Was bedeutet G23 Untersuchung heute?

G 23 bezeichnete den früheren DGUV-Grundsatz „Obstruktive Atemwegserkrankungen“. Das Kürzel ist in Betrieben, Terminlisten und Suchanfragen weiterhin gebräuchlich. Fachlich aktuell ist jedoch die DGUV-Empfehlung „Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können“.

Die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen haben die früheren G-Grundsätze abgelöst. Die zweite Auflage von 2024 entspricht inhaltlich der ersten Auflage von 2022. Nach Aussage der DGUV sind diese Empfehlungen nicht rechtsverbindlich: Sie beschreiben arbeitsmedizinische Best Practice und lassen der ärztlichen Stelle den im Einzelfall erforderlichen Spielraum.

Begriff Bedeutung im Jahr 2026
G 23 / G23 Untersuchung verbreiteter Alt- und Suchbegriff, aber kein eigener gesetzlicher Vorsorgeanlass
DGUV-Empfehlung zu obstruktiven Atemwegserkrankungen fachliche Hilfe für Beratung und mögliche Untersuchung, nicht rechtsverbindlich
ArbMedVV und ihr Anhang rechtsverbindliche Grundlage für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
Arbeitsmedizinische Regeln, etwa AMR 2.1 Konkretisierung der ArbMedVV mit Vermutungswirkung bei Einhaltung
Gefährdungsbeurteilung betriebliche Grundlage für Vorsorgeart, Zielgruppe und Arbeitsplatzinformationen

Diese Trennung verhindert zwei Fehler: Eine veraltete G23-Liste wird nicht automatisch zur Pflicht, und die notwendige Vorsorge wird nicht übersehen, nur weil ein Stoff keinem alten G-Kürzel zugeordnet wurde.

Welche Atemwegsrisiken sind gemeint?

Obstruktive Atemwegserkrankungen verengen die Atemwege. Arbeitsstoffe können solche Beschwerden oder Erkrankungen unter anderem durch Reizung, Sensibilisierung oder toxische Wirkung auslösen oder verschlimmern. Für den Betrieb beginnt die Prüfung jedoch nicht mit einer Diagnose, sondern mit dem Arbeitsprozess.

Typische Konstellationen können in Bäckereien und der Lebensmittelverarbeitung, bei Reinigung und Desinfektion, in Friseurbetrieben, beim Schweißen, in der Kunststoff- oder Oberflächenverarbeitung sowie in Land- und Forstwirtschaft vorkommen. Diese Beispiele lösen für sich allein keine „G23-Pflicht“ aus. Entscheidend sind:

  • eingesetzte oder bei der Tätigkeit entstehende Stoffe,
  • Kennzeichnung und Angaben im Sicherheitsdatenblatt,
  • Arbeitsverfahren, Freisetzungsform und mögliche Aufnahme über die Atemwege,
  • Dauer, Häufigkeit und Höhe der Exposition,
  • vorhandene technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen,
  • Beschäftigtengruppen und individuelle Vorsorgeanlässe nach ArbMedVV.

Die DGUV stellt ergänzende Tabellen zu atemwegsreizenden und atemwegssensibilisierenden Stoffen bereit. Für sensibilisierende Arbeitsstoffe ist außerdem die TRGS 907 relevant. Eine Stoffliste ist aber keine vollständige Expositionsbeurteilung.

Ist G23 Pflicht- oder Angebotsvorsorge?

Das Kürzel beantwortet diese Frage nicht. Nach § 3 ArbMedVV muss der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren und dabei Verordnung, Anhang und Arbeitsmedizinische Regeln berücksichtigen.

Vorsorgeart Betriebliche Folge
Pflichtvorsorge Der Arbeitgeber veranlasst sie vor Tätigkeitsaufnahme und danach regelmäßig. Die Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die beschäftigte Person am Vorsorgetermin teilgenommen hat.
Angebotsvorsorge Der Arbeitgeber bietet sie vor Tätigkeitsaufnahme und danach regelmäßig an. Beschäftigte können das Angebot ablehnen, ohne dass daraus automatisch ein Tätigkeitsverbot folgt.
Wunschvorsorge Beschäftigte können sie verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann; eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen der ArbMedVV.

Der Anhang Teil 1 ArbMedVV enthält stoff- und tätigkeitsbezogene Anlässe. Deshalb müssen Gefahrstoff, Exposition und Arbeitsverfahren konkret geprüft werden. Eine vertiefte Entscheidungshilfe zur Pflichtfrage steht unter G23 Untersuchung Pflicht. Die allgemeine Systematik erklärt Arbeitsmedizinische Vorsorge.

Arbeitgeber-Ablauf in sieben Schritten

1. Tätigkeit und Stoffe erfassen

Beschreiben Sie Arbeitsbereich, Tätigkeit, Produkte, entstehende Stäube, Aerosole, Dämpfe oder Rauche und die betroffenen Beschäftigtengruppen. Nutzen Sie Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis und Informationen des Lieferanten, aber prüfen Sie auch Stoffe, die erst im Verfahren entstehen.

2. Inhalative Exposition beurteilen

Die TRGS 402 beschreibt das Ermitteln und Beurteilen der inhalativen Exposition. Dokumentieren Sie Dauer, Häufigkeit, Höhe, Grenzwertbezug, Messungen oder andere fachkundige Bewertungsverfahren. Die TRGS 900 liefert Arbeitsplatzgrenzwerte, soweit für den Stoff einer festgelegt ist.

3. Schutzmaßnahmen umsetzen

Vorsorge ersetzt keine Gefahrstoffmaßnahmen. Substitution, geschlossene Verfahren, Erfassung an der Quelle, Lüftung und organisatorische Begrenzungen haben Vorrang. Atemschutz ist nur ein Teil des Schutzkonzepts und darf technische Maßnahmen nicht pauschal ersetzen.

4. Vorsorgeanlass bestimmen

Gleichen Sie die Gefährdungsbeurteilung mit dem ArbMedVV-Anhang ab. Dokumentieren Sie nicht bloß „G23“, sondern den konkreten Anlass, die Vorsorgeart und die betroffene Tätigkeit. Bei Unsicherheit sollten Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit frühzeitig einbezogen werden.

5. Qualifizierte ärztliche Stelle beauftragen

Nach § 7 ArbMedVV muss die Ärztin oder der Arzt grundsätzlich die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Der Arbeitgeber stellt Gefährdungsbeurteilung, Anlass und erforderliche Arbeitsplatzinformationen bereit und ermöglicht eine Arbeitsplatzbegehung.

6. Termin transparent organisieren

Erklären Sie, ob Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge vorliegt und dass Vorsorge keine Eignungsprüfung ist. Nach § 3 ArbMedVV soll sie während der Arbeitszeit stattfinden. Bestehen mehrere Vorsorgeanlässe, sollen sie möglichst in einem Termin gebündelt werden.

7. Bescheinigung und Review führen

Dokumentieren Sie in der Vorsorgekartei, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat. Prüfen Sie bei neuen Stoffen, verändertem Verfahren, Beschwerden, Ereignissen oder geänderter Exposition erneut, ob Anlass und Schutzmaßnahmen noch stimmen.

Was passiert beim Vorsorgetermin?

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in erster Linie Beratung. Nach den FAQ der DGUV zur Vorsorge folgt auf die betriebsärztliche Eingangsberatung eine Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Erst danach wird entschieden, ob eine körperliche Untersuchung angezeigt ist.

Je nach Arbeitsplatzinformationen und individuellem Bedarf können beispielsweise eine ärztliche Untersuchung der Atemwege, eine Lungenfunktionsprüfung oder weiterführende Diagnostik angeboten werden. Es gibt jedoch kein starres G23-Paket, das der Arbeitgeber anordnen darf. Körperliche oder klinische Untersuchungen finden nur statt, wenn sie erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt. Der ausführliche medizinische Überblick bleibt bewusst auf der Seite G23 Untersuchung Inhalt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt Vorsorge als ärztlichen Termin mit Aufklärung und Beratung sowie körperlichen oder klinischen Untersuchungen, sofern diese erforderlich sind und nicht abgelehnt werden. Damit unterscheidet sie sich von einer arbeitsmedizinischen Untersuchung mit anderem oder weiterem Zweck.

Teilnahme ist nicht dasselbe wie Untersuchungszwang

Bei Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Person an der Vorsorge teilgenommen hat. Daraus folgt aber kein Zwang zu Lungenfunktionstest, Blutabnahme, Röntgen oder einer anderen körperlichen Untersuchung. Beschäftigte dürfen körperliche und klinische Untersuchungen ablehnen.

Der Unterschied lässt sich so zusammenfassen:

  • Teilnahmepflicht: Termin wahrnehmen und das Vorsorgegespräch ermöglichen, wenn Pflichtvorsorge rechtmäßig veranlasst wurde.
  • Selbstbestimmung: Über einzelne körperliche oder klinische Untersuchungen nach ärztlicher Aufklärung entscheiden.
  • Keine Eignungsfreigabe: Die Vorsorgebescheinigung enthält kein pauschales „geeignet“ oder „nicht geeignet“.
  • Schweigepflicht: Befunde, Diagnosen, Beschwerden und Messwerte bleiben bei der ärztlichen Stelle.

Muss aus betrieblichen Gründen Vorsorge mit einer Eignungsbeurteilung verbunden werden, sind die unterschiedlichen Zwecke gegenüber Beschäftigten offenzulegen und Ergebnisse getrennt zu behandeln.

Fristen: Wie oft findet die Vorsorge statt?

Die Fristen richten sich nach der AMR 2.1 und der ärztlichen Festlegung, nicht nach einer alten G23-Tabelle. Im allgemeinen Fristenrahmen gilt:

  1. erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit,
  2. zweite Vorsorge grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit,
  3. weitere Vorsorgen grundsätzlich spätestens nach jeweils 36 Monaten.

Für bestimmte Tätigkeiten gelten abweichende Fristen. Die Ärztin oder der Arzt kann den nächsten Termin aufgrund der Arbeitsplatzverhältnisse und individuellen medizinischen Beurteilung festlegen. Vorzeitige Vorsorge kann bei Beschwerden, veränderter Exposition oder auf Wunsch erforderlich werden.

Kosten und Arbeitszeit

Die erforderliche Vorsorge ist eine Arbeitgeberpflicht. Der Betrieb organisiert die qualifizierte ärztliche Betreuung, übermittelt die nötigen Arbeitsplatzinformationen und trägt die Kosten; nach § 3 ArbSchG dürfen Beschäftigten Arbeitsschutzkosten nicht auferlegt werden. Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Fahrt- und Organisationsregelungen sollten transparent vereinbart werden.

Vorsorgekosten sind kein Ersatz für wirksame Schutzmaßnahmen. Auch ein unauffälliger Termin erlaubt keine höhere Exposition oder das Weglassen von Absaugung, Lüftung, Substitution und Unterweisung.

Datenschutz: Was darf der Arbeitgeber erfahren?

Nach dem Termin erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung. Sie dokumentiert insbesondere:

  • den Vorsorgeanlass,
  • das Datum der Vorsorge,
  • den nächsten Vorsorgetermin.

Nicht in die Personal- oder Arbeitsschutzakte gehören Diagnosen, konkrete Beschwerden, Lungenfunktionswerte, Allergietests oder andere medizinische Befunde. Der Arbeitgeber führt nur die organisatorischen Angaben der Vorsorgekartei. Hinweise zu individuellen Schutzmaßnahmen teilt die ärztliche Stelle im Rahmen der ArbMedVV mit; personenbezogene medizinische Gründe werden nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls mit Einwilligung weitergegeben.

G23 im Gefahrstoffprozess verankern

Eine belastbare Organisation verbindet Vorsorge mit Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe, Expositionsbewertung, Betriebsanweisung, Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle. Die medizinische Akte bleibt strikt getrennt.

ArbeitsschutzPilot kann den betrieblichen Teil abbilden: Tätigkeit, Stoff, Vorsorgeanlass, Vorsorgeart, Terminstatus, Bescheinigung und nächste Frist. Medizinische Befunde werden dort nicht gespeichert. Das ist ein Produktangebot unseres Unternehmens, keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Vorsorge.

Quellenstand und Grenzen

Die Redaktion hat für diese Fassung die ArbMedVV, die AMR 2.1, die DGUV-Empfehlungen in der Auflage 2024, die DGUV-FAQ sowie aktuelle Informationen von BAuA und BMAS geprüft. Stoff- und tätigkeitsbezogene Vorsorgeanlässe müssen anhand der aktuellen amtlichen Fassung und der konkreten Gefährdungsbeurteilung bestimmt werden. Der Beitrag ersetzt keine arbeitsmedizinische Beratung, Diagnose oder Rechtsberatung.