Was hat sich mit der TRBA 250 von 2025 geändert?
Die aktuelle TRBA 250 der BAuA ist als Ausgabe November 2025 bekannt gemacht worden. Sie schreibt die Fassung von März 2018 fort. Für die Kleidungsorganisation besonders wichtig ist die ausdrücklich beschriebene Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion.
Die Regel konkretisiert die Biostoffverordnung für Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Dazu gehören etwa medizinische Untersuchung und Behandlung, stationäre und ambulante Pflege, Rettungsdienst und Krankentransport sowie bestimmte Ver- und Entsorgungsarbeiten. Sie gilt nicht automatisch für jede Arbeitskleidung in jedem Beruf.
Wer die TRBA im Anwendungsbereich einhält, kann davon ausgehen, die konkretisierten Anforderungen der BioStoffV zu erfüllen. Eine andere Lösung ist möglich, muss aber mindestens dieselbe Sicherheit und denselben Gesundheitsschutz erreichen. Die Übersichtsseite TRBA 250 behandelt das gesamte Regelwerk; diese Seite beschränkt sich bewusst auf Kleidung und Wäschewege.
Drei Kleidungskategorien richtig unterscheiden
| Kategorie | Funktion | Folge für den Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Arbeits- oder Berufskleidung | ersetzt oder ergänzt Privatkleidung, ohne spezielle Schutzfunktion; dazu können Dienst- und Bereichskleidung zählen | Bereitstellung und Heimwäsche lassen sich nicht allein aus dem Namen ableiten |
| Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion | verhindert Verunreinigung von Privat- oder Dienstkleidung und Kontaminationsverschleppung, etwa Laborkittel oder Baumwolloverall | bei Festlegung in der Gefährdungsbeurteilung in ausreichender Menge bereitstellen und reinigen |
| Schutzkleidung | schützt Sicherheit und Gesundheit bei einer konkreten Gefährdung, etwa vor erwartbarer Kontamination oder Durchnässung | bereitstellen, passend auswählen, instand halten, aufbereiten oder entsorgen und Benutzung unterweisen |
Wird einer Kleidung eine spezifische Schutzfunktion für Sicherheit und Gesundheit zugewiesen, muss sie die Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung erfüllen. Die allgemeine Auswahl und Organisation von PSA im Arbeitsschutz ist ein eigenes Thema und wird hier nicht dupliziert.
Die Bezeichnung auf der Bestellung entscheidet nicht. Ein weißer Kasack kann reine Berufskleidung sein. Muss er nach der Gefährdungsbeurteilung Verunreinigungen der Privatkleidung oder Verschleppungen verhindern, fällt er in die neue Kategorie mit allgemeiner Schutzfunktion. Soll ein flüssigkeitsdichter Kittel die beschäftigte Person gezielt vor Körperflüssigkeiten schützen, handelt es sich um Schutzkleidung mit PSA-Anforderungen.
Wann ist Schutzkleidung erforderlich?
Nach Abschnitt 4.2.7 der TRBA 250 ist vom Arbeitgeber gestellte Schutzkleidung zu tragen, wenn bei der Tätigkeit mit einer Kontamination der Arbeitskleidung gerechnet werden muss. Als Beispiele nennt die Regel die Pflege von Menschen mit Inkontinenz oder sezernierenden Wunden. Die Entscheidung darf jedoch nicht auf diese Beispiele begrenzt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung prüft insbesondere:
- wie wahrscheinlich erregerhaltiges Material verschmiert oder verspritzt wird,
- welche Menge typischerweise übertragen werden kann,
- welche Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen oder Gewebe vorkommen,
- welche Körper- und Kleidungsbereiche betroffen sein können,
- ob Durchfeuchtung von Kleidung oder Schuhwerk möglich ist,
- welche Zwischenfälle und Kontaminationen bisher aufgetreten sind.
Sichtbare potenziell erregerhaltige Kontaminationen sind immer relevant. Umgekehrt bedeutet „kein Fleck sichtbar“ nicht automatisch „nicht kontaminiert“. Die Schutzkleidung muss alle Stellen der Arbeitskleidung bedecken, an denen eine tätigkeitsbedingte Kontamination zu erwarten ist. Bei möglicher Durchnässung ist flüssigkeitsdichter Körper- beziehungsweise Fußschutz erforderlich. Die TRBA akzeptiert als mögliche Kombination auch eine flüssigkeitsdichte Schürze über Kasack oder kurzärmeligem Kittel, sofern sie den ermittelten Schutzbedarf erfüllt.
Entscheidungsmatrix für typische Tätigkeiten
Die folgende Matrix ist keine pauschale Einstufung, sondern eine Hilfe für die tätigkeitsbezogene Prüfung:
| Situation | Leitfrage | mögliche organisatorische Folge |
|---|---|---|
| Anmeldung oder Verwaltung ohne Patientenkontakt | Kann es bei der konkreten Arbeit überhaupt zu Kontakt mit Körpermaterial kommen? | einfache Dienstkleidung kann genügen; räumliche Schnittstellen trotzdem prüfen |
| Unterstützung bei Körperpflege | Sind Ausscheidungen, Wunden, Spritzer oder Durchnässung zu erwarten? | Schutzkleidung festlegen, vollständig bedeckte Bereiche und Wechselweg prüfen |
| Verbandswechsel oder Versorgung sezernierender Wunden | Welche Menge kann wohin übertragen werden? | geeigneter Kittel oder Schürze plus weitere erforderliche PSA bereitstellen |
| Umgang mit benutzter, sichtbar verunreinigter Wäsche | Kann Material auf Kleidung, Hände oder Umgebung gelangen? | Schutzkleidung, sichere Sammlung und keine Sortierung im unreinen Bereich festlegen |
| Reinigung kontaminierter Flächen oder Geräte | Entstehen Spritzer, Aerosole oder chemische Zusatzgefährdungen? | BioStoffV- und Gefahrstoffschutz gemeinsam beurteilen, Materialverträglichkeit berücksichtigen |
| unerwartete Kontamination trotz vorgesehener Arbeitskleidung | Ist ein sofortiger Wechsel praktisch möglich? | Tätigkeit sicher unterbrechen, Kleidung wechseln, sammeln und betrieblich aufbereiten |
Die Gefährdungsbeurteilung wird schwach, wenn sie nur Berufsgruppen nennt. Eine Pflegefachkraft kann im selben Dienst Tätigkeiten mit sehr unterschiedlichem Kontaminationspotenzial ausführen. Deshalb müssen Kleidungsregel und Wechselbestand an Arbeitsschritte geknüpft sein.
Wer stellt und bezahlt welche Kleidung?
Für erforderliche Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion ist die neue Fassung eindeutig: Der Arbeitgeber stellt und reinigt sie. Der Bestand muss groß genug sein, damit bei einer potenziellen Kontamination jederzeit gewechselt werden kann. Schutzkleidung und weitere PSA stellt der Arbeitgeber nach § 8 BioStoffV ebenfalls in ausreichender Stückzahl und, soweit relevant, in passender Form und Größe bereit.
Bei einfacher Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion besteht aus der TRBA 250 allein keine pauschale Bereitstellungspflicht für jeden Einsatzbereich. Andere Vorschriften, Tarif- oder Arbeitsvertrag, Hygieneregeln und betriebliche Festlegungen können dennoch maßgeblich sein. Für die ambulante Pflege enthält die TRBA eine speziellere Regel: Während der Pflegetätigkeiten ist grundsätzlich Arbeitskleidung zu tragen, die der Arbeitgeber stellt.
Die DGUV-FAQ zu Schutzkleidung bestätigt die Grundtrennung: Arbeitskleidung hat keine spezielle Schutzwirkung; kontaminierte Arbeitskleidung ist zu wechseln und vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu desinfizieren und zu reinigen.
Darf Arbeitskleidung zu Hause gewaschen werden?
Für getragene Schutzkleidung und kontaminierte Arbeitskleidung lautet die Antwort nein. Beschäftigte dürfen sie nicht zur Reinigung nach Hause mitnehmen. Der Arbeitgeber organisiert ein geeignetes desinfizierendes Reinigungsverfahren. Das gilt auch für private Kleidung, wenn sie während der Arbeit kontaminiert wurde.
Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion wird ebenfalls vom Arbeitgeber gereinigt. Nur bei reiner, nicht kontaminierter Arbeitskleidung ohne allgemeine oder spezifische Schutzfunktion ergibt sich aus der TRBA kein allgemeines Heimwäscheverbot. Bevor private Reinigung zugelassen wird, muss die Gefährdungsbeurteilung jedoch nachvollziehbar ergeben, dass weder ein relevanter Kontakt noch eine Verschleppung zu erwarten ist. Hygieneplan, Herstellerangaben und weitere branchenspezifische Anforderungen bleiben einzubeziehen.
Ein bloßes Waschtemperatur-Schild löst die Organisationspflicht nicht. Der Betrieb muss festlegen:
- wo getragene Kleidung abgelegt wird,
- wie saubere und kontaminierte Wäsche getrennt bleiben,
- welche gekennzeichneten Sammelbehälter verwendet werden,
- wer Abholung, Transport und Übergabe verantwortet,
- welches geeignete Wasch- und Desinfektionsverfahren gilt,
- wie saubere Kleidung geschützt zurückkommt,
- wie bei Ausfall der Wäscherei oder fehlender Wechselkleidung gehandelt wird.
Diese Wäschelogik gehört in den TRBA-250-Hygieneplan. Der Hygieneplan ersetzt die Gefährdungsbeurteilung nicht, übersetzt deren Ergebnis aber in wiederholbare Arbeitsabläufe.
Wechsel, Umkleiden und Pausenräume organisieren
Ist Arbeitskleidung erforderlich, müssen vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein. Arbeitskleidung ist regelmäßig und bei Bedarf zu wechseln und zu reinigen; Beschäftigte müssen die bereitgestellten Umkleidemöglichkeiten nutzen.
Wird Arbeitskleidung unerwartet kontaminiert, ist sie so schnell wie möglich, spätestens beim Verlassen des Arbeitsbereichs zu wechseln. Der Notfallweg darf nicht erst beim Zwischenfall erfunden werden. Ersatzkleidung, Sammelbehälter, zuständige Stelle und Übergabe an die Aufbereitung müssen vorher feststehen.
Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit Schutzkleidung oder kontaminierter Arbeitskleidung betreten werden. Dient ein Pausenraum aus bautechnischen Gründen zugleich als Umkleide, verlangt die TRBA begründete organisatorische Maßnahmen, beispielsweise zeitlich getrenntes Essen und Umkleiden. Saubere Privatkleidung, saubere Arbeitskleidung und getragene beziehungsweise kontaminierte Kleidung brauchen dabei klar getrennte Plätze und Wege.
Besondere Regeln für ambulante Pflege
In der ambulanten Versorgung verlagert sich der Arbeitsbereich in Privatwohnungen und betreute Wohnformen. Die TRBA 250 erlaubt, Arbeitskleidung zu Hause an- und abzulegen, wenn Patienten oder Kunden direkt und ohne Umweg über die Dienststelle angefahren werden. Daraus folgt jedoch keine Erlaubnis, kontaminierte Kleidung privat zu waschen.
Der Arbeitgeber muss für mobile Teams insbesondere organisieren:
- vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung während der Pflegetätigkeit,
- tätigkeitsbezogene Schutzkleidung und weitere PSA,
- ausreichend saubere Wechselkleidung,
- geeignete Sammelbehälter für kontaminierte Arbeits- und Schutzkleidung,
- getrennte Aufbewahrung von privater und kontaminierter Wäsche,
- Abholung und ordnungsgemäße betriebliche Reinigung,
- Arbeitsanweisung und Unterweisung für Tour, Fahrzeug und häusliches Umkleiden.
Eine verschließbare Sammlung im Fahrzeug oder Haushalt muss so konzipiert sein, dass keine Kontaminationsverschleppung entsteht. Die konkrete Lösung folgt aus den Touren, Fahrzeugen, Abholzeiten und Tätigkeiten des Pflegedienstes.
Unterweisung und Nachweis: neun betriebliche Festlegungen
Die Kleidungsregel sollte nicht nur „Kasack tragen“ lauten. Dokumentieren Sie je Tätigkeit:
- Arbeitsbereich und betroffene Personen,
- Kleidungskategorie und konkrete Schutzfunktion,
- Situationen für Anlegen, Wechsel und Ablegen,
- erforderliche Größen und Wechselbestand,
- Verhalten bei sichtbarer oder vermuteter Kontamination,
- Trennung, Sammlung, Transport und Aufbereitung,
- Verbot des Mitnehmens und Betretens von Pausenräumen,
- Verantwortliche für Ausgabe, Nachbestellung und Wäscherei,
- Kontrollen, Zwischenfälle und Review-Anlässe.
Die Unterweisung nach BioStoffV erfolgt vor Tätigkeitsaufnahme, bei maßgeblichen Änderungen und mindestens jährlich. Sie muss verständlich, mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen anhand der Betriebsanweisung stattfinden. Inhalt und Zeitpunkt werden dokumentiert und von den unterwiesenen Personen durch Unterschrift bestätigt. Bei Kleidung gehören das richtige An- und Ablegen, der Wechselzeitpunkt, Sammelweg, Mängelmeldung und Kontaminationsfall in die praktische Unterweisung.
Kleidungsregeln berühren die Händehygiene, sind aber nicht identisch mit ihr. Den Schutz vor Feuchtarbeit, die Auswahl von Handschuhen und geeignete Hautmittel vertieft der Hautschutzplan für die Pflege.
ArbeitsschutzPilot für Arbeitskleidungsregeln
ArbeitsschutzPilot kann freigegebene Kleidungsregeln, Betriebsanweisungen, Unterweisungsthemen, Verantwortliche, Maßnahmen und Nachweise an einem Ort führen. Das System ersetzt weder die fachkundige Gefährdungsbeurteilung noch die Wäschereilogistik. Es hilft dabei, den gültigen Regelstand, offene Beschaffung, Unterweisungsstatus und Änderungen nachvollziehbar zu halten.
Quellenstand: 11. August 2026. Grundlage ist die TRBA 250, Ausgabe November 2025 mit erster Änderung vom 14. November 2025. Maßgeblich bleiben die jeweils aktuelle BAuA-Fassung, BioStoffV, Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Hygienevorgaben.