Die Entscheidung in einem Satz
Die sogenannte G20-Untersuchung ist ab 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 137 dB(C) Spitzenschalldruckpegel Pflichtvorsorge. Werden 80 dB(A) oder 135 dB(C) überschritten, ohne den oberen Wert zu erreichen, ist sie Angebotsvorsorge. Die rechtlich maßgebliche Bezeichnung lautet heute arbeitsmedizinische Vorsorge bei Lärm; „G20“ ist nur noch das verbreitete frühere Kürzel.
G20 Pflicht oder Angebot: Entscheidungstabelle
| Ermittelter Expositionswert | Vorsorgeart | Pflicht des Arbeitgebers |
|---|---|---|
| weder mehr als 80 dB(A) noch mehr als 135 dB(C); kein oberer Wert erreicht | keine automatische Lärm-Angebotsvorsorge allein aus diesem Anhangstatbestand | Wunschvorsorge und andere Vorsorgeanlässe trotzdem prüfen |
| mehr als 80 dB(A) oder mehr als 135 dB(C), aber weder 85 dB(A) noch 137 dB(C) erreicht | Angebotsvorsorge | vor Tätigkeitsaufnahme und danach regelmäßig nachweisbar anbieten |
| mindestens 85 dB(A) oder mindestens 137 dB(C) | Pflichtvorsorge | vor Tätigkeitsaufnahme und danach regelmäßig veranlassen; Tätigkeit nur nach Teilnahme ausüben lassen |
Die unterschiedliche Formulierung ist Absicht: Der Anhang Teil 3 ArbMedVV ordnet Pflichtvorsorge an, wenn ein oberer Auslösewert erreicht oder überschritten wird. Angebotsvorsorge ist vorgesehen, wenn ein unterer Auslösewert überschritten wird. In Grenzfällen darf eine Messzahl trotzdem nicht ohne Messunsicherheit, Expositionsverlauf und fachkundige Bewertung gelesen werden.
Es genügt jeweils ein auslösender Wert. Ein Tages-Lärmexpositionspegel unter 80 dB(A) schließt Vorsorgepflichten daher nicht aus, wenn impulsartige Geräusche den Spitzenschalldruckpegel überschreiten.
Was bedeuten 80 und 85 dB(A) genau?
Der Tages-Lärmexpositionspegel L_EX,8h bezieht die Lärmexposition auf einen achtstündigen Arbeitstag. Der Spitzenschalldruckpegel L_pC,peak erfasst kurze, sehr hohe Schallspitzen. § 6 LärmVibrationsArbSchV nennt dafür zwei Wertepaarungen:
- untere Auslösewerte: 80 dB(A) und 135 dB(C)
- obere Auslösewerte: 85 dB(A) und 137 dB(C)
Das „oder“ ist entscheidend. Die Vorsorgeart wird nicht erst dann ausgelöst, wenn Tages- und Spitzenwert gemeinsam erreicht sind. Ebenso darf der Arbeitgeber nicht einfach den Dämmwert eines getragenen Gehörschutzes vom Messwert abziehen. Der ArbMedVV-Anhang bestimmt ausdrücklich, dass dessen dämmende Wirkung bei Anwendung der Vorsorge-Auslösewerte unberücksichtigt bleibt.
Gehörschutz bleibt trotzdem eine wichtige Schutzmaßnahme. Er ändert nur nicht die vorgelagerte Entscheidung, ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge zu organisieren ist. Arbeitsmedizinische Vorsorge ersetzt umgekehrt keine technische und organisatorische Lärmminderung.
So entscheidet der Arbeitgeber in sechs Schritten
1. Tätigkeiten und Expositionsgruppen bilden
Ordnen Sie Maschinen, Arbeitsverfahren, Aufenthaltsdauer, Schichten und Personengruppen. Beschäftigte mit vergleichbarer Tätigkeit und Exposition können gemeinsam betrachtet werden. Unterschiedliche Lärmprofile – etwa Dauerlärm und seltene Impulsspitzen – dürfen nicht in einer unscharfen Sammelgruppe verschwinden.
2. Exposition fachkundig ermitteln
Herstellerangaben oder eine Smartphone-App reichen nicht automatisch als Expositionsnachweis. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV muss Art, Ausmaß und Dauer der Exposition berücksichtigen. Sind die Auslösewerte nicht sicher beurteilbar, müssen geeignete Messungen die Entscheidung ermöglichen.
3. Tages- und Spitzenwert getrennt vergleichen
Vergleichen Sie L_EX,8h mit 80 und 85 dB(A) sowie L_pC,peak mit 135 und 137 dB(C). Dokumentieren Sie, welcher Wert welche Vorsorgeart auslöst. So bleibt die Entscheidung auch dann nachvollziehbar, wenn nur einzelne Schallspitzen relevant sind.
4. Vorsorgeart vor der Einladung festlegen
Eine Einladung mit der unklaren Überschrift „G20 Pflicht/Angebot“ verlagert die Arbeitgeberentscheidung auf Beschäftigte oder Arztpraxis. Benennen Sie stattdessen Anlass, Vorsorgeart, betroffene Tätigkeit und organisatorische Folge eindeutig. Der allgemeine G20-Überblick erklärt die heutige Bezeichnung; diese Seite bleibt bei der Pflichtschwelle.
5. Teilnahme oder Angebot datensparsam nachweisen
Bei Pflichtvorsorge wird die Teilnahme gesteuert. Bei Angebotsvorsorge werden Angebot, Zielgruppe und Datum nachvollziehbar dokumentiert. Medizinische Befunde, Hörkurven und Diagnosen gehören nicht in diese betriebliche Entscheidung. Auch eine Ablehnung des Angebots ist keine medizinische Aussage.
6. Bei Änderungen neu bewerten
Neue Maschinen, Kapselungen, geänderte Laufzeiten, andere Schichten oder neue Messergebnisse können die Einstufung verändern. Lärmminderung kann eine Gruppe von Pflicht- zu Angebotsvorsorge oder unter die anhangbezogene Angebotsschwelle bringen; das muss jedoch fachkundig belegt und in der Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben werden.
Was Pflichtvorsorge tatsächlich bedeutet
Nach § 4 ArbMedVV muss der Arbeitgeber Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig veranlassen. Er darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Das macht aber nicht jede medizinische Untersuchung verpflichtend. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nach § 2 ArbMedVV ein ärztliches Beratungsgespräch mit Arbeitsanamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen gehören nur dazu, soweit sie für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt. Auch die DGUV-FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge trennt verbindliche Beratung und ablehnbare Untersuchung.
Für die Praxis heißt das:
- Der Arbeitgeber organisiert den Termin und prüft die Teilnahmebescheinigung.
- Die ärztliche Stelle berät vertraulich und entscheidet über medizinisch sinnvolle Angebote.
- Beschäftigte können einen Hörtest oder eine andere körperliche Untersuchung ablehnen.
- Der Arbeitgeber erhält keine Diagnose und keine Hörkurve.
- Vorsorge ist keine Prüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
Was beim Termin besprochen und gegebenenfalls untersucht wird, gehört ausschließlich auf die Clusterseite G20 Inhalt und Ablauf.
Was bei Angebotsvorsorge anders ist
§ 5 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, Angebotsvorsorge vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend regelmäßig anzubieten. Beschäftigte dürfen das Angebot ausschlagen. Die Ablehnung beendet die Arbeitgeberpflicht nicht: Das Angebot muss zu den vorgesehenen Folgeterminen erneut erfolgen.
Ein wirksames Angebot sollte verständlich erklären:
- dass es sich um arbeitsmedizinische Vorsorge bei Lärm handelt,
- welche Lärmexposition den Anlass bildet,
- dass die Teilnahme freiwillig ist,
- wie und während welcher Arbeitszeit ein Termin wahrgenommen werden kann,
- dass medizinische Inhalte der Schweigepflicht unterliegen.
Ein allgemein gehaltener Aushang ohne individuelle Zugangsmöglichkeit ist als Nachweis schwach. Angebot und mögliche Ablehnung sollten der betroffenen Person und dem konkreten Vorsorgeanlass zugeordnet werden können.
Wunschvorsorge unterhalb der Angebotsschwelle
Unterhalb der anhangbezogenen Lärmwerte ist Vorsorge nicht automatisch ausgeschlossen. Nach § 5a ArbMedVV muss der Arbeitgeber auf Wunsch regelmäßig Vorsorge ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Zusätzlich verlangt § 5 Absatz 2 ArbMedVV ein unverzügliches Vorsorgeangebot, wenn der Arbeitgeber von einer möglicherweise tätigkeitsbedingten Erkrankung Kenntnis erhält. Vergleichbar gefährdete Beschäftigte können ebenfalls einzubeziehen sein. Die reine Schwellentabelle ersetzt diese Anlassprüfung nicht.
Vier häufige Fehlentscheidungen
„Ab 80 dB ist G20 Pflicht“
Falsch. Bei Überschreiten des unteren Werts ist grundsätzlich Angebotsvorsorge erforderlich. Pflichtvorsorge beginnt beim Erreichen eines oberen Werts.
„Mit Gehörschutz liegen wir unter 85 dB“
Für die Einordnung der Vorsorgeart darf die Dämmwirkung nicht abgezogen werden. Gehörschutz wird bei Auswahl und Wirksamkeitskontrolle berücksichtigt, aber nicht zur Vermeidung der Vorsorgepflicht gegengerechnet.
„Ohne Hörtest keine Teilnahme“
Falsch. Teilnahme an Pflichtvorsorge und Einwilligung in eine körperliche Untersuchung sind verschiedene Entscheidungen. Die vertrauliche Beratung bleibt der verbindliche Kern.
„Eine Angebotsablehnung gilt dauerhaft“
Falsch. Angebotsvorsorge muss regelmäßig wieder angeboten werden. Die konkrete Terminlogik erläutert die Seite G20-Untersuchung: Wie oft?. Kosten und Leistungsumfang behandelt getrennt der G20-Kostenvergleich.
Methodik und Quellenstand
Für diese Fassung wurden am 12. August 2026 die führenden Suchergebnisse zu „G20 Untersuchung Pflicht“, „ab wieviel dB“ sowie Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Lärm verglichen. Auffällig waren veraltete G20-Begriffe, uneinheitliche Schwellenformulierungen und die häufige Vermischung von Vorsorge, Hörtest und Eignung.
Die Entscheidungsmatrix folgt deshalb unmittelbar dem aktuellen Anhang der ArbMedVV, §§ 2, 4, 5 und 5a ArbMedVV sowie §§ 3 und 6 LärmVibrationsArbSchV. Ergänzend wurden die aktuellen Informationsseiten von BAuA und DGUV geprüft. Für den einzelnen Betrieb bleiben fachkundige Gefährdungsbeurteilung, belastbare Expositionsdaten und die konkrete Tätigkeit maßgeblich.