G 1.1 Untersuchung in 60 Sekunden

Die frühere G 1.1 Untersuchung heißt heute arbeitsmedizinische Vorsorge bei silikogenem Staub. Die passende DGUV-Empfehlung trägt das Kürzel E SIS. Ob Pflicht-, Angebots- oder nachgehende Vorsorge vorliegt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und der ArbMedVV. Die alte Nummer ist nur eine Such- und Verständnishilfe.

Für die betriebliche Entscheidung sind fünf Aussagen besonders wichtig:

  • Wiederholte Exposition gegenüber alveolengängigem Quarz- oder Cristobalitstaub löst nach Abschnitt 6 der TRGS 559 Pflichtvorsorge aus, wenn sie nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Der Wert von 0,05 mg/m³ ist der Beurteilungsmaßstab für Quarzstaub. Er ist kein Arbeitsplatzgrenzwert und nicht die alleinige Schwelle für die Vorsorgeart.
  • Beratung, Anamnese und Arbeitsanamnese bilden den vorgeschriebenen Kern des Termins.
  • Lungenfunktion, Röntgen oder andere Untersuchungen erfolgen nicht automatisch. Sie brauchen eine medizinische Begründung und die Zustimmung der beschäftigten Person.
  • Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung, aber keine Diagnose und keine Untersuchungsergebnisse.

Diese Einordnung gilt für Deutschland. Redaktions- und Rechtsstand ist der 20. August 2026. Bei einem strittigen Einzelfall sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die arbeitsmedizinische Stelle und gegebenenfalls die zuständige Arbeitsschutzbehörde einbezogen werden.

Was bedeutet G1.1 Untersuchung heute?

„G 1.1“ war die Nummer des früheren DGUV Grundsatzes für quarzhaltigen beziehungsweise silikogenen Staub. Seit August 2022 stehen an der Stelle der G-Grundsätze die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Die redaktionell überarbeitete zweite Auflage erschien 2024. Laut DGUV-Übersicht zu den Empfehlungen sind diese Empfehlungen fachliche Best Practice, aber nicht rechtsverbindlich.

Begriff Aktuelle Einordnung
G 1.1 oder G1.1 Frühere Nummer für silikogenen Staub, keine aktuelle Rechtsgrundlage
DGUV-Empfehlung „Silikogener Staub“ Medizinische Empfehlung für Beratung und mögliche Untersuchungen, kein festes Pflichtpaket
E SIS Aktuelles DGUV-Kürzel für „Silikogener Staub“, nicht mit E STB verwechseln
E STB Kürzel für „Staubbelastung“ und Nachfolger des früheren G 1.4, nicht die heutige Bezeichnung für G 1.1
ArbMedVV Verbindliche Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge, keine technische Schutzmaßnahmenregel

Die offizielle DGUV-Liste der Kurzbezeichnungen führt „Silikogener Staub“ als E SIS und „Staubbelastung“ getrennt als E STB. Diese Unterscheidung verhindert falsche Einladungen und unklare Dokumentation. Wer intern weiterhin „G1.1“ verwendet, sollte auf Einladungen und in der Vorsorgekartei zusätzlich den aktuellen Anlass „Silikogener Staub“ nennen.

Wann ist bei silikogenem Staub Pflichtvorsorge nötig?

Pflichtvorsorge ist bei Tätigkeiten mit silikogenem Staub zu veranlassen, wenn eine wiederholte Exposition gegenüber alveolengängigem Quarz- oder Cristobalitstaub nicht ausgeschlossen werden kann. Das folgt aus dem Anhang Teil 1 der ArbMedVV und wird in Abschnitt 6 Absatz 3 der TRGS 559 ausdrücklich auf diesen Stoff angewandt.

Der Grund dafür ist die Einstufung: Tätigkeiten oder Verfahren mit Exposition gegenüber alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit sind als krebserzeugend bezeichnet. Die aktuelle ArbMedVV, zuletzt geändert am 11. Mai 2026, nennt silikogenen Staub im Gefahrstoffteil ihres Anhangs.

Feststellung aus der Gefährdungsbeurteilung Folge für die Vorsorge
Wiederholte Exposition gegenüber alveolengängigem Quarz- oder Cristobalitstaub kann nicht ausgeschlossen werden Pflichtvorsorge wegen silikogenen Staubs
AGW für A-Staub von 1,25 mg/m³ wird nicht eingehalten Zusätzlicher Anlass für Pflichtvorsorge
AGW für E-Staub von 10 mg/m³ wird nicht eingehalten Zusätzlicher Anlass für Pflichtvorsorge
Atemschutzgerät der Gruppe 2 oder 3 ist für die Tätigkeit erforderlich Pflichtvorsorge wegen Atemschutz
Keine Pflichtkonstellation, eine Exposition kann aber nicht ausgeschlossen werden Angebotsvorsorge anhand des konkreten Anlasses prüfen
Tätigkeit mit silikogenem Staub ist beendet Nachgehende Vorsorge anbieten

Bei Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber den Termin vor Aufnahme der Tätigkeit und danach fristgerecht veranlassen. Die Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die beschäftigte Person an der Vorsorge teilgenommen hat. Das bedeutet Teilnahme am Beratungstermin, nicht Einwilligung in jede angebotene Untersuchung. Die Einzelheiten zur Pflichtvorsorge bleiben damit von einer Eignungsprüfung getrennt.

Warum 0,05 mg/m³ nicht die Pflichtgrenze ist

In vielen Kurzbeiträgen wird die Pflichtfrage allein an 0,05 mg/m³ Quarzstaub geknüpft. Das ist fachlich zu kurz. TRGS 559 bezeichnet 0,05 mg/m³ als Beurteilungsmaßstab für Quarzstaub. Daneben gelten die Arbeitsplatzgrenzwerte von 1,25 mg/m³ für A-Staub und 10 mg/m³ für E-Staub.

Der Beurteilungsmaßstab hilft bei Expositionsbeurteilung und Schutzmaßnahmen. Für die Pflichtvorsorge bei silikogenem Staub nennt Abschnitt 6 der TRGS 559 jedoch die nicht auszuschließende wiederholte Exposition als Auslösekriterium. Ein Messwert unter 0,05 mg/m³ macht die Pflichtfrage daher nicht automatisch gegenstandslos. Ebenso ersetzt der Vorsorgetermin weder Messung noch technische Staubminderung.

Berufsbezeichnung und Baustellenbesuch reichen nicht als Entscheidung

Steinmetz, Fliesenlegerin oder Beschäftigter im Tunnelbau sind Hinweise auf mögliche Expositionen, aber keine fertige Vorsorgeeinstufung. Umgekehrt kann auch eine Tätigkeit ohne typischen „Staubberuf“ silikogenen Staub freisetzen. Entscheidend sind Material, Verfahren, Dauer, Häufigkeit, räumliche Bedingungen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen.

Ein einmaliger kurzer Aufenthalt ist nicht mit einer regelmäßig stauberzeugenden Tätigkeit gleichzusetzen. Trotzdem muss der Betrieb nachvollziehbar beurteilen, ob Exposition ausgeschlossen werden kann. Eine Vermutung oder das bloße Tragen einer Maske ersetzt diese Prüfung nicht.

So wird die Vorsorgeart in sechs Schritten bestimmt

Die richtige Einordnung beginnt nicht mit der Buchung einer „G1.1 Untersuchung“, sondern mit der konkreten Arbeitssituation.

  1. Materialien erfassen: Dokumentieren Sie, welche Gesteine, Baustoffe, Rohstoffe oder Erzeugnisse bearbeitet werden. Sicherheitsdatenblätter, Herstellerangaben und vorhandene Analysen können den Quarz- oder Cristobalitanteil belegen.
  2. Stauberzeugende Vorgänge beschreiben: Halten Sie fest, ob geschnitten, gebohrt, geschliffen, gefräst, gebrochen, gemischt, abgefüllt, gereinigt oder trocken gekehrt wird. Auch Störungen und Instandhaltung gehören dazu.
  3. Exposition beurteilen: Nutzen Sie belastbare Messungen, verfahrens- und stoffspezifische Kriterien oder andere anerkannte Erkenntnisse. Die Methodik zur inhalativen Exposition gehört in den Themenbereich der TRGS 402.
  4. Wiederholung prüfen: Beantworten Sie ausdrücklich, ob eine wiederholte Exposition gegenüber alveolengängigem Quarz- oder Cristobalitstaub ausgeschlossen werden kann. Ein unklarer Eintrag wie „Staub vorhanden“ reicht für diese Entscheidung nicht.
  5. Weitere Anlässe ergänzen: Prüfen Sie A-Staub, E-Staub und erforderlichen Atemschutz separat. Eine Tätigkeit kann mehrere Vorsorgeanlässe gleichzeitig haben; nach § 3 ArbMedVV sollen sie möglichst in einem Termin behandelt werden.
  6. Ergebnis und Frist festhalten: Dokumentieren Sie Vorsorgeart, Anlass, betroffene Personengruppe, ersten Termin und Prüfanlass. Medizinische Befunde bleiben außerhalb der betrieblichen Dokumentation.

Das Ergebnis gehört in die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe. Ändern sich Material, Werkzeug, Absaugung, Arbeitsdauer oder Reinigungsverfahren, muss der Betrieb die Einstufung erneut prüfen. Schutzmaßnahmen und Vorsorge laufen parallel; keine der beiden Spuren ersetzt die andere.

Bei welchen Tätigkeiten kann G 1.1 relevant sein?

Silikogener Staub kann entstehen, wenn quarz- oder cristobalithaltige Materialien mechanisch bearbeitet oder als feine Produkte gehandhabt werden. Typische Beispiele sind:

  • Sägen, Bohren, Schleifen oder Fräsen von Beton, Mauerwerk, Naturstein, Fliesen und Keramik
  • Abbruch-, Sanierungs- und Rückbauarbeiten mit mineralischen Baustoffen
  • Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe
  • Gießereiarbeiten mit quarzhaltigem Formsand
  • Tunnel-, Berg- und Spezialtiefbau
  • Herstellung und Bearbeitung von Glas, Keramik, feuerfesten Produkten oder Kunststein
  • Trockenes Reinigen staubbelasteter Bereiche sowie Instandhaltung an abgesaugten Anlagen

Die Liste ist nicht abschließend und löst keine Vorsorge allein durch die Tätigkeitsbezeichnung aus. Nasses Schneiden, wirksame Absaugung und staubarme Reinigung können die Exposition stark senken, müssen aber als wirksame Maßnahmen belegt sein. Persönliche Schutzausrüstung ist die letzte Stufe des TOP-Prinzips und kein Ersatz für technische Staubvermeidung.

Asbest und andere Faserstäube gehören nicht in diese Einordnung. Für Asbest ist die eigene Seite zur G 1.2 Untersuchung vorgesehen. Der allgemeine A- und E-Staub-Anlass wird unter G 1.4 Untersuchung erklärt. So bleibt diese Seite auf silikogenen Staub und den früheren Suchbegriff G1.1 begrenzt.

Wie läuft die G 1.1 Vorsorge ab?

Der feste Kern des Termins ist ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese und Arbeitsanamnese. § 2 ArbMedVV nennt körperliche oder klinische Untersuchungen nur, soweit sie für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und nicht abgelehnt werden. Die DGUV-FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bestätigt diese Reihenfolge.

Vor dem Termin: Arbeitsplatzinformationen bereitstellen

Die arbeitsmedizinische Ärztin oder der arbeitsmedizinische Arzt muss die Arbeitsplatzverhältnisse kennen. Der Arbeitgeber sollte deshalb keine bloße Bestellzeile „G1.1“ senden, sondern mindestens folgende Angaben übermitteln:

  • genaue Tätigkeit, Arbeitsbereich und Beschäftigungsdauer
  • bearbeitete Materialien und bekannte Quarz- oder Cristobalitanteile
  • Häufigkeit und Dauer stauberzeugender Vorgänge
  • Ergebnisse der Expositionsermittlung samt Messstrategie und Datum
  • technische und organisatorische Maßnahmen, Reinigungsverfahren und PSA
  • Anlass und Art der Vorsorge sowie weitere gleichzeitige Vorsorgeanlässe
  • besondere Ereignisse wie Störungen, unbeabsichtigte Freisetzungen oder geänderte Verfahren

Auch eine Arbeitsplatzbegehung muss der ärztlichen Stelle ermöglicht werden. Gute Arbeitsplatzdaten machen die Beratung konkreter und verhindern ein standardisiertes Untersuchungspaket ohne Bezug zur tatsächlichen Exposition.

Im Termin: Beratung zuerst

Die Arbeitsanamnese erfasst frühere und aktuelle Tätigkeiten, Expositionsdauer, Schutzbedingungen und mögliche besondere Ereignisse. Hinzu kommen die allgemeine Krankengeschichte, Beschwerden und persönliche Faktoren, soweit sie für die Beratung bedeutsam sind. Besprochen werden können unter anderem:

  • Wirkungen silikogenen Staubs und mögliche lange Latenzzeiten
  • frühe Beschwerden und die Frage, wann ärztliche Abklärung nötig ist
  • korrekte Verwendung vorhandener Schutzmaßnahmen
  • Bedeutung von Tabakrauch und anderen Atemwegsbelastungen für das persönliche Risiko
  • weiterer Vorsorgetermin und mögliche nachgehende Vorsorge

Das Gespräch ist keine Prüfung, die Beschäftigte bestehen oder nicht bestehen. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der persönlichen Aufklärung und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen. Eine Eignungsbeurteilung verfolgt einen anderen Zweck und braucht eine eigene Rechtsgrundlage. Mehr dazu steht im Beitrag zur arbeitsmedizinischen Untersuchung.

Lungenfunktion und Röntgen sind keine Automatismen

Je nach Vorgeschichte, Exposition, Beschwerden und ärztlicher Beurteilung können körperliche Untersuchung, Lungenfunktionsprüfung oder bildgebende Verfahren angeboten werden. Daraus folgt aber kein festes Pflichtprogramm für jeden Termin.

Bevor eine körperliche oder klinische Untersuchung beginnt, muss die ärztliche Stelle ihre Erforderlichkeit prüfen und Inhalt, Zweck sowie Risiken erklären. Die beschäftigte Person kann ablehnen, auch bei Pflichtvorsorge. Eine Röntgenaufnahme erfordert zusätzlich eine rechtfertigende medizinische Indikation nach dem Strahlenschutzrecht. „G1.1“ allein ist keine solche Indikation.

Nach dem Termin: Bescheinigung statt Befundbericht

Beschäftigte werden zu den Ergebnissen und Befunden beraten und können ihr Ergebnis auf Wunsch erhalten. Arbeitgeber und beschäftigte Person bekommen eine Vorsorgebescheinigung. Sie enthält:

  • den Vorsorgeanlass
  • das Datum des Termins
  • den Zeitpunkt, zu dem die nächste Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist

Die Bescheinigung enthält keine Diagnose, keinen Lungenfunktionswert und keinen Röntgenbefund. Erkennt die ärztliche Stelle unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen, muss sie den Arbeitgeber informieren und Maßnahmen vorschlagen. Eine Mitteilung über einen allein in der Person liegenden empfohlenen Tätigkeitswechsel braucht die Einwilligung der beschäftigten Person.

Welche Fristen gelten für silikogenen Staub?

Die staatliche AMR 2.1 legt Maximalfristen fest. Sie sind keine frei wählbaren Standardintervalle und dürfen verkürzt, aber nicht überschritten werden.

Termin Spätester Zeitpunkt
Ersttermin für Pflicht- oder Angebotsvorsorge Im Zeitraum von drei Monaten vor dem Beginn der Tätigkeit
Zweite Vorsorge bei silikogenem Staub Spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit
Folgetermine ab der dritten Vorsorge Binnen höchstens 36 Monaten seit dem vorangegangenen Termin
Nachgehende Vorsorge Dieselbe Obergrenze von 36 Monaten, sofern ärztlich keine kürzere Frist festgelegt wurde

Die ärztliche Stelle trägt den individuell nächsten Termin in die Vorsorgebescheinigung ein und kann eine kürzere Frist bestimmen. Betriebliche Änderungen müssen unabhängig davon bewertet werden. Ein neues quarzhaltiges Material, häufigere Bearbeitung, unwirksame Absaugung, ein Störfall oder neu auftretende Beschwerden sind Gründe, nicht bis zum nächsten Routinetermin zu warten.

Lehnt eine Person Angebotsvorsorge ab, muss der Arbeitgeber sie trotzdem weiter fristgerecht anbieten. Die Teilnahme bleibt freiwillig. Der Beitrag zur Angebotsvorsorge erklärt die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Angebot.

Welche Daten dürfen Arbeitgeber dokumentieren?

Betriebliche Vorsorgedaten und medizinische Daten müssen getrennt bleiben. § 3 ArbMedVV verlangt eine Vorsorgekartei mit Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat. § 6 schützt Befunde durch die ärztliche Schweigepflicht.

In die betriebliche Dokumentation gehören

  • Person, Vorsorgeanlass, Vorsorgeart und Terminstatus
  • Datum des wahrgenommenen Termins und nächster angezeigter Termin
  • Gefährdungsbeurteilung, Expositionsdaten und Schutzmaßnahmen
  • Nachweis des Angebots oder der Veranlassung

Bei der ärztlichen Stelle bleiben

  • Anamnese und Arbeitsanamnese
  • Untersuchungsergebnisse, Befunde und Diagnosen
  • ärztliche Beurteilung und individuelle Beratung
  • Röntgenbilder, Lungenfunktionswerte und weitere Gesundheitsdaten

Die Vorsorgekartei ist bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und danach grundsätzlich zu löschen, soweit keine andere Vorschrift oder Arbeitsmedizinische Regel eine längere Aufbewahrung verlangt. Beim Ausscheiden erhält die betroffene Person eine Kopie ihrer Einträge. Für krebserzeugende Expositionen können daneben besondere Pflichten für ein Expositionsverzeichnis bestehen; dieses ist nicht mit der Vorsorgekartei gleichzusetzen.

In Arbeitsschutzsoftware gehören daher Termin, Anlass, Frist, Einladung und Vorsorgebescheinigung, nicht aber medizinische Befunde. Zugriffsrechte sollten Personalorganisation und medizinische Vertraulichkeit abbilden. Freitextfelder dürfen nicht zur Schattenakte für Diagnosen werden.

Was passiert nach Ende der Quarzstaubtätigkeit?

Nach Beendigung einer Tätigkeit mit silikogenem Staub ist nachgehende Vorsorge anzubieten. Silikose und andere staubbedingte Erkrankungen können sich erst lange nach Ende der Exposition zeigen. Der Anhang Teil 1 Absatz 3 ArbMedVV erfasst Expositionen gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen beziehungsweise so bezeichnete Tätigkeiten oder Verfahren.

Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, organisiert und bezahlt der Arbeitgeber das Angebot. Endet das Beschäftigungsverhältnis, kann er seine Pflicht mit Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen und die nötigen Unterlagen in Kopie übergeben. Die Gesundheitsvorsorge GVS organisiert nachgehende Vorsorge für Personen, die beruflich silikogenem Staub ausgesetzt waren.

Für die Übergabe sollten Expositionszeitraum, Tätigkeit, Einwirkung und Kontaktdaten vollständig vorliegen. Der bloße Eintrag „G1.1 gemacht“ ist Jahre später kaum auswertbar. Eine dokumentierte Expositionsgeschichte hilft dagegen, nachgehende Termine richtig zuzuordnen.

G1.1, TRGS 559 und andere Seiten sauber abgrenzen

Diese Seite beantwortet die medizinisch-organisatorische Suchabsicht hinter „G1.1 Untersuchung“. Die angrenzenden Themen haben eigene Aufgaben:

Seite Eigenständiger Schwerpunkt
G 1 Untersuchung Überblick über die frühere G1-Familie
G 1.2 Untersuchung Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Asbest
G 1.4 Untersuchung Allgemeine Staubbelastung und A-/E-Staub
TRGS 559 Expositionsbeurteilung und Schutzmaßnahmen bei quarzhaltigem Staub
TRGS 402 Methode zur Ermittlung inhalativer Exposition
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte, darunter A- und E-Staub
Arbeitsmedizinische Vorsorge Vorsorgearten und allgemeine Organisation

Die Trennung verhindert zwei Fehler: Erstens darf die Vorsorge nicht als technische Freigabe für einen staubigen Arbeitsplatz missverstanden werden. Zweitens sollte eine allgemeine G1-Seite nicht dieselben Detailfragen zu E SIS, Einwilligung, Fristen und nachgehender Vorsorge beantworten. Interne Links verbinden die Entscheidungswege, ohne mehrere Seiten auf denselben Hauptbegriff auszurichten.

Praxischeck vor der Terminbuchung

Ein belastbarer Datensatz zur früheren G 1.1 Untersuchung beantwortet vor der Einladung diese Fragen:

  • Ist das Material quarz- oder cristobalithaltig, und worauf stützt sich diese Aussage?
  • Bei welchem Arbeitsschritt entsteht alveolengängiger Staub?
  • Kann eine wiederholte Exposition nachvollziehbar ausgeschlossen werden?
  • Welche Messung oder anerkannte Verfahrensbeschreibung belegt die Exposition?
  • Werden die AGW für A-Staub und E-Staub eingehalten?
  • Welcher Atemschutz ist für die Tätigkeit erforderlich?
  • Welche Schutzmaßnahmen sind festgelegt, umgesetzt und auf Wirksamkeit geprüft?
  • Welche Vorsorgeart, welcher Anlass und welche Frist wurden dokumentiert?
  • Hat die ärztliche Stelle Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplatzinformationen erhalten?
  • Ist nach Tätigkeitsende oder beim Ausscheiden nachgehende Vorsorge organisiert?

Fehlt eine Antwort, sollte der Betrieb nicht bloß das alte Kürzel übernehmen. Die Lücke gehört an die zuständige Rolle und braucht einen Termin zur Klärung. So bleibt die medizinische Entscheidung bei der arbeitsmedizinischen Stelle, während der Arbeitgeber seine Pflichten aus Gefährdungsbeurteilung, Veranlassung, Angebot und Dokumentation erfüllt.

Quellenbasis und Grenzen dieser Einordnung

Die rechtliche Einordnung stützt sich auf die ArbMedVV in der am 20. August 2026 abrufbaren Fassung, ihren Anhang, die AMR 2.1, die TRGS 559 und die DGUV-Empfehlungen in der zweiten Auflage 2024. Der Text trennt verbindliche Vorschriften von nicht rechtsverbindlicher medizinischer Best Practice.

Er ersetzt keine arbeitsmedizinische Diagnose und keine behördliche Einzelfallentscheidung. Besonderheiten des Bergrechts, weitere Gefahrstoffe, Strahlenschutz oder eine gesonderte Eignungsbeurteilung können zusätzliche Anforderungen schaffen. Für die normale betriebliche Prüfung bleibt die Reihenfolge klar: Exposition beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen, Vorsorgeart ableiten, ärztlich beraten und nur die erforderlichen betrieblichen Nachweise dokumentieren.