G23 Untersuchung Inhalt: die Kurzantwort
Die sogenannte G23 Untersuchung startet nicht mit einem vorgeschriebenen Gerätetest. Zuerst verschafft sich die arbeitsmedizinische Stelle Kenntnis über Arbeitsplatz und Exposition. Im vertraulichen Termin folgen Arbeitsanamnese, Gesundheitsanamnese und Beratung. Eine Untersuchung der Atemwege oder Lungenfunktionsprüfung kann sinnvoll sein, ist aber nur ein möglicher, individuell ausgewählter Baustein.
Diese Reihenfolge folgt § 6 ArbMedVV. Die Ärztin oder der Arzt prüft die Erforderlichkeit jeder körperlichen oder klinischen Untersuchung, erläutert Ablauf, Ziel und mögliche Risiken und benötigt die Zustimmung der beschäftigten Person. Die Antwort auf “Was wird gemacht?” hängt deshalb von Tätigkeit, Stoff, Exposition, Beschwerden und ärztlicher Beurteilung ab.
| Phase | Möglicher Inhalt | Klare Grenze |
|---|---|---|
| Vorbereitung | Tätigkeit, Gefahrstoffe, Exposition und Schutzmaßnahmen | keine medizinischen Daten an den Arbeitgeber |
| Gespräch | Arbeitsanamnese, Atemwegsbeschwerden, Vorgeschichte und Beratung | keine pauschale Eignungsprüfung |
| mögliche Basisuntersuchung | körperliche Untersuchung und Spirometrie | nur nach Aufklärung und Zustimmung |
| mögliche Vertiefung | gezielte Lungen- oder Allergiediagnostik bei medizinischem Anlass | kein Standardpaket für alle |
| Abschluss | persönliche Ergebnisberatung und Vorsorgebescheinigung | keine Befunde oder Messwerte für den Arbeitgeber |
G23 ist die frühere Bezeichnung
G 23 war der DGUV-Grundsatz “Obstruktive Atemwegserkrankungen”. Seit 2022 heißen die fachlichen Hilfen DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Die heutige Empfehlung trägt den Titel “Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können”. Die 2024 veröffentlichte zweite Auflage ist nach Angaben der DGUV eine redaktionell überarbeitete Fassung.
Die DGUV beschreibt ihre Empfehlungen als nicht rechtsverbindliche Best Practice mit ärztlichem Spielraum. Rechtlich maßgeblich ist die ArbMedVV mit ihrem Anhang. Welche Vorsorgeart der Arbeitgeber organisieren muss, behandelt die eigene Clusterseite G23 Untersuchung: Pflicht oder freiwillig?. Der Überblick G23 Untersuchung ordnet Begriff, Atemwegsrisiken, Fristen und Kosten ein. Diese Seite bleibt beim tatsächlichen Termininhalt.
Was vor dem Termin vorbereitet wird
Ein aussagekräftiger Auftrag nennt nicht bloß “G23”. Nach § 3 und § 6 ArbMedVV braucht die arbeitsmedizinische Stelle die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse. Arbeitgeber und Beschäftigte steuern dabei unterschiedliche Informationen bei.
| Wer bereitet was vor? | Sinnvolle Angaben |
|---|---|
| Arbeitgeber | Arbeitsbereich, konkrete Tätigkeit, Vorsorgeanlass und Vorsorgeart |
| Arbeitgeber | Produkte, entstehende Stoffe, Sicherheitsdatenblätter und relevante Stoffeigenschaften |
| Arbeitgeber | Art, Höhe, Dauer und Häufigkeit der inhalativen Exposition sowie Bewertungsverfahren |
| Arbeitgeber | Substitution, geschlossene Verfahren, Absaugung, Lüftung, Organisation und persönliche Schutzausrüstung |
| Beschäftigte Person | Beschwerden und zeitlicher Bezug zu Arbeit, Schichten, Wochenenden oder Urlaub |
| Beschäftigte Person | bekannte Atemwegs- oder Allergieerkrankungen, Medikamente und vorhandene Befunde im vertraulichen Gespräch |
| Ärztliche Stelle | Abgleich von Arbeitsbedingungen, Gesundheitsangaben und Beratungsbedarf |
Die betriebliche Expositionsbewertung folgt nicht aus einem medizinischen Messwert. Sie wird fachkundig über Gefahrstoffrecht und TRGS 402 geführt. Auch die DGUV-Tabellen zu atemwegsreizenden Stoffen und atemwegssensibilisierenden Stoffen sind Orientierungshilfen und ausdrücklich keine abschließenden Listen.
So läuft der Termin typischerweise ab
Der genaue Ablauf darf sich nach dem Gespräch verändern. Wer keine Beschwerden angibt, kann trotzdem Beratungsbedarf zu einer relevanten Exposition haben. Umgekehrt begründet ein Symptom nicht automatisch jede denkbare Diagnostik. Die ärztliche Stelle wählt nur die Schritte aus, die zur individuellen Aufklärung und Beratung beitragen. Arbeitgeber sollten daher weder einen Untersuchungsbogen mit Pflichtfeldern bestellen noch aus einer kurzen Vorsorge auf mangelhafte Durchführung schließen.
1. Zweck, Datenschutz und Ablauf klären
Zu Beginn sollte klar sein, ob arbeitsmedizinische Vorsorge oder eine anders begründete Untersuchung beauftragt wurde. Vorsorge dient Prävention und persönlicher Beratung, nicht einer pauschalen Feststellung “geeignet” oder “nicht geeignet”. Werden Vorsorge und Eignung aus betrieblichen Gründen in einem Termin verbunden, müssen die unterschiedlichen Zwecke offengelegt und die Ergebniswege getrennt werden.
Die ärztliche Schweigepflicht gilt für Gespräch, Befunde und Messwerte. Beschäftigte können deshalb arbeitsbezogene Symptome offen besprechen, ohne dass Diagnose oder Lungenfunktionskurve automatisch an Vorgesetzte gelangen.
2. Arbeitsanamnese erheben
Die Arbeitsanamnese verbindet die Tätigkeit mit möglichen Atemwegsbelastungen. Besprochen werden können Stoffe, Freisetzung, Arbeitsverfahren, Expositionsspitzen, Störungen, Schutzmaßnahmen und die tatsächliche Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung. Relevant ist auch, wann Beschwerden auftreten oder nachlassen.
Typische Fragen betreffen:
- Husten, Atemnot, pfeifende Atmung, Schnupfen oder gereizte Augen während bestimmter Arbeiten
- Unterschiede zwischen Arbeitstagen, freien Tagen und Urlaubszeiten
- neue Produkte, Verfahren, Leckagen oder ungewöhnlich hohe Belastungen
- Wirksamkeit und praktische Grenzen von Absaugung, Lüftung oder Atemschutz
- weitere Tätigkeiten, Nebenjobs oder private Expositionen, soweit sie für die Einordnung relevant sind
Die Fragen sind keine Beweisführung gegen die beschäftigte Person. Sie helfen, Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit zu erkennen und die Beratung auf die reale Tätigkeit auszurichten.
3. Gesundheits- und Allergieanamnese besprechen
Im medizinischen Teil können aktuelle und frühere Atemwegsbeschwerden, diagnostizierte Erkrankungen, Allergien, Medikamente, Rauchverhalten und Erkrankungen in der Familie angesprochen werden. Bei sensibilisierenden Stoffen ist besonders wichtig, ob Beschwerden zu einem bestimmten Produkt, Arbeitsbereich oder Zeitraum passen.
Diese Informationen bleiben in der ärztlichen Sphäre. Der Arbeitgeber liefert Arbeitsplatzdaten, erhält aber keinen Fragebogen mit privaten Gesundheitsangaben. Vorhandene pneumologische oder allergologische Befunde können Doppeluntersuchungen vermeiden, wenn die beschäftigte Person sie freiwillig mitbringt und die ärztliche Stelle sie für relevant hält.
4. Persönlich beraten
Beratung ist kein Anhängsel, sondern Kern der Vorsorge. Das BMAS beschreibt arbeitsmedizinische Vorsorge als Aufklärung und Beratung, ergänzt um erforderliche und nicht abgelehnte körperliche oder klinische Untersuchungen.
Inhalt der Beratung können Wirkungen der Stoffe, frühe Warnzeichen, richtige Schutzmaßnahmen, Arbeitshygiene, Verhalten bei Beschwerden und eine sinnvolle weitere medizinische Abklärung sein. Ein unauffälliger Termin hebt betriebliche Schutzpflichten nicht auf. Substitution, Erfassung an der Quelle, Lüftung, Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle bleiben unabhängig vom individuellen Befund erforderlich.
5. Körperlich untersuchen, falls erforderlich
Je nach Anamnese kann die Ärztin oder der Arzt eine orientierende Untersuchung vorschlagen. Möglich sind beispielsweise Inspektion, Abhören von Lunge und Atemwegen sowie eine auf die Fragestellung ausgerichtete körperliche Untersuchung. Umfang und Auswahl werden nicht vom Arbeitgeber oder von einer allgemeinen Internetliste festgelegt.
Vorher werden Zweck, Ablauf und mögliche Risiken erklärt. Die beschäftigte Person kann zustimmen oder ablehnen. Auch die Teilnahme an einer rechtmäßig veranlassten Pflichtvorsorge verwandelt eine vorgeschlagene Untersuchung nicht in Zwang.
Wie läuft die mögliche Lungenfunktion ab?
Die Spirometrie ist ein mögliches Basisverfahren, wenn die ärztliche Fragestellung eine Lungenfunktionsprüfung trägt. Dabei werden Luftmenge und Geschwindigkeit des Atemstroms gemessen. Nach einigen normalen Atemzügen atmet die Person nach Anleitung über ein Mundstück kräftig oder möglichst lange aus. Eine Nasenklemme verhindert, dass Luft an dem Messgerät vorbeiströmt. Für verwertbare Kurven können mehrere Atemmanöver nötig sein.
Das IQWiG erklärt die Spirometrie als wenige Minuten dauerndes Basisverfahren. Wer ein Asthmaspray oder andere Atemwegsmedikamente verwendet, sollte die Praxis vorher fragen, wie diese am Untersuchungstag angewendet werden. Medikamente eigenständig abzusetzen ist keine geeignete Vorbereitung.
Eine Spirometrie kann Hinweise auf eine Atemwegsverengung liefern, beantwortet aber nicht automatisch deren berufliche Ursache. Messkurve, Beschwerden, Arbeitsanamnese, Exposition und mögliche außerberufliche Einflüsse müssen zusammen ärztlich bewertet werden.
Welche Zusatzuntersuchungen können folgen?
Bei auffälliger Anamnese oder unklaren Befunden kann eine vertiefende Abklärung sinnvoll sein. Je nach Fragestellung kommen beispielsweise Bronchospasmolyse, Bodyplethysmografie, Messung der bronchialen Reagibilität oder eine gezielte Allergiediagnostik in Betracht. Solche Verfahren gehören häufig in eine entsprechend ausgestattete arbeitsmedizinische oder pneumologische Fachstelle.
Wichtig ist die Abgrenzung: möglich bedeutet nicht routinemäßig. Insbesondere sind diese Untersuchungen kein pauschaler G23-Standard:
- Blut- oder Urinuntersuchung ohne konkrete Fragestellung
- EKG oder Ergometrie allein aufgrund des alten G23-Kürzels
- Röntgen oder andere Bildgebung als Serienleistung
- unspezifischer Allergietest ohne Bezug zu Anamnese und Exposition
- Drogentest oder allgemeiner Gesundheits-Check
- pauschale Tauglichkeitsentscheidung für die Tätigkeit
Wenn eine Diagnose oder Behandlung erforderlich ist, wird der weitere medizinische Weg getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge organisiert. Die Vorsorgebescheinigung wird dadurch nicht zum Arztbrief.
Was erfährt der Arbeitgeber nach dem Termin?
Nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung. Ihr Pflichtinhalt beschränkt sich auf den Vorsorgeanlass, das Datum des Termins und den Zeitpunkt, zu dem weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
| Gehört in den betrieblichen Prozess | Bleibt medizinisch vertraulich |
|---|---|
| Vorsorgeanlass und Vorsorgeart | Beschwerden und Krankengeschichte |
| Terminstatus und Datum | Diagnose und Verdachtsdiagnose |
| Vorsorgebescheinigung | Spirometriekurve und Messwerte |
| ärztlich genannter nächster Termin | Allergietests und andere Befunde |
| allgemeine Vorschläge zu Arbeitsschutzmaßnahmen | Gesprächsnotizen und Medikamentenangaben |
Erkennt die ärztliche Stelle, dass betriebliche Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss sie den Arbeitgeber informieren und Verbesserungen vorschlagen. Persönliche medizinische Gründe werden dabei nicht offengelegt. Hält sie einen Tätigkeitswechsel ausschließlich aus persönlichen medizinischen Gründen für erforderlich, braucht die Mitteilung an den Arbeitgeber die Einwilligung der beschäftigten Person.
Betriebliche Nachbereitung ohne Befundakte
Der Arbeitgeber dokumentiert Bescheinigung, Anlass, Datum und nächsten Termin in der Vorsorgekartei. Befunde werden weder dort noch in einer allgemeinen Personalakte gespeichert. Die Seite Betriebsarzt und Schweigepflicht vertieft den Datenweg.
Nach dem Termin sind drei Fragen getrennt zu bearbeiten:
- Ist die Vorsorge organisatorisch abgeschlossen und die nächste Frist erfasst?
- Hat die ärztliche Stelle allgemeine Verbesserungen des Arbeitsschutzes vorgeschlagen?
- Haben sich Stoff, Verfahren oder Exposition so geändert, dass Gefährdungsbeurteilung und Vorsorgeanlass neu geprüft werden müssen?
Arbeitsmedizinische Vorsorge ersetzt keine Gefahrstoffmaßnahme. Die Rangfolge von Substitution, technischen und organisatorischen Lösungen sowie persönlicher Schutzausrüstung bleibt bestehen. Ein normaler Lungenfunktionswert ist keine Erlaubnis, eine unzureichende Absaugung weiterzubetreiben.
Recherche- und Quellenstand
Medizinischer und rechtlicher Prüfstand: 19. August 2026. Für die Suchintention “G23 Untersuchung was wird gemacht” wurden zehn erreichbare Wettbewerberseiten ausgewertet: arbeitsmedizinische Praxen und Dienste, ein Arbeitsschutz-Fachportal, ein medizinischer Fachbeitrag sowie allgemeine G-Untersuchungsübersichten. Häufige Lücken waren ein als fest dargestelltes Testpaket, veraltete Rechtsbegriffe, fehlende Zustimmungshinweise oder eine unklare Ergebnismitteilung an den Arbeitgeber.
Die rechtliche Einordnung stützt sich auf die aktuelle ArbMedVV, ihren Anhang, die BMAS-Informationen und die DGUV-Empfehlungen in der Ausgabe 2024. Die Beschreibung der Spirometrie wurde mit der evidenzbasierten Gesundheitsinformation des IQWiG abgeglichen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle arbeitsmedizinische Beratung oder pneumologische Diagnose.