G 1.4 heißt heute DGUV-Empfehlung „Staubbelastung“

Die Bezeichnung G 1.4 ist nicht mehr aktuell. Sie stand für den früheren DGUV-Grundsatz „Staubbelastung“. Die DGUV ersetzte ihre Grundsätze im August 2022 durch Empfehlungen; die redaktionell überarbeitete zweite Auflage erschien 2024. Die heutige Bezeichnung lautet DGUV-Empfehlung „Staubbelastung“, Kurzbezeichnung E STB.

Die Änderung ist mehr als Kosmetik:

  • Eine DGUV-Empfehlung ist eine arbeitsmedizinische Best-Practice-Hilfe, keine eigene Rechtsnorm.
  • Pflicht und Angebot folgen aus der ArbMedVV und ihrem Anhang.
  • Die ärztliche Stelle gestaltet Beratung und mögliche Untersuchungen nach dem Einzelfall.
  • Eine „G 1.4 Bescheinigung“ ist weder ein Tauglichkeitsnachweis noch eine Freigabe für staubige Arbeit.

Die DGUV stellt klar, dass ihre Empfehlungen keine Rechtsverbindlichkeit besitzen und ärztlichen Spielraum lassen. Wer weiterhin „G 1.4“ in Formularen verwendet, sollte deshalb zusätzlich den tatsächlichen Vorsorgeanlass, die Staubart und die aktuelle Rechtsgrundlage nennen.

Ist G 1.4 Pflicht- oder Angebotsvorsorge?

Die Antwort hängt von der Exposition ab. Der Anhang Teil 1 ArbMedVV nennt alveolengängigen Staub (A-Staub) und einatembaren Staub (E-Staub) ausdrücklich.

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Vorsorgeart Folge für den Betrieb
AGW für A- oder E-Staub wird nicht eingehalten Pflichtvorsorge vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend fristgerecht veranlassen
Exposition gegenüber A- oder E-Staub kann nicht ausgeschlossen werden, aber kein Pflichtfall Angebotsvorsorge vor Tätigkeitsaufnahme und danach regelmäßig persönlich anbieten
Exposition ist fachkundig ausgeschlossen kein pauschaler Anlass allein aus „G 1.4“ Bewertung und Wirksamkeitsnachweis dokumentieren
Beschäftigte vermuten arbeitsbedingte Beschwerden mögliche Wunsch- oder anlassbezogene Angebotsvorsorge vertraulichen Zugang zur arbeitsmedizinischen Stelle ermöglichen

Bei Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber die betroffene Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Person an der Vorsorge teilgenommen hat. Das bedeutet keine Pflicht, Spirometrie, Röntgen oder andere körperliche Untersuchungen zu dulden. Nach § 6 ArbMedVV müssen Untersuchungen erforderlich sein, vorher erklärt werden und dürfen nicht gegen den Willen der beschäftigten Person stattfinden.

Der Entscheidungsweg in fünf Fragen

  1. Welcher Stoff oder welches Material erzeugt den Staub?
  2. Entsteht E-Staub, A-Staub oder eine spezifische Faser- beziehungsweise Stoffgefährdung?
  3. Gibt es einen stoffbezogenen Grenzwert oder gilt der Allgemeine Staubgrenzwert?
  4. Ist die Exposition fachkundig ermittelt und der Grenzwert eingehalten?
  5. Löst Atemschutz zusätzlich Vorsorge nach dem ArbMedVV-Anhang Teil 4 aus?

Die umfassende G1-Familie ordnet die Seite G1 Untersuchung ein. Diese Seite bleibt gezielt bei der früheren G 1.4 und allgemeiner Staubbelastung.

A-Staub und E-Staub einfach erklärt

Die Gefahrstoffverordnung definiert beide Staubfraktionen:

  • E-Staub, einatembare Fraktion: der Anteil im Atembereich, der über die Atemwege aufgenommen werden kann.
  • A-Staub, alveolengängige Fraktion: der feinere Anteil des E-Staubs, der Bronchiolen und Lungenbläschen erreichen kann.

Für die Expositionsbeurteilung reicht deshalb ein sichtbarer Staubeindruck nicht. Grobe Ablagerungen zeigen zwar ein Problem, sagen aber nicht zuverlässig, wie hoch die Konzentration der lungengängigen Fraktion während einer Schicht war. Tätigkeiten, Material, Dauer, Häufigkeit, vorhandene Absaugung und repräsentative Betriebszustände müssen zusammen betrachtet werden.

Die TRGS 402 beschreibt, wie inhalative Exposition ermittelt und beurteilt wird. Arbeitsplatzmessungen sind ein möglicher Weg; geeignete nichtmesstechnische Verfahren oder verfahrens- und stoffspezifische Kriterien können ebenfalls belastbare Ergebnisse liefern, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Grenzwerte gelten für allgemeine Staubbelastung?

Die aktuelle TRGS 900 nennt für schwerlösliche beziehungsweise unlösliche Stäube ohne eigenen stoffbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert den Allgemeinen Staubgrenzwert:

Staubfraktion Allgemeiner Staubgrenzwert als Schichtmittelwert
A-Staub 1,25 mg/m³, bezogen auf eine Dichte von 2,5 g/cm³
E-Staub 10 mg/m³

Der A-Staub-Wert muss bei abweichender Materialdichte nach den Vorgaben der TRGS 900 betrachtet werden. Zudem begrenzen Schichtmittelwerte kurzfristige Konzentrationsspitzen nicht beliebig; die Kurzzeitwertregelung ist ebenfalls zu prüfen.

Wichtig: Diese Werte sind keine pauschale Freigabe für jeden Staub. Silikogener Quarzstaub, Asbest, Hartholzstaub, Mehlstaub, Metallstäube, sensibilisierende Stäube oder krebserzeugende Stoffe können speziellere Grenzwerte, Risikokonzepte und Vorsorgeanlässe auslösen. Für Quarz ist die G 1.1 Untersuchung der passende Clusterpfad, für Asbest die G 1.2 Untersuchung.

Was wird bei der G 1.4 Untersuchung gemacht?

Eine moderne Vorsorge ist kein unveränderliches Testpaket. Ihr Kern sind die persönliche Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsplatz. Die ärztliche Stelle braucht dafür Angaben zur Tätigkeit, Exposition und zu den Schutzmaßnahmen.

Typischerweise kann der Ablauf enthalten:

  1. Arbeitsanamnese: Staubart, Tätigkeiten, Dauer, Schutzmaßnahmen und frühere Expositionen.
  2. Gesundheitsanamnese: etwa arbeitsbezogener Husten, Atemnot, pfeifende Atmung oder zeitlicher Beschwerdeverlauf.
  3. Beratung: Wirkung des Staubs, wirksamer Schutz, Atemschutz, Rauchverhalten und ärztliche Abklärung bei Beschwerden.
  4. Körperliche Untersuchung: nur soweit medizinisch erforderlich und nicht abgelehnt.
  5. Lungenfunktionsprüfung: je nach Exposition und ärztlicher Beurteilung, nicht allein wegen des alten Kürzels.
  6. Befundbesprechung: vertraulich mit der beschäftigten Person.

Wettbewerber nennen häufig Spirometrie, Blutbild und Röntgen als festes Programm. Dafür gibt es in der ArbMedVV keinen Automatismus. Insbesondere eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs braucht eine individuelle medizinische Rechtfertigung; sie ist kein routinemäßiger Pflichtbestandteil allgemeiner Staubvorsorge. Der Arbeitgeber darf Umfang oder Ergebnis nicht vorgeben.

Wie oft findet Vorsorge bei Staub statt?

Die Fristen ergeben sich aus der AMR 2.1, nicht aus einer frei gewählten jährlichen „G-Untersuchung“:

  • erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • zweite Vorsorge spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit,
  • jede weitere Vorsorge typischerweise spätestens nach 36 Monaten.

Diese Fristen sind Obergrenzen. Die ärztliche Stelle kann eine frühere weitere Vorsorge für angezeigt halten. Auch eine wesentliche Änderung von Material, Verfahren, Expositionshöhe oder Schutzmaßnahmen verlangt eine neue Gefährdungsbeurteilung; der Betrieb sollte dann prüfen, ob sich der Vorsorgeanlass geändert hat. Die Fristensystematik erklärt AMR 2.1: Fristen arbeitsmedizinischer Vorsorge im Detail.

Vorsorge ersetzt keine Staubminderung

Arbeitsmedizinische Vorsorge erkennt individuelle Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit. Sie macht eine zu hohe Staubbelastung aber nicht zulässig. Anhang I der GefStoffV verlangt unter anderem:

  • staubarme Maschinen und Verfahren auswählen,
  • Staub möglichst vollständig an der Entstehungsstelle erfassen,
  • Ausbreitung in unbelastete Bereiche verhindern,
  • Ablagerungen feucht oder mit geeigneten Saugern beseitigen,
  • nicht trocken kehren oder Staub mit Druckluft abblasen,
  • Absaug- und Abscheideeinrichtungen prüfen, warten und instand halten,
  • Dauer staubintensiver Tätigkeiten organisatorisch verkürzen.

Atemschutz ist eine nachrangige Maßnahme, wenn technische und organisatorische Lösungen nicht ausreichen. Je nach Gerätegruppe kann das Tragen selbst Angebots- oder Pflichtvorsorge auslösen. Eine „bestandene G 1.4“ erlaubt weder das Überschreiten des Grenzwerts noch den Verzicht auf Absaugung.

Die Wirksamkeit der Maßnahmen gehört in die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe. Die TRGS 900 liefert den Grenzwertbezug; die TRGS 400 strukturiert die Gesamtbeurteilung.

Was muss der Arbeitgeber vorbereiten?

Die ärztliche Stelle kann nur tätigkeitsbezogen beraten, wenn sie belastbare Arbeitsplatzinformationen erhält. Eine gute Beauftragung enthält:

  • Stoff- oder Produktbezeichnung und Sicherheitsdatenblatt,
  • Arbeitsverfahren und stauberzeugende Einzelschritte,
  • Ergebnisse der Expositionsermittlung für A- und E-Staub,
  • Schichtdauer, Häufigkeit und besonders belastete Tätigkeiten,
  • Absaugung, Einhausung, Nassverfahren und Reinigungsmethode,
  • verwendeten Atemschutz einschließlich Gerätegruppe und Tragedauer,
  • vergleichbare Arbeitsplätze und beobachtete Schutzprobleme,
  • konkreten Vorsorgeanlass nach ArbMedVV.

Fehlt die Stoffidentität, ist „allgemeiner Staub“ keine sichere Ersatzannahme. Vor allem bei Bau-, Sanierungs-, Schleif-, Trenn- oder Recyclingarbeiten müssen Quarz, Asbest, künstliche Mineralfasern, Holz oder Metallbestandteile fachkundig ausgeschlossen oder speziell bewertet werden.

Datenschutz und Ergebnis der Vorsorge

Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei mit der Information, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat. Die Vorsorgebescheinigung nennt außerdem, wann weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.

Nicht in die betriebliche Akte gehören:

  • Beschwerden und Vorerkrankungen,
  • Lungenfunktionswerte,
  • Röntgenbilder oder Befunde,
  • Diagnosen und Medikamente,
  • ärztliche Gesprächsinhalte.

Erkennt die ärztliche Stelle, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss sie dem Arbeitgeber Arbeitsschutzmaßnahmen vorschlagen. Dafür muss sie keine persönlichen Diagnosen offenlegen. Eine Vorsorgebescheinigung enthält auch kein Urteil „geeignet“, „tauglich“ oder „G 1.4 bestanden“.

Dokumentationscheck für den Betrieb

Ein prüfbarer Staubprozess verbindet Technik und Vorsorge, ohne eine medizinische Personalakte anzulegen:

  1. Staubart und Arbeitsverfahren in der Gefährdungsbeurteilung erfassen.
  2. A- und E-Staub fachkundig nach TRGS 402 beurteilen.
  3. Spezifische Stoffregeln vor dem Allgemeinen Staubgrenzwert prüfen.
  4. Schutzmaßnahmen nach TOP-Reihenfolge festlegen und Wirksamkeit kontrollieren.
  5. Pflicht- oder Angebotsvorsorge aus dem ArbMedVV-Anhang ableiten.
  6. Arbeitsplatzinformationen direkt an die ärztliche Stelle geben.
  7. Einladung, Teilnahmebescheinigung und nächste Frist datensparsam nachhalten.
  8. Hinweise auf unzureichenden Schutz in Maßnahmen mit Verantwortlichen und Termin übersetzen.
  9. Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe unterweisen.

Redaktionelle Prüfung und Quellenstand

Dieser Leitfaden wurde am 12. August 2026 anhand der geltenden ArbMedVV und GefStoffV, der TRGS 400, 402, 500 und 900, der AMR 2.1 sowie der DGUV-Empfehlungen, 2. Auflage 2024, geprüft. Die aktuelle Zuordnung der DGUV lautet „G 1.4 Staubbelastung“ zu „DGUV-Empfehlung Staubbelastung (E STB)“.

Die Seite bietet eine allgemeine fachliche Einordnung. Welche Staubbestandteile vorliegen, ob ein Grenzwert eingehalten ist und welche Vorsorge konkret erforderlich wird, muss für den jeweiligen Arbeitsplatz fachkundig beurteilt werden.