Die Fristen auf einen Blick
Was weiterhin oft „G20-Untersuchung“ heißt, ist heute die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Lärm. Für die betriebliche Terminplanung gibt die AMR 2.1 drei Maximalfristen vor:
| Termin | Spätester Zeitpunkt | Ausgangspunkt |
|---|---|---|
| Erstvorsorge | innerhalb von drei Monaten vor Tätigkeitsbeginn | geplanter erster Tag mit entsprechendem Lärmvorsorgeanlass |
| erste weitere Vorsorge | zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit | tatsächlicher Tätigkeitsbeginn |
| jede weitere Vorsorge | 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge | Datum der zuletzt stattgefundenen Vorsorge |
„Spätestens“ ist entscheidend. Der Betrieb darf die Frist nicht überschreiten. In der Vorsorgebescheinigung kann ein Arzt oder eine Ärztin einen früheren Termin nennen. Dieser individuelle Termin ist für die Planung maßgeblich.
Die Fristen gelten für das Veranlassen von Pflichtvorsorge und für das Anbieten von Angebotsvorsorge. Ob eine medizinische Untersuchung stattfindet, entscheidet die beschäftigte Person nach ärztlicher Aufklärung. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch aus dem Beratungsgespräch bestehen. Deshalb ist „Vorsorge“ der rechtlich genauere Begriff als „G20-Untersuchung“.
Rechenbeispiel für einen belastbaren Terminplan
Eine Beschäftigte soll am 1. Oktober 2026 erstmals eine Tätigkeit mit Lärmvorsorgeanlass aufnehmen:
- Die Erstvorsorge findet zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2026 statt.
- Die erste weitere Vorsorge wird spätestens zum 1. Oktober 2027 veranlasst oder angeboten.
- Hat diese Vorsorge beispielsweise am 15. September 2027 stattgefunden, liegt die allgemeine Maximalfrist für die nächste Vorsorge am 15. September 2030.
- Nennt die Vorsorgebescheinigung stattdessen den 15. September 2029, wird dieser frühere Termin übernommen.
Für die dritte Stufe zählt das Datum der tatsächlich stattgefundenen Vorsorge, nicht ein früher angelegter Serientermin. Das verhindert, dass sich Fehler über mehrere Zyklen fortschreiben. Eine Vorlaufzeit für Einladung, Terminabstimmung und Ausfälle sollte zusätzlich vor dem Fälligkeitsdatum liegen.
Warum 60 Monate keine aktuelle Standardfrist mehr sind
Viele Suchergebnisse nennen nach der ersten Wiederholung 36 oder 60 Monate, teilweise abhängig vom Lärmpegel. Diese Angaben lassen sich auf ältere Handlungsanleitungen zum berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G20 zurückführen. Solche Archivtabellen bilden die heutige Fristenregel nicht zuverlässig ab.
Die aktuelle AMR 2.1 bestimmt für jede weitere Vorsorge eine Maximalfrist von 36 Monaten. Auch die aktuelle DGUV Information 209-023 „Lärm am Arbeitsplatz“ stellt den Ablauf mit drei Monaten vor Tätigkeitsbeginn, maximal zwölf Monaten bis zur ersten weiteren Vorsorge und maximal 36 Monaten für alle folgenden Termine dar.
Für den Betrieb folgt daraus eine klare Regel: Eine vorhandene 60-Monats-Serie nicht ungeprüft weiterführen. Die betroffenen Datensätze anhand der letzten Vorsorgebescheinigung, des tatsächlichen Vorsorgedatums und der AMR 2.1 neu terminieren. Altersabhängige Fristen aus allgemeinen Eignungsuntersuchungen sind ebenfalls nicht auf Lärmvorsorge zu übertragen. Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Pflicht- oder Angebotsvorsorge ändert die Terminlogik nicht
Die Lärmexposition entscheidet zunächst, welche Vorsorgeart vorliegt. Der Anhang der ArbMedVV verwendet dafür Tages-Lärmexpositionspegel und Spitzenschalldruckpegel:
| Exposition ohne Dämmwirkung des Gehörschutzes | Folge |
|---|---|
| mehr als 80 dB(A) oder mehr als 135 dB(C), obere Auslösewerte noch nicht erreicht | Angebotsvorsorge |
| mindestens 85 dB(A) oder mindestens 137 dB(C) | Pflichtvorsorge |
Bei Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber die Teilnahme vor Tätigkeitsaufnahme veranlassen. Die betreffende Tätigkeit darf erst danach ausgeübt werden. Bei Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber rechtzeitig ein persönliches Angebot machen. Lehnt eine beschäftigte Person ab, bleibt der Betrieb nach § 5 ArbMedVV zu weiteren regelmäßigen Angeboten verpflichtet.
Für beide Vorsorgearten gilt nach der Erstphase die 36-Monats-Maximalfrist. Die genaue Abgrenzung der Pegel und Pflichten behandelt der Beitrag Wann G20-Pflichtvorsorge erforderlich ist. Diese Seite bleibt bewusst bei der Frage, wie oft der Termin erforderlich ist.
Welches Datum hat Vorrang?
In der Praxis treffen oft mehrere Datumsangaben aufeinander. Diese Reihenfolge verhindert Fehlplanung:
- Früherer Termin aus der Vorsorgebescheinigung: Der Arzt oder die Ärztin legt die individuelle Frist fest. Sie darf kürzer, aber nicht länger als die AMR-Maximalfrist sein.
- Kürzere betriebliche Frist: Nach ärztlicher Beratung können für bestimmte Arbeitsplätze bereits in der Gefährdungsbeurteilung kürzere Fristen festgelegt werden.
- AMR-2.1-Maximalfrist: Fehlt ein kürzerer Termin, bildet sie die äußerste Grenze.
- Interner Vorlauf: Einladung und Terminreservierung werden so früh ausgelöst, dass auch Verschiebungen nicht zur Fristüberschreitung führen.
Die Vorsorgebescheinigung nennt den nächsten Termin, aber keine Diagnose. Die AMR 2.1 verlangt eine individuelle ärztliche Festlegung unter anderem anhand der Arbeitsplatzverhältnisse, der Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinischer Erkenntnisse. Personalabteilung oder Führungskraft dürfen diese medizinische Abwägung nicht durch ein eigenes längeres Intervall ersetzen.
Wann vor Ablauf der regulären Frist handeln?
Eine neue Maschine startet nicht automatisch einen neuen Vorsorgezyklus. Sie startet aber einen Review der Gefährdungsbeurteilung. Ändern sich Pegel, Expositionsdauer, Schichtmodell, Arbeitsverfahren oder kombinierte Belastungen, ist neu zu prüfen, ob erstmals oder nun eine andere Vorsorgeart erforderlich ist.
Früherer Handlungsbedarf besteht besonders, wenn:
- der bescheinigte nächste Termin vor der Standardfrist liegt,
- ein Arbeitsplatz neu oder wesentlich verändert wird,
- eine neue Lärmmessung die bisherige Einstufung infrage stellt,
- Beschäftigte Beschwerden mit einem möglichen Tätigkeitsbezug melden,
- Erkenntnisse aus mehreren Vorsorgen auf unzureichende Schutzmaßnahmen hindeuten oder
- eine beschäftigte Person Wunschvorsorge verlangt und ein Gesundheitsschaden nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die möglicherweise ursächlich mit der Tätigkeit zusammenhängt, ist nach § 5 Absatz 2 ArbMedVV unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Das gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten. Ein solches Angebot wartet nicht auf den nächsten Serientermin.
Vorsorge ersetzt keine Lärmminderung. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang. Hinweise aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen deshalb in die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeitskontrolle zurückfließen, ohne die ärztliche Schweigepflicht zu verletzen.
Fristen ohne Gesundheitsdaten dokumentieren
Nach § 3 ArbMedVV führt der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei. Darin wird festgehalten, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Für die belastbare Terminsteuerung sind folgende Felder sinnvoll:
- Beschäftigten-ID und zugeordneter Arbeitsbereich
- Vorsorgeanlass „Lärm“ und Grundlage der Einstufung
- Pflicht- oder Angebotsvorsorge
- Datum der stattgefundenen Vorsorge
- Datum der Vorsorgebescheinigung
- bescheinigter nächster Termin
- interner Einladungs- und Eskalationsvorlauf
- verantwortliche Stelle und aktueller Terminstatus
- Link zur maßgeblichen Gefährdungsbeurteilung
Bei Angebotsvorsorge sollte zusätzlich nachweisbar sein, wann und für welchen Anlass das Angebot unterbreitet wurde. Eine Ablehnung wird datensparsam als Status dokumentiert; sie setzt den nächsten Angebotszyklus nicht außer Kraft. Der Angebotsnachweis darf nicht so dargestellt werden, als habe Vorsorge stattgefunden.
Hörkurven, Untersuchungsergebnisse, Diagnosen und ärztliche Gesprächsnotizen gehören nicht in die betriebliche Akte. Laut DGUV Information 209-023 enthält die Vorsorgebescheinigung Vorsorgedatum, Vorsorgeanlass und nächsten Termin, aber keine Befunde. Details zur datensparsamen Struktur stehen im Leitfaden zur Vorsorgekartei.
Zuständigkeiten für einen fristsicheren Ablauf
Ein belastbarer Prozess trennt fachliche Beurteilung, medizinische Durchführung und organisatorische Terminsteuerung:
| Rolle | Aufgabe |
|---|---|
| Arbeitgeber oder beauftragte Führungskraft | Vorsorge rechtzeitig veranlassen oder anbieten und Tätigkeit bei fehlender Pflichtvorsorge nicht freigeben |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | Expositionsbewertung, Gefährdungsbeurteilung und Änderungen fachlich begleiten |
| Betriebsarzt oder Betriebsärztin | Vorsorge durchführen, individuell nächsten Termin festlegen und anonymisierte Schutzhinweise geben |
| HR oder zentrale Koordination | Fristen, Einladungen, Bescheinigungen und Eskalationen datensparsam steuern |
| Beschäftigte | Termin wahrnehmen; Untersuchungen bleiben von ihrer Einwilligung abhängig |
Eine monatliche Fristenansicht sollte mindestens überfällige Fälle, Termine in den nächsten 90 Tagen und ungeklärte Beschäftigte ohne Expositionszuordnung zeigen. So wird aus der gesetzlichen Maximalfrist ein steuerbarer Prozess und nicht nur ein Datum in einer Ablage.
Häufige Fehler bei G20-Wiederholungen
- 60 Monate aus einer alten Tabelle übernehmen: Für aktuelle Planung gilt spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge.
- Mit dem Einladungstag weiterrechnen: Entscheidend ist bei weiteren Vorsorgen das tatsächliche Vorsorgedatum beziehungsweise ein früherer bescheinigter Termin.
- Ablehnung als dauerhafte Befreiung behandeln: Angebotsvorsorge muss weiterhin regelmäßig angeboten werden.
- Gehörschutz vom Auslösewert abziehen: Für die Zuordnung der Lärmvorsorge bleibt seine Dämmwirkung unberücksichtigt.
- Vorsorge mit Eignung verwechseln: Die Vorsorgebescheinigung enthält keine Aussage „geeignet“ oder „nicht geeignet“.
- Befunde in HR-Systemen speichern: Der Arbeitgeber benötigt Anlass, Datum und nächsten Termin, keine medizinischen Ergebnisse.
- Nur Kalenderdaten prüfen: Bei veränderter Lärmexposition muss auch die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden.
Offizielle Grundlagen und redaktionelle Einordnung
Die Fristenaussagen dieses Beitrags beruhen auf der aktuellen AMR 2.1 der BAuA, §§ 3 bis 6 ArbMedVV, dem Anhang Teil 3 ArbMedVV und der DGUV Information 209-023. Die AMR 2.1 wurde 2016 bekannt gemacht; ihre Überschrift wurde 2025 redaktionell korrigiert. Die 36-Monats-Grenze blieb dabei bestehen.
Für den einzelnen Betrieb bleiben die aktuelle Gefährdungsbeurteilung und der individuell bescheinigte Folgetermin entscheidend. Wer den Untersuchungsumfang sucht, findet ihn im separaten Beitrag Inhalt der Lärmvorsorge. Dadurch beantwortet diese Seite die Fristenfrage ausführlich, ohne mit den Seiten zu Inhalt, Pflichtgrenzen oder dem allgemeinen G20-Überblick zu konkurrieren.