G41-Pflicht in 60 Sekunden
Eine allgemeine Pflicht zur G41-Untersuchung gibt es nicht. Der frühere DGUV Grundsatz G41 heißt heute E ABS „Arbeiten mit Absturzgefahr“. Die Empfehlung beschreibt eine mögliche ärztliche Eignungsbeurteilung, erzeugt aber selbst keine Untersuchungspflicht.
| Betriebliche Situation | Pflicht oder freiwillig? | Nächster Prüfschritt |
|---|---|---|
| Nur der Begriff G41 steht in einer Liste | keine ausreichende Grundlage | Tätigkeit und Zweck zuerst bestimmen |
| Gefährdungsbeurteilung erkennt Absturzrisiko | Schutzmaßnahmen sind Pflicht; Untersuchung nicht automatisch | Anforderungsprofil und gesonderte Rechtsgrundlage prüfen |
| Besondere Vorschrift verlangt ausdrücklich eine ärztliche Eignungsbeurteilung | verpflichtend im geregelten Umfang | Vorschrift, Personengruppe und Verfahren genau anwenden |
| Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag regelt die Beurteilung wirksam | kann verpflichtend sein | Verhältnismäßigkeit, Einwilligung und Tätigkeitsbezug prüfen |
| Konkrete, begründete Zweifel an der Eignung entstehen | anlassbezogene Klärung kann zulässig sein | sichere Zwischenlösung und eng begrenzten Auftrag festlegen |
| Betrieb bietet E ABS ohne tragfähige Pflichtgrundlage an | freiwillig | Freiwilligkeit ohne Nachteil transparent erklären |
Die Antworten des DGUV-Ausschusses Arbeitsmedizin verlangen einen konkreten Anlass, eine Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit. Die rechtliche DGUV-Praxisinformation von 2024 erläutert dazu Rechtsvorschriften, arbeitsrechtliche Vereinbarungen, Einwilligung und Datenschutz.
G41 heißt heute E ABS und ist keine Rechtsnorm
Die DGUV hat den früheren Grundsatz G41 durch die Empfehlung E ABS „Arbeiten mit Absturzgefahr“ ersetzt. Die offizielle Einordnung des neuen Standardwerks bezeichnet die Inhalte als arbeitsmedizinische Best Practice ohne Rechtsverbindlichkeit. E ABS hilft einer ärztlichen Stelle, eine bereits rechtmäßig gestellte Eignungsfrage fachgerecht zu bearbeiten.
Die Reihenfolge ist wichtig:
- Der Betrieb beschreibt Tätigkeit, Gefährdung und Schutzsystem.
- Er entscheidet, ob Vorsorge, Eignungsbeurteilung oder Beratung gemeint ist.
- Für eine Eignungsbeurteilung prüft er Anlass und Rechtsgrundlage.
- Erst danach dient E ABS als medizinische Durchführungshilfe.
Eine Empfehlung kann deshalb weder einen Arbeitsvertrag ergänzen noch eine fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen. Sie legt auch nicht pauschal fest, dass jede Person in einer bestimmten Berufsgruppe untersucht werden muss.
Drei Entscheidungen sauber trennen
1. Absturzgefahr beherrschen
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen sind immer der erste Weg. Sichere Zugänge, Seitenschutz, Abdeckungen, Arbeitsplattformen und andere kollektive Lösungen haben Vorrang vor persönlicher Sicherung. Wenn PSA gegen Absturz erforderlich bleibt, gehören Auswahl, Rettungskonzept, Unterweisung, Übungen und Prüfung der Absturz-PSA in den Prozess.
Eine ärztliche Eignungsaussage macht eine vermeidbare Absturzgefahr nicht zulässig. Sie ersetzt weder eine technische Maßnahme noch die sichere Arbeitsplanung.
2. Arbeitsmedizinische Vorsorge bestimmen
Die ArbMedVV regelt Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. „Arbeiten mit Absturzgefahr“ ist im Anhang nicht als eigener Pflicht- oder Angebotsvorsorgeanlass aufgeführt. Andere Expositionen bei derselben Arbeit, etwa Lärm, Gefahrstoffe oder bestimmte Atemschutzgeräte, können dennoch einen Vorsorgeanlass auslösen.
Vorsorge dient Beratung und Prävention. Auch bei Pflichtvorsorge darf eine körperliche oder klinische Untersuchung nicht gegen den Willen der beschäftigten Person erfolgen. Verpflichtend ist bei Pflichtvorsorge die Teilnahme am Vorsorgetermin, nicht das Bestehen einer Tauglichkeitsprüfung. Weitere Einzelheiten bleiben auf der Seite Arbeitsmedizinische Vorsorge.
3. Gesundheitliche Eignung begründen
Eine Eignungsbeurteilung beantwortet, ob eine Person die Anforderungen eines konkreten Tätigkeitsprofils ohne relevante Eigen- oder Drittgefährdung erfüllen kann. Sie greift in Persönlichkeitsrechte ein und verarbeitet Gesundheitsdaten. Darum braucht sie neben dem fachlichen Anlass eine eigenständige Grundlage und muss geeignet, erforderlich sowie angemessen sein.
Der allgemeine Überblick zu diesem Verfahren gehört zur Seite Eignungsuntersuchung. Diese Seite klärt ausschließlich, wann die frühere G41 verpflichtend sein kann und wann sie freiwillig bleibt.
Welche Grundlagen können eine Eignungsbeurteilung tragen?
| Mögliche Grundlage | Was Arbeitgeber prüfen müssen |
|---|---|
| besondere Rechtsvorschrift | Verlangt sie ausdrücklich eine ärztliche Beurteilung für genau diese Personengruppe und Tätigkeit? |
| Tarifvertrag | Sind Anlass, Umfang und Folgen bestimmt und verhältnismäßig geregelt? |
| Betriebs- oder Dienstvereinbarung | Schützt die Regelung Persönlichkeitsrechte und begrenzt sie Zweck, Daten und Empfänger? |
| Arbeitsvertrag | Ist die Klausel transparent, tätigkeitsbezogen, angemessen und für die konkrete Gefahr erforderlich? |
| begründete Zweifel im laufenden Arbeitsverhältnis | Gibt es beobachtbare, tätigkeitsrelevante Tatsachen statt Vermutungen oder Diagnosesuche? |
| Zuweisung einer neuen sicherheitskritischen Tätigkeit | Ändert sich das Anforderungsprofil so, dass eine neue Eignungsfrage sachlich nötig wird? |
Die DGUV Information 250-010 nennt für einen begründeten Zweifel beispielsweise einen epileptischen Anfall bei einem Dachdecker. Eine solche Beobachtung erlaubt keine eigene Diagnose durch die Führungskraft. Sie kann aber Anlass sein, die konkrete Höhenarbeit vorläufig auszusetzen und eine rechtmäßige, eng begrenzte Eignungsklärung zu prüfen.
Für routinemäßige Wiederholungen in gefährdenden Bereichen verlangt die DGUV eine wirksame arbeitsrechtliche Regelung, Einwilligung und Verhältnismäßigkeit. Eine alte Dreijahresliste oder die bloße Zuordnung zu „Dachdecker“, „Monteur“ oder „Gerüstbauer“ reicht nicht. Rein schematische Reihenuntersuchungen ohne konkrete und realistische Gefährdung sind unzulässig.
Was begründet keine automatische G41-Pflicht?
Diese Hinweise können für die Gefährdungsbeurteilung wichtig sein, schaffen für sich allein aber keine Untersuchungsbefugnis:
- eine Höhe von ein, zwei, drei oder sieben Metern: Die Werte betreffen Absturzgefahr und Schutzregeln, nicht automatisch medizinische Eignung; die Detailfrage beantwortet G41 ab welcher Höhe?,
- § 7 ArbSchG: Die Vorschrift zur Befähigung verpflichtet den Arbeitgeber, Fähigkeiten bei der Aufgabenübertragung zu berücksichtigen, ordnet aber keine bestimmte ärztliche Untersuchung an,
- § 7 DGUV Vorschrift 1: Der Unternehmer darf erkennbar ungeeignete Personen nicht gefährlich einsetzen; auch dieser Eignungsvorbehalt ist nicht automatisch eine medizinische Untersuchungsgrundlage,
- DGUV Regel 112-198: Die Regel zur Absturz-PSA empfiehlt bei begründetem Anlass und mit Einverständnis betriebsärztliche Klärung,
- E ABS oder der alte Name G41: Die Empfehlung beschreibt medizinisches Vorgehen, nicht die arbeitsrechtliche Zulässigkeit,
- ein Kundenformular oder Baustellenausweis: Eine externe Forderung ersetzt nicht die Prüfung, ob der eigene Arbeitgeber die Bescheinigung rechtmäßig verlangen und verarbeiten darf.
Die Gefährdungsbeurteilung bleibt trotzdem zentral. Sie dokumentiert das reale Tätigkeitsprofil, mögliche Folgen eines gesundheitlichen Ausfalls, vorrangige Schutzmaßnahmen, das Restrisiko und die geprüfte Grundlage. Sie ist Begründungs- und Nachweisinstrument, aber kein Freibrief für Gesundheitsdaten.
Pflichtvorsorge und Eignungsbeurteilung im Vergleich
| Merkmal | Pflichtvorsorge nach ArbMedVV | Eignungsbeurteilung E ABS |
|---|---|---|
| Zweck | arbeitsbedingte Erkrankungen verhindern oder früh erkennen, individuell beraten | Eignung für ein festgelegtes Tätigkeitsprofil beurteilen |
| Auslöser | Vorsorgeanlass im ArbMedVV-Anhang | besondere oder arbeitsrechtliche Grundlage beziehungsweise konkreter Anlass |
| Teilnahme | Vorsorgetermin ist Voraussetzung für die betreffende Tätigkeit | richtet sich nach Grundlage und Einzelfall |
| körperliche Untersuchung | nicht gegen den Willen der Person | nicht zwangsweise; Ablehnung kann eine Aussage unmöglich machen |
| Mitteilung an Arbeitgeber | Vorsorgebescheinigung ohne Befund und ohne Eignungsurteil | erforderlicher, tätigkeitsbezogener Eignungsstatus auf zulässigem Weg |
| mögliche Folge | ohne Teilnahme keine Beschäftigung im Pflichtvorsorge-Anlass | ohne erforderlichen Eignungsnachweis kein Einsatz im betroffenen Tätigkeitsprofil möglich |
Werden beide Verfahren in einem Termin verbunden, verlangt § 3 Absatz 3 ArbMedVV, die unterschiedlichen Zwecke offenzulegen. Auftrag, Information, Einwilligung, Dokumente und Ergebniswege sollten getrennt bleiben. „Vorsorge bestanden“ ist kein zulässiger Status.
Einstellung und laufendes Arbeitsverhältnis unterscheiden
Vor der Einstellung
Nach der Vorauswahl kann eine Eignungsbeurteilung für eine konkrete Stelle zulässig sein, wenn die bewerbende Person wirksam einwilligt. Der Umfang muss auf Gesundheitsdaten beschränkt bleiben, die für das stellenbezogene Anforderungsprofil relevant sind. Eine allgemeine Gesundheitsprüfung auf Vorrat ist nicht zulässig.
Die ärztliche Stelle darf dem künftigen Arbeitgeber keine Diagnosen oder Befunde mitteilen. Auch die Übermittlung der begrenzten Eignungsaussage braucht einen zuvor geklärten, rechtmäßigen Weg.
Während der Beschäftigung
Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine Untersuchung nicht allein deshalb zulässig, weil sie früher regelmäßig durchgeführt wurde. In Betracht kommen eine ausdrückliche Vorschrift, eine wirksame Vereinbarung, eine neue Tätigkeit mit anderem Anforderungsprofil oder konkrete, begründete Eignungszweifel. Für jede Variante bleiben Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit Pflicht.
Allgemeine Altersgrenzen ersetzen diese Prüfung nicht. Ob und wann eine erneute Beurteilung erforderlich ist, folgt aus Grundlage, Tätigkeitsprofil und Anlass, nicht aus einer universellen G41-Frist.
Vier Fälle aus der betrieblichen Praxis
Gesicherte Wartungsplattform
Eine Person arbeitet auf einer fest umwehrten Plattform mit sicherem Zugang. Die Gefährdungsbeurteilung zeigt keine besondere, medizinisch zu klärende Absturzsituation. Der alte Eintrag „G41 alle drei Jahre“ genügt nicht, um routinemäßige Untersuchungen fortzuführen. Schutzsystem und weitere tätigkeitsbezogene Vorsorgeanlässe werden unabhängig davon geprüft.
Arbeiten mit Auffangsystem und Rettungsaufgabe
Beschäftigte benutzen Auffangsysteme und müssen im Notfall Kollegen retten können. Das Anforderungsprofil, mögliche Eigen- und Drittgefährdung sowie Rettungsbelastung sprechen für eine sorgfältige Eignungsklärung. Der Betrieb muss trotzdem gesondert feststellen, welche rechtliche oder arbeitsrechtliche Grundlage die Beurteilung trägt und ob der geplante Umfang verhältnismäßig ist.
Auffälligkeit während einer Dacharbeit
Nach einem beobachteten Bewusstseinsverlust wird die betroffene Person nicht weiter mit sicherheitskritischer Höhenarbeit eingesetzt, bis der Status fachkundig geklärt ist. Der Auftrag an die ärztliche Stelle beschreibt Ereignis, Tätigkeit und Anforderungsprofil, nicht die vermutete Diagnose. Das ist eine anlassbezogene Prüfung, keine neue Reihenuntersuchung für das ganze Team.
Auftraggeber verlangt eine G41-Bescheinigung
Ein Auftraggeber fordert von jeder Fremdfirma pauschal „G41 gültig“. Der Arbeitgeber prüft zuerst, welche Tätigkeit und welches Restrisiko tatsächlich gemeint sind. Danach klärt er vertragliche Grundlage, Verhältnismäßigkeit, Datenschutz und eine mögliche gleichwertige Eignungsaussage. Die Forderung wird nicht ungeprüft in eine medizinische Pflicht für alle Beschäftigten übersetzt.
G41-Pflicht in sieben Schritten prüfen
- Tätigkeit abgrenzen: Arbeitsablauf, Zugang, Höhe, Schutzsystem, Rettung und mögliche Drittgefährdung beschreiben.
- Schutzmaßnahmen festlegen: Absturzgefahr zuerst technisch und organisatorisch minimieren.
- Verfahren bestimmen: Vorsorge, Eignungsbeurteilung und freiwillige Beratung begrifflich trennen.
- Grundlage benennen: Besondere Vorschrift, Vereinbarung, Tätigkeitswechsel oder konkreten Zweifel mit Fundstelle dokumentieren.
- Verhältnismäßigkeit prüfen: Legitimen Zweck, Eignung der Methode, mildere Mittel, Erforderlichkeit und Angemessenheit bewerten.
- Ärztlichen Auftrag begrenzen: Tätigkeitsprofil, Fragestellung, zulässigen Umfang und Ergebnisweg festlegen; mögliche Tests behandelt G41 Inhalt und Ablauf.
- Datensparsam steuern: Nur den erforderlichen Status, Einsatzentscheidung, Verantwortliche und Review dokumentieren.
Der Betrieb sollte die Entscheidung arbeitsmedizinisch, sicherheitstechnisch und bei Zweifeln arbeitsrechtlich prüfen lassen. Betriebs- oder Personalrat ist entsprechend seiner Beteiligungsrechte einzubeziehen.
Was gehört in den betrieblichen Nachweis?
| Dokumentieren | Nicht im allgemeinen Arbeitsschutzsystem speichern |
|---|---|
| konkrete Tätigkeit und Anforderungsprofil | Diagnose oder Verdachtsdiagnose |
| Gefährdung, Schutzsystem und Restrisiko | Blut-, Urin-, Seh-, Hör- oder EKG-Werte |
| geprüfte Rechtsgrundlage mit Fundstelle | Anamnese, Medikamentenliste oder Arztbericht |
| Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung | private Gesundheitsunterlagen |
| Beschäftigteninformation und organisatorischer Terminstatus | Gründe für eine ärztliche Einschränkung |
| erforderliche Eignungsaussage und Einsatzentscheidung | vollständige Untersuchungsakte |
| Review bei Änderung von Tätigkeit oder Schutzkonzept | pauschaler Status für andere Tätigkeiten |
ArbeitsschutzPilot kann Tätigkeit, Schutzmaßnahmen, Rechtsgrundlage, begrenzten Status, Einsatzentscheidung und Wiedervorlage verbinden. Medizinische Befunde bleiben bei der ärztlichen Stelle. Kostenfragen gehören zur Seite G41-Untersuchung Kosten, Folgen eines negativen Ergebnisses zu G41 nicht bestanden.
Prüfstand, Quellen und Grenzen
Für diese Fassung hat die Redaktion am 13. August 2026 die ArbMedVV, das ArbSchG, die DGUV Information 250-010 in der Ausgabe Mai 2024, die FAQ zu Eignungsbeurteilungen, die DGUV Empfehlungen in der zweiten Auflage 2024, DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 112-198 abgeglichen.
Sie bietet eine allgemeine betriebliche Einordnung. Ob eine bestimmte Rechtsgrundlage, Einwilligung, Betriebsvereinbarung oder arbeitsrechtliche Folge im Einzelfall wirksam ist, muss fachkundig geprüft werden. Medizinische Eignung beurteilt die beauftragte ärztliche Stelle anhand des konkreten Tätigkeitsprofils.