Kurzantwort: Pflicht ab dem ersten Beschäftigten
Wer mindestens eine Person beschäftigt, muss die sicherheitstechnische Betreuung grundsätzlich organisieren. Es gibt keine bundesweite Regel „Sifa erst ab zehn“ oder „erst ab 20 Mitarbeitenden“. Diese Zahlen entscheiden über Betreuungsformen und Berechnung, nicht darüber, ob kleine Arbeitgeber Arbeitsschutz fachkundig unterstützen lassen müssen.
§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz verlangt, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben nach § 6 ASiG zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf folgende Faktoren erforderlich ist:
- Betriebsart sowie Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten,
- Betriebsorganisation und Arbeitsschutzverantwortliche,
- Kenntnisse und Schulung des Arbeitgebers oder anderer verantwortlicher Personen.
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert diese gesetzliche Pflicht. Der Mustertext 2024 verlangt die schriftliche Bestellung und einen Nachweis auf Verlangen. Verbindlich ist jedoch die Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers, nicht allein der DGUV-Mustertext.
Warum zehn und 20 Beschäftigte keine Freigrenzen sind
Ältere Webseiten nennen häufig zehn Beschäftigte, neuere Seiten 20. Beide Aussagen werden falsch, wenn daraus „darunter keine Betreuungspflicht“ folgt. Der neue Mustertext verschiebt und verändert die Grenze zwischen der Regelbetreuung kleiner und größerer Betriebe. Er hebt die Betreuung kleiner Betriebe nicht auf.
| Betriebsgröße | Einordnung nach Mustertext 2024 | Was die Zahl nicht bedeutet |
|---|---|---|
| keine Beschäftigten | ASiG-Bestellungspflicht knüpft grundsätzlich nicht an einen reinen Solo-Betrieb an | andere Arbeitsschutz-, Vertrags- oder Auftraggeberpflichten entfallen nicht automatisch |
| ab erster beschäftigter Person bis 20 gewichtete Beschäftigte | Regelbetreuung für kleinere Betriebe nach Anlage 1 oder zugelassenes alternatives Modell | keine Befreiung von fachkundiger Unterstützung und Anlassberatung |
| mehr als 20 gewichtete Beschäftigte | Regelbetreuung nach Anlage 2 mit Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil | Grundzeit deckt nicht automatisch jeden betriebsspezifischen Bedarf |
| alternatives Betreuungsmodell | nur nach den Vorgaben des zuständigen Trägers und innerhalb seiner Größenobergrenze | kein Arbeitsschutz ohne Fachleute, Qualifizierung oder dokumentierte Beratung |
Die trägerspezifischen Fassungen werden seit 2025 schrittweise in Kraft gesetzt. Ein Betrieb notiert deshalb Unfallversicherungsträger, Titel der geltenden Vorschrift, Ausgabestand und Inkrafttretensdatum, bevor er die Grenze anwendet.
Wie werden Teilzeit und Minijobs gezählt?
Für die Schwellenwerte verwendet der Mustertext 2024 jährliche Durchschnittszahlen. Teilzeitbeschäftigte werden nach regelmäßiger Wochenarbeitszeit gewichtet:
| Regelmäßige Wochenarbeitszeit | Faktor |
|---|---|
| nicht mehr als 20 Stunden | 0,5 |
| mehr als 20 bis höchstens 30 Stunden | 0,75 |
| mehr als 30 Stunden | 1,0 |
Diese Rechnung beantwortet, ob für das Modell die Grenze bis oder über 20 Beschäftigte gilt. Sie bedeutet nicht, dass beispielsweise zwei Halbtagskräfte rechtlich zu „keinen Beschäftigten“ werden. Für Sondergruppen, wechselnde Belegschaften und gesellschaftsrechtliche Rollen sollte die Zählweise mit dem Unfallversicherungsträger geklärt und dokumentiert werden.
Pflichtprüfung in sieben Fragen
1. Gibt es Beschäftigte?
Sobald das Unternehmen Arbeitgeber ist, wird die Betreuungspflicht aktiv geprüft. Dazu zählen nicht nur klassische Vollzeitstellen. Bei einem reinen Solo-Unternehmen ohne Beschäftigte ist der Anknüpfungspunkt des ASiG grundsätzlich nicht gegeben; sobald die erste Person beschäftigt wird, ändert sich die Lage.
2. Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?
Branche und Zuständigkeit bestimmen, welche DGUV Vorschrift 2 gilt. Die Unternehmensbezeichnung allein reicht nicht immer. Bei mehreren Unternehmensteilen oder abweichenden Tätigkeiten muss die Zuordnung belastbar geklärt werden.
3. Welche Fassung gilt heute?
Der neue Mustertext wird nicht an einem einzigen bundesweiten Datum für alle Träger verbindlich. Prüfen Sie die veröffentlichte Fassung des Trägers einschließlich Übergangsbestimmungen für bestehende Verträge oder Unternehmermodelle.
4. Wie groß ist der Betrieb nach der vorgeschriebenen Zählung?
Ermitteln Sie den Jahresdurchschnitt und die Teilzeitgewichtung. Die Personalzahl wird nicht nur aus einer zufälligen Monatsliste übernommen. Wachstum über eine Modellgrenze löst einen dokumentierten Review aus.
5. Welches Betreuungsmodell ist zulässig?
Vergleichen Sie Regelbetreuung für kleine Betriebe, Regelbetreuung für größere Betriebe und eine gegebenenfalls zugelassene alternative bedarfsorientierte Betreuung. Das günstigste Angebot ist nicht automatisch ein für Branche und Größe zulässiges Modell.
6. Wer besitzt die nötige Fachkunde?
Prüfen Sie Grundqualifikation, erfolgreichen Sifa-Qualifizierungslehrgang, praktische Erfahrung und branchenspezifische Kenntnisse. Bei Branchenwechsel kann zusätzliche Fortbildung erforderlich sein. Der ausführliche Rollenüberblick steht auf der Seite Fachkraft für Arbeitssicherheit.
7. Sind Bestellung und tatsächliche Leistung nachweisbar?
Ein Vertrag mit einem Dienstleistungsunternehmen allein genügt nicht, wenn weder bestellte Person noch Aufgaben, Erreichbarkeit und erbrachte Leistungen erkennbar sind. Verknüpfen Sie Bestellung, Leistungsumfang, Termine, Berichte, Empfehlungen und Maßnahmen.
Regelbetreuung für Betriebe bis 20 Beschäftigte
Anlage 1 des Mustertextes 2024 sieht keine pauschale jährliche Pro-Kopf-Einsatzzeit vor. Die Betreuung umfasst Unterstützung bei Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie anlassbezogene Betreuung. Der Sachverstand von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit wird einbezogen. Wie oft die Unterstützung an der Gefährdungsbeurteilung spätestens zu wiederholen ist, konkretisiert der jeweilige Träger anhand der Betreuungsgruppe.
Anlassbezogene Beratung wird insbesondere geprüft bei:
- Planung, Bau oder Änderung von Anlagen und Arbeitsplätzen,
- neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder Verfahren mit erhöhtem Gefährdungspotenzial,
- Unfall, Berufskrankheit oder Häufung gesundheitlicher Probleme,
- besonderen Personengruppen wie Schwangeren, Jugendlichen oder Menschen mit Behinderungen,
- Notfall-, Hygiene-, Pandemie- oder Alarmplanung,
- grundlegender Änderung von Arbeitszeit, Pausen oder Schichtsystem,
- unklarer Notwendigkeit sicherheitstechnischer Prüfungen.
„Keine feste Einsatzzeit“ bedeutet damit nicht „kein Termin und keine Beratung“. Der Betrieb muss die Grund- und Anlassbetreuung auslösen, Ergebnisse dokumentieren und Änderungen erkennen. Die vertiefte Umsetzung für kleine Betriebe steht auf Sicherheitstechnische Betreuung für Kleinbetriebe.
Regelbetreuung bei mehr als 20 Beschäftigten
Nach Anlage 2 setzt sich die Gesamtbetreuung aus Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil zusammen. Die Grundbetreuung wird mit den Gruppenfaktoren 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden pro gewichtetem Beschäftigten und Jahr berechnet. Sie ist eine gemeinsame Einsatzzeit für Betriebsarzt und Sifa; für beide gilt im Mustertext ein Mindestanteil von jeweils 20 Prozent.
Der betriebsspezifische Teil kommt nach tatsächlichem Bedarf hinzu. Er wird regelmäßig und besonders nach wesentlichen Änderungen geprüft. Die genaue Berechnung und Aufgabenaufteilung gehört zur Seite Sicherheitstechnische Betreuung, damit die Pflichtseite nicht mit dem Berechnungs-Intent konkurriert.
Unternehmermodell ist keine Befreiung
Ein zugelassenes alternatives Betreuungsmodell, oft Unternehmermodell genannt, kann die regelmäßige Organisation verändern. Voraussetzung ist typischerweise, dass die Unternehmensleitung aktiv eingebunden ist, vorgeschriebene Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen absolviert und fachliche Betreuung bei Bedarf anfordert.
Wer eine Fortbildung versäumt, die zulässige Beschäftigtengrenze überschreitet oder Beratungsanlässe nicht erkennt, kann sich nicht auf das Modell als dauerhaften Freistellungsnachweis berufen. Zulassung, Branchenbezug, Fristen und Übergang in die Regelbetreuung werden aus der Trägerfassung übernommen.
Sifa, Sicherheitsbeauftragter und Berater unterscheiden
| Rolle | Funktion | Ersetzt die Sifa? |
|---|---|---|
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | fachkundige Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers nach §§ 5 und 6 ASiG | ist die gesetzlich vorgesehene Fachrolle |
| Sicherheitsbeauftragter | unterstützt nebenamtlich im Arbeitsbereich, beobachtet und macht aufmerksam | nein |
| Arbeitsschutzberater oder Dienstleister | kann je nach Qualifikation einzelne Leistungen erbringen | nur wenn die konkret bestellte Person die Sifa-Anforderungen erfüllt |
| Brandschutz-, Gefahrstoff- oder sonstiger Beauftragter | übernimmt ein spezialisiertes Themenfeld | nein |
Auch der Arbeitgeber selbst ist nicht allein durch seine Position Fachkraft für Arbeitssicherheit. Eine interne Lösung setzt eine entsprechend qualifizierte und wirksam bestellte Person voraus. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein überbetrieblicher Dienst ist grundsätzlich möglich, wenn Fachkunde, Branchenkenntnis und tatsächliche Leistung passen.
Was muss die schriftliche Bestellung enthalten?
Die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte mindestens eindeutig machen:
- Name der Fachkraft und Arbeitgeber beziehungsweise betreuter Betrieb,
- räumlicher, organisatorischer und fachlicher Einsatzbereich,
- übertragene Aufgaben nach § 6 ASiG,
- Betreuungsmodell und vereinbarter Umfang,
- unmittelbarer Zugang zur Unternehmensleitung,
- Zusammenarbeit mit Betriebsarzt, Führungskräften und Interessenvertretung,
- Berichtspflicht, Vertretung und Umgang mit Änderungen,
- Datum und wirksame Bestätigung der Beteiligten.
Die Fachkraft berät den Arbeitgeber und ist bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Die Verantwortung für Entscheidungen, Ressourcen, Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle bleibt beim Arbeitgeber.
Nachweise für Prüfung oder Unfallversicherungsträger
Eine vollständige Pflichtakte enthält:
- zuständigen Unfallversicherungsträger und aktuelle Vorschriftenfassung,
- Berechnung der gewichteten Beschäftigtenzahl,
- begründete Wahl des Betreuungsmodells,
- schriftliche Bestellung und gegebenenfalls Dienstleistungsvertrag,
- Qualifikations- und Branchenfachkundenachweise,
- Aufgaben- und Leistungsvereinbarung,
- Begehungen, Einsatzzeiten oder anlassbezogene Beratungen,
- regelmäßige Berichte und Information der Beschäftigten über Ansprechpartner,
- Empfehlungen, Arbeitgeberentscheidungen, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung,
- Review bei Wachstum, neuer Tätigkeit oder wesentlicher Änderung.
Häufige Fehler
- zehn oder 20 Beschäftigte als Start der Betreuungspflicht missverstehen
- Minijobs und Teilzeit vollständig aus der Prüfung herausrechnen
- ungeprüft den DGUV-Mustertext statt der geltenden Trägerfassung anwenden
- Sicherheitsbeauftragten, Brandschutzbeauftragten oder allgemeinen Berater als Sifa führen
- beim Unternehmermodell nur eine Teilnahmebescheinigung ablegen und Beratungsanlässe ignorieren
- einen Anbieter beauftragen, aber keine qualifizierte Person schriftlich bestellen
- feste Grundzeit als vollständigen betriebsspezifischen Bedarf behandeln
- Berichte ablegen, ohne Empfehlungen zu entscheiden und Maßnahmen zu verfolgen
Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot kann Trägerfassung, Betreuungsmodell, Bestellung, Qualifikation, Berichte, Beratungstermine und Maßnahmenstatus zusammenführen. Die verbindliche Auswahl des Modells und Bewertung der Fachkunde bleiben beim Arbeitgeber in Abstimmung mit Unfallversicherungsträger und geeigneten Fachpersonen.