Kurz erklärt
Gefahrstoffkataster und Gefahrstoffverzeichnis sind keine gesetzlich festgelegten Gegensätze. Im Betriebsalltag können beide Namen dieselbe Liste meinen. Ein Unternehmen kann „Kataster“ auch für ein umfassenderes System verwenden. Daraus folgt aber nicht, dass jedes Kataster mehr enthält oder jedes Verzeichnis nur ein formaler Nachweis ist.
§ 6 Absatz 12 GefStoffV regelt ein Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe. Die Vorschrift verlangt nicht zusätzlich eine zweite Liste mit dem Namen Kataster. Für eine vorhandene Datei lautet die entscheidende Frage deshalb: Welche Anforderung erfüllt ihr Inhalt tatsächlich?
Direktvergleich
| Frage | Einordnung der beiden Begriffe |
|---|---|
| Welcher Begriff bezeichnet die geregelte Liste? | Gefahrstoffverzeichnis; maßgeblich ist § 6 Abs. 12 GefStoffV. |
| Was bedeutet Kataster? | Häufig dieselbe Übersicht, teilweise eine betrieblich weiter gefasste Datenverwaltung. Den konkreten Umfang musst du prüfen. |
| Trennen Zusatzfelder die Begriffe? | Nein. Auch ein Verzeichnis kann Lagerorte, Verantwortliche oder Verknüpfungen zu weiteren Dokumenten enthalten. |
| Muss eines digital sein? | Nein. Der Name legt weder Papier, Excel, PDF noch Software fest. |
| Brauchen beide aktuelle Angaben? | Ja, wenn die jeweilige Ansicht als aktuelles betriebliches Verzeichnis genutzt wird. Eine historische Kopie muss als solche erkennbar bleiben. |
Begrifflich sauber bleiben
Eine hilfreiche interne Benennung wäre: „Gefahrstoffverzeichnis Standort Nord; im Betrieb als Gefahrstoffkataster bezeichnet“. Ergänze, welche Arbeitsbereiche erfasst sind und wo die maßgebliche Fassung liegt. Das ist ein Organisationsvorschlag, keine vorgeschriebene Dokumentenüberschrift.
Verwendet ihr „Kataster“ bewusst für ein größeres System, beschreibt dessen Bestandteile: beispielsweise Stoffstammdaten, Einsatzbereiche und Dokumentenverweise. Benennt die Ansicht, die das gesetzliche Verzeichnis abbildet. Ein bloßer Namenswechsel macht fehlende Angaben weder sichtbar noch richtig.
Vergleich der Begriffe
Anders als bei Kataster und Verzeichnis sind einige benachbarte Dokumente in ihrer Aufgabe klar zu unterscheiden:
- Die Gefährdungsbeurteilung bewertet Tätigkeiten und die daraus entstehenden Gefährdungen. Eine vollständige Stoffliste ist noch keine Bewertung.
- Die Betriebsanweisung beschreibt den sicheren Umgang am Arbeitsplatz. Ihre Anforderungen und die mündliche Unterweisung stehen in § 14 GefStoffV.
- Das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV bezieht sich auf gefährdete Beschäftigte bei den dort geregelten Tätigkeiten, nicht bloß auf vorhandene Stoffe. Dafür gelten eigene Zugangs- und Aufzeichnungsvorgaben.
Verknüpfungen zwischen diesen Unterlagen helfen bei der Orientierung. Sie heben die unterschiedlichen Aufgaben und Zugriffsrechte nicht auf. Personenbezogene Expositionsangaben gehören nicht ungeprüft in eine allgemein zugängliche Stoffübersicht.
Wenn das Kataster das Verzeichnis ersetzen soll
Prüfe nicht nur, ob fünf Spalten vorhanden sind, sondern ob deren Werte die fünf Mindestangaben abdecken: Bezeichnung, Einstufung oder gefährliche Eigenschaften, verwendete Mengenbereiche, Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition und Verweise auf entsprechende Sicherheitsdatenblätter.
Typische Verwechslungen sind ein Lagerfach statt eines Arbeitsbereichs oder ein Bestellvolumen ohne erkennbaren Bezug zum verwendeten Mengenbereich. Ein Sicherheitsdatenblatt-Datum allein sagt außerdem nicht, wo das Dokument zu finden ist. Die ausführliche Feldabgrenzung behandelt Gefahrstoffverzeichnis: Inhalt.
TRGS 400 Nummer 5.8 konkretisiert unter anderem die Einstufungsangaben und verlangt einen aktuellen Stand. Die Angaben nach § 6 Abs. 12 Nummer 1, 2, 4 und 5 müssen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Eine Ausnahme bei geringer Gefährdung folgt aus der Beurteilung der Tätigkeiten, nicht aus dem Namen oder der Kürze der Liste.
Welche Seite passt zu welcher Frage?
Diese Seite klärt die Begriffe und den Umgang mit bereits vorhandenen Listen. Für die nächsten Aufgaben gibt es getrennte Anleitungen:
- Gefahrstoffverzeichnis: Überblick über die gesetzliche Liste und ihre Einordnung.
- Gefahrstoffkataster: betriebliche Organisation der Stoffübersicht.
- Gefahrstoffkataster erstellen: Bestände aufnehmen und Informationslücken bei der Ersterfassung klären.
- Gefahrstoffverzeichnis-Vorlagen: Ausgangsformate und Originalquellen auswählen.
Diese Aufteilung dient der Orientierung auf dieser Website. Sie ist keine rechtliche Definition zweier unterschiedlicher Register.
Eine zentrale Liste statt Doppelpflege
Zwei Ansichten derselben geprüften Daten sind nicht dasselbe wie zwei unabhängig gepflegte Dateien. Vor einer Zusammenführung solltest du Zweck, Geltungsbereich und Herkunft der Angaben vergleichen. Eine neuere Dateiversion gewinnt nicht automatisch gegen einen älteren, fachlich bestätigten Eintrag.
Fiktives Abgleichbeispiel: Das Lager führt „Kataster A“, die Werkstatt „Verzeichnis B“. Die folgenden Befunde verlangen unterschiedliche Entscheidungen; das Beispiel bewertet keine konkreten Chemikalien.
| Befund beim Vergleich | Nächster Klärungsschritt |
|---|---|
| Gleicher Produktname, unterschiedliche Herstellerkennung | Identität anhand der Originalunterlagen prüfen; bis dahin nicht als Dublette zusammenführen. |
| In A steht „12 Liter“, in B „40 Liter pro Jahr“ | Mengenbezug klären: Bestand und Jahresverbrauch sind nicht dieselbe Größe und werden nicht einfach überschrieben. |
| Derselbe Stoff ist zwei Arbeitsbereichen zugeordnet | Beide Verwendungen erhalten; mehrere Einsatzbereiche sind nicht automatisch doppelte Stoffe. |
| Unterschiedliche SDB-Stände sind verknüpft | Passendes Produkt und aktuelle verfügbare Fassung prüfen; bisherige Grundlagen nachvollziehbar halten. |
Erst danach wird festgelegt, welche Datenquelle künftig geändert wird, wer Abweichungen klärt und welche Ausgaben daraus entstehen. Kennzeichne abgelöste Listen entsprechend, statt unbemerkt eine zweite aktuelle Fassung weiterzugeben.
Vorlage für Kataster und Verzeichnis
Du musst eine brauchbare Vorlage nicht wegen ihrer Überschrift verwerfen. Die BGW erläutert ausdrücklich, dass vorhandene betriebliche Auflistungen um erforderliche Angaben ergänzt werden können. Daraus folgt jedoch keine pauschale Freigabe jeder Lagerliste.
Teste mit einem nachvollziehbaren Eintrag, ob Pflichtangaben, Quellen und betriebliche Zuordnungen zusammenpassen. Zusätzliche Spalten sollten einen erkennbaren Zweck haben. Unsere leere Kataster-Vorlage bietet einen Ausgangspunkt; sie ersetzt weder die betriebliche Ergänzung noch deren Prüfung.
Häufige Missverständnisse
- „Kataster ist immer freiwillig.“ Der Name macht die darin erfüllte Verzeichnispflicht nicht freiwillig. Zusätzliche Verwaltungsfunktionen sind getrennt zu betrachten.
- „Verzeichnis ist nur ein Ausdruck.“ Auch die gesetzliche Liste braucht Pflege. Papier und elektronische Führung sind nach TRGS 400 möglich.
- „Mehr Spalten bedeuten mehr Sicherheit.“ Zusätzliche Daten helfen nur, wenn Bedeutung, Herkunft und Aktualisierung klar sind. Eine große Tabelle ist keine Gefährdungsbeurteilung.
- „Ein PDF kann niemals Arbeitsfassung sein.“ Entscheidend ist, ob das gewählte Verfahren Aktualisierung und Zugang zuverlässig ermöglicht, nicht allein die Dateiendung.
Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot unterstützt Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmen mit Zuständigkeiten und Fristen sowie dokumentierte Versionen und PDF-Ausgaben. Damit lassen sich beispielsweise Rückfragen aus dem Listenabgleich als Aufgaben nachhalten.
Eine spezialisierte Stoffdatenbank, automatische Zusammenführung zweier Kataster oder automatische SDB-Prüfung wird hier nicht zugesagt. Lege vor einer Werkzeugentscheidung fest, welche Daten wo gepflegt werden und welche Funktionen tatsächlich verfügbar sind.
Offizielle Quellen und Einordnung
Am 27. September 2026 mit KI-Unterstützung redaktionell abgeglichen: § 6 GefStoffV und TRGS 400 für das Verzeichnis, §§ 10a und 14 für die Abgrenzung anderer Dokumente sowie BGW-Hinweise zur Nutzung vorhandener Listen. Die Benennungshilfe und das Abgleichbeispiel sind eigene redaktionelle Vorschläge.
Diese Quellenprüfung ist keine unabhängige fachkundige Freigabe oder individuelle Rechtsberatung. Konkrete Stoffe, Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen benötigen eine betriebsbezogene Beurteilung. Das ursprüngliche Veröffentlichungsdatum wurde beibehalten.