Kurzantwort: Was bedeutet G30 heute?

G30 ist der alte Name für den arbeitsmedizinischen Themenbereich Hitzearbeiten. Die DGUV-Zuordnungstabelle ordnet den früheren Grundsatz G30 der heutigen DGUV Empfehlung „Hitzearbeiten“ zu. Deren offizielle Kurzbezeichnung lautet E HTZ.

Die DGUV Empfehlung beschreibt den arbeitsmedizinischen Fachrahmen. Den verbindlichen Vorsorgeanlass liefert dagegen Anhang Teil 3 der ArbMedVV: Pflichtvorsorge wird fällig, sobald die extreme Hitzebelastung einer Tätigkeit zu einer besonderen Gefährdung führen kann. G30 ist daher weder eine Diagnose noch ein pauschaler Fitnesstest und auch keine eigene Rechtsgrundlage.

G30, E HTZ und Pflichtvorsorge im Vergleich

Begriff Bedeutung Praktische Verwendung
G30 Untersuchung verbreiteter, historischer Such- und Praxisbegriff hilft bei der Orientierung, begründet aber keine Pflicht
DGUV Empfehlung Hitzearbeiten, E HTZ aktueller arbeitsmedizinischer Fachrahmen unterstützt die ärztliche Beratung und Auswahl möglicher Untersuchungen
AMR 13.1 staatliche Regel zur extremen Hitzebelastung konkretisiert, wann die Gefährdung Pflichtvorsorge auslöst
Pflichtvorsorge Vorsorgeart nach ArbMedVV muss vor Beginn der erfassten Tätigkeit veranlasst und besucht werden
Eignungsuntersuchung gesonderte Beurteilung beruflicher Anforderungen braucht eine andere Rechtsgrundlage oder tragfähige Vereinbarung

Diese Begriffe gehören in einem Auftrag nicht in dieselbe Schublade. Die DGUV Empfehlungen sind fachliche Best Practice und lassen ärztlichen Spielraum. Die ArbMedVV und die Arbeitsmedizinischen Regeln bestimmen dagegen die Pflichten des Betriebs.

Wann kommt eine G30 Vorsorge in Betracht?

Die AMR 13.1 betrachtet vier Einflussgruppen gemeinsam: Klima, Arbeitsbekleidung, Arbeitsschwere und Arbeitsdauer. Extreme Hitze kann durch hohe Lufttemperatur, Feuchtigkeit, geringe Luftbewegung oder Wärmestrahlung entstehen. Erst das Zusammenspiel mit der konkreten Arbeit zeigt, ob eine besondere Gefährdung vorliegt.

Arbeitssituation Erste Einordnung Nächster Schritt
Heißreparatur an einem Industrieofen typischer Hitzearbeitsbereich Pflichtvorsorge und Schutzkonzept prüfen
Arbeit an glühenden Werkstücken oder vorgewärmten Pfannen starke betriebsbedingte Wärmequelle AMR-Zuordnung dokumentieren und Betriebsarzt einbinden
Kurzer Kontrollgang in einem heißen Bereich Dauer kann gegen extreme Hitzebelastung sprechen Tätigkeit dennoch fachkundig bewerten
Sommerlich aufgeheiztes Büro keine Hitzearbeit allein wegen des Wetters ASR A3.5 und betriebliches Hitzekonzept anwenden
Außenarbeit an einem heißen Tag nicht automatisch G30-pflichtig Klima, Arbeitsschwere, Kleidung und Dauer zusammen beurteilen

Die genaue Prüflogik, Gegenbeispiele und Auffangkriterien stehen auf der Spezialseite Ist die G30 Untersuchung Pflicht?. Diese Übersichtsseite ersetzt keine Messung oder fachkundige Beurteilung eines Grenzfalls.

Hitzearbeit ist nicht dasselbe wie Sommerwärme

Der Unterschied ist für die Suchintention zentral. Laut DGUV-Fachbeitrag zur sommerlichen Wärme entsteht Hitzearbeit typischerweise durch extreme, arbeitsbedingte Bedingungen, die die Wärmeabgabe des Körpers erschweren. Ein heißer Tag kann Beschäftigte stark belasten, erfüllt aber nicht allein die AMR-Definition.

Fehlt ein G30-Anlass, entfällt der Arbeitsschutz deshalb nicht. Die DGUV-FAQ zu Hitze nennt beispielsweise Abschirmung von Wärmequellen, geringere Aufenthaltsdauer, Entwärmungsphasen, angepasste Kleidung und geeignete Getränke. Maßnahmen für Wetterhitze erläutert Arbeitsschutz bei Hitze; das Raumtemperatur-Stufenkonzept steht unter Arbeitsstättenverordnung: Temperatur.

G30 richtig organisieren: sechs Schritte für Arbeitgeber

  1. Tätigkeit beschreiben: Arbeitsverfahren, Bereich, Schichtanteil, Wärmequellen, Bekleidung und körperliche Belastung konkret erfassen.
  2. Gefährdung beurteilen: Die Tätigkeit anhand von AMR 13.1 zuordnen. Bei Unsicherheit Messung und fachkundige Unterstützung organisieren.
  3. Schutzmaßnahmen festlegen: Gefahren möglichst technisch und organisatorisch mindern. Vorsorge ersetzt keine wirksame Arbeitsgestaltung.
  4. Vorsorge veranlassen: Einen Arzt oder eine Ärztin mit der in § 7 ArbMedVV verlangten arbeitsmedizinischen Qualifikation beauftragen und den Anlass genau übermitteln.
  5. Teilnahme vor Einsatz sichern: Erfordert die Tätigkeit Pflichtvorsorge, darf sie nach § 4 ArbMedVV erst nach dem Vorsorgetermin aufgenommen werden.
  6. Nachweis und Review führen: Bescheinigung und nächste Frist in der Vorsorgekartei erfassen, Schutzmaßnahmen prüfen und Änderungen der Tätigkeit neu bewerten.

§ 3 ArbMedVV verlangt außerdem, dass die ärztliche Stelle die nötigen Informationen zu Arbeitsplatz und Gefährdungsbeurteilung erhält. Eine Einladung mit nur einem Haken bei „G30“ reicht fachlich nicht aus.

Was passiert beim G30 Termin?

Der verbindliche Kern ist die Beratung. Nach § 2 ArbMedVV gehören Anamnese und Arbeitsanamnese dazu. Die ärztliche Stelle ergänzt körperliche oder klinische Untersuchungen nur bei individuellem Beratungsbedarf; die betroffene Person darf jeden solchen Untersuchungsschritt zurückweisen.

Bestandteil Immer oder fallabhängig? Wer entscheidet?
Ärztliches Beratungsgespräch immer durch die Vorsorge vorgegeben
Anamnese und Arbeitsanamnese immer ärztliche Stelle führt sie durch
Körperliche Untersuchung fallabhängig und ablehnbar ärztliche Stelle nach Aufklärung, Beschäftigte stimmen zu
Labor, Ruhe-EKG oder Belastungs-EKG nur bei individueller Erforderlichkeit keine pauschale Vorgabe des Arbeitgebers
Vorsorgebescheinigung nach jedem Termin ärztliche Stelle stellt sie für beide Seiten aus

Eine starre Testliste aus alten G30-Unterlagen führt deshalb in die falsche Richtung. Die möglichen medizinischen Bausteine, Vorbereitung und Termindauer behandelt G30 Untersuchung: Inhalt und Ablauf ausführlich.

Pflicht zur Teilnahme, aber kein Zwang zu Untersuchungen

Bei Pflichtvorsorge muss die beschäftigte Person am Beratungstermin teilnehmen. Die DGUV-Fragen zur Vorsorge stellen zugleich klar: Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen sowohl bei Pflicht- als auch bei Angebotsvorsorge abgelehnt werden. Das gilt etwa für Blutentnahme oder Ergometrie.

Diese Trennung schützt Selbstbestimmung und Prävention zugleich. Der Betrieb kontrolliert, ob der vorgeschriebene Termin stattgefunden hat. Er darf aber keine medizinischen Einzelbefunde anfordern oder aus einem abgelehnten Test automatisch fehlende Eignung ableiten.

Welche Fristen gelten für G30?

Die heutige Planung folgt der AMR 2.1, nicht den früheren altersabhängigen G30-Intervallen.

Termin Spätester Zeitpunkt bei Hitzearbeit
Eingangstermin in den letzten drei Monaten vor Tätigkeitsstart
Erste Wiederholung maximal zwölf Monate nach Tätigkeitsaufnahme
Danach maximal 36 Monate seit der letzten Vorsorge

Das sind Maximalfristen. Die Ärztin oder der Arzt kann einen früheren Folgetermin angeben, wenn Arbeitsplatzbedingungen oder individuelle Wechselwirkungen dies erfordern. Auch eine geänderte Tätigkeit oder ein umgebauter Hitzebereich gehört unabhängig vom Kalender erneut in die Gefährdungsbeurteilung.

Was steht in der Vorsorgebescheinigung?

Nach § 6 ArbMedVV erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber eine Bescheinigung. Sie dokumentiert Terminzeitpunkt und Anlass; außerdem nennt sie den ärztlich empfohlenen Folgetermin. Die DGUV führt zusätzlich die Vorsorgeart auf. Befunde und Diagnosen bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht.

Arbeitgeber darf führen Nicht in die betriebliche Akte
Vorsorgeart und Anlass Anamnese und Beschwerden
Datum des Termins Blutdruck, Labor- oder EKG-Werte
nächster ärztlich genannter Termin Diagnosen und Medikation
Status der betrieblichen Maßnahmen persönliche ärztliche Beurteilung

Meldet die ärztliche Stelle, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss der Betrieb die Gefährdungsbeurteilung überprüfen. Ein personenbezogener Tätigkeitswechsel darf ohne Einwilligung nicht mitgeteilt werden.

G30 ist keine Eignungsuntersuchung

Arbeitsmedizinische Vorsorge beurteilt die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit und dient der Prävention. § 2 ArbMedVV schließt den Nachweis gesundheitlicher Eignung ausdrücklich aus. Eine getrennte Eignungsbeurteilung braucht eine eigene rechtliche oder arbeitsrechtlich tragfähige Grundlage.

Wenn betriebliche Gründe beide Anliegen in einem Termin bündeln, müssen Auftrag, Aufklärung, Ergebniswege und Bescheinigungen getrennt bleiben. Eine Formulierung wie „G30 bestanden“ gehört nicht auf die Vorsorgebescheinigung.

Dauer und Kosten lassen sich nicht pauschal angeben

Weder die ArbMedVV noch die AMR legt eine feste Termindauer oder einen bundesweiten G30-Pauschalpreis fest. Ein reines Beratungsgespräch benötigt weniger Zeit als ein Termin mit medizinisch begründeter Zusatzdiagnostik. Der arbeitsmedizinische Dienst sollte deshalb auf Basis von Tätigkeit, Vorsorgeanlass und bereitgestellten Arbeitsplatzdaten kalkulieren.

Für einen belastbaren Vergleich fragt der Betrieb getrennt nach Beratungszeit, möglichen Zusatzleistungen, Anfahrt, Dokumentation und Betreuung eines Standorts. Ein niedriger Festpreis ist kein Qualitätsmerkmal, wenn Arbeitsplatzbezug, Beratung oder Rückmeldung zu Schutzmaßnahmen fehlen.

Unterlagen für die ärztliche Stelle

Eine gute Vorsorge beginnt vor dem Termin. Diese Angaben sollte der Betrieb ohne medizinische Personaldaten bereitstellen:

  • Tätigkeit, Arbeitsbereich und typische Schichtdauer
  • Lufttemperatur, Feuchte, Luftbewegung und Wärmestrahlung, soweit ermittelt
  • Arbeitsschwere, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung
  • Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts im belasteten Bereich
  • Entwärmungszeiten, Getränke, Abschirmungen und weitere Schutzmaßnahmen
  • dokumentierte Zuordnung nach AMR 13.1 sowie weitere Vorsorgeanlässe

Die beschäftigte Person bringt persönliche medizinische Unterlagen nur nach Absprache direkt zur ärztlichen Stelle. Sie gehören nicht in die Personal- oder Arbeitsschutzakte.

Auswertung von zehn Suchergebnissen

Die integrierte Websuche wurde am 19. August 2026 für „G30 Untersuchung“, „G30 Untersuchung Hitzearbeiten Ablauf Pflicht“ und verwandte Suchanfragen ausgewertet. Berücksichtigt wurden zehn sichtbare Ergebnisse mit allgemeiner oder unmittelbar ergänzender Suchintention.

Ergebnis Stärke Offene Lücke für diese Seite
IAAI Hitzearbeiten Autor, Bilder und viele medizinische Details nennt an einer Stelle die falsche AMR-Nummer und ordnet Außenarbeit zu pauschal ein
Arbeitsmedizin Solingen konkrete Tests, Dauer und alte Fristen stellt Vorsorge als Eignungsnachweis dar und arbeitet mit überholter Systematik
ASZ G30 Untersuchung ausführliche Arbeitgeberperspektive trennt aktuelle AMR-Fristen und historische Altersintervalle nicht konsequent
DGUV FAQ Klima und Hitze verlässliche Abgrenzung und Maßnahmen beantwortet nicht den gesamten Ablauf einer G30-Suche
DGUV Empfehlungen aktuelle Terminologie und fachliche Autorität umfangreiches Nachschlagewerk statt kompakter Nutzerführung
DGUV Forum klare Trennung von Hitzearbeit und Sommerwärme kein vollständiger Vorsorge- und Datenschutzüberblick
Universität Konstanz verständliche Erklärung von Vorsorge und Eignung behandelt G30 nur als Beispiel und nicht als Hitzethema
AMUSA Arbeitsmedizin anschauliche Branchenbeispiele G30 ist nur ein Abschnitt, Rechtsgrundlage und Kriterien bleiben offen
euerbetriebsarzt.de leicht scanbares Listenformat ordnet G30 sachlich falsch Gasen und Dämpfen zu
Betriebsarzt-Praxis Münsingen klare Leistungsübersicht nennt G30 nur in einer Liste ohne Erklärung oder Quellen

Die gemeinsame Schwäche ist nicht fehlende Textmenge, sondern fehlende rechtliche Trennschärfe. Diese Seite verbindet deshalb historische und aktuelle Begriffe, lässt die Pflichtentscheidung bei AMR 13.1 und trennt Beratung, freiwillige Untersuchungen, Eignung sowie Arbeitgeberdaten.

Abgrenzung im G30- und Hitze-Cluster

Seite Eigenständige Hauptfrage
G30 Untersuchung Bedeutung des Begriffs und vollständiger Überblick für Betrieb und Beschäftigte
G30 Untersuchung Pflicht AMR-Kriterien, Grenzfälle, Fristen und Einsatzvoraussetzung
G30 Untersuchung Inhalt Beratung, mögliche Untersuchungen, Vorbereitung und Terminablauf
Arbeitsschutz bei Hitze Maßnahmen bei Sommerhitze und betrieblicher Wärmebelastung
Arbeitsmedizinische Vorsorge alle Vorsorgearten und Anlässe unabhängig von Hitzearbeit

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