Die Kurzantwort: keine G41-Metergrenze
Weder 1 Meter noch 2, 3 oder 7 Meter lösen automatisch eine G41-Untersuchung aus. Der heutige fachliche Bezug ist die DGUV Empfehlung E ABS „Arbeiten mit Absturzgefahr“. Sie unterstützt eine tätigkeitsbezogene Eignungsbeurteilung, ist aber keine gesetzliche Vorsorgepflicht und nennt keine universelle Auslösehöhe.
Die häufig genannten Zahlen stammen aus anderen Regeln. Sie bestimmen, wann Absturzgefahr vorliegt, Schutzvorrichtungen erforderlich sind oder eine Baustellenarbeit als besonders gefährlich gilt. Diese Regeln sind zwingend für das Schutzkonzept zu prüfen. Sie beantworten aber nicht allein, ob ein Arbeitgeber eine medizinische Eignungsbeurteilung veranlassen darf.
1, 2, 3 und 7 Meter richtig einordnen
| Höhenangabe | Was die offizielle Regel betrifft | Was sie nicht bedeutet |
|---|---|---|
| 0,2 bis 1,0 m | Auch in diesem Bereich können Auftrefffläche, Hindernisse, Abrutschen oder Hineinfallen eine relevante Gefährdung erzeugen. | keine gefahrfreie Zone und keine G41-Freigrenze |
| mehr als 1,0 m | Nach Anhang 2.1 ArbStättV besteht an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen grundsätzlich Absturzgefahr. Auf Baustellen gilt die Schwelle unter anderem für Wandöffnungen, freie Treppen und weitere Verkehrswege. | kein automatischer E-ABS- oder Untersuchungsanlass |
| mehr als 2,0 m | Auf Baustellen müssen an den übrigen Arbeitsplätzen Schutzvorrichtungen vorhanden sein. | keine medizinische G41-Grenze |
| bis 3,0 m | Auf kleinen, höchstens 22,5 Grad geneigten Dach- oder Geschossdeckenflächen kann eine Schutzvorrichtung unter mehreren engen Voraussetzungen entbehrlich sein. | keine allgemeine Erlaubnis für ungesicherte Dacharbeit und keine Pflicht zur G41 als bestimmtem Nachweis |
| mehr als 7,0 m | Die Baustellenverordnung zählt Arbeiten mit einer solchen Absturzgefahr zu den besonders gefährlichen Arbeiten. | keine allgemeine E-ABS-Auslösehöhe |
Die Rechtsgrundlage für die erste zentrale Zahl steht im Anhang der Arbeitsstättenverordnung: Eine Absturzgefahr besteht bei mehr als 1 Meter Absturzhöhe. Die BAuA weist zugleich darauf hin, dass schwere oder tödliche Verletzungen auch aus geringerer Höhe möglich sind, etwa auf harten, spitzen oder scharfkantigen Flächen. Ihre aktuelle Übersicht zu Absturzgefährdungen erläutert deshalb zusätzlich den Bereich von 0,2 bis 1 Meter und Gefahren durch Abrutschen, Hineinfallen oder Versinken.
Warum die 1-Meter-Regel keine Untersuchungspflicht ist
Absturzschutz und gesundheitliche Eignung sind zwei getrennte Entscheidungen:
- Schutzentscheidung: Wie wird die Absturzgefahr beseitigt oder nach der Rangfolge der Maßnahmen beherrscht?
- Eignungsentscheidung: Gibt es trotz vorrangiger Schutzmaßnahmen ein besonderes Anforderungsprofil, das eine Eignungsbeurteilung sachlich nötig und rechtlich zulässig machen kann?
Der erste Schritt folgt aus Gefährdungsbeurteilung, ArbStättV, ASR A2.1, gegebenenfalls TRBS 2121 und dem einschlägigen Branchenregelwerk. Kollektive Lösungen wie feste Zugänge, Seitenschutz, Abdeckungen oder Arbeitsplattformen haben Vorrang. Erst wenn diese nicht ausreichen oder nicht einsetzbar sind, kommen nach begründeter Auswahl Auffangeinrichtungen oder PSA gegen Absturz in Betracht.
Eine ärztliche Beurteilung darf eine technisch vermeidbare Absturzgefahr nicht legitimieren. „G41 vorhanden“ bedeutet weder, dass ungesicherte Arbeit erlaubt ist, noch dass die Gefährdungsbeurteilung vollständig wäre. Die DGUV zeigt diese Trennung besonders anschaulich in ihrer Information zu Vermessungsarbeiten: Eine Untersuchung nach den aktuellen Empfehlungen kann bei Dacharbeiten sinnvoll sein, während Schutzmaßnahmen ab 1 Meter davon unabhängig erforderlich sind.
E ABS statt G41: worauf die Empfehlung zielt
Die früheren DGUV Grundsätze wurden 2022 durch die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ersetzt. In der seit September 2024 verfügbaren zweiten Auflage heißt das einschlägige Kapitel E ABS „Arbeiten mit Absturzgefahr“. Die DGUV erläutert, dass diese Empfehlungen einen hohen Praxiswert haben, aber nicht rechtsverbindlich sind.
Im Zentrum stehen Tätigkeiten in großer Höhe, bei denen eine durchgehende Sicherung durch technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstung nicht gewährleistet werden kann. Typische Kontexte sind Masten, Türme, Gerüste, Schächte, Dächer oder vergleichbare Arbeitsorte. „Große Höhe“ wird dabei bewusst nicht durch eine pauschale Meterzahl ersetzt. Entscheidend ist das konkrete Anforderungsprofil.
Auch bei durchgehender Sicherung kann eine Tätigkeit besondere Anforderungen stellen, etwa langes Steigen, hohe körperliche Belastung, Arbeiten im Auffangsystem, erschwerte Rettung oder erhebliche Folgen eines plötzlichen Leistungsausfalls. Solche Faktoren gehören in die Einzelfallprüfung. Sie erzeugen aber nicht automatisch eine rechtliche Untersuchungsbefugnis.
Entscheidung in fünf Schritten
1. Tätigkeit statt Berufsbezeichnung beschreiben
„Dachdecker“, „Monteurin“ oder „Leiterarbeit“ reicht nicht. Erfasse Arbeitsort, Zugang, tatsächliche Standhöhe, mögliche Absturzhöhe, Abstand zur Kante, Arbeitsdauer, Bewegungsablauf, Lasten, Witterung, Schicht, Alleinarbeit und Fremdfirmenschnittstellen.
2. Absturzszenario und Auftrefffläche bewerten
Betrachte nicht nur Meter. Wasser, Schüttgut, Maschinen, Bewehrung, Treppen, scharfe Kanten oder Verkehr können geringe Höhen wesentlich gefährlicher machen. Unterscheide Abstürzen, Durchstürzen, Abrutschen, Hineinfallen und Versinken. Für Arbeitsmittel wie Leitern gelten ergänzende Anforderungen.
3. Schutzmaßnahmen und Restrisiko bestimmen
Prüfe zuerst, ob die Arbeit vom Boden oder hinter kollektivem Schutz möglich ist. Dokumentiere danach Systemgrenzen, verbleibenden Fallraum, mögliche Pendelbewegung, durchgehende Sicherung, Unterweisung und Prüfung. Wird PSAgA eingesetzt, muss schon vor Arbeitsbeginn eine tatsächlich ausführbare Rettung geplant sein.
4. Eignungsfrage und milderes Mittel prüfen
Formuliere konkret, welche Fähigkeit für welche sichere Tätigkeit erforderlich sein soll und welche Eigen- oder Drittgefährdung bei ihrem Fehlen entstehen könnte. Prüfe, ob Qualifikation, praktische Erprobung, Arbeitsplatzgestaltung, technische Sicherung oder organisatorische Maßnahmen die Frage ohne medizinischen Eingriff ausreichend lösen. Die Untersuchung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
5. Rechtsgrundlage vor dem Termin klären
Die DGUV Information 250-010 stellt klar: Eine Eignungsbeurteilung braucht eine eigenständige Rechtsgrundlage und muss verhältnismäßig sein. Die Gefährdungsbeurteilung liefert Tatsachen für das Anforderungsprofil, ist aber selbst keine Rechtsgrundlage für eine Einstellungsuntersuchung. Auch allgemeine Formulierungen, wonach nur geeignete Personen beschäftigt werden dürfen, genügen nicht automatisch.
Je nach Fall kommen eine spezielle Rechtsvorschrift, eine wirksame tarifliche, betriebliche oder arbeitsvertragliche Regelung, ein neues Tätigkeitsfeld oder tatsächlich begründete Zweifel an der fortbestehenden Eignung in Betracht. Welche Grundlage trägt, sollte bei Unsicherheit arbeitsrechtlich und datenschutzrechtlich geprüft werden. Die vertiefte Einordnung gehört zur Clusterseite G41-Untersuchung: Pflicht oder freiwillig?.
Vier Beispiele ohne pauschale Höhenantwort
| Tätigkeit | Erste Einordnung | E-ABS-Frage |
|---|---|---|
| gelegentlicher Griff von einer niedrigen Büroleiter | Leiterwahl, standsichere Aufstellung und geringe, aber reale Fallfolgen prüfen | nicht allein wegen der Leiter oder 1 Meter automatisch begründet |
| Arbeit auf 2,5 Meter hoher Plattform mit vollständigem Seitenschutz | Schutzwirkung, Zugang und Tätigkeit prüfen | Höhe allein liefert keinen Untersuchungsanlass |
| Montage auf 20 Meter hohem Mast mit PSAgA | System, durchgehende Sicherung, Belastung, Rettungszeit und Drittrisiko detailliert beurteilen | Anforderungsprofil kann eine Prüfung nahelegen; Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit bleiben nötig |
| Gerüstmontage mit ungeschützten Phasen in 4 Meter Höhe | Arbeitsverfahren und vorrangigen technischen Schutz verbessern | Eignungsbeurteilung kann allenfalls ergänzen, niemals die Schutzlücke erlauben |
Diese Beispiele zeigen, warum Anbieterangaben wie „G41 ab 1 Meter“ oder „immer ab 2 Meter“ zu grob sind. Umgekehrt ist „bei Sicherung nie nötig“ ebenfalls keine belastbare Universalregel. Die Entscheidung verbindet reale Tätigkeit, beherrschte Gefahr, mögliche Folgen eines Leistungsausfalls und den rechtlichen Rahmen.
Die 3-Meter-Ausnahme auf Dächern richtig lesen
Die Baustellenregel bis 3 Meter wird besonders häufig falsch als G41-Grenze interpretiert. Sie betrifft eine eng begrenzte Ausnahme von einer Schutzvorrichtung auf Dächern und Geschossdecken: höchstens 22,5 Grad Neigung, höchstens 50 Quadratmeter Grundfläche, deutlich erkennbare Absturzkante sowie fachlich qualifizierte, körperlich geeignete und besonders unterwiesene Beschäftigte.
Die Formulierung „körperlich geeignet“ schreibt keine bestimmte G41- oder E-ABS-Untersuchung vor. Nach DGUV Information 250-010 stellt eine allgemeine Eignungsanforderung allein noch keine Rechtsgrundlage für eine medizinische Eignungsbeurteilung dar. Außerdem bedeutet die Ausnahme nicht, dass jede Arbeit bis 3 Meter ohne Sicherung erfolgen dürfte: Gefährdungsbeurteilung, übrige Voraussetzungen, Auftrefffläche und mögliche wirksamere Maßnahmen bleiben zu prüfen.
Was in die Gefährdungsbeurteilung gehört
Für die Höhen- und Eignungsentscheidung sollte der Betrieb mindestens diese Punkte nachvollziehbar erfassen:
| Prüffeld | Konkrete Angabe |
|---|---|
| Tätigkeit und Arbeitsort | Aufgabe, Bereich, Arbeitsmittel, typische und seltene Abläufe |
| Höhe und Absturzart | Standhöhe, senkrechte Absturzhöhe, Kanten, Öffnungen, Durchbruch, Abrutschen |
| mögliche Folgen | Auftrefffläche, Wasser oder Stoffe, Maschinen, Verkehr, gefährdete Dritte |
| Schutzkonzept | Vermeidung, kollektiver Schutz, Auffangeinrichtung, PSAgA, durchgehende Sicherung |
| Belastung | Steigweg, Dauer, Lasten, Klima, Haltung, Sicht und Kommunikation |
| Rettung | Szenario, Zeit, Zugang, Ausrüstung, Rollen, Übung und Übergabe |
| Eignungszweck | konkrete Fähigkeit, Eigen- oder Drittgefährdung, milderes Mittel |
| rechtlicher Weg | geprüfte Grundlage, Beteiligung, Information, Ergebnisweg und Review |
Das Ergebnis kann lauten: kein medizinischer Eignungsanlass, weitere technische Maßnahmen nötig, fachkundige arbeitsmedizinische Beratung sinnvoll oder Eignungsbeurteilung nach geklärter Grundlage erforderlich. Diese Alternativen sind präziser als eine Ja-Nein-Entscheidung allein anhand der Höhe.
Datenschutz und Nachweis
Der Arbeitgeber dokumentiert Tätigkeit, Gefährdung, Schutzmaßnahmen, Entscheidungsgrund, Rechtsgrundlage, Beauftragung und den rechtlich zulässigen organisatorischen Ergebnisstatus. Diagnosen, Blutwerte, EKG, Medikamentenangaben und andere Befunde bleiben bei der ärztlichen Stelle. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung haben unterschiedliche Zwecke und müssen grundsätzlich getrennt werden.
Welche Tests die ärztliche Stelle tätigkeitsbezogen erwägen kann, beantwortet die bereits aktualisierte Seite G41-Untersuchung: Inhalt und Ablauf. Diese Seite bleibt bewusst bei der Höhenentscheidung. ArbeitsschutzPilot kann Gefährdungsbeurteilung, Schutzkonzept, PSAgA, Unterweisung, Rettung und Terminstatus verbinden, ohne medizinische Detaildaten im allgemeinen Arbeitsschutzsystem zu speichern.
Quellenstand und fachliche Grenze
Die Einordnung wurde am 11. August 2026 gegen den Anhang der ArbStättV, ASR A2.1, die BAuA-Fachinformationen zu Absturz, BaustellV Anhang II, DGUV Information 250-010 (Mai 2024) und die zweite Auflage der DGUV Empfehlungen (September 2024) geprüft. Sie ersetzt keine arbeitsmedizinische, arbeitsrechtliche oder arbeitsplatzbezogene Fachberatung. Branchenspezifische Vorschriften und Herstellerangaben können zusätzliche Anforderungen enthalten.