Was wird bei einer G24 Untersuchung gemacht?

Eine G24 Untersuchung besteht im Kern aus einem vertraulichen Gespräch über Arbeit und Hautgesundheit. Die ärztliche Stelle erhebt die Arbeitsanamnese, ordnet Belastungen ein und berät zu passenden Schutzmaßnahmen. Eine Hautbetrachtung oder weitere medizinische Diagnostik kommt nur hinzu, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist, erklärt wurde und die beschäftigte Person zustimmt.

Phase Typischer Inhalt Wichtige Grenze
Vorbereitung Vorsorgeanlass, Tätigkeit, Hautkontakt, Produkte und vorhandene Schutzmaßnahmen Der Arbeitgeber liefert Arbeitsplatzdaten, aber keine gewünschte Diagnose
Gespräch Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden und bisherige Erfahrungen Gesundheitsangaben bleiben im Arzt-Patienten-Verhältnis
Mögliche Untersuchung Betrachtung betroffener Hautbereiche und bei Bedarf weitere ärztlich begründete Schritte Keine körperliche oder klinische Untersuchung ohne Aufklärung und Zustimmung
Beratung Hautkontakt vermindern, Handschuhe auswählen, Hautschutz, Reinigung und Pflege abstimmen Empfehlungen richten sich nach Tätigkeit und Hautzustand
Abschluss Persönliche Besprechung, Vorsorgebescheinigung und eventuell betriebliche Maßnahmenvorschläge Der Arbeitgeber erhält weder Diagnose noch Befund

Das Kürzel beschreibt deshalb keinen Test mit identischem Ablauf für alle. Zwei Beschäftigte im selben Betrieb können nach dem Gespräch unterschiedliche Beratungsschwerpunkte oder Untersuchungsschritte haben. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen und die individuelle ärztliche Beurteilung.

Wie beginnt der Termin in der Praxis?

Zu Beginn sollte die ärztliche Stelle den Anlass benennen und erklären, dass es um Vorsorge statt um eine Eignungsfreigabe geht. Sie prüft, ob die übermittelten Arbeitsplatzangaben ausreichen, und fragt nach der konkreten Tätigkeit. Beschäftigte können korrigieren, wenn die schriftliche Beschreibung nicht zu ihrem Arbeitsalltag passt. Diese Korrektur ist wichtig, weil Zeitdruck, Handschuhwechsel oder Reinigungsschritte in einer allgemeinen Stellenbeschreibung oft fehlen.

Danach folgt das vertrauliche Gespräch. Vorgesetzte oder Personalverantwortliche nehmen daran nicht teil. Die ärztliche Stelle erläutert vor einem möglichen Untersuchungsschritt, weshalb er vorgeschlagen wird und welche Aussage er erlaubt. Erst nach dieser Aufklärung entscheidet die beschäftigte Person. Die Reihenfolge kann wechseln: Bei aktuellen Beschwerden kann eine Hautbetrachtung früher sinnvoll sein, bei einem Termin ohne Beschwerden steht häufig zunächst die Beratung im Vordergrund.

Der Abschluss besteht nicht nur aus dem Ausstellen einer Bescheinigung. Die beschäftigte Person sollte verstehen, welche Belastung wahrscheinlich relevant ist, welche Schutzmaßnahme sie im Arbeitsablauf anwenden kann und bei welchen Veränderungen sie erneut ärztlichen Rat suchen sollte. Offene betriebliche Punkte werden von persönlichen medizinischen Empfehlungen getrennt.

G24 ist 2026 ein Suchbegriff, kein starres Untersuchungsprogramm

Die frühere Bezeichnung G 24 stand für den DGUV-Grundsatz zu Hauterkrankungen. Seit 2022 ordnet die DGUV das Thema unter der Empfehlung „Gefährdung der Haut“, kurz E GHA, ein. Die Zuordnung der DGUV zeigt ausdrücklich, dass diese Empfehlung die frühere G-Nummer 24 abgelöst hat.

Rechtsverbindlich ist nicht das Kürzel, sondern vor allem die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie wurde zuletzt am 11. Mai 2026 geändert. Nach § 2 ArbMedVV umfasst Vorsorge ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen kommen hinzu, soweit sie für Aufklärung und Beratung erforderlich sind und nicht abgelehnt werden.

Welche Tätigkeit einen Vorsorgeanlass auslöst, erklärt die Clusterseite G24 Untersuchung. Die Schwellen für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge bleiben bewusst auf der Seite Ist die G24 Untersuchung Pflicht?. Hier geht es ausschließlich um den Inhalt des Termins.

Arbeitsanamnese: Welche Fragen werden gestellt?

Die Arbeitsanamnese verbindet mögliche Hautbeschwerden mit der konkreten Exposition. Die ärztliche Stelle fragt nicht nur nach einer Berufsbezeichnung, sondern nach einzelnen Arbeitsschritten, Kontaktwegen, Zeitmustern, Produkten, Handschuhen und der bisherigen Schutzpraxis. Das erlaubt eine Beratung, die zum Arbeitsplatz passt und nicht bei allgemeinen Hautpflegetipps stehen bleibt.

Themenfeld Mögliche Fragen im Termin Was der Betrieb vorbereiten kann
Tätigkeit Welche Arbeitsschritte belasten die Haut? Wann und wie oft treten sie auf? Tätigkeitsbeschreibung und typische Schichtfolge
Flüssigkeiten und Feuchtarbeit Besteht direkter Kontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten? Wie oft werden Hände gewaschen? Häufigkeiten, Dauer und Arbeitsablauf
Gefahr- und Arbeitsstoffe Welche Reiniger, Desinfektionsmittel, Harze, Kühlschmierstoffe oder anderen Produkte berühren die Haut? Produktliste und aktuelle Sicherheitsdatenblätter
Handschuhe Welches Material wird getragen? Wie lange, wie häufig und bei welchen Wechseln? Modelle, Material, Tragezeit und Wechselregeln
Hautmittel Welche Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel stehen bereit und wie werden sie angewandt? Aktueller Hautschutzplan und Unterweisungsstand
Beschwerden Treten Rötung, Trockenheit, Juckreiz, Risse oder Bläschen auf? Gibt es einen zeitlichen Bezug zur Arbeit? Keine Vorabmeldung an Vorgesetzte nötig; das Gespräch ist vertraulich
Vorbelastung Gab es früher Hauterkrankungen, Allergien oder private Hautbelastungen? Beschäftigte entscheiden selbst, was sie ärztlich angeben

Die TRGS 401 in der Fassung vom 19. September 2024 zählt nicht nur sichtbare Benetzung als Hautkontakt. Auch Spritzer, kontaminierte Kleidung, Arbeitsflächen sowie Aerosole, Gase und Dämpfe können relevant sein. Feuchtarbeit wird dort anhand mehrerer Tätigkeitsmuster bewertet. Der betriebliche Ausgangspunkt ist deshalb eine belastbare TRGS-401-Gefährdungsbeurteilung, nicht die Vermutung, dass nur nasse Hände zählen.

Wie verändert die Tätigkeit den Inhalt?

Der medizinische Kern bleibt gleich, doch die Fragen und Schutzthemen unterscheiden sich deutlich. Der Betrieb sollte daher keine branchenweite Standardbeschreibung verwenden, wenn Arbeitsplätze verschiedene Kontaktwege haben.

Tätigkeit Arbeitsanamnese richtet den Blick zum Beispiel auf Möglicher Beratungsschwerpunkt
Pflege und medizinische Versorgung Händedesinfektion, Händewaschen, flüssigkeitsdichte Handschuhe, Reinigungsprodukte und Schichtwechsel Hautverträgliche Abfolge von Hygiene, Schutz und Pflege; Infektionsvorsorge bleibt ein eigener Anlass
Gebäudereinigung Konzentrate, gebrauchsfertige Lösungen, Sprühkontakt, nasse Textilien, Handschuhmaterial und Wechsel Dosierhilfen, Kontaktvermeidung, geeignete Reinigung der Haut und passende Handschuhpraxis
Friseurhandwerk Wasser, Shampoo, Haarfarben, Blondiermittel, Dauerwellprodukte und wiederholte Handschuhwechsel Stoffkontakt begrenzen, Handschuhe passend zum Produkt wählen und Hautpflege in den Arbeitsablauf integrieren
Küche und Lebensmittelverarbeitung Wasser, feuchte Lebensmittel, Spül- und Flächendesinfektionsmittel, häufige Reinigung und Handschuhe Arbeitsschritte trennen, Hilfsmittel nutzen und unnötigen Nasskontakt vermeiden
Bau, Metall oder Labor Zement, Epoxidharze, Kühlschmierstoffe, Lösemittel, Stäube, kontaminierte Werkzeuge oder Flächen Substitution und geschlossene Verfahren prüfen, bevor persönliche Schutzmittel festgelegt werden

Diese Beispiele bestimmen weder Vorsorgeart noch Diagnose. Sie zeigen, welche Arbeitsplatzdaten den Termin präziser machen. Eine Pflegekraft mit vorwiegender Dokumentation hat eine andere Exposition als eine Pflegekraft mit häufigen direkten Pflegetätigkeiten. Ebenso unterscheidet sich maschinelle Dosierung in der Reinigung von manuellem Umfüllen eines Konzentrats.

Welche Hautbereiche werden angesehen?

Eine Betrachtung der Haut kann sinnvoll sein, sie ist aber kein automatisch geschuldeter Programmpunkt. Der Arzt oder die Ärztin entscheidet nach Gespräch und Exposition, welche Bereiche medizinisch relevant sind. Bei handbelastenden Tätigkeiten stehen häufig Finger, Hände und Unterarme im Blick. Je nach Kontaktweg können auch Gesicht oder andere unbedeckte Bereiche eine Rolle spielen.

Geachtet werden kann etwa auf trockene, gerötete, schuppende, rissige oder entzündlich veränderte Haut. Solche Beobachtungen sind noch keine abschließende Diagnose. Besteht Klärungsbedarf, kann die ärztliche Stelle eine gezielte dermatologische Abklärung empfehlen. Untersuchungsumfang, Privatsphäre und Einwilligung werden vorher besprochen.

Was passiert, wenn am Termin nichts sichtbar ist?

Ein unauffälliger Hautzustand macht den Termin nicht nutzlos. Vorsorge soll Beschwerden möglichst verhindern und ist nicht erst nach einer Erkrankung sinnvoll. Die Arbeitsanamnese kann Belastungsmuster zeigen, obwohl die Haut am Untersuchungstag ruhig ist. Beratung zu Produkten, Handschuhen, Reinigung und Pflege bleibt dann ein eigenständiges Ergebnis.

Zeitweise Veränderungen lassen sich genauer einordnen, wenn Beschäftigte Dauer, betroffene Bereiche und Bezug zu Arbeitstagen beschreiben. Eigene Fotos können dem Arzt oder der Ärztin helfen, ersetzen aber keine medizinische Beurteilung. Ein unauffälliger Termin ist auch keine dauerhafte Bescheinigung „gesunder Haut“ und kein Eignungsurteil. Ändern sich Tätigkeit, Stoffe oder Beschwerden, muss die Lage neu betrachtet werden.

Gehören Bluttest, Urinprobe oder Allergietest zu G24?

Nein, diese Tests sind kein festes G24-Paket. § 6 ArbMedVV verpflichtet die ärztliche Stelle, vor jeder körperlichen oder klinischen Untersuchung die Erforderlichkeit zu prüfen und über Inhalt, Zweck sowie Risiken aufzuklären. Ohne Zustimmung darf der jeweilige Untersuchungsschritt nicht stattfinden.

Untersuchung Automatischer G24-Inhalt? Wann sie eine Rolle spielen kann
Hautbetrachtung Nein Wenn Anamnese und Exposition eine Betrachtung betroffener Bereiche nahelegen
Epikutan- oder anderer Allergietest Nein Bei konkretem Verdacht und fachärztlich begründeter Diagnostik
Blutentnahme Nein Nur bei einer eigenständigen medizinischen Fragestellung oder begründetem Biomonitoring
Urinprobe Nein Etwa als Teil eines medizinisch begründeten Biomonitorings bei geeigneten Verfahren und Beurteilungswerten
Hautabstrich, Gewebeprobe oder apparative Diagnostik Nein Bei gesondertem diagnostischem Bedarf, meist außerhalb des normalen Vorsorgetermins

Biomonitoring ist nach § 6 ArbMedVV nur vorgesehen, wenn arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Beurteilungswerte verfügbar sind. Auch dann darf es nicht gegen den Willen der beschäftigten Person erfolgen. Ein Arbeitgeber sollte daher weder Laborpakete bestellen noch Ergebnisse anfordern.

Fünf Fragen vor einer freiwilligen Untersuchung

Beschäftigte können sich vor jedem vorgeschlagenen Schritt verständlich erklären lassen:

  1. Welcher konkrete Anlass ergibt sich aus Tätigkeit, Anamnese oder Beschwerden?
  2. Welche Erkenntnis kann die Untersuchung liefern und welche Grenzen hat sie?
  3. Welche Belastungen oder Risiken sind mit dem Schritt verbunden?
  4. Gibt es eine weniger eingreifende Alternative oder kann zunächst beraten werden?
  5. Wer erhält Ergebnis und Befund, und wie werden die Daten aufbewahrt?

Eine Einwilligung im Einladungsformular des Arbeitgebers ersetzt dieses ärztliche Gespräch nicht. Zustimmung bezieht sich auf den erklärten Untersuchungsschritt. Wer einen Schritt ablehnt, muss dem Arbeitgeber keine medizinische Begründung geben. Für andere, separat erklärte Schritte kann die Entscheidung anders ausfallen.

Die Beratung ist der zentrale Inhalt

Die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen betonen Beratung und lassen der ärztlichen Stelle Spielraum für den Einzelfall. Die Empfehlungen sind fachliche Best Practice, aber kein rechtsverbindlicher Katalog, der vollständig abgearbeitet werden muss.

Mögliche Beratungsthemen sind:

  • Hautkontakt durch technische oder organisatorische Änderungen verkürzen oder vermeiden,
  • geeignete Chemikalienschutzhandschuhe, Wechselrhythmen und Unterziehhandschuhe arbeitsplatzbezogen auswählen,
  • unnötig aggressive Reinigung vermeiden und die Handhygiene mit der Tätigkeit abstimmen,
  • Hautschutzmittel vor der Belastung, geeignete Reinigungsmittel während der Arbeit und Pflegemittel nach der Belastung richtig einsetzen,
  • den Hautschutzplan verständlich aufbauen und in der Unterweisung praktisch erklären,
  • frühe Beschwerden erkennen und klären, wann betriebsärztlicher oder dermatologischer Rat nötig ist,
  • private und berufliche Belastungen unterscheiden, ohne private Angaben im Betrieb offenzulegen.

Die Beratung ersetzt keine technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen. Handschuhe und Hautmittel stehen in der Maßnahmenhierarchie nicht an erster Stelle. Kann ein hautbelastender Stoff ersetzt, ein geschlossener Arbeitsprozess eingesetzt oder Spritzkontakt verhindert werden, muss der Betrieb diese Möglichkeiten in der Gefährdungsbeurteilung prüfen.

Woran erkennt man eine gute G24-Beratung?

Eine gute Beratung übersetzt medizinisches Wissen in den tatsächlichen Arbeitsablauf. Sie nennt nicht nur ein Hautmittel oder einen Handschuh, sondern prüft, wann Hautkontakt entsteht, welche Lösung am Arbeitsplatz machbar ist und wo eine technische Änderung Vorrang hat. Beschäftigte verlassen den Termin mit wenigen, konkreten Schritten und wissen, wann sie erneut ärztlichen Rat brauchen.

Folgende Merkmale sind in der Praxis hilfreich:

  • Die Empfehlung bezieht sich auf benannte Tätigkeiten und Produkte statt nur auf die Berufsgruppe.
  • Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel werden nach ihrem jeweiligen Zweck auseinandergehalten.
  • Bei Handschuhen werden Stoffbeständigkeit, Passform, Tragedauer, Wechsel und mögliche Innenfeuchte gemeinsam betrachtet.
  • Die Beratung prüft, ob Hilfsmittel oder ein anderer Arbeitsablauf direkten Hautkontakt vermeiden können.
  • Beschäftigte können erklären, warum eine bisherige Maßnahme nicht funktioniert, etwa wegen fehlender Größen, ungeeigneter Spender oder Zeitdruck.
  • Für wiederkehrende Beschwerden gibt es einen klaren nächsten Ansprechpartner und keinen bloßen Hinweis, „mehr Creme“ zu benutzen.
  • Betriebliche Verbesserungen werden so formuliert, dass der Arbeitgeber sie ohne Kenntnis persönlicher Befunde bearbeiten kann.

Ein Produktmuster kann das Gespräch unterstützen, ersetzt aber weder Sicherheitsdatenblatt noch Gefährdungsbeurteilung. Ärztliche Beratung sollte zudem unabhängig von Verkaufsinteressen bleiben. Wird ein bestimmtes Mittel empfohlen, müssen Einsatzbereich, Verträglichkeit und betriebliche Beschaffung getrennt bewertet werden.

Welche Informationen muss der Arbeitgeber vor dem Termin liefern?

§ 3 ArbMedVV verlangt, dass der Arbeitgeber alle erforderlichen Auskünfte zu den Arbeitsplatzverhältnissen, zum Vorsorgeanlass und zu den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung erteilt. Außerdem muss er der ärztlichen Stelle eine Arbeitsplatzbegehung ermöglichen. Eine Einladung mit dem Wort „G24“ allein erfüllt diesen Informationsbedarf nicht.

Ein praxistaugliches Übergabepaket enthält:

  1. Vorsorgeanlass: Bezeichnung der Tätigkeit und organisatorische Einordnung des Termins.
  2. Arbeitsablauf: einzelne hautbelastende Schritte, Häufigkeit, Dauer und typische Schichtmuster.
  3. Kontaktwege: direkte Benetzung, Spritzer, Aerosole, kontaminierte Flächen, Kleidung oder Werkzeuge.
  4. Produkte und Stoffe: Produktnamen, Einsatzkonzentration, Sicherheitsdatenblätter und bekannte Substitutionen.
  5. Handhygiene: Zahl und Anlass von Wasch- oder Desinfektionsvorgängen sowie verwendete Mittel.
  6. Handschuhe: Material, Modell, Einsatzgrenze, Tragezeit, Wechselpraxis und vorhandene Unterziehhandschuhe.
  7. Hautschutz: Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel, Hautschutzplan sowie Unterweisungsstand.
  8. Bestehende Maßnahmen: Absaugung, geschlossene Systeme, Hilfsmittel, Arbeitsorganisation und offene Punkte der Gefährdungsbeurteilung.

Personenbezogene Diagnosen, Krankenkassenunterlagen oder Vermutungen über eine Erkrankung gehören nicht in dieses Paket. Bei bereits bekannten Beschwerden kann die beschäftigte Person relevante Befunde direkt zur ärztlichen Stelle mitbringen.

Beispiel für einen brauchbaren Auftrag an die ärztliche Stelle

Ein Auftrag kann knapp sein, wenn er die richtigen Fakten enthält. Eine neutrale Struktur sieht so aus:

Anlass: Arbeitsmedizinische Vorsorge wegen Gefährdung der Haut. Tätigkeit: manuelle Teilereinigung und anschließende Montage. Exposition: Produkt A als gebrauchsfertige Lösung, direkter Kontakt durch Spritzer möglich, flüssigkeitsdichte Nitrilhandschuhe in drei Arbeitsblöcken. Vorhandene Maßnahmen: Dosierhilfe, Spritzschutz, Hautschutzplan, Unterweisung vom 5. August 2026. Unterlagen: Gefährdungsbeurteilung, Sicherheitsdatenblatt, Handschuhdatenblatt und Hautschutzplan. Offene Frage: Wirksamkeit von Spritzschutz und Handschuhwechsel arbeitsmedizinisch beraten.

Der Auftrag nennt keine vermutete Erkrankung und verlangt kein Eignungsurteil. Er macht aber sichtbar, wo ärztliche Arbeitsplatzkenntnis gebraucht wird. Ändert sich das Produkt, die Konzentration, das Arbeitsverfahren oder die Tragepraxis, muss die ärztliche Stelle die aktuelle Fassung erhalten. Alte Sicherheitsdatenblätter oder pauschale Berufsbezeichnungen führen sonst zu einer Beratung für einen Arbeitsplatz, der so nicht mehr existiert.

Bei mehreren gleichartigen Arbeitsplätzen sollte der Betrieb Unterschiede kennzeichnen. Ein Sammelauftrag ist nur sinnvoll, wenn Tätigkeiten, Stoffe und Schutzmaßnahmen tatsächlich vergleichbar sind. Individuelle Beschwerden werden anschließend nicht in dieser betrieblichen Unterlage ergänzt.

Was können Beschäftigte zum Termin mitbringen?

Beschäftigte brauchen keine vom Arbeitgeber vorgefüllte medizinische Selbstauskunft. Hilfreich kann eine eigene kurze Notiz sein: Wann treten Beschwerden auf, welche Hautbereiche sind betroffen, verändern sie sich an freien Tagen und welche Arbeitsmittel wurden vorher benutzt? Fotos zeitweise auftretender Veränderungen können im vertraulichen Gespräch nützen, wenn beim Termin gerade nichts sichtbar ist.

Vorhandene dermatologische Befunde, Allergiepässe oder Medikamentenlisten werden nur direkt der ärztlichen Stelle gezeigt. Die beschäftigte Person entscheidet, welche Angaben sie macht. Die BAuA weist in ihrer Information zur arbeitsmedizinischen Vorsorge darauf hin, dass Beschäftigte weder Gesundheitsangaben machen noch Untersuchungen dulden müssen.

Vertraulichkeit beginnt schon bei Termin und Datentransfer

Datenschutz betrifft nicht erst die fertige Bescheinigung. Medizinische Vorabfragen sollten direkt an die ärztliche Stelle gehen und nicht über Vorgesetzte, Teamlisten oder offene E-Mail-Verteiler. Für digitale Fragebögen braucht es einen vom Arbeitgeber getrennten Übertragungsweg. Gruppenlisten dürfen nur organisatorische Angaben enthalten, die für Einladung und Terminsteuerung nötig sind.

Der Gesprächstermin findet in einem Raum statt, in dem Dritte nicht mithören können. Das gilt auch für Vor-Ort-Termine im Betrieb. Fotos, Befunde und persönliche Notizen verbleiben in der ärztlichen Dokumentation. Der Arbeitgeber verarbeitet die Vorsorgebescheinigung getrennt von Rechnungsunterlagen und verzichtet auf Freitextfelder, in denen versehentlich Diagnosen landen könnten.

Auch Beschäftigte sollten medizinische Unterlagen nicht bei der Führungskraft abgeben, damit diese sie „zum Termin weiterleitet“. Ein verschlossener Umschlag schützt nur begrenzt; besser ist die direkte Übergabe an die ärztliche Stelle. Für Rückfragen zum Arbeitsplatz benennt der Betrieb einen fachlichen Kontakt, der keine Gesundheitsdaten erhält.

Pflichtvorsorge bedeutet nicht Untersuchungszwang

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge beschreiben die organisatorische Pflicht des Arbeitgebers, nicht eine Erlaubnis zu erzwungenen medizinischen Eingriffen. Selbst bei Pflichtvorsorge darf die beschäftigte Person eine körperliche oder klinische Untersuchung ablehnen. Die DGUV-FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bestätigt diese Trennung ausdrücklich.

Entscheidung Wer entscheidet? Information an den Arbeitgeber
Vorsorge veranlassen oder anbieten Arbeitgeber nach Gefährdungsbeurteilung und Rechtslage organisatorischer Nachweis
Gesundheitsangaben machen Beschäftigte Person im vertraulichen Gespräch keine Übermittlung der Antworten
Haut oder andere Körperbereiche untersuchen lassen Beschäftigte Person nach ärztlicher Aufklärung keine Liste angenommener oder abgelehnter Schritte
Weiterführende Diagnostik wahrnehmen Beschäftigte Person nach medizinischer Beratung nur bei eigener Einwilligung oder anderer klarer Rechtsgrundlage

Das schützt die Offenheit des Gesprächs. Wer keine Weitergabe persönlicher Befunde befürchten muss, kann Beschwerden und Schwierigkeiten mit Handschuhen oder Hautmitteln eher ansprechen.

Vorsorge ist keine Eignungsprüfung und keine Behandlung

Der Suchbegriff „Untersuchung“ führt häufig zu falschen Erwartungen. Arbeitsmedizinische Vorsorge, Eignungsbeurteilung und kurative Behandlung verfolgen unterschiedliche Ziele.

Verfahren Zweck Typisches Ergebnis für den Arbeitgeber
Arbeitsmedizinische Hautvorsorge Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit besprechen, beraten und Prävention verbessern Vorsorgebescheinigung ohne Eignungsurteil
Eignungsbeurteilung Prüfen, ob eine gesundheitliche Anforderung für eine bestimmte Tätigkeit erfüllt ist getrenntes Ergebnis auf eigener Rechtsgrundlage
Medizinische Diagnostik oder Behandlung Beschwerden diagnostizieren und behandeln normalerweise kein Ergebnis an den Arbeitgeber

Die ArbMedVV schließt den Nachweis beruflicher Eignung ausdrücklich aus ihrem Vorsorgebegriff aus. Werden beide Termine aus betrieblichen Gründen verbunden, müssen die unterschiedlichen Zwecke offengelegt werden. Mehr zur allgemeinen Abgrenzung bietet der Ratgeber Arbeitsmedizinische Untersuchung.

Was steht nach dem Termin auf der Vorsorgebescheinigung?

Nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV erhalten die beschäftigte Person und der Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber, dass, wann und aus welchem Anlass der Vorsorgetermin stattgefunden hat. Sie enthält außerdem den aus ärztlicher Sicht angezeigten nächsten Vorsorgetermin.

Darf in die Arbeitgeberunterlagen Bleibt vertraulich
Vorsorgeanlass Diagnose oder Verdachtsdiagnose
Datum des Vorsorgetermins Hautbefund und Fotos
ärztlich angezeigter nächster Termin Antworten aus Anamnese und Arbeitsanamnese
allgemeiner Vorschlag zur Verbesserung des Arbeitsschutzes Laborwerte, Allergien und Medikamente

Erkennt die ärztliche Stelle unzureichende Schutzmaßnahmen, muss sie den Arbeitgeber informieren und Verbesserungen vorschlagen. Persönliche medizinische Gründe für einen Tätigkeitswechsel dürfen nur mit Einwilligung übermittelt werden. Der Arbeitgeber prüft nach § 8 ArbMedVV die Gefährdungsbeurteilung und setzt erforderliche Maßnahmen um.

In der Vorsorgekartei werden nur die gesetzlich vorgesehenen Organisationsdaten geführt. Befunde und Diagnosen gehören weder dort noch in HR-Notizen oder Arbeitsschutzsoftware.

Wie werden Maßnahmenvorschläge nach dem Termin bearbeitet?

Ein allgemeiner Hinweis wie „Hautschutz verbessern“ reicht für die Umsetzung nicht. Der Arbeitgeber sollte den Vorschlag in einen prüfbaren Arbeitsschutzprozess überführen, ohne nach der zugrunde liegenden Diagnose zu fragen.

  1. Betroffenen Arbeitsbereich bestimmen: Tätigkeit, Stoffe und Kontaktwege aus dem Vorschlag mit der Gefährdungsbeurteilung abgleichen.
  2. Ursache vor persönlicher Maßnahme prüfen: Ersatzstoff, Dosierhilfe, geschlossenes System, Spritzschutz oder geänderter Arbeitsablauf bewerten.
  3. Handschuh- und Hautmittelkonzept kontrollieren: Materialbeständigkeit, Wechsel, Reinigung, Schutz und Pflege anhand der tatsächlichen Produkte prüfen.
  4. Beschäftigte beteiligen: Handhabbarkeit, Akzeptanz und praktische Störungen erfragen, ohne medizinische Details abzufragen.
  5. Maßnahmen terminieren: Verantwortliche Person, Frist und benötigte Ressourcen festlegen.
  6. Unterweisen und erproben: Änderungen am Arbeitsplatz zeigen und eine verständliche Anwendung ermöglichen.
  7. Wirksamkeit kontrollieren: Prüfen, ob Kontaktzeiten, Spritzer, Fehlanwendungen oder Beschwerden im Arbeitsbereich zurückgehen; individuelle Befunde bleiben beim Arzt.

Ein Vorschlag kann mehrere Beschäftigte schützen, auch wenn er aus einer einzelnen Vorsorge hervorgegangen ist. Die Schweigepflicht bleibt gewahrt, wenn der Betrieb die Maßnahme auf die Exposition bezieht und nicht versucht, die betroffene Person oder Diagnose zu ermitteln.

Wie lange dauert eine G24 Untersuchung?

Die ArbMedVV legt keine feste Dauer fest. Öffentlich auffindbare Anbieter nennen sehr unterschiedliche Zeitspannen. Solche Angaben sind nicht direkt vergleichbar, weil Arbeitsplatzkenntnis, Beratungsbedarf, Beschwerden, freiwillige Untersuchungsschritte und gebündelte Vorsorgeanlässe variieren.

Für die betriebliche Planung zählt deshalb nicht eine angebliche Standardminute. Arbeitgeber sollten Terminzeit, Weg, mögliche Wartezeit und eine ungestörte Gesprächssituation als Arbeitszeit einplanen. Der medizinische Inhalt darf nicht gekürzt werden, nur damit ein pauschaler Zeitwert eingehalten wird.

Können mehrere Vorsorgeanlässe in einem Termin besprochen werden?

Ja. § 3 ArbMedVV sieht vor, mehrere aus der Gefährdungsbeurteilung folgende Vorsorgeanlässe möglichst in einem Termin zu bündeln. Für den G24-Inhalt bedeutet das: Jeder Anlass wird mit seinen eigenen Expositionen vorbereitet, auch wenn Gespräch und Bescheinigung organisatorisch zusammengehören.

Eine Bündelung darf die Grenzen nicht verwischen. Hautgefährdung, Lärm, Bildschirmarbeit oder Infektionsgefährdung haben unterschiedliche Fragen und mögliche Untersuchungen. Beschäftigte werden über jeden medizinischen Schritt gesondert aufgeklärt. Der Dienstleister sollte im Angebot ausweisen, welche Beratungsteile enthalten sind; die Preisfrage bleibt auf der Kostenseite. Eignungsbeurteilungen werden nicht stillschweigend in einen Vorsorgetermin eingeschoben.

G24-Inhalt in sieben Schritten organisieren

  1. Suchbegriff fachlich übersetzen: Klären, welcher Hautkontakt oder welche Feuchtarbeit den Termin auslöst. Das Kürzel allein reicht nicht.
  2. Geeignete ärztliche Stelle beauftragen: Die Qualifikationsfrage und die Rolle einer Hausarztpraxis behandelt G24 Untersuchung beim Hausarzt.
  3. Arbeitsplatzinformationen übergeben: Gefährdungsbeurteilung, Tätigkeiten, Stoffe, Handschuhe und Hautschutz vollständig, aber ohne Diagnosen bereitstellen.
  4. Beschäftigte transparent einladen: Vorsorgeart, Anlass, Arbeitszeit, Vertraulichkeit und freiwillige Untersuchungsschritte erklären.
  5. Vertraulichen Termin ermöglichen: Gespräch und Untersuchungen finden ohne Vorgesetzte statt; die ärztliche Stelle steuert den medizinischen Ablauf.
  6. Bescheinigung datensparsam erfassen: Nur Anlass, Datum und nächsten Termin organisatorisch dokumentieren.
  7. Betriebliche Hinweise umsetzen: Schutzmaßnahmen prüfen, Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und die Wirksamkeit nachhalten.

Kosten und Angebotsmodelle sind ein eigener Suchintent. Dafür gibt es den Preisvergleich G24 Untersuchung Kosten 2026. Treffen Haut- und Infektionsgefährdung zusammen, grenzt G24 und G42 Untersuchung die beiden Vorsorgeanlässe ab.

Sieben Warnsignale für einen schlecht vorbereiteten Termin

  • Der Auftrag nennt nur „G24“, aber keine Tätigkeit und keine Exposition.
  • Ein Anbieter verspricht für alle Beschäftigten dasselbe feste Testpaket.
  • Blut-, Urin- oder Allergietests werden ohne individuelle Begründung vorbestellt.
  • Die Einladung erweckt den Eindruck, jede körperliche Untersuchung sei Pflicht.
  • Der Arbeitgeber verlangt „bestanden“, „nicht bestanden“, eine Diagnose oder konkrete Hautbefunde.
  • Medizinische Angaben sollen in Personalakte, Vorsorgekartei oder Arbeitsschutzsoftware gespeichert werden.
  • Ärztliche Vorschläge zu unzureichenden Schutzmaßnahmen lösen keine Prüfung der Gefährdungsbeurteilung aus.

Ein guter Prozess lässt dem ärztlichen Gespräch Raum und hält zugleich die betrieblichen Eingangsdaten vollständig. So entsteht aus dem Termin verwertbare Prävention, ohne die Schweigepflicht zu verletzen.

Quellenstand und fachliche Grenze

Redaktionell geprüft am 20. August 2026. Maßgeblich waren die seit 11. Mai 2026 geltende ArbMedVV, die TRGS 401 vom 19. September 2024, die zweite Auflage der DGUV-Empfehlungen von 2024, die DGUV-FAQ und die aktuelle BMAS-Information zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die BMAS-Übersicht fasst Beratung, mögliche Untersuchungen und betriebliche Maßnahmenvorschläge zusammen.

Der Beitrag erklärt die betriebliche Organisation in Deutschland. Er ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die individuelle arbeitsmedizinische oder dermatologische Beurteilung. Bei akuten, anhaltenden oder sich verschlechternden Hautbeschwerden ist eine medizinische Abklärung erforderlich.