Was wird bei einer G30 Untersuchung gemacht?

Eine G30 Untersuchung läuft heute als arbeitsmedizinische Vorsorge bei Hitzearbeit ab. Verbindlicher Kern ist das ärztliche Beratungsgespräch mit Anamnese und Arbeitsanamnese. Untersuchungen sind keine starre Testbatterie. Sie kommen hinzu, soweit sie für die persönliche Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt.

Schritt Typischer Inhalt Was ist fest vorgegeben?
1. Arbeitsplatzbezug Tätigkeit, Hitzeeinwirkung, Arbeitsschwere, Kleidung, Dauer und Schutzmaßnahmen Der Arbeitgeber muss Anlass und Arbeitsplatzverhältnisse übermitteln.
2. Ärztliches Gespräch Beschwerden, frühere Hitzeprobleme, Vorerkrankungen, Medikamente, Flüssigkeitsaufnahme und Arbeitsanamnese Beratung und Anamnese gehören zum Kern der Vorsorge.
3. Medizinische Untersuchung zum Beispiel körperlicher Status, Blutdruck, Puls, Labor, Ruhe-EKG oder Ergometrie Art und Umfang bestimmt die ärztliche Stelle nach Erforderlichkeit und Einwilligung.
4. Persönliche Beratung Warnzeichen, Trinken, Pausen, Akklimatisation und individuelles Verhalten bei Hitze Die Beratung richtet sich nach Arbeitsplatz und persönlicher Situation.
5. Abschluss Vorsorgebescheinigung und gegebenenfalls Vorschläge für bessere Schutzmaßnahmen Befunde und Diagnosen bleiben bei der ärztlichen Stelle.

Die Rechtsgrundlage ist nicht das Kürzel G30. Anhang Teil 3 der ArbMedVV verlangt Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können. AMR 13.1 beschreibt, wann dieser Anlass vorliegt.

G30 heißt heute DGUV Empfehlung Hitzearbeiten

Seit August 2022 ersetzen die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ die früheren G-Grundsätze. Die zweite, redaktionell überarbeitete Auflage der DGUV Empfehlungen erschien im September 2024. Der Abschnitt „Hitzearbeiten“ gibt Betriebsärztinnen und Betriebsärzten einen fachlichen Rahmen, lässt aber den nötigen ärztlichen Spielraum für den Einzelfall.

Für die Praxis sind drei Begriffe zu trennen:

Begriff Bedeutung
G30 weiterhin verbreiteter Such- und Praxisbegriff, aber keine eigenständige Rechtsgrundlage
DGUV Empfehlung „Hitzearbeiten“ arbeitsmedizinischer Fachstandard für Beratung und mögliche Untersuchungen
ArbMedVV und AMR 13.1 verbindliche Grundlage und Konkretisierung für den Vorsorgeanlass

Wer zuerst klären muss, ob die eigene Tätigkeit überhaupt unter diesen Anlass fällt, findet die Abgrenzung auf der Seite G30 Untersuchung: Pflicht oder freiwillig?. Die allgemeine Einordnung des Begriffs steht unter G30 Untersuchung.

Welche Untersuchungen können zur G30 gehören?

Die DGUV Empfehlung beschreibt mögliche medizinische Bausteine. Sie sind nicht bei jeder Person vollständig erforderlich. Ausschlaggebend sind Hitzebelastung, Arbeitsschwere, Anamnese, Beschwerden, Alter, Vorerkrankungen und ärztliche Beurteilung.

Möglicher Baustein Wozu er dienen kann Wichtige Grenze
allgemeine und berufliche Anamnese bisherige Beschwerden, Hitzeereignisse, Tätigkeit und Belastungsprofil erfassen Das Gespräch ist keine Eignungsprüfung.
körperliche Untersuchung allgemeinen Status und besonders das Herz-Kreislauf-System beurteilen Nur soweit für Beratung und Aufklärung erforderlich und nicht abgelehnt.
Blutdruck- und Pulsmessung Kreislaufreaktion und mögliche Auffälligkeiten einordnen Ein Einzelwert allein entscheidet nicht über eine Tätigkeit.
Urin- oder Laboruntersuchung je nach Anlass zum Beispiel Blutzucker, Blutbild, Leber- oder Nierenwerte beurteilen Blutabnahme und Labor sind nicht automatisch bei jedem Termin nötig.
Ruhe-EKG Herzrhythmus und kardiologische Ausgangslage ärztlich einordnen Die Indikation stellt die ärztliche Stelle.
Belastungs-EKG oder Ergometrie körperliche und kardiozirkulatorische Belastbarkeit unter definierter Belastung beurteilen Kein pauschal vorgeschriebener Test und nicht mit einer betrieblichen Leistungskontrolle gleichzusetzen.
weitere Diagnostik konkrete Auffälligkeiten fachärztlich abklären Nur medizinisch begründet; gegebenenfalls ist eine andere Fachrichtung einzubeziehen.

§ 2 ArbMedVV formuliert die Grenze ausdrücklich: Körperliche oder klinische Untersuchungen gehören zur Vorsorge, soweit sie für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt. Auch eine Pflichtvorsorge erlaubt keine Untersuchung gegen den Willen der Person.

Was sollte der Arbeitgeber vor dem Termin vorbereiten?

Die Qualität der Vorsorge hängt stark von den Angaben zum Arbeitsplatz ab. Eine Einladung mit dem Eintrag „G30“ reicht nicht. § 3 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, der ärztlichen Stelle die erforderlichen Auskünfte über Arbeitsplatzverhältnisse und Gefährdungsbeurteilung zu geben und eine Arbeitsplatzbegehung zu ermöglichen.

Diese Informationen sollten vorliegen:

  1. Tätigkeit und Arbeitsbereich: konkrete Arbeitsschritte, Hitzequelle und typische Schichtanteile.
  2. Klimatische Einflüsse: Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftbewegung und Wärmestrahlung, soweit ermittelt.
  3. Körperliche Belastung: Arbeitsschwere, Arbeitstempo, Zwangshaltungen und zusätzliche Lasten.
  4. Kleidung und PSA: Arbeitskleidung, Hitzeschutzkleidung und deren Einfluss auf die Wärmeabgabe.
  5. Dauer und Erholung: Expositionsdauer, Pausen, Entwärmungsbereiche und Schichtorganisation.
  6. Schutzmaßnahmen: Abschirmung, Lüftung, Getränke, Kühlung, Akklimatisation und Unterweisung.
  7. Anlass der Vorsorge: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und Zuordnung nach AMR 13.1.

Die DGUV-Checkliste Hitzearbeit kann erste Hinweise geben. Sie ersetzt bei unklaren, kurzzeitigen oder abweichenden Bedingungen keine fachkundige Arbeitsplatzanalyse.

Wie bereiten sich Beschäftigte vor?

Der arbeitsmedizinische Dienst sollte mit der Einladung erklären, welche Untersuchungen vorgesehen sind. Beschäftigte können dann gezielt nachfragen und selbst entscheiden, ob sie körperlichen oder klinischen Untersuchungen zustimmen.

Sinnvoll sind:

  • die Einladung und vorhandene Informationen zur eigenen Tätigkeit mitbringen,
  • regelmäßig eingenommene Medikamente nennen oder eine aktuelle Medikamentenliste vorlegen,
  • frühere Beschwerden oder Hitzeereignisse möglichst konkret beschreiben,
  • vorhandene ärztliche Unterlagen nur nach eigener Entscheidung bereitstellen,
  • Vorgaben zu Essen, Trinken, Kleidung oder Ergometrie vorab beim Dienst erfragen.

Eine pauschale Anweisung, nüchtern zu erscheinen, ist nicht aus der ArbMedVV ableitbar. Sie ist nur sinnvoll, wenn die ärztliche Stelle dies für eine geplante Untersuchung ausdrücklich verlangt. Gerade vor Belastungstests darf die Vorbereitung nicht improvisiert werden.

Was steht auf der Vorsorgebescheinigung?

Nach § 6 ArbMedVV erhalten die beschäftigte Person und der Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung. Sie bestätigt den Vorsorgeanlass, das Datum und den Zeitpunkt, zu dem weitere Vorsorge angezeigt ist.

Darf an den Arbeitgeber gehen Bleibt vertraulich
Anlass der Vorsorge Diagnosen und Verdachtsdiagnosen
Datum des Termins Laborwerte, EKG-Befunde und Messwerte
nächster Vorsorgetermin Vorerkrankungen und Medikamentenangaben
Vorschlag, Arbeitsschutzmaßnahmen zu prüfen Inhalt des vertraulichen Beratungsgesprächs

Erkennt die ärztliche Stelle unzureichende Schutzmaßnahmen, muss sie dem Arbeitgeber Maßnahmen vorschlagen. Geht es um einen Tätigkeitswechsel aus ausschließlich persönlichen medizinischen Gründen, braucht die Mitteilung die Einwilligung der beschäftigten Person. In ArbeitsschutzPilot gehören deshalb nur Anlass, Terminstatus, Bescheinigung, nächste Fälligkeit und betriebliche Maßnahmen, niemals medizinische Befunde.

Wie oft findet die Vorsorge bei Hitzearbeit statt?

Die Fristen richten sich nach AMR 2.1. Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst werden. Die zweite folgt bei diesem Vorsorgeanlass spätestens zwölf Monate nach Tätigkeitsaufnahme, weitere Termine grundsätzlich spätestens 36 Monate nach der vorherigen Vorsorge.

Das sind Maximalfristen. Die ärztliche Stelle kann aufgrund der konkreten Belastung und der individuellen Wechselwirkungen kürzere Abstände festlegen. Für die Entscheidung, wann Pflichtvorsorge auszulösen ist, bleibt die Gefährdungsbeurteilung zur Hitzearbeit maßgeblich.

G30 Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient Prävention, Aufklärung und Beratung. Nach § 2 ArbMedVV umfasst sie ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. Eine Eignungsbeurteilung verfolgt einen anderen Zweck und darf nicht stillschweigend in den Vorsorgetermin eingebaut werden.

Das bedeutet für den Betrieb:

  • Auftrag und Einladung müssen den Zweck eindeutig nennen.
  • Vorsorge- und Eignungsdaten sind getrennt zu verarbeiten.
  • Die Teilnahmebescheinigung darf nicht als „geeignet“ oder „nicht geeignet“ umgedeutet werden.
  • Eine eigenständige Eignungsbeurteilung braucht eine tragfähige Rechtsgrundlage und muss verhältnismäßig sein.

Hitzearbeit ist mehr als hohe Sommertemperatur

AMR 13.1 unterscheidet extreme Hitzebelastung von jahreszeitlich bedingter Wärme. Entscheidend ist die Kombination aus Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung, Arbeitsbekleidung, Arbeitsschwere und Arbeitsdauer. Ein heißer Bürotag löst daher nicht automatisch G30-Pflichtvorsorge aus.

Das ändert nichts an der Pflicht, Beschäftigte bei Sommerhitze zu schützen. Maßnahmen für Büro, Außenarbeit und Produktion sind auf Arbeitsschutz bei Hitze zusammengefasst. Für das Stufenkonzept der Raumtemperatur ist die Seite Arbeitsstättenverordnung und ASR A3.5 vorgesehen. Diese Trennung hält die Suchintentionen klar: Hier geht es ausschließlich um Inhalt und Ablauf der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Checkliste für einen rechtssicheren Ablauf

  • Vorsorgeanlass aus der Gefährdungsbeurteilung und AMR 13.1 abgeleitet.
  • Ärztliche Stelle nach § 7 ArbMedVV beauftragt.
  • Arbeitsplatzverhältnisse und Schutzmaßnahmen vollständig übermittelt.
  • Beschäftigte über Zweck, Ablauf und Freiwilligkeit einzelner Untersuchungen informiert.
  • Vorsorge und Eignungsbeurteilung organisatorisch getrennt.
  • Nur organisatorische Angaben in der Vorsorgekartei dokumentiert.
  • Nächsten Termin nach Bescheinigung und AMR 2.1 geplant.
  • Vorschläge der ärztlichen Stelle in der Gefährdungsbeurteilung geprüft.
  • Technische und organisatorische Hitzeschutzmaßnahmen unabhängig vom Termin weitergeführt.

Die Seite erläutert den betrieblichen Ablauf und ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die individuelle Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt mit der Qualifikation nach § 7 ArbMedVV.