislauf-System oder Nervensystem, wenn dies medizinisch angezeigt ist
- Urinstatus, Blutbild oder Nierenfunktionsparameter bei entsprechender Fragestellung
- gezielte weitere Diagnostik bei auffälliger Anamnese oder Beschwerden
Das sind mögliche Bausteine, keine Arbeitgeber-Checkliste. Weder Röntgenaufnahme noch Drogentest oder pauschale „Ganzkörperuntersuchung“ gehören automatisch dazu.
6. Biomonitoring besprechen
Bei beruflicher Bleiexposition ist Biomonitoring besonders aussagekräftig. Häufig wird Blei im Vollblut bestimmt, um die innere Belastung aus verschiedenen Aufnahmewegen zu beurteilen. AMR 6.2 regelt Grundsätze zu Aufklärung, Durchführung, Qualitätssicherung und Bewertung.
Der aktuelle BAuA-Forschungsbericht F2510 zeigt zugleich eine wichtige Grenze: Blei im Vollblut reagiert zeitlich verzögert und eignet sich nicht, eine akute Exposition oder die unmittelbare Wirkung einer gerade eingeführten Schutzmaßnahme sicher zu beurteilen. Biomonitoring ergänzt deshalb Luftmessung, Prozessbeobachtung und Hygienekontrolle, ersetzt sie aber nicht.
Probenmaterial, Zeitpunkt, Laborverfahren und medizinische Interpretation legt die ärztliche Stelle nach aktuellem Stand fest. Tabellen aus älteren G2-Handlungsanleitungen können veraltete Grenzwerte oder Routinen enthalten und sollten nicht ungeprüft verwendet werden.
7. Ergebnis und nächste Schritte beraten
Die beschäftigte Person wird über Befunde und Bedeutung beraten und kann das Ergebnis auf Wunsch erhalten. Ergibt die Vorsorge Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, informiert die ärztliche Stelle den Arbeitgeber darüber und schlägt Arbeitsschutzmaßnahmen vor, ohne individuelle Diagnosen oder Messwerte offenzulegen. Eine ausschließlich personenbezogene Empfehlung zum Tätigkeitswechsel darf nur mit Einwilligung weitergegeben werden.
Pflichtvorsorge bedeutet nicht Pflicht-Bluttest
Dieser Unterschied ist für G2 besonders wichtig:
- Bei Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber den Termin veranlassen und darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person an der Vorsorge teilgenommen hat.
- Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen nach § 6 ArbMedVV nicht gegen den Willen der beschäftigten Person erfolgen.
- Auch Biomonitoring darf nicht gegen den Willen durchgeführt werden.
- Wird eine Untersuchung abgelehnt, kann die Vorsorge anhand von Arbeitsanamnese, Anamnese und Beratung durchgeführt werden.
- Die Ablehnung wird ärztlich dokumentiert, erscheint aber nach der DGUV Empfehlung nicht auf der Vorsorgebescheinigung.
Die Pflicht betrifft damit die Teilnahme am Vorsorge- und Beratungstermin, nicht die erzwungene Abgabe einer Blutprobe. Eine Angebotsvorsorge kann insgesamt abgelehnt werden; der Arbeitgeber muss sie in den vorgesehenen Abständen erneut anbieten.
Zwölf Angaben, die der Betrieb vorbereitet
Eine gute arbeitsmedizinische Beurteilung beginnt mit konkreten Arbeitsplatzdaten. Der Arbeitgeber übermittelt keine gewünschte Testliste, sondern:
- Vorsorgeanlass und Vorsorgeart
- genaue Tätigkeit und Arbeitsbereich
- Stoff, Bleiverbindung, Gemisch oder bleihaltiges Material
- Verfahren einschließlich Wartung, Reinigung und Störungen
- Beginn, Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit
- mögliche inhalative, orale und kontaminationsbedingte Aufnahmewege
- aktuelle Luftmessungen mit Datum und Bezug zur Tätigkeit
- technische Maßnahmen wie geschlossenes System oder Absaugung
- organisatorische Maßnahmen und Zutrittsregelungen
- Wasch-, Umkleide-, Reinigungs- und Pausenhygiene
- verwendete PSA und Atemschutzbedingungen
- relevante Änderungen, Ereignisse und bekannte Gruppenhinweise ohne Gesundheitsdaten
Sicherheitsdatenblatt, Gefährdungsbeurteilung und Messbericht sollten zugänglich sein. Medizinische Vorbefunde übermittelt die beschäftigte Person selbst und freiwillig an die ärztliche Stelle. Für Gefahrstoffregeln außerhalb des Termins bleiben Betriebsanweisung und Unterweisung eigene Prozesse.
So bereiten sich Beschäftigte vor
Notiere eigene Tätigkeiten, ungewöhnliche Expositionsereignisse und offene Fragen. Frühere arbeitsmedizinische Ergebnisse, Medikamentenliste oder Arztberichte können freiwillig direkt zur ärztlichen Stelle mitgenommen werden, wenn sie für die Beratung relevant erscheinen. Medizinische Unterlagen gehören nicht über die Führungskraft oder Personalakte zum Termin. Ob eine Blutabnahme geplant ist und besondere Vorbereitung verlangt, sollte vorab bei der Praxis erfragt werden.
Was auf der Vorsorgebescheinigung steht
Nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV erhalten beschäftigte Person und Arbeitgeber eine Bescheinigung. Sie dokumentiert:
- dass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat
- wann er stattgefunden hat
- aus welchem Anlass und als welche Vorsorgeart
- wann weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist
Nicht enthalten sind Blutbleiwert, Laborbefunde, Beschwerden, Diagnosen, Untersuchungsablehnung oder ein Urteil „geeignet/ungeeignet“. Diese Daten bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht. Die betriebliche Vorsorgekartei führt nur Anlass, Datum und organisatorische Frist.
Reaktion des Arbeitgebers ohne Gesundheitsdaten
Erhält der Arbeitgeber eine allgemeine Mitteilung, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss er die Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen überprüfen. Ein sinnvoller Prüfpfad ist:
- betroffene Tätigkeit und Beschäftigtengruppe bestimmen, ohne Rückschluss auf Befunde
- Luftmessung, Staubfreisetzung und Kontamination von Händen oder Flächen prüfen
- Substitution, geschlossenes System und Absaugung vorrangig bewerten
- Reinigung, Umkleiden, Pausenräume und Verschleppung kontrollieren
- Maßnahmen mit Verantwortlichen, Frist und Wirksamkeitskriterium festlegen
- Betriebsarzt fachlich beteiligen und Gruppenwirkung erneut beurteilen
Die Vorsorge ist kein Ersatz für die Gefahrstoffmaßnahmen. Sie liefert vertrauliche individuelle Prävention und anonymisierbare Hinweise zur Verbesserung des betrieblichen Systems.
Dokumentation mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot kann Tätigkeit, Blei-Gefährdungsbeurteilung, TRGS-505-Bezug, Betriebsanweisung, Unterweisung, Vorsorgeart, Termin, Bescheinigung und Maßnahmen verknüpfen. Medizinische Inhalte bleiben außerhalb des Systems.
Speichere im Arbeitgeberworkflow nur organisatorische Nachweise. Blutwerte, Laborberichte, Diagnosen und Gesprächsnotizen gehören in die ärztliche Dokumentation. So bleibt der Prozess prüfbar, ohne die Vertraulichkeit der Vorsorge zu beschädigen.
Diese Seite erklärt den typischen Inhalt nach aktuellem Regelwerk. Die individuelle medizinische Auswahl und Bewertung trifft ausschließlich die beauftragte arbeitsmedizinische Ärztin oder der Arzt.