Die kurze Antwort: Tätigkeit stoppen, Ergebnis klären

Wenn die ärztliche Rückmeldung für eine rechtmäßig veranlasste Eignungsbeurteilung „nicht geeignet“ lautet, darf der Arbeitgeber die Person nicht mit der konkret beurteilten Arbeit mit Absturzgefahr betrauen. Das ist ein Ausschluss von dieser Tätigkeit, aber noch keine automatische Aussage über andere Aufgaben, eine dauerhafte Nichteignung oder eine Kündigung.

Bis ein unklarer oder noch ausstehender Status geklärt ist, sollte die betroffene Person keine sicherheitskritische Höhenarbeit ausführen, für die der Eignungsnachweis erforderlich ist. Der Betrieb organisiert eine sichere alternative Aufgabe und klärt den Ergebnisweg mit der beauftragten ärztlichen Stelle. Diagnosen oder Untersuchungswerte braucht er dafür nicht.

G41 heißt heute E ABS

„G41“ ist die frühere, weiterhin häufig gesuchte Bezeichnung. Seit 2022 heißt die entsprechende DGUV Empfehlung „Arbeiten mit Absturzgefahr“, Kurzbezeichnung E ABS. Sie unterstützt die ärztliche, tätigkeitsbezogene Eignungsbeurteilung. Eine ausführliche Beschreibung möglicher Untersuchungsbausteine steht auf der Seite G41 Untersuchung: Inhalt und Ablauf.

Das Wort „bestanden“ kann deshalb in die Irre führen. Es handelt sich nicht um eine Prüfung mit einer festen Punktzahl. Beurteilt wird, ob die physischen und psychischen Voraussetzungen zum Anforderungsprofil einer konkreten Tätigkeit passen, ohne die Person selbst oder Dritte relevant zu gefährden.

Zuerst klären: Eignungsbeurteilung oder Vorsorge?

Bevor der Betrieb Folgen ableitet, muss er den Zweck des Termins prüfen. Die beiden Verfahren beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen und haben unterschiedliche Ergebniswege.

Verfahren Zweck Rückmeldung an den Arbeitgeber Folge eines negativen Ergebnisses
Eignungsbeurteilung gesundheitliche Eignung für ein konkretes Tätigkeitsprofil beurteilen erforderliche Eignungsaussage, sofern der zulässige Übermittlungsweg geklärt ist fehlender Eignungsnachweis kann die konkrete Tätigkeit ausschließen
Arbeitsmedizinische Vorsorge arbeitsbedingte Beschwerden verhindern oder früh erkennen und Beschäftigte beraten Vorsorgebescheinigung mit Termin, Anlass und gegebenenfalls nächstem Termin kein „bestanden“ oder „nicht bestanden“; Arbeitgeber prüft nur mitgeteilte Arbeitsschutzmaßnahmen

Die ArbMedVV stellt ausdrücklich klar, dass Vorsorge nicht den Nachweis gesundheitlicher Eignung umfasst. Werden Vorsorge und Eignungsbeurteilung aus betrieblichen Gründen in einem Termin verbunden, müssen beide Zwecke transparent offengelegt werden. Mehr dazu: Arbeitsmedizinische Vorsorge richtig einordnen.

Was „nicht bestanden“ tatsächlich bedeuten kann

Im Gespräch werden unterschiedliche Situationen oft unter demselben Ausdruck zusammengefasst. Für die richtige betriebliche Entscheidung muss die genaue, zulässige Aussage feststehen.

Mitteilung oder Situation Was sie organisatorisch bedeutet
nicht geeignet kein Einsatz in der konkret beurteilten Tätigkeit
derzeit oder befristet nicht geeignet vorläufig kein Einsatz; Wiedervorstellung oder Frist ausschließlich nach ärztlicher beziehungsweise fachlicher Vorgabe planen
geeignet unter bestimmten Voraussetzungen nur einsetzen, wenn die mitgeteilten tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen sicher umgesetzt und dokumentiert werden können
keine Aussage möglich keine medizinische Nichteignung festgestellt; wenn ein gültiger Nachweis Tätigkeitsvoraussetzung ist, bis zur Klärung trotzdem nicht einsetzen
Ergebnis noch ausstehend keine Freigabe unterstellen; Terminstatus und sichere Zwischenlösung organisieren

Diese Bezeichnungen sind keine universell vorgeschriebene Standardliste für jeden Anbieter. Entscheidend ist die verständliche, datensparsame Aussage zur konkreten Tätigkeit. Eine interne Ampel darf den Inhalt nicht verfälschen.

Sofortmaßnahmen für Arbeitgeber

1. Die konkrete Höhenarbeit aussetzen

Die Person wird zunächst nicht für die betroffene Arbeit mit Absturzgefahr eingeplant. Die Einschränkung sollte eng am ärztlich beurteilten Anforderungsprofil bleiben. Ein Ergebnis für seilunterstütztes Arbeiten lässt sich nicht ohne Prüfung auf jede Leiter-, Bühnen- oder Dacharbeit übertragen.

2. Auftrag und Ergebnisweg abgleichen

Folgende Fragen müssen beantwortet sein:

  • Welche Tätigkeit und welches Anforderungsprofil wurden der ärztlichen Stelle übermittelt?
  • Auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchem Anlass wurde die Eignungsbeurteilung veranlasst?
  • Ist die Rückmeldung endgültig, befristet, mit Voraussetzungen versehen oder noch offen?
  • Wurde die betroffene Person vorab über Zweck, Umfang und Ergebnisübermittlung informiert?
  • Gibt es eine ärztlich empfohlene Wiedervorstellung, ohne dass der medizinische Grund offengelegt wird?

Die allgemeine Frage, wann eine solche Beurteilung überhaupt zulässig oder erforderlich ist, gehört zur Seite G41 Untersuchung: Pflicht oder freiwillig?.

3. Sichere Alternativen prüfen

Ein negatives Ergebnis betrifft zunächst die untersuchte Tätigkeit. Der Betrieb prüft deshalb, ob das Risiko durch eine andere Aufgabe oder ein anderes, tatsächlich gleich geeignetes Arbeitsverfahren vermieden werden kann. Denkbar sind nur Lösungen, die fachlich zum Einzelfall passen, etwa Arbeiten ohne Absturzgefahr oder ein verändertes Tätigkeitsprofil.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bleiben vorrangig. Eine Eignungsbeurteilung darf nicht benutzt werden, um vermeidbare Gefahren auf die beschäftigte Person zu verlagern. Der sichere Einsatz von PSA gegen Absturz, praktische Unterweisung und ein funktionierendes Rettungskonzept bleiben unabhängig vom medizinischen Ergebnis erforderlich.

4. Beteiligte Stellen einbinden

Personalverantwortliche, die zuständige Führungskraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt oder Betriebsärztin sollten nur die Informationen erhalten, die sie für ihre Aufgabe benötigen. Je nach Fall können Betriebs- oder Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und arbeitsrechtliche Beratung einzubeziehen sein. Die medizinische Klärung bleibt bei der ärztlichen Stelle.

Was Beschäftigte jetzt tun können

Wer die Mitteilung „G41 nicht bestanden“ erhält, sollte sich die organisatorische Aussage erklären lassen, ohne vertrauliche Befunde an die Führungskraft weiterzugeben:

  1. Bei der ärztlichen Stelle klären, ob das Ergebnis endgültig, befristet, an Voraussetzungen geknüpft oder noch nicht beurteilbar ist.
  2. Erfragen, auf welches konkrete Tätigkeitsprofil sich die Aussage bezieht.
  3. Befunde und medizinische Empfehlungen für die eigenen Unterlagen anfordern beziehungsweise besprechen.
  4. Mit dem Arbeitgeber nur den erforderlichen Tätigkeitsstatus, mögliche sichere Aufgaben und den weiteren Prozess abstimmen.
  5. Bei Zweifeln an Grundlage oder arbeitsrechtlichen Folgen Betriebsrat, Personalrat, Gewerkschaft oder fachkundige Rechtsberatung nutzen.

Eine körperliche Untersuchung darf nicht gegen den Willen der betroffenen Person erzwungen werden. Wird eine für eine rechtmäßig erforderliche Eignungsbeurteilung notwendige Mitwirkung abgelehnt, kann die ärztliche Stelle aber möglicherweise keine Eignung feststellen. Das kann den Einsatz in der Höhenarbeit und im Einzelfall auch das Arbeitsverhältnis berühren.

Erfährt der Arbeitgeber den medizinischen Grund?

Nein, nicht automatisch. Diagnosen, Befunde, Laborwerte, Medikamentenangaben und Gesprächsinhalte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die DGUV Information 250-010 betont, dass ärztlicherseits keine Diagnosen oder Befunde an den Arbeitgeber mitgeteilt werden dürfen. Für die betriebliche Organisation zählt eine erforderliche, auf die konkrete Stelle oder Tätigkeit begrenzte Aussage.

Auch eine Einwilligung ist kein Freibrief für eine vollständige Befundakte im Unternehmen. Sie muss informiert, zweckbezogen und wirksam sein. Die Detailgrenzen behandelt die Seite Betriebsarzt und Schweigepflicht.

Ist eine Kündigung automatisch zulässig?

Nein. Aus dem Ergebnis folgt zunächst, dass die Person die konkret beurteilte Tätigkeit nicht ausführen kann oder darf. Ob dies vorübergehend oder dauerhaft gilt, ob das Anforderungsprofil angepasst werden kann und welche andere Beschäftigung möglich ist, muss getrennt geprüft werden.

Eine Kündigung ist keine medizinische Entscheidung und folgt nicht automatisch aus der Bescheinigung. Arbeitsvertrag, Rechtsgrundlage, Dauer, betriebliche Möglichkeiten, Beteiligungsrechte und Verhältnismäßigkeit können eine Rolle spielen. Diese Seite ersetzt deshalb keine arbeitsrechtliche Einzelfallberatung.

Kann man die G41 wiederholen oder eine zweite Meinung einholen?

Es gibt weder eine allgemeine Sperrfrist noch eine garantierte „Nachprüfung“. Eine neue Beurteilung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn:

  • das erste Ergebnis ausdrücklich befristet war,
  • erforderliche Informationen zum Arbeitsplatz oder zur Tätigkeit fehlten,
  • sich Tätigkeit, Schutzkonzept oder Anforderungsprofil wesentlich geändert haben,
  • die ärztliche Stelle eine Wiedervorstellung empfiehlt,
  • begründete Zweifel an Fachkunde oder Unvoreingenommenheit der beauftragten Person bestehen.

Nach der von der DGUV dargestellten Rechtsprechung kann der Arbeitgeber grundsätzlich die ärztliche Stelle bestimmen. Werden begründete Bedenken gegen Fachkunde oder Unvoreingenommenheit vorgebracht, kann im Einzelfall eine andere Beauftragung erforderlich sein. Beschäftigte sollten daher nicht eigenmächtig irgendeine Bescheinigung beschaffen, sondern Auftrag, Anerkennung und Kosten vorab klären.

Was darf der Betrieb dokumentieren?

Eine saubere Akte trennt Arbeitsschutzorganisation von Gesundheitsdaten.

Sinnvoller Organisationsnachweis Nicht in den allgemeinen Workflow
konkrete Tätigkeit und Anforderungsprofil Diagnose oder Verdachtsdiagnose
Anlass und geprüfte Grundlage Labor-, Seh-, Hör- oder Belastungswerte
Termin- und Ergebnisstatus in erforderlichem Umfang Medikamentenliste und Anamnese
Einsatzentscheidung und sichere Ersatzaufgabe ärztliche Gesprächsnotizen
umgesetzte Voraussetzungen oder Schutzmaßnahmen freiwillig erzählte Krankengeschichte
Wiedervorlage ohne medizinischen Grund vollständiger Untersuchungsbericht

Zugriffsrechte, Löschkonzept und Empfängerkreis müssen zum sensiblen Status passen. Für allgemeine Ergebnisprozesse ohne Höhenarbeitsbezug bleibt die Seite Eignungsuntersuchung nicht bestanden zuständig.

Fünf Fehler nach einem negativen Ergebnis

  • „Nicht bestanden“ ungeprüft als dauerhafte Nichteignung für den gesamten Beruf speichern
  • Diagnosen anfordern, obwohl der begrenzte Tätigkeitsstatus genügt
  • trotz fehlender Eignung weiter mit Absturzgefahr einsetzen
  • eine Kündigung ankündigen, bevor sichere Alternativen und die arbeitsrechtliche Grundlage geprüft sind
  • das Ergebnis als Ersatz für Gefährdungsbeurteilung, Absturzschutz, Unterweisung oder Rettungsplanung behandeln

ArbeitsschutzPilot kann Tätigkeit, begrenzten Status, alternative Aufgabe, Zuständigkeit und Wiedervorlage dokumentieren. Medizinische Befunde gehören nicht in die Software. Die ärztliche Beurteilung und arbeitsrechtliche Einzelfallentscheidung bleiben bei den jeweils fachkundigen Stellen.