Was passiert bei der G20 Untersuchung?

Die frühere Bezeichnung G20 ist im betrieblichen Alltag noch verbreitet. Fachlich geht es heute um die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Lärmexposition. Der frühere DGUV-Grundsatz G 20 wurde 2022 durch die DGUV-Empfehlung „Lärm“ ersetzt. Die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen beschreiben den anerkannten Stand der Arbeitsmedizin, sind aber kein starres Untersuchungsschema.

Der Termin besteht aus zwei Ebenen:

  1. Immer Bestandteil: vertrauliche Beratung und Anamnese mit Bezug zur Arbeit.
  2. Nur bei Erforderlichkeit und Einwilligung: körperliche oder klinische Untersuchungen, insbesondere die Untersuchung der Ohren und ein Hörtest.

Die arbeitsmedizinische Stelle entscheidet anhand des Vorsorgeanlasses, der Exposition und der persönlichen Situation, welche Inhalte medizinisch sinnvoll sind. Der Arbeitgeber darf weder ein bestimmtes Testergebnis verlangen noch eine pauschale „Tauglichkeit“ feststellen lassen.

Ablauf in vier Schritten

1. Der Betrieb übermittelt den Vorsorgeanlass

Vor dem Termin benötigt die Ärztin oder der Arzt belastbare Angaben zur Tätigkeit. Nach § 3 ArbMedVV muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Informationen über Arbeitsplatzverhältnisse und den Anlass der Vorsorge geben. Dazu gehören insbesondere:

  • Tätigkeit, Arbeitsbereich und typische Expositionsdauer
  • Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und Lärmmessung
  • Tages-Lärmexpositionspegel und gegebenenfalls Spitzenschalldruckpegel
  • technische und organisatorische Lärmschutzmaßnahmen
  • verwendeter Gehörschutz und weitere persönliche Schutzausrüstung
  • mögliche gleichzeitige Belastungen, etwa ototoxische Gefahrstoffe

Ob Angebots- oder Pflichtvorsorge zu veranlassen ist, erklärt der separate Beitrag zur G20-Pflicht und den Auslösewerten. Die konkreten Fristen der Lärmvorsorge gehören ebenfalls nicht zum medizinischen Untersuchungsinhalt.

2. Vertrauliche Anamnese und Beratung

Die arbeitsmedizinische Stelle fragt nach der tatsächlichen Lärmbelastung und den Bedingungen am Arbeitsplatz. Zur Anamnese können unter anderem gehören:

  • frühere und aktuelle lärmintensive Tätigkeiten
  • Ohrgeräusche, Druckgefühl, Hörprobleme oder Gleichgewichtsbeschwerden
  • Erkrankungen, Verletzungen oder Operationen an Ohr und Gehör
  • Medikamente und außerberufliche Lärmquellen
  • Passform, Trageverhalten und Verträglichkeit des Gehörschutzes
  • Verständigung, Warnsignale und sicherheitsrelevante Kommunikation

Die Antworten bleiben vertraulich. Sie dienen nicht der Leistungsbewertung, sondern der individuellen Beratung und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken. Auch ohne Hörtest muss die Vorsorge eine verständliche Beratung enthalten.

3. Untersuchung nur nach Aufklärung und Einwilligung

Vor einer körperlichen oder klinischen Untersuchung muss die Ärztin oder der Arzt nach § 6 ArbMedVV prüfen, ob sie erforderlich ist, und über Inhalt, Zweck und Risiken aufklären. Gegen den Willen der beschäftigten Person darf nicht untersucht werden. Das gilt auch dann, wenn es sich um Pflichtvorsorge handelt.

Mit Einwilligung folgt meist ein gestuftes Vorgehen:

Stufe Typischer Inhalt Wann kommt sie infrage?
Lärm I Arbeits- und Ohrenanamnese, Betrachtung von äußerem Ohr und Trommelfell, Tonaudiometrie, Gehörschutzberatung Basisuntersuchung bei zugestimmter medizinischer Untersuchung
Lärm II Vertiefte Untersuchung und genauere Einordnung des Hörvermögens Wenn Lärm I eine relevante Hörminderung oder Klärungsbedarf zeigt
Lärm III Erweiterte fachärztliche Abklärung, regelmäßig mit HNO-ärztlicher Expertise Wenn Befunde nach Lärm II weiter abgeklärt werden müssen

Die Stufen sind keine Prüfungsnoten. Lärm II oder III bedeutet nicht automatisch, dass eine Berufskrankheit vorliegt oder die Person ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Umfang und Methode richten sich nach dem Einzelfall und der ärztlichen Beurteilung.

Was passiert, wenn eine Untersuchung abgelehnt wird?

Die Ärztin oder der Arzt hält die angebotene Vorsorge trotzdem als Termin fest und führt die mögliche Beratung durch. Die Vorsorgebescheinigung dient dem Arbeitgeber als organisatorischer Nachweis. Sie teilt nicht mit, ob die beschäftigte Person einzelne Untersuchungen angenommen oder abgelehnt hat. Eine Ablehnung darf deshalb nicht als negatives Testergebnis oder fehlende Eignung umgedeutet werden.

Sind für eine individuelle Beratung ohne Untersuchung nicht genügend Erkenntnisse vorhanden, erklärt die arbeitsmedizinische Stelle die verbleibenden Unsicherheiten. Sie kann zu Schutzmaßnahmen und einer späteren Untersuchung raten. Die Entscheidung über die Einwilligung bleibt bei der beschäftigten Person.

Was passiert bei einem auffälligen Ergebnis?

Ein auffälliger Hörtest wird zunächst medizinisch eingeordnet. Mögliche Ursachen reichen von einer vorübergehenden Hörschwellenverschiebung über Erkrankungen bis zu einer längerfristigen Hörminderung. Je nach Befund kann eine Wiederholung unter geeigneten Testbedingungen, Lärm II oder die fachärztliche Abklärung nach Lärm III folgen.

Die betroffene Person erhält Beratung zu den nächsten Schritten. Der Arbeitgeber bekommt das individuelle Ergebnis nicht. Ergibt sich aus mehreren Terminen oder der Arbeitsplatzkenntnis ein Hinweis darauf, dass die betriebliche Prävention nicht ausreicht, kann die ärztliche Stelle allgemeine Schutzmaßnahmen vorschlagen. Dabei bleibt die Identität einzelner Beschäftigter geschützt.

4. Ergebnis und individuelle Beratung

Die beschäftigte Person wird über ihre eigenen Untersuchungsergebnisse beraten und erhält sie auf Wunsch. Je nach Situation geht es dabei um:

  • Einordnung des Audiogramms und möglicher Veränderungen
  • wirksame Lärmminderung am Arbeitsplatz
  • passende Auswahl und korrekte Anwendung des Gehörschutzes
  • Bedeutung der konsequenten Tragezeit
  • sichere Kommunikation und Wahrnehmung von Warnsignalen
  • Empfehlung einer weiteren medizinischen Abklärung

Die DGUV Information 209-023 „Lärm am Arbeitsplatz“ beschreibt diesen gestuften Ablauf und die Gehörvorsorge ausführlich. Hinweise zur Auswahl und Benutzung enthält außerdem die DGUV Regel 112-194.

So läuft der Hörtest ab

Bei der Tonaudiometrie sitzt die untersuchte Person in einer ausreichend ruhigen Umgebung und trägt Kopfhörer. Über diese werden Töne unterschiedlicher Höhe und Lautstärke abgespielt. Sobald ein Ton wahrgenommen wird, gibt die Person ein Signal. Aus den jeweils gerade hörbaren Tönen entsteht das Tonaudiogramm.

Das Verfahren ist schmerzfrei. Ein verlässliches Ergebnis setzt jedoch geeignete Geräte, eine störungsarme Testumgebung und geschultes Personal voraus. Die durchführende ärztliche Stelle muss über die erforderlichen arbeitsmedizinischen und audiometrischen Kenntnisse verfügen.

14 Stunden ohne gehörgefährdenden Lärm

Vor dem Hörtest sollte das Gehör nach der DGUV-Information mindestens 14 Stunden keiner Lärmbelastung ab 80 dB(A) ausgesetzt gewesen sein. Gemeint ist nicht völlige Stille. Entscheidend ist, eine vorübergehende Verschlechterung der Hörschwelle durch starken Lärm zu vermeiden. Wo eine Exposition betrieblich nicht ausgeschlossen werden kann, kann korrekt benutzter, ausreichend wirksamer Gehörschutz die Belastung reduzieren.

Für die Terminplanung ist ein früher Arbeitsbeginn nicht automatisch ideal: Liegt davor oder auf dem Weg zum Termin eine starke Lärmexposition, muss die arbeitsmedizinische Stelle wissen, ob die Ruhezeit eingehalten wurde. Ein möglicherweise verfälschtes Audiogramm sollte nicht vorschnell medizinisch bewertet werden.

Was Beschäftigte zum Termin mitbringen sollten

Eine gute Vorbereitung macht die Beratung konkreter. Sinnvoll sind:

  • der am Arbeitsplatz tatsächlich verwendete Kapselgehörschutz oder die Gehörschutzstöpsel
  • vorhandene Hörgeräte oder individuell angepasster Gehörschutz
  • Angaben zu früheren Lärmtätigkeiten, auch bei anderen Arbeitgebern
  • relevante ärztliche Unterlagen, soweit die Person sie freiwillig einbringen möchte
  • Informationen zu Beschwerden und deren zeitlichem Zusammenhang mit der Arbeit

Medizinische Unterlagen werden direkt der arbeitsmedizinischen Stelle gegeben, nicht der Führungskraft oder Personalabteilung. Der Arbeitgeber organisiert Anlass und Termin, führt aber keine eigene Gesundheitsakte.

Was der Arbeitgeber erfährt und was nicht

Die Trennung zwischen Vorsorgeorganisation und medizinischer Information ist zentral:

Der Arbeitgeber erhält Der Arbeitgeber erhält nicht
Vorsorgebescheinigung Audiogramm oder Hörschwellenwerte
Datum der Vorsorge Diagnose oder Verdachtsdiagnose
Anlass der Vorsorge Angaben aus der Anamnese
Termin der nächsten Vorsorge Aussage „geeignet“ oder „nicht geeignet“

Die Vorsorgebescheinigung wird der beschäftigten Person und dem Arbeitgeber ausgestellt. Der Betrieb dokumentiert sie in der Vorsorgekartei. Medizinische Ergebnisse gehören dort nicht hinein.

Erkennt die Ärztin oder der Arzt, dass betriebliche Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss sie oder er dem Arbeitgeber Schutzmaßnahmen vorschlagen. Nach § 8 ArbMedVV muss der Arbeitgeber dann die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und erforderliche Maßnahmen unverzüglich treffen. Ein personenbezogener Tätigkeitswechsel darf aus ausschließlich individuellen medizinischen Gründen nur mit Einwilligung der betroffenen Person vorgeschlagen werden.

Vorsorge und Eignung sauber trennen

Ein häufiger Fehler ist, die G20 als Freigabe für einen Lärmarbeitsplatz zu behandeln. Arbeitsmedizinische Vorsorge beantwortet jedoch die Frage, wie Gesundheitsschäden verhindert und früh erkannt werden können. Eine Eignungsbeurteilung beantwortet eine andere Frage und braucht eine eigene Rechtsgrundlage.

Werden beide Termine aus betrieblichen Gründen zusammengelegt, müssen Zweck, Ablauf und Ergebniswege offengelegt und getrennt werden. Für die Lärmvorsorge gibt es deshalb kein „bestanden“, keine Unbedenklichkeitsbescheinigung und kein Recht des Arbeitgebers auf das Audiogramm.

Qualitätscheck für die betriebliche Organisation

Vor der Beauftragung sollte der Betrieb prüfen:

  • Ist der Vorsorgeanlass aus der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar?
  • Sind Expositionswerte und Schutzmaßnahmen für die ärztliche Stelle verfügbar?
  • Wird der Termin möglichst während der Arbeitszeit angeboten?
  • Kann eine notwendige Lärmruhe vor der Audiometrie eingeplant werden?
  • Werden Vorsorge und Eignungsbeurteilung erkennbar getrennt?
  • Ist der medizinische Datenweg ausschließlich vertraulich organisiert?
  • Erhält die beschäftigte Person Gelegenheit, ihren Gehörschutz mitzubringen?
  • Werden betriebliche Maßnahmevorschläge anschließend in der Gefährdungsbeurteilung bearbeitet?

So wird aus einem isolierten Hörtest ein vollständiger Vorsorgeprozess: belastbare Expositionsdaten vor dem Termin, individuelle Beratung während des Termins und wirksame Prävention danach.