Kurzantwort: Wann ist die G30 Untersuchung Pflicht?

Die sogenannte G30 Untersuchung ist Pflichtvorsorge, sobald eine Tätigkeit mit extremer Hitzebelastung zu einer besonderen Gefährdung führen kann. Rechtsgrundlage sind § 4 und Anhang Teil 3 ArbMedVV. Die AMR 13.1 der BAuA konkretisiert, welche Tätigkeiten darunterfallen.

Die Prüfung folgt einer festen Reihenfolge: Zuerst werden die ausdrücklich genannten Hitzearbeiten betrachtet. Danach folgen Tätigkeiten, bei denen laut AMR keine extreme Hitzebelastung vorliegt. Bleibt die Zuordnung offen, werden vier mess- oder beobachtbare Kriterien geprüft. Erfüllt die Arbeit mindestens eines davon, ist Pflichtvorsorge zu veranlassen.

G30 ist ein Suchbegriff, keine Rechtsgrundlage

Die früheren DGUV Grundsätze wurden im August 2022 durch die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen ersetzt. Der heutige fachliche Titel lautet DGUV Empfehlung „Hitzearbeiten“, Kurzbezeichnung E HTZ. Viele Betriebe, Praxen und Suchende verwenden weiterhin G30.

Begriff Bedeutung für den Betrieb
G30 Untersuchung verbreitete, aber ältere Bezeichnung für Vorsorge bei Hitzearbeit
DGUV Empfehlung Hitzearbeiten arbeitsmedizinischer Fachrahmen für Beratung und mögliche Untersuchungen
ArbMedVV verbindliche Verordnung mit dem Vorsorgeanlass und den Arbeitgeberpflichten
AMR 13.1 staatliche Regel zur Zuordnung extremer Hitzebelastung

Das Kürzel darf weder einen Vorsorgeanlass erfinden noch eine Gefährdungsbeurteilung ersetzen. Wer nur „G30“ auf eine Terminliste schreibt, dokumentiert noch nicht, warum die betroffene Tätigkeit Pflichtvorsorge erfordert.

AMR 13.1: Entscheidung in drei Stufen

Die amtliche Logik lässt sich als Prüfschema abbilden:

Stufe Prüffrage Folge
1 Gehört die Tätigkeit zu den Hitzearbeiten aus Abschnitt 4.2? Extreme Hitzebelastung wird angenommen; Pflichtvorsorge veranlassen.
2 Gehört sie zu den Gegenbeispielen aus Abschnitt 4.3? Keine extreme Hitzebelastung im Sinne der AMR; Wunschvorsorge kann infrage kommen.
3 Ist sie noch nicht zuordenbar und erfüllt mindestens ein Kriterium aus Abschnitt 4.4? Pflichtvorsorge veranlassen; ohne Treffer kommt Wunschvorsorge in Betracht.

Wegen der Wechselwirkung aus Klima, Dauer, Kleidung und Arbeitsschwere empfiehlt die AMR die Beratung durch eine mit dem Arbeitsplatz vertraute Ärztin oder einen solchen Arzt nach § 7 ArbMedVV. Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung und Veranlassung bleibt beim Arbeitgeber.

Vier Kriterien für noch nicht zugeordnete Tätigkeiten

Die browserlesbare Fassung von Abschnitt 4 AMR 13.1 nennt vier Auffangkriterien. Ein einziges erfülltes Kriterium genügt:

Kriterium Wann es erfüllt ist Was festzuhalten ist
Lufttemperatur und kurze Dauer über 45 Grad Celsius bei mehr als 15 Minuten Beschäftigungsdauer Messort, Messzeit, tatsächliche Aufenthaltsdauer und Arbeitsablauf
Lufttemperatur, lange Dauer und Feuchte über 30 Grad Celsius mindestens vier Stunden je Schicht und zugleich hohe Luftfeuchte, erkennbar etwa an feuchter oder nasser Haut Temperaturverlauf, Schichtanteil, Feuchtebeobachtung oder Messung und Kleidung
Flüssigkeitsbedarf mehr als vier Liter Flüssigkeitsaufnahme pro Schicht belastbare betriebliche Ermittlung, nicht bloß eine pauschale Trinkempfehlung
Wärmestrahlung Strahlung ist auf unbedeckter Haut unerträglich Wärmequelle, Abstand, Dauer, betroffene Hautfläche und Schutzbedingungen

Diese Werte sind keine allgemeine Ampel für Büros oder Außenarbeit. Sie werden eingesetzt, wenn die Tätigkeit zuvor weder den eindeutigen Hitzearbeiten noch den eindeutigen Gegenbeispielen zugeordnet werden konnte. Ein frei erfundener WBGT-Grenzwert oder die Raumtemperatur allein ersetzt dieses Verfahren nicht.

Welche Arbeiten lösen typischerweise Pflichtvorsorge aus?

AMR 13.1 nennt unter anderem folgende Fälle:

  • Arbeiten an vorgewärmten Pfannen in einem Stahlwerk,
  • Flämmen warmer Brammen,
  • Schweißen in oder an Werkstücken über 0,5 Tonnen, die auf mehr als 80 Grad Celsius vorgewärmt sind,
  • Einsteigen, Besteigen oder Arbeiten in noch nicht vollständig abgekühlten Behältern, Kesseln, Industrieöfen, Trocknungsanlagen oder Reaktoren,
  • Umgang mit glühenden Werkstücken über 100 Kilogramm,
  • Heißreparaturen an Thermoprozessanlagen in Glas- oder Keramikbetrieben,
  • bestimmte Wartungsarbeiten in noch heißen Anlagen der Glas- und Keramikindustrie,
  • Feuerwehreinsätze, bei denen eine Tätigkeit am Brandherd möglich ist.

Die Aufzählung ist beispielhaft. Eine Großküche, Bäckerei, Gießerei oder Baustelle ist nicht allein wegen des Branchennamens automatisch erfasst. Umgekehrt kann eine nicht genannte Tätigkeit Pflichtvorsorge auslösen, wenn sie eines der vier Kriterien erfüllt.

Wann reicht Hitze nicht für eine G30 Pflicht aus?

Jahreszeitlich verursachte hohe Wärme, etwa an Büroarbeitsplätzen, ist laut AMR 13.1 keine extreme Hitzebelastung in diesem Sinn. Dasselbe gilt für nur minutenlange hohe Wärmebelastung bei einem Saunaaufguss, Kontrollgang oder einer Probenahme. Der DGUV-Fachbeitrag zur Abgrenzung trennt deshalb Hitzearbeit von sommerlich aufgeheizten Innenräumen.

„Keine G30 Pflicht“ bedeutet nicht „keine Schutzpflicht“. Raumtemperatur, Sonneneinstrahlung, körperliche Arbeit, Bekleidung und besonders gefährdete Personen bleiben Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Die Maßnahmen für Hitzeperioden stehen unter Arbeitsschutz bei Hitze; das Stufenkonzept für Arbeitsräume behandelt Arbeitsstättenverordnung und Raumtemperatur.

Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge?

Vorsorgeart Bedeutung bei diesem Thema Teilnahme
Pflichtvorsorge Der Hitzearbeitsplatz fällt unter Anhang Teil 3 ArbMedVV und AMR 13.1. Teilnahme am Vorsorgetermin ist Voraussetzung für die Tätigkeit.
Angebotsvorsorge Für Hitze enthält Anhang Teil 3 keinen eigenen Auffangtatbestand unter Angebotsvorsorge. § 5 Absatz 2 ArbMedVV kann aber bei Kenntnis einer möglicherweise tätigkeitsbedingten Erkrankung greifen. Ein Angebot darf ausgeschlagen werden.
Wunschvorsorge Keine Pflicht nach AMR 13.1, ein Gesundheitsschaden durch die Tätigkeit lässt sich jedoch nicht ausschließen. Beschäftigte stoßen sie an; der Arbeitgeber ermöglicht sie nach § 5a ArbMedVV.

Damit ist die verbreitete Aussage „unterhalb einer G30 Pflicht besteht automatisch Angebotsvorsorge“ falsch. Bei der reinen Hitzezuordnung verweist AMR 13.1 auf Wunschvorsorge. Andere gleichzeitig vorhandene Gefährdungen können unabhängig davon eigene Pflicht- oder Angebotsanlässe auslösen.

Darf die Tätigkeit vor dem Termin beginnen?

§ 4 ArbMedVV verlangt Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit. Solange die betroffene Person nicht teilgenommen hat, darf der Arbeitgeber sie an diesem Hitzearbeitsplatz nicht einsetzen. Ein gebuchter Termin nach Arbeitsbeginn oder eine unterschriebene Einwilligung zum späteren Nachholen beseitigt diese Sperre nicht.

Für die wiederkehrenden Termine gilt nach AMR 2.1:

  1. Die erste Vorsorge findet innerhalb der drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit statt.
  2. Die zweite Vorsorge folgt bei diesem Anlass spätestens zwölf Monate nach Tätigkeitsbeginn.
  3. Jede weitere Vorsorge wird spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge veranlasst.

Die Vorsorgebescheinigung kann einen früheren nächsten Termin nennen. Ändern sich Tätigkeit oder Gefährdung, wird die Bewertung unabhängig von diesen Maximalfristen aktualisiert.

Teilnahme ist Pflicht, medizinische Untersuchung nicht

Pflichtvorsorge verpflichtet zur Teilnahme am Termin, nicht zur Duldung jeder Untersuchung. Nach § 6 ArbMedVV können Beschäftigte körperliche und klinische Untersuchungen ablehnen; auch bei Pflichtvorsorge dürfen sie nicht gegen ihren Willen vorgenommen werden. Das gilt ebenso für Blutentnahme, EKG oder Ergometrie.

Der verbindliche Kern ist die arbeitsmedizinische Beratung mit Anamnese und Arbeitsanamnese. Die ärztliche Stelle prüft, welche weiteren Untersuchungen für die persönliche Aufklärung nötig sind, und erklärt deren Zweck und Risiken. Details zu Vorbereitung, möglichen Tests und Ablauf gehören auf die eigene Seite G30 Untersuchung: Inhalt und Ablauf.

Die Vorsorge ist auch keine Eignungsprüfung. Der Arbeitgeber erhält keinen Bescheid „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Eine rechtlich gesondert begründete Eignungsbeurteilung braucht einen getrennten Zweck und Datenweg.

Was muss der Arbeitgeber organisieren und nachweisen?

Baustein Sinnvoller Nachweis Was nicht hineingehört
Gefährdungsbeurteilung Tätigkeit, Wärmequelle, Temperatur, Dauer, Feuchte, Strahlung, Arbeitsschwere, Bekleidung und vorhandene Maßnahmen Vermutungen über individuelle Erkrankungen
AMR-Zuordnung Abschnitt 4.2, 4.3 oder 4.4, Ergebnis, Datengrundlage und fachlich Beteiligte nur das Kürzel „G30“ ohne Begründung
Veranlassung Vorsorgeart, Anlass, betroffene Person, Termin und verantwortliche Stelle Diagnose oder gewünschtes medizinisches Testergebnis
Vorsorgekartei dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat Befunde, Laborwerte, Medikamente oder Gesprächsinhalte
Maßnahmenkontrolle technische und organisatorische Maßnahmen, Zuständigkeit, Frist und Wirksamkeitsprüfung der Irrtum, Vorsorge ersetze Hitzeschutz

Die DGUV FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bestätigt, dass die Bescheinigung Anlass, Datum und nächsten Termin enthält, jedoch keine Diagnosen oder Befunde. Die Vorsorgekartei wird bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses geführt und danach gelöscht, soweit keine andere Regel eine längere Speicherung bestimmt.

Ablauf für die betriebliche Entscheidung

  1. Tätigkeit abgrenzen: Arbeitsort, Prozess, Wärmequellen, Schichtanteile, Kleidung und Arbeitsschwere beschreiben.
  2. Eindeutige Fälle prüfen: Die Tätigkeit mit den Listen in AMR 13.1 Abschnitt 4.2 und 4.3 vergleichen.
  3. Offene Fälle bewerten: Temperatur, Dauer, Feuchte, Trinkmenge und Wärmestrahlung anhand Abschnitt 4.4 ermitteln.
  4. Arbeitsmedizin einbeziehen: Bei komplexer Zuordnung die mit dem Arbeitsplatz vertraute betriebsärztliche Stelle beraten lassen.
  5. Vorsorge rechtzeitig veranlassen: Pflichttermin vor dem ersten Einsatz planen und Arbeitsplatzinformationen übermitteln.
  6. Schutzmaßnahmen umsetzen: Wärme an der Quelle reduzieren, Expositionszeit begrenzen, Entwärmung, Getränke, Unterweisung und Notfallablauf organisieren.
  7. Teilnahme und Folgefrist dokumentieren: Bescheinigung und Vorsorgekartei datensparsam führen.
  8. Wirksamkeit prüfen: Reale Bedingungen, Beschwerden, Beinaheereignisse und veränderte Arbeitsabläufe für die Neubewertung nutzen.

Unterlassene oder verspätete Pflichtvorsorge und der Einsatz ohne vorherige Teilnahme können nach § 10 ArbMedVV Ordnungswidrigkeiten sein. Gefährdet eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit, kommt auch Strafbarkeit nach dem Arbeitsschutzgesetz in Betracht.

Was zeigen die zehn sichtbaren Wettbewerber?

Die integrierte Websuche wurde am 18. August 2026 für „G30 Untersuchung Pflicht“, „G30 Vorsorge Pflicht“ und eng verwandte Suchanfragen ausgewertet.

Ergebnis Stärke Qualitätslücke
ArbMedVV im Bundesrecht aktueller verbindlicher Wortlaut keine anwendungsnahe AMR-Entscheidungshilfe
BAuA AMR 13.1 amtliche Kriterien mit Vermutungswirkung PDF-orientiert und ohne vollständigen Betriebsworkflow
BGN Branchenwissen Kriterien im direkt lesbaren HTML-Format kaum Erklärung zu Fristen, Datenschutz und Abgrenzung
DGUV Forum fachlich gute Trennung von Hitzearbeit und Sommerwärme Pflichtfrage nur als Teil eines breiteren Beitrags
DGUV Vorsorge-FAQ verlässliche Aussagen zu Teilnahme und Bescheinigung nicht auf G30-Suchintention zugeschnitten
IAAI Hitzearbeiten Autorennennung, viele Praxisbeispiele und medizinischer Kontext eigene WBGT-Tabelle widerspricht teilweise der Aussage, dass Angebotsvorsorge entfällt
ASZ G30 Untersuchung ausführlicher Ablauf und Arbeitgeberperspektive vermischt Pflicht- und Angebotsvorsorge und fokussiert Tests statt AMR-Prüflogik
Arbeitsmedizin Solingen leicht auffindbare Kurzantwort bezeichnet Vorsorge als Eignungsnachweis und nennt starre Untersuchungsbausteine
umwelt-online Archiv historisch detaillierte G30-Handlungsanleitung ausdrücklich alter Stand mit überholter Terminologie und Fristen
Sicherheitsingenieur NRW kurzer Überblick zu Klima-Vorsorge alte Eignungslogik und nicht mehr geltende altersabhängige Intervalle

Die bessere Antwort muss deshalb Rechtsstand und Sprachgebrauch auseinanderhalten, die drei AMR-Stufen vollständig zeigen, falsche Angebotsvorsorge-Automatismen vermeiden und Teilnahme von Untersuchung trennen. Genau diese Lücken schließt diese Seite.

Abgrenzung im G30- und Hitze-Cluster

Seite Eigene Suchabsicht
G30 Untersuchung Pflicht Voraussetzungen, AMR-Kriterien, Beginnsperre, Fristen und Arbeitgebernachweis
G30 Untersuchung allgemeine Bedeutung des früheren Kürzels und Überblick zur Hitzearbeit
G30 Untersuchung Inhalt Beratung, mögliche Untersuchungen, Vorbereitung und Vorsorgebescheinigung
Pflichtvorsorge Pflichtanlässe aller Gefährdungsarten nach ArbMedVV
Wunschvorsorge Anspruch, Anfrage und Ablehnungsgrenzen unabhängig vom Hitzethema
Arbeitsschutz bei Hitze technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen bei Wärme
Arbeitsstättenverordnung Temperatur Raumtemperaturen und Stufenkonzept der ASR A3.5

Diese Seite bleibt damit bei der Ja-nein-Frage zur Pflichtvorsorge. Medizinische Tests, allgemeine Vorsorgearten und der operative Hitzeschutz werden nur so weit erklärt, wie es für die Entscheidung nötig ist.

Quellenstand und fachliche Grenze

Geprüft wurden die ArbMedVV in der zuletzt am 11. Mai 2026 geänderten Fassung, AMR 13.1, AMR 2.1, DGUV-Fachinformationen und zehn sichtbare Suchergebnisse. Recherchestand ist der 18. August 2026.

Der Überblick hilft bei der betrieblichen Vorprüfung. Unklare Klimabedingungen erfordern Messung und fachkundige Bewertung; medizinische Einzelfragen gehören zur arbeitsmedizinischen Stelle. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung oder behördliche Entscheidung.