G1 Untersuchung in 60 Sekunden

Die Bezeichnung G1 stammt aus dem früheren Nummernsystem der DGUV-Grundsätze. Sie fasste keinen einzelnen Untersuchungstermin zusammen, sondern eine Gruppe verschiedener Staubexpositionen. Die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen lösten die Grundsätze im August 2022 ab und benennen heute die Exposition statt einer G-Nummer.

Früherer Begriff Aktuelle DGUV-Empfehlung Betriebliche Leitfrage Vertiefung
G 1.1 Silikogener Staub Entsteht Quarz- oder Cristobalitstaub? G1.1 Untersuchung
G 1.2 Asbest Kann bei der Tätigkeit Asbestfaserstaub freigesetzt werden? G1.2 Untersuchung
G 1.3 Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, Faserstäube Kategorie 1A oder 1B Werden entsprechend eingestufte Faserstäube aus Hochtemperaturwollen frei? Einordnung über Material und Tätigkeit
G 1.4 Staubbelastung Liegt allgemeiner A- oder E-Staub ohne vorrangige spezifische Bewertung vor? G1.4 Untersuchung

Direkte Antwort: Eine Bestellung mit dem Text „G1 durchführen“ ist zu ungenau. Der Betrieb muss den Stoff oder das Material, den Arbeitsvorgang, Expositionshöhe und -dauer sowie die getroffenen Schutzmaßnahmen angeben. Erst danach lassen sich Vorsorgeart und ärztliche Empfehlung fachlich passend zuordnen.

Warum die alte G-Nummer keine Rechtsgrundlage ist

Die DGUV-Zuordnungsliste zeigt, welche Empfehlung auf welchen früheren Grundsatz folgt. Nach der DGUV-FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind diese Empfehlungen nicht rechtsverbindlich. Sie beschreiben den arbeitsmedizinischen Erkenntnisstand und lassen der ärztlichen Stelle Spielraum für die einzelne Person und Exposition.

Die verbindliche betriebliche Entscheidung beginnt dagegen mit der Gefährdungsbeurteilung. Der Anhang der ArbMedVV nennt Tätigkeiten und Expositionen, bei denen Pflicht- oder Angebotsvorsorge zu organisieren ist. Deshalb können zwei Beschäftigte mit ähnlich klingender Tätigkeit unterschiedlichen Vorsorgeanlässen unterliegen. Umgekehrt kann dieselbe Staubquelle mehrere Anlässe auslösen, etwa silikogenen Staub und Atemschutz.

Dokument oder Begriff Funktion Keine Funktion
Gefährdungsbeurteilung Tätigkeit, Stoffe, Exposition und Schutzmaßnahmen ermitteln medizinische Diagnose stellen
ArbMedVV-Anhang Pflicht-, Angebots- und nachgehende Vorsorge rechtlich zuordnen konkretes ärztliches Untersuchungsprogramm vorgeben
DGUV-Empfehlung ärztliche Beratung und mögliche Untersuchungen fachlich unterstützen allein eine Arbeitgeberpflicht auslösen
Vorsorgebescheinigung Anlass, Vorsorgeart, Datum und Folgetermin bestätigen Eignung, Diagnose oder Befund an den Arbeitgeber melden

G1.1 bis G1.4 nach Staubart unterscheiden

Die richtige Auswahl beginnt nicht beim Beruf, sondern bei der Freisetzung. Ein Trockenbauer kann je nach Material allgemeinem Staub, Quarzstaub, Asbest oder Faserstäuben aus Dämmstoffen ausgesetzt sein. Die Berufsbezeichnung liefert nur einen Prüfhinweis.

G 1.1: silikogener Staub

Silikogener Staub entsteht unter anderem beim trockenen Schneiden, Fräsen, Bohren oder Schleifen quarzhaltiger Materialien. Beton, Mörtel, Naturstein oder keramische Erzeugnisse können Quarz enthalten. Für die Vorsorgeart sind die konkrete Tätigkeit und die Expositionsbewertung entscheidend. Die Detailseite zur G1.1 Untersuchung behandelt Quarz- und Cristobalitstaub, Pflichtvorsorge und nachgehende Vorsorge.

G 1.2: Asbest

Bei Arbeiten an älteren Gebäuden darf sichtbarer Staub nicht vorschnell als G 1.4 eingestuft werden. Vor Bearbeitung oder Abbruch muss geklärt sein, ob asbesthaltige Materialien betroffen sein können. Die aktuelle DGUV-Empfehlung heißt „Asbest“. Die Seite zur G1.2 Untersuchung ordnet Pflichtvorsorge, freiwillige medizinische Untersuchungen und die spätere nachgehende Vorsorge ein.

G 1.3: Hochtemperaturwollen

Der alte Grundsatz G 1.3 erfasste nicht pauschal jede Mineralwolle. Die aktuelle Empfehlung bezieht sich auf Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, bei denen Faserstäube der Kategorie 1A oder 1B auftreten können. Der ArbMedVV-Anhang nennt dafür einen eigenen Pflichtvorsorgeanlass. Produktbezeichnung, Einstufung, Sicherheitsdatenblatt und Arbeitsverfahren müssen zusammen geprüft werden. Für alte Mineralwolle sind außerdem die stoff- und tätigkeitsbezogenen Schutzregeln maßgeblich.

G 1.4: allgemeine Staubbelastung

G 1.4 gehört zu A-Staub und E-Staub ohne vorrangige spezifische Toxizität. Der aktuelle allgemeine Staubgrenzwert in TRGS 900 beträgt für die alveolengängige Fraktion 1,25 mg/m³ bei einer Bezugsdichte von 2,5 g/cm³ und für die einatembare Fraktion 10 mg/m³ als Schichtmittelwert. Enthält der Staub Stoffe mit eigenen Beurteilungsmaßstäben, müssen diese Anteile zusätzlich und getrennt bewertet werden.

Vier Praxisfälle richtig zuordnen

Arbeitssituation Erste Zuordnung Warum G1 allein nicht genügt
Beton wird trocken geschnitten G 1.1 beziehungsweise Silikogener Staub prüfen Quarzanteil und konkrete Exposition sind maßgeblich
Bodenbelag in einem Altbau wird entfernt Asbest vor Arbeitsbeginn abklären, danach gegebenenfalls G 1.2 unbekannter Faserstaub darf nicht als Allgemeinstaub abgetan werden
Ofenauskleidung aus klassifizierter Hochtemperaturwolle wird ausgebaut G 1.3-Nachfolge und spezifischen ArbMedVV-Anlass prüfen Materialeinstufung und Faserfreisetzung entscheiden
Kunststoffteile werden geschliffen, ohne stoffspezifische Bestandteile G 1.4 beziehungsweise Staubbelastung prüfen A-/E-Staub, Materialdichte und mögliche Additive bewerten

Bei Mischstäuben gilt keine Auswahl nach dem vermeintlich größten Anteil. Spezifische Stoffe, etwa Quarz, Metalle oder krebserzeugende Fasern, werden mit ihrem eigenen Beurteilungsmaßstab erfasst. Der allgemeine Staubgrenzwert tritt daneben, soweit sein Anwendungsbereich erfüllt ist.

Fehlzuordnungen vor der Beauftragung erkennen

Viele Fehler entstehen, bevor die arbeitsmedizinische Stelle den Auftrag erhält. Der Einkauf bestellt einen bekannten G-Code, obwohl Materialdaten und Expositionsbewertung fehlen. Die ärztliche Stelle kann dann zwar Rückfragen stellen, aber eine unklare betriebliche Gefährdungsbeurteilung nicht durch ein Standardpaket ersetzen.

Häufige Annahme Fachlich bessere Prüfung
„Jeder sichtbare Staub ist G 1.4.“ Zuerst spezifische Stoffe und Fasern ausschließen oder gesondert bewerten.
„FFP2 verhindert den Vorsorgeanlass.“ Vorsorgeanlass und Atemschutzvorsorge getrennt gegen den ArbMedVV-Anhang prüfen.
„Der Betriebsarzt wählt die Pflicht für uns.“ Der Arbeitgeber leitet den Anlass aus seiner Gefährdungsbeurteilung ab und beteiligt die arbeitsmedizinische Fachkunde.
„Lungenfunktion und Röntgen gehören immer dazu.“ Die ärztliche Stelle legt sinnvolle Untersuchungen individuell fest und holt eine Einwilligung ein.
„Ein bestandener G1-Termin erlaubt die Tätigkeit.“ Vorsorge und Eignungsbeurteilung haben unterschiedliche Ziele und Rechtsfolgen.
„Eine frühere Messung gilt dauerhaft.“ Material, Verfahren, Auslastung, Absaugung und Messbedingungen auf Vergleichbarkeit prüfen.

Ein brauchbarer Auftrag trennt den gesetzlichen Vorsorgeanlass von der angebotenen medizinischen Leistung. Im Feld „Anlass“ steht beispielsweise „Pflichtvorsorge wegen Tätigkeit mit Asbest“ oder „Angebotsvorsorge bei nicht auszuschließender A-Staub-Exposition“, nicht nur „G1“. Daneben können die frühere Nummer und die heutige DGUV-Empfehlung als Orientierung für die ärztliche Durchführung genannt werden.

Werden Fremdfirmen eingesetzt, bleibt jeder Arbeitgeber für die Vorsorge seiner Beschäftigten verantwortlich. Der Auftraggeber muss die für die Gefährdungsbeurteilung nötigen Informationen zu Stoffen, Altlasten, Arbeitsbereichen und gegenseitigen Gefährdungen rechtzeitig bereitstellen. Eine zentrale Terminliste ersetzt diesen Informationsaustausch nicht.

Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge bestimmen

Der ArbMedVV-Anhang nennt A-Staub, E-Staub, Asbest und silikogenen Staub ausdrücklich. Für die dort aufgeführten Gefahrstoffe greift Pflichtvorsorge unter anderem, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder eine wiederholte Exposition gegenüber einem krebserzeugenden Stoff der Kategorie 1A oder 1B nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Hochtemperaturwollen besteht ein eigener Pflichtanlass, soweit entsprechend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können.

Ist bei einem gelisteten Gefahrstoff eine Exposition nicht ausgeschlossen und liegt kein Pflichtfall vor, ist grundsätzlich Angebotsvorsorge zu prüfen. Die konkrete Entscheidung braucht einen belegbaren Bezug zum Wortlaut des aktuellen Anhangs. Eine Tabelle mit alten G-Nummern oder eine pauschale Branchenliste reicht dafür nicht.

Prüfergebnis Folge im Betrieb
Pflichtvorsorgeanlass erfüllt vor Tätigkeitsaufnahme veranlassen; Beschäftigung erst nach Teilnahme an der Vorsorge
kein Pflichtfall, Angebotsanlass erfüllt persönlich anbieten und Angebot fristgerecht wiederholen; Teilnahme bleibt freiwillig
kein gelisteter Pflicht- oder Angebotsanlass, Gesundheitsschaden aber nicht sicher ausgeschlossen Anspruch auf Wunschvorsorge prüfen und ermöglichen
krebserzeugende Exposition oder spezieller Nachsorgeanlass beendet nachgehende Vorsorge anbieten und Übergabe an den Unfallversicherungsträger vorbereiten

Pflichtvorsorge bedeutet Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Beratung. Sie bedeutet nicht, dass Beschäftigte ohne Einwilligung eine Lungenfunktion, Blutentnahme oder Röntgenaufnahme dulden müssen. Diese Trennung ist für Auftrag, Terminmitteilung und betriebliche Kommunikation nötig.

G1 aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten

Eine prüfbare Zuordnung lässt sich in sieben Schritten erstellen:

  1. Arbeitsvorgang erfassen: Maschinen, Werkzeuge, Materialbearbeitung, Dauer, Häufigkeit und parallele Tätigkeiten beschreiben.
  2. Staubquellen bestimmen: Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte, Altmaterialien, Sicherheitsdatenblätter und bekannte Verunreinigungen prüfen.
  3. Staubfraktionen trennen: A-Staub und E-Staub sowie Fasern oder stoffspezifische Bestandteile getrennt betrachten.
  4. Exposition beurteilen: Erkenntnisse, Messungen oder andere geeignete Verfahren nach TRGS 402 heranziehen und Unsicherheiten offen dokumentieren.
  5. Schutzmaßnahmen bewerten: Substitution, geschlossene Verfahren, Absaugung, staubarme Reinigung, Organisation und persönliche Schutzausrüstung in dieser Reihenfolge prüfen.
  6. ArbMedVV-Anlass zuordnen: Den aktuellen Anhang wortgetreu gegen Tätigkeit, Stoff und Expositionskonstellation abgleichen.
  7. Ärztliche Stelle beauftragen: Vorsorgeanlass und Arbeitsplatzinformationen übermitteln, ohne ein starres medizinisches Paket vorzugeben.

Die TRGS 900 liefert Arbeitsplatzgrenzwerte, beantwortet aber nicht allein, ob die Messstrategie repräsentativ ist. Die TRGS 402 beschreibt die Ermittlung und Beurteilung inhalativer Exposition. Für silikogenen Staub ergänzt TRGS 559 die stoffbezogene Praxis. Bei Asbest und alter Mineralwolle bleiben die bereits verknüpften TRGS 519 und TRGS 521 eigenständige Fachquellen.

Welche Angaben braucht die arbeitsmedizinische Stelle?

Die Ärztin oder der Arzt muss die Arbeitsplatzverhältnisse kennen und die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen können. Eine Terminbestellung sollte deshalb mehr als Name und G-Nummer enthalten.

Information Geeigneter Nachweis
Tätigkeit und Arbeitsbereich Arbeitsbeschreibung, Fotos oder Ablaufplan
Materialien und Inhaltsstoffe Sicherheitsdatenblätter, Herstellerangaben, Schadstofferkundung
Expositionshöhe und Unsicherheit Messbericht, Expositionsbeschreibung oder begründete Übertragung vergleichbarer Befunde
Einsatzdauer und Häufigkeit Schichtplan, Tätigkeitszeiten oder Projektphasen
technische und organisatorische Maßnahmen Absaugkonzept, Betriebsanweisung, Reinigungsplan
verwendete PSA Gerätetyp, Filter, Tragezeit und Unterweisung
zugeordneter Vorsorgeanlass dokumentierter Abgleich mit dem ArbMedVV-Anhang

Der Betriebsarzt kann eine Arbeitsplatzbegehung verlangen, wenn die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen. Der Betrieb sollte Rückfragen zur Exposition beantworten können, aber keine vermuteten Diagnosen oder privaten Gesundheitsdaten in die Gefährdungsbeurteilung übernehmen.

Was passiert beim Vorsorgetermin?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beginnt mit der ärztlichen Beratung. Anamnese und Arbeitsanamnese helfen, Tätigkeit, frühere Expositionen, Beschwerden und individuelle Risiken einzuordnen. Danach entscheidet die ärztliche Stelle, welche Untersuchung im Einzelfall angeboten wird. Die DGUV-Empfehlungen beschreiben mögliche fachliche Bausteine, schreiben aber kein identisches Programm für alle vier ehemaligen G1-Bereiche vor.

Lungenfunktionsprüfung, bildgebende Verfahren oder Laboruntersuchungen dürfen deshalb nicht als automatischer „G1-Standard“ bestellt werden. Nach § 6 ArbMedVV sind Beschäftigte über Inhalt, Zweck und Risiken aufzuklären; Untersuchungen benötigen ihre Einwilligung. Eine abgelehnte körperliche Untersuchung macht eine wahrgenommene Pflichtvorsorge nicht automatisch unwirksam, wenn die erforderliche Beratung stattgefunden hat.

Fristen für die Staubvorsorge planen

Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge liegt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit. Für die meisten Vorsorgeanlässe ist die zweite Vorsorge spätestens nach zwölf Monaten und jede weitere spätestens nach 36 Monaten vorgesehen. Diese Angaben stammen aus der DGUV-Einordnung zur AMR 2.1; einzelne Anlässe können abweichen, und die ärztliche Stelle kann einen früheren Termin festlegen.

Terminstatus Betriebliche Kontrolle
vor Tätigkeitsaufnahme Anlass, beauftragte Stelle und fristgerechten Termin sichern
nach dem Termin Vorsorgebescheinigung und nächsten Vorstellungstermin übernehmen
bei geänderter Exposition Gefährdungsbeurteilung und Vorsorgezuordnung neu prüfen
bei Beschwerden mit möglichem Arbeitsbezug unverzüglich Angebotsvorsorge nach § 5 Absatz 2 ArbMedVV prüfen
nach Ende bestimmter krebserzeugender Expositionen nachgehende Vorsorge und gegebenenfalls Übergabe organisieren

Alte Fristen aus früheren G-Grundsätzen sollten nicht in aktuelle Terminserien kopiert werden. Altersspezifische Schemata, die manche Wettbewerbsseiten noch nennen, wurden für die ArbMedVV-Vorsorge weitgehend durch die AMR 2.1 ersetzt.

Datenschutz und Bescheinigung

Die Vorsorgebescheinigung bestätigt Vorsorgeanlass, Vorsorgeart, Datum und nächsten Termin. Sie enthält keine Diagnose, keinen Lungenfunktionswert, kein Röntgenergebnis und keine Aussage „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Medizinische Dokumentation bleibt unter ärztlicher Schweigepflicht.

Gehört in den Arbeitgebernachweis Bleibt bei der ärztlichen Stelle
Name, Vorsorgeanlass und Vorsorgeart Anamnese und Beschwerden
Datum der Vorsorge körperliche und klinische Befunde
nächster Vorstellungstermin Labor-, Lungenfunktions- oder Bildbefunde
Status der betrieblichen Organisation Diagnosen und ärztliche Bewertung der Person
allgemeiner Schutzmaßnahmenvorschlag ohne Gesundheitsbezug individuelle medizinische Begründung

Zeigt die Vorsorge Mängel im Arbeitsschutz, kann die ärztliche Stelle Maßnahmen vorschlagen. Der Arbeitgeber überprüft dann Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen. Personenbezogene medizinische Gründe für einen empfohlenen Tätigkeitswechsel dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person mitgeteilt werden.

Vorsorge ersetzt keine Staubminderung

Eine Untersuchung verhindert keine Exposition. Staub muss möglichst an der Quelle vermieden oder erfasst werden. Arbeitsverfahren, Absaugung, Einhausung, feuchte Bearbeitung und staubarme Reinigung gehen persönlicher Schutzausrüstung vor. Arbeitsmedizinische Vorsorge ergänzt diese Maßnahmen und kann Hinweise auf ihre Wirksamkeit liefern.

Auch Atemschutz hebt einen vorhandenen Vorsorgeanlass nicht automatisch auf. Zusätzlich kann durch das Tragen bestimmter Atemschutzgeräte ein eigener Vorsorgeanlass entstehen. Dieser gehört nicht zur G1-Familie und wird separat beurteilt.

Nachweise ohne medizinische Daten führen

ArbeitsschutzPilot kann die betriebliche Kette abbilden: Staubquelle, Tätigkeit, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahme, zugeordneter Vorsorgeanlass, Terminstatus, Bescheinigung und Wiedervorlage. Medizinische Befunde gehören nicht in diesen Datensatz.

Eine prüffähige Akte enthält mindestens:

  • Version und Freigabe der Gefährdungsbeurteilung,
  • verwendete Material- und Expositionsinformationen,
  • begründete Zuordnung zur aktuellen Vorsorgeart,
  • Auftrag und Terminbestätigung der arbeitsmedizinischen Stelle,
  • Vorsorgebescheinigung ohne medizinische Inhalte,
  • nächsten Vorstellungstermin,
  • umgesetzte Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle,
  • Übergaben bei Arbeitsplatz-, Tätigkeits- oder Arbeitgeberwechsel.

Abgrenzung innerhalb des Themenclusters

Suchfrage Zuständige Seite
Wie wird die frühere G1-Familie insgesamt zugeordnet? diese Übersicht
Was gilt speziell bei Quarz- oder Cristobalitstaub? G1.1 Untersuchung
Was gilt bei aktueller oder früherer Asbestexposition? G1.2 Untersuchung
Wann gelten A-/E-Staubgrenzwerte und die Empfehlung Staubbelastung? G1.4 Untersuchung
Wie funktioniert arbeitsmedizinische Vorsorge allgemein? Arbeitsmedizinische Vorsorge
Worin unterscheiden sich Vorsorge und medizinische Untersuchung? Arbeitsmedizinische Untersuchung

Diese Seite bleibt bei Auswahl, Rechtslogik und gemeinsamer Organisation der früheren G1-Bereiche. Stoffbezogene Grenzfälle, medizinische Einzelheiten und die nachgehende Vorsorge werden auf den verlinkten Fachseiten vertieft.

Offizielle Quellen und Stand

Geprüft wurden der aktuelle ArbMedVV-Anhang, die DGUV-FAQ, die Zuordnung der alten G-Grundsätze zu den neuen Empfehlungen und die TRGS 900 in der Fassung vom 19. Dezember 2025. Quellenprüfung: 20. August 2026.

Die Einordnung gilt für Deutschland und bietet allgemeine Orientierung. Materialeinstufung, Expositionshöhe, Schutzmaßnahmen und individueller Untersuchungsumfang müssen für den konkreten Arbeitsplatz fachkundig beurteilt werden. Der Beitrag ersetzt keine arbeitsmedizinische Beratung, Gefahrstoffmessung oder verbindliche Behördenauskunft.