Anbieterwahl in 60 Sekunden
Ein Anbieter für arbeitsmedizinische Betreuung ist geeignet, wenn eine fachkundige ärztliche Person verbindlich benannt wird, den Betrieb und seine Gefährdungen kennenlernen kann, die benötigten Leistungen in der erforderlichen Zeit abdeckt und Gesundheitsdaten vom Arbeitgeberprozess trennt. Erst wenn diese Mindestbedingungen erfüllt sind, sollten Preis, Portal oder Zusatzangebote bewertet werden.
| Stufe | Prüffrage | Entscheidung |
|---|---|---|
| 1. Bedarf | Welche Betreuung, Standorte, Tätigkeiten und Termine werden benötigt? | Einheitliches Betriebsprofil für alle Anfragen |
| 2. Eignung | Sind Arzt, Fachkunde, Präsenz, Kapazität und Datengrenzen belegt? | Erfüllt oder ausgeschlossen |
| 3. Leistung | Deckt das Angebot alle geforderten Aufgaben und Mengen ab? | Abweichungen und Ausschlüsse sichtbar machen |
| 4. Bewertung | Wie gut sind Erreichbarkeit, Zusammenarbeit, Kontinuität und Preislogik? | Punkte nur für geeignete Angebote vergeben |
| 5. Entscheidung | Welche Nachweise tragen die Auswahl? | Freigabe mit Begründung und 90-Tage-Prüfung |
Diese Seite ist kein Anbieterranking und empfiehlt keinen einzelnen Dienstleister. Anbieterlisten ändern sich, regionale Kapazitäten schwanken und der fachlich passende Umfang entsteht erst aus dem konkreten Betrieb. Der Leitfaden zeigt deshalb, wie Unternehmen selbst eine Shortlist bilden und Angebote nach derselben Grundlage prüfen.
Vor der Suche ein Betriebsprofil erstellen
Anbieter können kein vergleichbares Angebot abgeben, wenn sie nur Beschäftigtenzahl und Postleitzahl erhalten. Die DGUV Vorschrift 2 wird durch die Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzt. Deshalb muss zuerst feststehen, welcher Träger und welche Fassung für den Betrieb gelten. Betreuungsform, Grundbetreuung, betriebsspezifischer Bedarf und Vorsorge sind keine frei austauschbaren Produkte.
Das Betriebsprofil für die Anfrage sollte mindestens diese Angaben enthalten:
| Feld | Benötigte Angabe | Warum es die Auswahl beeinflusst |
|---|---|---|
| Rechtlicher Rahmen | Unfallversicherungsträger, geltende Vorschrift und Betreuungsform | Bestimmt Aufgaben, Intervalle und mögliche Modelle |
| Organisation | Beschäftigte, Standorte, Schichten und mobile Arbeit | Beeinflusst Präsenz, Reise und Terminzugang |
| Tätigkeiten | Büro, Lager, Produktion, Außendienst und besondere Verfahren | Zeigt erforderliche Branchen- und Gefährdungskenntnis |
| Gefährdungen | Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung ohne Personendaten | Begründet Beratung, Begehung und Vorsorgebedarf |
| Bestehende Rollen | Führung, Personal, Sifa, Betriebsrat und weitere Fachstellen | Klärt Schnittstellen und gemeinsame Termine |
| Erwartete Aufgaben | Beratung, Begehungen, ASA, Vorsorgeorganisation und Berichte | Macht den Leistungsumfang vergleichbar |
| Vorsorgebedarf | Anlässe und erwartete Fallzahlen, nicht Diagnosen | Ermöglicht Kapazitäts- und Terminplanung |
| Änderungsbedarf | Projekte, neue Anlagen, Umzüge oder Wachstum | Zeigt zusätzliche Betreuungsspitzen |
| Zeitrahmen | gewünschter Start, Vertragsende beim Altanbieter und Übergabe | Verhindert eine Betreuungslücke |
Die laufende Organisation dieses Bedarfs behandelt der Ratgeber Arbeitsmedizinische Betreuung. Diese Seite bleibt bei der Marktsuche und Auswahlentscheidung.
Wo Unternehmen Betriebsarzt-Anbieter finden
Eine vollständige amtliche Rangliste geeigneter Anbieter gibt es nicht. Der VDRI verweist bei seiner Fachkraftsuche unter anderem auf die Arbeitsschutz-Börse, den Berufsverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte, den VDBW sowie allgemeine Branchenverzeichnisse. Der BsAfB bietet ebenfalls eine Suche nach selbstständigen Arbeitsmedizinern und kleineren Zentren an.
Für eine breite Longlist kommen mehrere Wege infrage:
- Unfallversicherungsträger fragen: Einige Träger bieten eigene Dienste, Vertragspartner oder Hinweise für Mitgliedsbetriebe. Das Angebot gilt nicht automatisch für jede Branche oder Region.
- Berufsverbände und Ärztekammern prüfen: Sie können Suchmöglichkeiten oder regionale Arztlisten bereitstellen. Ein Eintrag ersetzt nicht die Prüfung von Kapazität und Auftragseignung.
- Regionale und überregionale Dienste anfragen: Kleine Praxen, arbeitsmedizinische Zentren und bundesweite Dienste haben unterschiedliche Standortnetze und Vertretungsmöglichkeiten.
- Marktverzeichnisse nutzen: Seiten wie Wer liefert was liefern viele Firmennamen, übernehmen aber nicht die fachliche Eignungsprüfung für den Betrieb.
- Empfehlungen verifizieren: Erfahrungen eines Unternehmens derselben Branche können Hinweise geben. Entscheidend bleiben die heute vorgesehene Person, der aktuelle Leistungsumfang und freie Kapazität.
Erstellen Sie zunächst eine Longlist und fragen Sie in einer kurzen Vorprüfung Fachgebiet, Region, Starttermin und Betreuungsmodell ab. Erst danach lohnt eine vollständige Angebotsanfrage. So müssen nicht zehn Firmen umfangreiche Betriebsdaten erhalten, obwohl sie den Auftrag schon wegen Entfernung oder Auslastung nicht übernehmen können.
Fachkunde der konkret eingesetzten Person prüfen
Eine bekannte Marke, ein Zertifikat des Dienstleisters oder eine große Ärztezahl beweisen noch nicht, wer den Betrieb tatsächlich betreut. Fordern Sie vor der Bewertung den Namen der vorgesehenen Betriebsärztin oder des Betriebsarztes und die Vertretungsregel an.
§ 4 ASiG stellt Anforderungen an die arbeitsmedizinische Fachkunde für die Bestellung. Für arbeitsmedizinische Vorsorge verlangt § 7 ArbMedVV, dass die ärztliche Person die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen darf. Sind für einzelne Methoden weitere Fachkenntnisse, Anerkennungen oder Ausrüstungen erforderlich, müssen entsprechend qualifizierte Ärzte hinzugezogen werden.
Prüfen Sie deshalb folgende Nachweise:
- Name und Qualifikation der hauptverantwortlichen ärztlichen Person,
- Berechtigung zur Führung der maßgeblichen Fach- oder Zusatzbezeichnung,
- Fortbildungs- und Branchenerfahrung für die vorhandenen Gefährdungen,
- verfügbare Untersuchungsmethoden und medizinische Ausstattung,
- fachkundige Vertretung bei Urlaub, Krankheit oder Personalwechsel,
- persönliche Kapazität für Begehungen, Beratung und vereinbarte Termine,
- Regelung für Unterauftragnehmer und regionale Partner.
Die vertiefte Rechtsprüfung steht auf Wer darf arbeitsmedizinische Betreuung durchführen?. Für die Anbieterwahl genügt ein klares Ausschlussprinzip: Bleiben eingesetzte Person, Fachkunde oder Vertretung unbestimmt, ist das Angebot noch nicht bewertungsreif.
Sechs Ausschlusskriterien vor jeder Punktewertung
Ein Punktesystem darf keine rechtliche oder fachliche Untauglichkeit ausgleichen. Schließen Sie ein Angebot aus oder fordern Sie eine belastbare Klärung, wenn einer dieser Punkte offen bleibt:
- Keine ärztliche Person benannt: Der Vertrag verspricht nur Zugang zu einem nicht näher beschriebenen Ärztepool.
- Fachkunde nicht belegt: Anbieterlogo, Qualitätsmanagement oder Unternehmenszertifikat werden anstelle des ärztlichen Nachweises vorgelegt.
- Arbeitsplatzkenntnis nicht vorgesehen: Gefährdungsbeurteilung, Betriebsbegehung und betriebliche Ansprechpartner spielen im Leistungskonzept keine Rolle.
- Keine realistische Kapazität: Start, Termine, Reaktionszeit und Vertretung bleiben trotz konkreter Mengen unverbindlich.
- Vorsorge und Eignung werden vermischt: Zweck, Rechtsgrundlage, Datenfluss und Ergebnisübermittlung sind nicht getrennt beschrieben.
- Gesundheitsdaten sollen in Arbeitgeberakten fließen: Der Anbieter kann nicht erklären, welche medizinischen Daten bei ihm bleiben und welche organisatorischen Angaben der Betrieb erhält.
Der DGUV-Kriterienkatalog zu arbeitsmedizinischen Online-Dienstleistungen nennt weitere Warnzeichen. Dazu gehören Werbung mit einer angeblichen DGUV-Konformität oder DGUV-Zertifizierung, veraltete Bezeichnungen wie „G 25“ ohne korrekte Einordnung, eine suggerierte allgemeine Pflicht zu Eignungsuntersuchungen und pauschale Drohungen mit Behördenfolgen. Die DGUV stellt ausdrücklich klar, dass sie betriebsärztliche oder Online-Dienstleister nicht zertifiziert.
Leistungsumfang statt Werbeversprechen vergleichen
Nach § 3 ASiG umfasst die betriebsärztliche Aufgabe weit mehr als Vorsorgetermine. Dazu gehören Beratung bei Anlagen, Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffen, Ergonomie und Erster Hilfe, die Beurteilung von Arbeitsbedingungen, Betriebsbegehungen sowie Vorschläge bei Mängeln und arbeitsbedingten Erkrankungen. Ein Angebot, das nur Untersuchungsprodukte aufführt, deckt diese Beratungsaufgabe nicht automatisch ab.
Bringen Sie jedes Angebot auf dieselben Leistungsblöcke:
| Leistungsblock | Im Angebot festzulegen | Geeigneter Leistungsnachweis |
|---|---|---|
| Betriebskenntnis | Auftakt, Unterlagenprüfung und Begehungen je Standort | Termin, Teilnehmende, Bericht und offene Punkte |
| Arbeitgeberberatung | Themen, verfügbare Stunden und Reaktionsweg | Beratungsanlass, Zeit und organisatorisches Ergebnis |
| Gefährdungsbeurteilung | Mitwirkung, Fachthemen und Fortschreibung | Stellungnahme oder dokumentierter Beitrag |
| Grundbetreuung | Aufgaben und zeitlicher Anteil der ärztlichen Rolle | Tätigkeitsbericht nach geltender Vorschrift |
| Betriebsspezifische Betreuung | ermittelte Aufgaben, Projekte und Mengengerüst | vereinbarte Ergebnisse und tatsächlicher Aufwand |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Anlässe, Kapazität, Ort und Terminweg | Vorsorgebescheinigung und organisatorischer Status |
| ASA und Zusammenarbeit | Sitzungen, gemeinsame Begehungen und Abstimmung | Teilnahme und fachliche Beiträge ohne Befunde |
| Berichte und Empfehlungen | Rhythmus, Aufbau, Empfänger und Übergabe | anonymisierter Musterbericht und Maßnahmenweg |
| Erreichbarkeit | Kanäle, Antwortzeiten, Notfälle und Vertretung | Serviceauswertung und dokumentierte Abweichungen |
§ 10 ASiG verpflichtet Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Zusammenarbeit und nennt gemeinsame Betriebsbegehungen ausdrücklich. „Alles aus einer Hand“ kann die Terminabstimmung erleichtern, ist aber kein Qualitätsnachweis. Lassen Sie sich zeigen, wie beide Fachrollen arbeiten, wer bei gegensätzlichen Empfehlungen entscheidet und ob medizinische Informationen getrennt bleiben.
Anbieterarten nach dem Betriebsbedarf einordnen
Die Organisationsform sagt allein nichts über die Qualität. Sie verändert aber typische Kapazitäts-, Reise- und Kontinuitätsfragen.
| Anbieterart | Kann gut passen bei | Vor Entscheidung klären |
|---|---|---|
| Selbstständige arbeitsmedizinische Praxis | wenigen regionalen Standorten und gewünschter persönlicher Kontinuität | Vertretung, Geräte, Spitzenbedarf und Nachfolge |
| Regionales arbeitsmedizinisches Zentrum | mehreren Standorten in einer Region und wiederkehrenden Vorsorgetagen | konkrete Arztzuordnung und Außendienstgebiet |
| Bundesweiter Dienst | verteiltem Standortnetz und zentralem Einkauf | lokale Besetzung, Wechselhäufigkeit und einheitliche Qualität |
| Hybrider Anbieter | Kombination aus Vor-Ort-Arbeit und geeigneten digitalen Folgeleistungen | welche Leistung wann persönlich stattfindet |
| Dienst eines Unfallversicherungsträgers oder Branchenmodells | berechtigten Mitgliedsbetrieben im vorgesehenen Modell | Teilnahmebedingungen, Leistungsgrenzen und Wahlmöglichkeiten |
| Kombinierter Arbeitsmedizin- und Sifa-Dienst | gewünschter gemeinsamer Terminplanung | getrennte Fachrollen, Datenwege und Teilkündigung |
Fragen Sie nicht nur nach der Zahl der Standorte eines Anbieters. Maßgeblich ist, welche ärztliche Person innerhalb welcher Frist an Ihren konkreten Standorten verfügbar ist. Eine Deutschlandkarte ohne zugesagte Kapazität ist für die Auswahl wenig aussagekräftig.
Vor-Ort-Leistung und Telemedizin getrennt testen
Digitale Termine können Wege sparen und den Zugang zu bestimmten Beratungen erleichtern. Sie ersetzen aber nicht automatisch Arbeitsplatzkenntnis, körperlich erforderliche Untersuchungen oder persönlichen Kontakt. § 3 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arzt Auskünfte zu den Arbeitsplatzverhältnissen und Gefährdungsbeurteilungen zu geben und eine Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
Die AMR 3.4 behandelt digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge; sie wurde laut BAuA zuletzt am 28. Juli 2026 geändert. Zusätzlich empfiehlt der DGUV-Kriterienkatalog vom Januar 2026 für Online-Vorsorge aus fachlicher Sicht nur Folgetermine. Beschäftigte müssen der Fernbehandlung zustimmen und können persönlichen Kontakt verlangen. Von Online-Eignungsbeurteilungen rät die DGUV grundsätzlich ab.
| Prüffrage | Belastbare Antwort | Warnzeichen |
|---|---|---|
| Welche Termine sind online vorgesehen? | konkrete Anlässe und ärztliche Einzelfallentscheidung | pauschal „alles digital“ |
| Wie entsteht Arbeitsplatzkenntnis? | Begehung, Gefährdungsbeurteilung und benannte Ansprechpartner | nur Beschäftigtenfragebogen |
| Wer entscheidet über Präsenz? | behandelnde ärztliche Person nach fachlichen Kriterien | Vertrieb oder Standardpaket entscheidet immer |
| Können Beschäftigte Präsenz verlangen? | klarer, erreichbarer Terminweg | Präsenz nur gegen unbestimmten Aufpreis |
| Wie werden Methoden geprüft? | benannte validierte Verfahren und geeignete Ausstattung | allgemeiner Videocall ohne Methodennachweis |
| Was geschieht bei technischem Abbruch? | Ersatztermin, sicherer Kontakt und Dokumentationsregel | Termin gilt unabhängig vom Ergebnis als erbracht |
| Welcher Videodienst wird verwendet? | nachvollziehbare Technik- und Datenschutzangaben | privater Messenger oder unklare Unterauftragnehmer |
Online-Anteile müssen im Angebot als einzelne Leistungen mit Voraussetzungen erscheinen. Dann kann der Betrieb später prüfen, ob die vereinbarte Kombination aus Präsenz und digitaler Betreuung tatsächlich stattgefunden hat.
Gesundheitsdaten vom Arbeitgeberprozess trennen
Arbeitsmedizinische Betreuung erzeugt zwei grundverschiedene Informationsbereiche. Der Arbeitgeber benötigt organisatorische Nachweise und Empfehlungen für den Arbeitsschutz. Ärztliche Anamnese, Befunde, Diagnosen und individuelle Beratung bleiben bei der medizinischen Stelle.
§ 6 ArbMedVV verpflichtet den Arzt zur Schweigepflicht. Auf der Vorsorgebescheinigung stehen Vorsorgeanlass und Durchführungstermin sowie der aus ärztlicher Sicht angezeigte nächste Termin. Diagnosen und Untersuchungsergebnisse gehören nicht hinein. Empfehlungen zu unzureichenden Arbeitsschutzmaßnahmen müssen so übermittelt werden, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte offengelegt werden.
Verlangen Sie vor der Auswahl ein verständliches Datenflussbild mit Antworten auf diese Fragen:
- Wer betreibt das medizinische System und wer darf Befunde sehen?
- Welche Angaben erhält der Arbeitgeber in Portal, Bericht und Rechnung?
- Wie werden Vorsorgekartei und ärztliche Dokumentation voneinander getrennt?
- Welche Unterauftragnehmer, Labore und Videodienste werden eingesetzt?
- Wie erfolgt die Übergabe ärztlicher Unterlagen bei einem Anbieterwechsel?
- Welche organisatorischen Daten dürfen in das betriebliche Arbeitsschutzsystem?
- Wie werden Beschäftigte über Verarbeitung, Schweigepflicht und Kontaktwege informiert?
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag löst diese Fragen nicht automatisch. Die datenschutzrechtliche Rolle medizinischer Leistungserbringer hängt von der konkreten Verarbeitung und ihrer fachlichen Eigenverantwortung ab. Detaillierte Vertragsklauseln gehören in die Seite Vertrag arbeitsmedizinische Betreuung; im Auswahlverfahren muss das vorgesehene Modell zumindest nachvollziehbar sein.
Kopierbare Angebotsanfrage für die Shortlist
Senden Sie denselben Text und dasselbe Betriebsprofil an alle Anbieter. Ergänzen Sie Mengen und Termine aus Ihrem Betrieb:
Bitte bieten Sie die arbeitsmedizinische Betreuung für die beschriebenen Standorte auf Grundlage der bei unserem Unfallversicherungsträger geltenden DGUV Vorschrift 2 an. Benennen Sie die verantwortliche ärztliche Person, Vertretung und Fachkundenachweise. Stellen Sie Grundbetreuung, betriebsspezifische Leistungen, Vorsorge, Vor-Ort-Termine, digitale Leistungen, Berichte und Zusatzleistungen mit Mengen, Zeiten, Ausschlüssen und Preisen getrennt dar. Erläutern Sie außerdem Startkapazität, Arbeitsplatzkenntnis, Zusammenarbeit mit der Sifa sowie den organisatorischen und medizinischen Datenfluss.
Bitten Sie um eine Abweichungsliste. Darin markiert der Anbieter jede Anforderung, die nicht, nur teilweise oder durch eine andere Leistung erfüllt wird. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Diese einfache Regel verhindert, dass ein attraktiver Pauschalpreis später auf einem kleineren Leistungsumfang beruht.
Bewertungsmatrix mit 100 Punkten
Bewerten Sie nur Angebote, die alle Ausschlusskriterien bestanden haben. Die folgende Gewichtung ist eine betriebliche Beschaffungshilfe, keine gesetzliche Vorgabe. Passen Sie sie vor Eingang der Angebote an Ihr Risiko an und ändern Sie sie danach nicht zugunsten eines Anbieters.
| Kriterium | Gewicht | Leitfrage |
|---|---|---|
| Ärztliche Besetzung und Fachkunde | 25 | Ist die geeignete Person samt Vertretung nachgewiesen und verfügbar? |
| Betriebs- und Branchenpassung | 15 | Versteht der Anbieter Tätigkeiten, Gefährdungen und Standortstruktur? |
| Leistungs- und Mengendeckung | 20 | Sind alle geforderten Aufgaben mit prüfbaren Mengen enthalten? |
| Präsenz, Termine und Kontinuität | 15 | Sind Vor-Ort-Zugang, Reaktionszeit und Ausfallregel belastbar? |
| Datenwege und medizinische Vertraulichkeit | 10 | Bleiben Befunde geschützt und Statusdaten verständlich getrennt? |
| Zusammenarbeit und Berichte | 5 | Funktionieren Sifa-Schnittstelle, Empfehlungen und Tätigkeitsnachweis? |
| Kosten- und Vertragsklarheit | 10 | Sind Jahreskosten, Zusatzpreise und Annahmen eindeutig? |
| Summe | 100 |
Vergeben Sie je Kriterium null bis fünf Erfüllungspunkte. Multiplizieren Sie den Anteil mit dem Gewicht. Bei einem Gewicht von 20 ergeben vier von fünf Punkten beispielsweise 16 Wertungspunkte. Hinterlegen Sie zu jeder Wertung einen Angebotsabschnitt, Nachweis oder protokollierte Antwort. Eine Zahl ohne Fundstelle ist keine nachvollziehbare Beschaffungsentscheidung.
Die Berechnung von Stunden, Vorsorgefällen, Reise und Nebenkosten bleibt auf Kosten arbeitsmedizinischer Betreuung. Auf dieser Seite erhält die Kostenklarheit bewusst nur einen Teil der Punkte, weil ein ungeeigneter oder nicht lieferbarer Anbieter auch mit niedrigem Preis nicht gewinnt.
Referenzen und Erstgespräch als Praxistest
Papiernachweise zeigen nicht, wie Betreuung im Alltag funktioniert. Fragen Sie bei größeren oder mehrjährigen Aufträgen nach einer freigegebenen Referenz mit ähnlicher Branche, Standortzahl und Betriebsgröße. Verwenden Sie im Referenzgespräch dieselben Fragen für alle Anbieter:
- Blieb die angekündigte ärztliche Person tatsächlich zuständig?
- Wie schnell waren reguläre und dringende Termine verfügbar?
- Fanden vereinbarte Begehungen und ASA-Termine statt?
- Waren Berichte verständlich, datensparsam und handlungsorientiert?
- Wie wurden Ausfälle, Vertretung und regionale Engpässe gelöst?
- Welche Leistungen oder Nebenkosten waren im Angebot nicht offensichtlich?
- Wie lief die Zusammenarbeit mit Führung, Personal, Sifa und Betriebsrat?
Lassen Sie im Erstgespräch eine typische, anonymisierte Situation aus dem Betrieb bearbeiten, etwa die Planung eines Vorsorgetags an zwei Standorten oder eine neue Tätigkeit mit ungeklärtem Vorsorgeanlass. Bewertet wird nicht medizinischer Rat aus der Ferne, sondern ob der Anbieter die richtigen Informationen anfordert, Rollen trennt und einen realistischen Ablauf vorschlägt.
Die ersten 90 Tage als Abnahmephase planen
Die Auswahl endet nicht mit der Unterschrift. Vereinbaren Sie für die Startphase messbare Ergebnisse:
| Zeitpunkt | Erwartetes Ergebnis |
|---|---|
| vor Start | verantwortlicher Arzt, Vertretung, Kontakte und sichere Datenwege bestätigt |
| Woche 1 bis 2 | Auftakt mit Leitung, Personal, Sifa und gegebenenfalls Interessenvertretung erfolgt |
| Woche 2 bis 6 | Gefährdungsbeurteilungen gesichtet und erforderliche Standorte kennengelernt |
| Woche 4 bis 8 | Jahresplan, Vorsorgeweg, Begehungen und ASA-Termine abgestimmt |
| bis Tag 90 | erster Tätigkeitsnachweis, offene Empfehlungen und Abweichungen gemeinsam geprüft |
Dokumentieren Sie ausgefallene Termine, nicht erreichbare Kontakte, Personalwechsel und ungeklärte Datenwege. Umgekehrt gehören auch erfüllte Zusagen in die Prüfung. Das Ergebnis kann eine Freigabe, eine Nachbesserung mit Frist oder die Nutzung vertraglicher Rechte sein. Die genaue Rechtsfolge ergibt sich aus dem vereinbarten Vertrag.
Auswahlentscheidung nachvollziehbar dokumentieren
Eine prüfbare Entscheidung enthält:
- Betriebsprofil, Geltungsbereich und Datenstand,
- Suchwege und gebildete Longlist,
- Absagen oder Ausschlüsse mit sachlichem Grund,
- identische Anfrage und beantwortete Rückfragen,
- Fachkunde- und Kapazitätsnachweise der Shortlist,
- Angebote mit Abweichungslisten,
- ausgefüllte Bewertungsmatrix samt Fundstellen,
- Entscheidung, Freigabe und festgelegte Startkontrolle.
ArbeitsschutzPilot kann dafür Arbeitsbereiche, Gefährdungsbeurteilungen, organisatorische Ansprechpartner, Termine, offene Maßnahmen und allgemeine Betreuungsnachweise bereitstellen. Medizinische Befunde gehören nicht in diesen Workflow. Vor einer Anbieteranfrage sollten Exporte außerdem auf Beschäftigtendaten geprüft und auf den notwendigen betrieblichen Inhalt begrenzt werden.
Klare Grenze zu benachbarten Seiten
| Suchfrage | Zuständige Seite |
|---|---|
| Wie wird die Betreuung laufend organisiert? | Arbeitsmedizinische Betreuung |
| Wer darf die ärztliche Rolle übernehmen? | Wer darf arbeitsmedizinische Betreuung durchführen? |
| Wie werden Stunden und Jahreskosten berechnet? | Kosten arbeitsmedizinischer Betreuung |
| Welche Klauseln braucht der Vertrag? | Vertrag arbeitsmedizinische Betreuung |
| Was gilt speziell in kleinen Betrieben? | Arbeitsmedizinische Betreuung in Kleinbetrieben |
Diese Aufteilung verhindert, dass Anbieterwahl, Qualifikation, Kosten und Vertragsrecht auf mehreren Seiten dieselbe Suchfrage beantworten. Die vorliegende Seite besitzt ausschließlich den neutralen Beschaffungsprozess von der Longlist bis zur dokumentierten Auswahl.
Quellenstand und rechtliche Grenze
Geprüft wurden das Arbeitssicherheitsgesetz, die ArbMedVV in der zuletzt am 11. Mai 2026 geänderten Fassung, die DGUV Vorschrift 2 und die DGUV Regel 100-002. Für digitale Leistungen wurden zusätzlich die AMR 3.4 mit Änderungsstand 28. Juli 2026 und der DGUV-Kriterienkatalog mit Stand Januar 2026 berücksichtigt. Quellenprüfung: 20. August 2026.
Die gültige DGUV Vorschrift 2 muss beim zuständigen Unfallversicherungsträger geprüft werden, weil die Träger den Mustertext jeweils in Kraft setzen. Dieser Leitfaden ersetzt weder eine ärztliche Eignungsprüfung noch Rechts-, Datenschutz- oder Vergabeberatung für den Einzelfall.