Was muss ein Vertrag zur arbeitsmedizinischen Betreuung regeln?

Ein Vertrag zur arbeitsmedizinischen Betreuung sollte sechs Ebenen verbinden: gesetzliche Rolle, betrieblicher Bedarf, konkrete Leistungen, ärztliche Unabhängigkeit, kaufmännische Bedingungen und geordneter Anbieterwechsel. Er ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Verantwortung des Arbeitgebers. Seine Aufgabe ist, aus dem festgestellten Bedarf überprüfbare Pflichten und Arbeitsergebnisse zu machen.

Dokument oder Anlage Wozu es dient Typische Lücke
Dienstleistungsvertrag Vergütung, Laufzeit, Haftung, Leistungsstörung und Kündigung allgemeine Zusage ohne messbare Leistung
Schriftliche Bestellung oder Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes gesetzliche Rolle und Aufgaben nach ASiG zuordnen nur Firmenname, keine zuständige ärztliche Stelle
Aufgaben- und Leistungsvereinbarung Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung festlegen Stunden ohne Aufgaben oder Ergebnisse
Standort- und Betriebsprofil Beschäftigtenzahl, Tätigkeiten, Gefährdungen und Organisation abbilden ein Vertrag für mehrere unbekannte Standorte
Preisblatt Pauschalen, Stunden, Vorsorge, Reise und Zusatzpreise vergleichbar machen offene Nebenkosten und unklare Stornoregeln
Datenschutz- und Übergabekonzept Verantwortlichkeiten, Datenwege, Zugriffe und Vertragsende regeln Gesundheitsakten sollen an den Arbeitgeber gehen

Prüfergebnis in einem Satz: Der Vertrag ist erst einsatzfähig, wenn er zur gültigen Vorschrift des Unfallversicherungsträgers passt, eine fachkundige ärztliche Stelle verbindlich einbindet und jede geschuldete Leistung einem Umfang, Termin, Ergebnis und Preis zuordnet.

Vor Vertragsbeginn die gültige DGUV Vorschrift 2 feststellen

Die DGUV Vorschrift 2 wird nicht allein durch den bundesweiten Mustertext verbindlich. Seit 2025 setzen die Unfallversicherungsträger die Fassung von November 2024 schrittweise in Kraft. Für Mitgliedsbetriebe von Trägern ohne neue Fassung gilt weiterhin deren bisherige Vorschrift.

Notieren Sie vor der Ausschreibung:

  • zuständiger Unfallversicherungsträger
  • dort geltende Fassung und Inkraftsetzungsdatum
  • einschlägige Anlage und Betreuungsform
  • Beschäftigtenzahl nach der anzuwendenden Berechnung
  • Betriebsart oder WZ-Zuordnung und Betreuungsgruppe
  • Umfang und Verteilung der Grundbetreuung
  • ermittelter betriebsspezifischer Bedarf
  • Regeln für Präsenz und digitale Beratung

Diese Angaben gehören in eine Vertragsanlage. Eine Klausel wie “Betreuung nach der jeweils aktuellen DGUV Vorschrift 2” ist zu offen: Sie sagt weder, welche Trägerfassung bei Vertragsschluss zugrunde lag, noch wie Mengen, Preise und Aufgaben bei einer Änderung angepasst werden.

Die Auswahl der Betreuungsform und die Berechnung erklärt die eigene Seite DGUV Vorschrift 2. Hier geht es darum, das Ergebnis korrekt in den Vertrag zu übertragen.

20 Prüfpunkte für den Vertrag

Die folgende Liste ist ein Anforderungskatalog, kein unterschriftsfertiger Mustervertrag. Vertragsrecht, Haftungsbegrenzungen, Kündigungsrechte und besondere Branchenvorgaben sollten bei Bedarf juristisch geprüft werden.

1. Vertragsparteien und Rechtsrolle

Benennen Sie den Arbeitgeber mit richtiger Rechtseinheit und den Arzt, die Praxis oder den überbetrieblichen Dienst. Der Text muss unterscheiden, wer kaufmännischer Vertragspartner ist und wer die arbeitsmedizinische Fachrolle ausübt. § 19 ASiG erlaubt, einen überbetrieblichen Dienst zur Wahrnehmung der Betriebsarztaufgaben zu verpflichten.

2. Erfasste Betriebe und Standorte

Listen Sie jede Betriebsstätte, zugehörige Beschäftigtengruppen, Schichtmodelle und wesentliche Tätigkeiten. Legen Sie fest, wie neue Standorte, Unternehmenskäufe oder größere Änderungen einbezogen werden. Eine Gesamtpauschale ohne Standortgrundlage verhindert später die Prüfung, ob der Bedarf vollständig erfasst wurde.

3. Vertragsbeginn, Startphase und Dauer

Regeln Sie Beginn, Mindestlaufzeit, Verlängerung und den Termin für die erste Bedarfsaufnahme. Die Startphase sollte einen festen Ablauf haben: Unterlagenübergabe, Kennenlernen der Verantwortlichen, Betriebsbegehung, Abgleich der Gefährdungsbeurteilung und erster Jahresplan.

4. Geltende Vorschrift und Anpassungsmechanismus

Nennen Sie Unfallversicherungsträger, Vorschriftenfassung, Betreuungsanlage und Berechnungsstand. Vereinbaren Sie einen Review bei geänderter Beschäftigtenzahl, neuen Gefährdungen, Standortwechsel oder neuer Trägerfassung. Preis- und Leistungsänderungen brauchen ein nachvollziehbares Verfahren statt eines einseitigen Änderungsvorbehalts.

5. Schriftliche Bestellung und Aufgabenübertragung

§ 2 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung von Betriebsärzten und die Übertragung der Aufgaben nach § 3, soweit dies für den Betrieb erforderlich ist. Prüfen Sie, ob der Vertrag diese Erklärung enthält oder ob ein getrenntes Bestelldokument unterschrieben wird. Bei einem überbetrieblichen Dienst muss die Verpflichtung nach § 19 ASiG erkennbar sein.

6. Verantwortlicher Betriebsarzt

Verlangen Sie Name, Fachkunde, Kontakt, Einsatzbereich und direkte Berichtslinie der regulär eingesetzten ärztlichen Person. Ein Anbieterlogo oder ein Pool nicht näher benannter Ärzte macht Fachkunde und Kontinuität nicht prüfbar. Regeln Sie auch, wann ein Personenwechsel zustimmungspflichtig oder wenigstens vorab mitzuteilen ist.

7. Vertretung, Ausfall und Unterauftragnehmer

Die Vertretung braucht dieselbe für die Aufgabe erforderliche Qualifikation und Zugriff nur auf die nötigen Informationen. Der Vertrag sollte Fristen für die Benennung, zulässige Unterauftragnehmer, Verantwortlichkeit des Vertragspartners und eine Ersatzlösung bei längerer Abwesenheit festlegen. Eine Klausel “Ersatzleistung ausgeschlossen” kann die betriebliche Betreuungslücke nicht lösen.

8. Fachkunde und Fortbildung

Lassen Sie die arbeitsmedizinische Fachkunde nach § 4 ASiG belegen. Spezielle Aufgaben können weitere Anerkennungen, Kenntnisse oder Geräte erfordern. Die neue DGUV Vorschrift 2 sieht außerdem vor, absolvierte Fortbildungen im regelmäßigen Bericht auszuweisen. Der Arbeitgeber prüft Nachweise, ohne ärztliche Fachentscheidungen an sich zu ziehen.

9. Grundbetreuung als Leistungen beschreiben

Stunden allein sind kein Leistungsversprechen. Ordnen Sie der Grundbetreuung konkrete Beiträge zu, etwa Beratung zur Gefährdungsbeurteilung, Begehungen, Planung, Arbeitsgestaltung, Besprechungen und Zusammenarbeit mit anderen Fachrollen. Nennen Sie je Leistung Ziel, erwartetes Ergebnis, Häufigkeit und voraussichtlichen Aufwand.

10. Betriebsspezifische Betreuung fortschreiben

Die betriebsspezifische Betreuung folgt den tatsächlichen Auslösern und Aufgabenfeldern. Halten Sie fest, wer den Bedarf wann überprüft, wie Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beteiligt werden und wie neue Aufgaben freigegeben werden. Temporäre Projekte sollten Zeitraum, Ergebnis und Aufwand getrennt ausweisen.

11. Vorsorge, Eignung und Zusatzangebote trennen

Arbeitsmedizinische Vorsorge, Eignungsbeurteilungen und freiwillige Gesundheitsangebote haben verschiedene Zwecke und Datenwege. Die ArbMedVV verlangt, den qualifizierten Arzt mit der Vorsorge zu beauftragen und ihm Arbeitsplatzinformationen bereitzustellen. Der Vertrag sollte Vorsorgeanlässe, Terminweg und Preispositionen getrennt regeln. Eignungsuntersuchungen brauchen zusätzlich eine tragfähige Grundlage und einen eigenen Auftrag.

Die DGUV-Erläuterung zur überarbeiteten Vorschrift ordnet die personenbezogene Vorsorge der betriebsspezifischen Betreuung zu und stellt klar, dass ihr Zeitbedarf nicht durch eine Pro-Kopf-Pauschale begrenzt wird. Der Vertrag darf Vorsorgetermine deshalb nicht aus einem knapp bemessenen Grundbetreuungskontingent abziehen.

Leistungsart Im Vertrag klären Nicht vermischen mit
Grundbetreuung Aufgaben, Aufteilung, Ergebnisse, Zeit personenbezogener Vorsorgeabrechnung
Betriebsspezifische Betreuung Auslöser, fachlicher Beitrag, Fortschreibung beliebiger Zusatzverkauf ohne Bedarf
Arbeitsmedizinische Vorsorge Anlass, Kapazität, Terminprozess, Bescheinigung, Preis Eignungsaussage und Gesundheitsbericht
Eignungsbeurteilung Zweck, Grundlage, zulässige Rückmeldung, Preis Vorsorgebescheinigung
Freiwillige Leistungen Bestellung, Teilnahme, Datenweg, Kosten gesetzlich geschuldeter Betreuung

12. Vor-Ort-Termine, digitale Leistung und Erreichbarkeit

Legen Sie fest, welche Leistungen im Betrieb, in der Praxis oder digital stattfinden. Der Vertrag muss die Trägerfassung und vorhandene Betriebskenntnis berücksichtigen. Definieren Sie Mindestvorlauf, Sprechstunden, Begehungen, Reaktionszeiten für planbare Fragen und einen Weg für dringende Anlässe wie Unfälle, Schwangerschaft oder neue Gefahrstoffe.

13. ASA, Betriebsrat, Sifa und Führungskräfte

Vereinbaren Sie Teilnahme an Arbeitsschutzausschuss, gemeinsamen Begehungen und Planungsrunden als konkrete Leistung. § 9 ASiG regelt die Beteiligung des Betriebsrats: Bei angestellten Betriebsärzten betrifft sie Bestellung und Abberufung, vor Verpflichtung oder Entpflichtung einer freiberuflichen Person oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. Planen Sie den passenden Schritt vor dem verbindlichen Abschluss ein.

14. Arbeitgeberpflichten und betriebliche Zugänge

Der Arbeitgeber stellt Informationen, Ansprechpartner, Zugang zu Arbeitsplätzen und bei Bedarf geeignete Räume oder Hilfsmittel bereit. Der Vertrag sollte eine Liste und Fristen nennen, nicht pauschal jede Verzögerung dem Betrieb zurechnen. Dazu gehören Gefährdungsbeurteilungen, Gefahrstoffinformationen, Unfallauswertungen, Beschäftigtenstruktur und geplante Veränderungen.

15. Berichte, Vorschläge und Leistungsnachweise

Der neue DGUV Mustertext verlangt regelmäßige elektronische oder schriftliche Berichte. Die DGUV Regel 100-002 zeigt eine mögliche Struktur mit Betreuungsart, erbrachten Leistungen, Zusammenarbeit, Schwerpunkten und Ausblick. Vereinbaren Sie Turnus, Empfänger und Format.

Der Bericht darf keine Diagnosen oder individuellen Befunde enthalten. Empfehlungen sollten Problem, Arbeitsbezug, vorgeschlagene Maßnahme und fachlichen Grund nennen. Lehnt der Arbeitgeber einen formellen Vorschlag nach § 8 Absatz 3 ASiG ab, gelten die dort vorgesehenen Mitteilungs- und Begründungswege.

16. Weisungsfreiheit, Schweigepflicht und Datenrollen

§ 8 ASiG schützt die fachliche Weisungsfreiheit und bindet Betriebsärzte an ihr ärztliches Gewissen und die Schweigepflicht. Der Vertrag darf daher keine Herausgabe von Diagnosen, Befunden oder Gesprächsnotizen an den Arbeitgeber verlangen.

Bei den Datenschutzrollen ist eine Einzelfallprüfung nötig. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ordnet einen externen Betriebsarzt für dessen medizinische Verarbeitung als eigenen Verantwortlichen ein; interne Betriebsärzte sind eine funktional abgeschottete Stelle innerhalb des Arbeitgeber-Verantwortlichen. Ein Vertrag kann diese Rollen nicht nach Belieben umetikettieren.

Prüfen Sie für jeden Datenfluss:

  • Wer bestimmt Zweck und wesentliche Mittel?
  • Welche Daten erhält der Arbeitgeber und auf welcher Grundlage?
  • Wo liegen medizinische Akten und wer darf darauf zugreifen?
  • Gibt es ein Terminportal, Hosting oder sonstige technische Dienste?
  • Für welchen einzelnen Prozess liegt gegebenenfalls Auftragsverarbeitung vor?
  • Wie werden Vorfälle, Auskunftsersuchen, Löschung und Unterauftragnehmer behandelt?

Details zu zulässigen Rückmeldungen bleiben auf Betriebsarzt Schweigepflicht.

17. Preise und Abrechnung

Trennen Sie feste Entgelte, Stunden, einzelne Vorsorgeleistungen, Reisezeit, Fahrtkosten, Geräte, Impfstoffe, Berichte, ASA-Termine und Zusatzaufträge. Definieren Sie, ob Vor- und Nachbereitung im Preis enthalten sind. Storno, Nichterscheinen, Mindestabnahmen und nicht verbrauchte Kontingente brauchen nachvollziehbare Regeln.

Ein Preisblatt sollte mindestens Menge, Einheit, Einzelpreis, jährliche Annahme, mögliche Preisänderung und Freigabeweg für Mehrleistungen zeigen. Rechenbeispiele und öffentliche Preisorientierungen behandelt Arbeitsmedizinische Betreuung Kosten.

18. Qualität, Leistungsstörung und Haftung

Vereinbaren Sie überprüfbare Startleistungen, Reaktionszeiten, Eskalationskontakt und Nachbesserung. Prüfen Sie Haftungsbegrenzungen, Versicherungsschutz und Ausschlüsse fachkundig. Eine Vertragsstrafe oder ein pauschales Qualitätsversprechen ersetzt keine klare Beschreibung dessen, was bei Personalausfall, Terminrückstand, fehlerhaftem Bericht oder nicht besetzter Betreuung geschieht.

19. Laufzeit, Kündigung und Sonderkündigungsrechte

Lesen Sie Mindestlaufzeit, automatische Verlängerung, Form und Zugang der Kündigung zusammen. Regeln Sie Sonderfälle wie dauerhaften Ausfall, Wegfall der Fachkunde, Kontrollwechsel, schwerwiegende Datenschutzverletzung oder wiederholte Leistungsdefizite.

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2014, III ZR 101/14, hat sich mit § 627 BGB bei einem Vertrag über betriebsärztliche Leistungen befasst. Ob ein jederzeitiges Kündigungsrecht besteht, hängt von der konkreten Vertrags- und Vergütungsstruktur ab. Verlassen Sie sich daher weder allein auf die gedruckte Kündigungsfrist noch auf eine pauschale Internetzusammenfassung; lassen Sie strittige Klauseln juristisch prüfen.

20. Übergabe ohne Betreuungslücke

Das Vertragsende braucht zwei getrennte Übergaben. Der Arbeitgeber erhält betriebliche Berichte, offene Maßnahmen, Jahresplanung, Berechnungsgrundlagen, Termine und allgemeine Arbeitsschutzunterlagen. Medizinische Akten bleiben dagegen in ärztlicher Obhut und dürfen nur über einen zulässigen, schweigepflichtigen Weg an einen nachfolgenden Arzt gelangen oder regelkonform aufbewahrt werden.

Vereinbaren Sie Übergabeformat, Frist, Kosten, Ansprechpartner, Lösch- oder Archivierungsweg und Unterstützung des Nachfolgers. Stimmen Sie Ende der bisherigen Bestellung oder Dienstverpflichtung mit dem Beginn der neuen Betreuung ab.

Kopierbarer Anforderungstext für die Leistungsanlage

Der folgende Text hilft bei der Angebotsanfrage. Er ist bewusst keine fertige Vertragsklausel:

Bitte legen Sie für jeden betreuten Standort die regulär eingesetzte Betriebsärztin oder den regulär eingesetzten Betriebsarzt, Vertretung und Fachkunde offen. Grundlage sind der Unfallversicherungsträger [Name], dessen DGUV Vorschrift 2 in der Fassung [Stand] und die Betreuungsform nach Anlage [Nummer]. Bitte weisen Sie Grundbetreuung, betriebsspezifische Betreuung, arbeitsmedizinische Vorsorge, Eignungsbeurteilungen und freiwillige Leistungen getrennt nach Aufgabe, Menge, Ergebnis, Leistungsort und Preis aus.

Erwartet werden ein Startgespräch, die erforderliche Betriebskenntnis, ein abgestimmter Jahresplan, definierte Reaktionszeiten sowie regelmäßige Berichte ohne personenbezogene Gesundheitsdaten. Bitte erläutern Sie Datenrollen, eingesetzte Portale und Unterauftragnehmer, Vertretung bei Ausfall, Preisänderungen, Kündigungsfolgen und die fachliche Übergabe an einen Nachfolger.

Ergänzen Sie Tätigkeiten, Gefährdungen, Beschäftigtenzahl, Schichten, Standorte und vorhandene Unterlagen. So erhalten alle Anbieter dieselbe Kalkulationsgrundlage.

Vertragsprüfung mit Ampellogik

Prüffeld Grün Gelb Rot
Person Arzt und Vertretung mit Fachkunde benannt Vertretung noch offen beliebiger Pool nach Vertragsabschluss
Vorschrift Träger, Fassung, Anlage und Daten genannt nur allgemeiner Verweis veraltete BGV oder falsche Schwelle
Leistung Aufgabe, Menge, Ergebnis und Termin verbunden Stunden ohne Ergebnis vollständige Betreuung ohne Umfang
Vorsorge eigener Prozess und eigene Preisposition nur grobe Liste aus Grundbetreuungszeit abzuziehen
Datenschutz Prozesse und Rollen einzeln beschrieben Portaldetails fehlen Arbeitgeberzugriff auf medizinische Akten
Preis Jahresmenge und Zusatzkosten sichtbar einzelne Annahmen offen einseitig frei änderbare Preise
Kündigung Frist, Sonderfälle und Übergabe geregelt Übergabekosten fehlen automatisches Ende ohne Nachfolgerprozess

Ein rotes Kriterium wird vor der Unterschrift geklärt. Mehrere gelbe Punkte gehören in eine offene Fragenliste mit verantwortlicher Person und Frist.

Beispiel: Warum eine Jahrespauschale nicht genügt

Ein Betrieb mit 74 Beschäftigten an zwei Standorten erhält ein Angebot über eine jährliche “Komplettbetreuung”. Genannt sind eine Pauschale, die DGUV Vorschrift 2 und eine Hotline. Nicht genannt sind die Trägerfassung, der Arzt, die Aufteilung mit der Sifa, Begehungen, ASA-Termine, Vorsorgepreise, Reisezeit oder Berichte.

Die Vertragsprüfung führt zu sechs Nachträgen:

  1. Beide Standorte und Beschäftigtengruppen werden in einer Anlage beschrieben.
  2. Die gültige Trägerfassung, Betreuungsgruppe und Aufgabenverteilung werden dokumentiert.
  3. Arzt und Vertretung werden mit Fachkunde und Reaktionszeit benannt.
  4. Grundbetreuung, betriebsspezifische Aufgaben und Vorsorge erhalten getrennte Mengen.
  5. Bericht, Begehung und ASA-Teilnahme werden als Ergebnisse terminiert.
  6. Preisblatt, Datenrollen und Übergabe werden ergänzt.

Erst danach lässt sich der Jahrespreis mit anderen Angeboten vergleichen. Die Anbieterentscheidung selbst bleibt auf Arbeitsmedizinische Betreuung Anbieter.

Warnzeichen im Vertragsentwurf

Stoppen Sie die Freigabe, wenn der Entwurf eine dieser Aussagen enthält und keine belastbare Erläuterung folgt:

  • “Der Dienstleister übernimmt die gesamte Arbeitsschutzverantwortung.”
  • “Die eingesetzte ärztliche Person wird nach Vertragsschluss festgelegt.”
  • “Alle Leistungen sind mit der Pauschale abgegolten”, ohne Mengen oder Ausnahmen.
  • “Vorsorge wird aus dem Kontingent der Grundbetreuung erbracht.”
  • “Digitale Betreuung erfolgt nach Bedarf”, ohne Präsenz- und Betriebskenntnisregel.
  • “Der Auftraggeber erhält auf Wunsch sämtliche Patientenunterlagen.”
  • “Mehrleistungen gelten ohne vorherige Freigabe als beauftragt.”
  • “Preise können jederzeit angepasst werden”, ohne Maßstab und Widerspruchsfolge.
  • “Ein Anspruch auf Vertretung besteht nicht.”
  • “Bei Vertragsende werden alle Daten gelöscht”, ohne gesetzliche oder ärztliche Aufbewahrung zu berücksichtigen.

Vertrag, Bestellung und Betriebsprozess nach der Unterschrift

Ein unterschriebener Vertrag ist der Start der Zusammenarbeit. Innerhalb der ersten 90 Tage sollten mindestens Bestellung oder Dienstverpflichtung, Unterlagenübergabe, erste Begehung, Jahresplan, Vorsorgeweg, Berichtsturnus, Datenschutzkontakte und Maßnahmenübergabe praktisch funktionieren.

Der Arbeitgeber prüft dabei nicht die medizinische Entscheidung. Er prüft, ob vereinbarte Termine, Beratung, Berichte und organisatorische Nachweise erbracht werden und ob Vorschläge entschieden und nachverfolgt werden. Die laufende Organisation beschreibt Arbeitsmedizinische Betreuung.

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Quellenstand und rechtlicher Hinweis

Der Quellenstand wurde am 20. August 2026 anhand des ASiG, der ArbMedVV, der DGUV Informationen zur Vorschrift 2, der DGUV Regel 100-002, einer Veröffentlichung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und der genannten BGH-Entscheidung geprüft. Für den Betrieb zählt die tatsächlich in Kraft gesetzte Fassung seines Unfallversicherungsträgers.

Diese Prüfliste ist eine organisatorische Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung. Individuelle AGB, Haftungsbegrenzungen, Vergaberecht, Datenschutzrollen, Umsatzsteuerfragen und Kündigungsrechte können eine fachkundige Einzelprüfung erfordern.