G26 Feuerwehr: die kurze Antwort

Die Suche nach einer G26 Untersuchung für die Feuerwehr meint meist die gesundheitliche Eignung für den Einsatz mit Pressluftatmer. Offiziell heißt das Verfahren seit 2022 Eignungsbeurteilung Atemschutzgeräte. Der geläufige Name G26.3 bleibt nützlich, bezeichnet aber weder eine eigene Rechtsnorm noch pauschal jede arbeitsmedizinische Vorsorge.

Für ehrenamtliche Mitglieder öffentlicher freiwilliger und Pflichtfeuerwehren ist die DGUV Vorschrift 49 die zentrale Grundlage, sofern der zuständige Unfallversicherungsträger sie in Kraft gesetzt hat. Ihr § 6 verlangt die ärztlich bescheinigte Eignung vor Tätigkeiten unter Atemschutz und danach in regelmäßigen Abständen. Die aktuelle FBFHB-011 enthält das passende Bescheinigungsmuster und Erläuterungen mit Stand 15. Dezember 2025.

Frage vor dem Einsatz Klare Antwort
Ist eine Eignungsbescheinigung vorhanden? vor dem Atemschutzlehrgang und Einsatz erforderlich
Ist sie noch gültig? Datum auf der Bescheinigung und kürzere ärztliche Frist prüfen
Sind Jahresunterweisung und Übungen erfüllt? getrennt nach FwDV 7 nachweisen
Liegt eine aktuelle gesundheitliche Einschränkung vor? nicht einsetzen und Zweifel klären lassen
Passen Tätigkeit und Gerätegruppe zur Bescheinigung? Kennzeichnung auf dem Nachweis abgleichen
Ist die Person heute einsatzfähig? vor jedem Einsatz eigenverantwortlich und durch Führung beurteilen

Entscheidend: Ein gültiger medizinischer Nachweis ist notwendig, aber allein noch keine Einsatzfreigabe. Übungsstand, fachliche Befähigung, aktuelle Gesundheit und sichere Ausrüstung müssen ebenfalls stimmen.

Für wen welche Grundlage gilt

Der Ausdruck Feuerwehr umfasst rechtlich verschiedene Gruppen. Genau hier bleiben viele kurze Ratgeber unvollständig. Die Muster-UVV der DGUV richtet sich in ihrem unmittelbaren Geltungsbereich an die Träger öffentlicher freiwilliger oder Pflichtfeuerwehren und an ehrenamtlich Versicherte. Sie ist erst nach Inkraftsetzung durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger verbindlich. Deshalb muss der Feuerwehrträger die örtlich geltende Fassung feststellen.

Personengruppe Ausgangspunkt für die Eignung Zusätzlich zu beachten
ehrenamtliche Freiwillige Feuerwehr anwendbare DGUV Vorschrift 49, besonders § 6 und Anlage 1 Landesrecht, FwDV 7, Vorgaben des Unfallversicherungsträgers
öffentliche Pflichtfeuerwehr im Ehrenamt ebenfalls Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 49 örtliche Inkraftsetzung und Landesregelungen
hauptamtliche oder Berufsfeuerwehr arbeits- oder dienstrechtliche Grundlage für routinemäßige Eignung erforderlich ArbMedVV für beschäftigungsbezogene Vorsorge, Dienstrecht, Landesrecht
Werkfeuerwehr oder Betriebsfeuerwehr Beschäftigungs- und Betriebsbezug, Gefährdungsbeurteilung sowie tragfähige Eignungsgrundlage ArbMedVV, DGUV Vorschrift 1, betriebliche und landesrechtliche Vorgaben

Die FBFHB-011 stellt ausdrücklich klar: Für hauptamtliche Kräfte müssen der Arbeitgeber oder Dienstherr arbeitsrechtliche Regelungen für die Eignungsbeurteilung haben oder schaffen. Die regelmäßige Untersuchung lässt sich daher nicht allein mit dem Suchwort G26 begründen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge bleibt ein eigener Prozess. Bei Beschäftigten löst das Tragen eines Geräts der Gruppen 2 oder 3 nach dem Anhang der ArbMedVV Pflichtvorsorge aus. Für Gruppe 1 ist Angebotsvorsorge vorgesehen. In der am 28. Juli 2026 veröffentlichten AMR 14.2 bilden Pressluftatmer und Regenerationsgeräte mit mehr als fünf Kilogramm die Gruppe 3. Die vollständige Gruppierung erklärt der Beitrag G26.3 Untersuchung 2026.

Wer bei der Feuerwehr eine Eignungsbescheinigung braucht

§ 6 Absatz 3 DGUV Vorschrift 49 nennt Tätigkeiten unter Atemschutz als Tätigkeit mit besonderen körperlichen Anforderungen. Der Feuerwehrträger darf die betreffende Person erst einplanen, wenn eine passende ärztliche Bescheinigung vorliegt. Das betrifft Ausbildung, Übung und Einsatz, denn alle drei zählen zum Feuerwehrdienst.

Die Eignungsbeurteilung muss zum realen Auftrag passen. Vor dem Termin erhält die ärztliche Stelle deshalb nicht nur die Notiz “G26.3”, sondern eine Tätigkeitsbeschreibung:

  • vorgesehene Funktion als Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger
  • Gerätetyp und aktuelle Gerätegruppe
  • einsatzbereites Gerätegewicht und Atemanschluss
  • Schutzkleidung und mögliche Zusatz-PSA, etwa Chemikalienschutzanzug
  • typische Arbeitsschwere, Hitze, Enge, Sichtbehinderung und Stress
  • erwartete Trage- und Einsatzdauer sowie besondere örtliche Bedingungen

Für leichte Geräte enthält Anlage 1 Ausnahmen von der regelmäßigen Eignungsbeurteilung. Dazu gehören unter bestimmten Bedingungen Geräte bis drei Kilogramm sowie reine Flucht- und Selbstretter bis fünf Kilogramm. Diese Ausnahmen passen normalerweise nicht zum Innenangriff mit einem schweren Pressluftatmer. Eine Feuerwehr sollte sie nur nach Prüfung der vollständigen Konfiguration und des tatsächlichen Gebrauchs anwenden.

Aktuelle G26-Fristen bei der Feuerwehr

Die folgende Tabelle gibt die Nachuntersuchungsfristen der DGUV Vorschrift 49 und der im Dezember 2025 aktualisierten FBFHB-011 wieder. Die Frist läuft ab dem Datum der letzten Eignungsbeurteilung und endet spätestens mit dem ärztlich eingetragenen Folgetermin.

Alter am maßgeblichen Untersuchungstermin Atemschutzgerät Höchstabstand zur nächsten Beurteilung
bis 50 Jahre Atemschutzgerät, soweit keine Ausnahme greift 36 Monate
über 50 Jahre Gerätegewicht bis 5 kg 24 Monate
über 50 Jahre Gerätegewicht über 5 kg 12 Monate

Bei einem üblichen Feuerwehr-Pressluftatmer über fünf Kilogramm bedeutet das: bis einschließlich 50 Jahre höchstens 36 Monate, über 50 Jahre höchstens 12 Monate. Die verbreitete Kurzform “unter 50 alle drei Jahre, ab 50 jährlich” lässt den exakten Tabellenwortlaut und die Gewichtsgrenze weg. Sie sollte nicht als alleinige Fristenlogik in einer Atemschutzkartei stehen.

Was rund um den 50. Geburtstag gilt

Die Vorschrift beantwortet nicht eindeutig, ob eine mit 49 Jahren ausgestellte Bescheinigung am 50. Geburtstag automatisch neu zu berechnen ist. Die Kommunale Unfallversicherung Bayern legt aktuell das Alter am Untersuchungstag zugrunde und weist zugleich auf noch laufende Abstimmungen hin.

Für eine belastbare Organisation gelten deshalb drei Regeln:

  1. Das konkrete Datum auf der ärztlichen Bescheinigung wird erfasst.
  2. Eine kürzere ärztlich bestimmte Frist hat Vorrang.
  3. Bei Zweifeln wird der eigene Unfallversicherungsträger gefragt, statt eine fremde regionale Auslegung zu übernehmen.

Wann eine neue Beurteilung vor Fristablauf nötig ist

Ein Kalenderdatum schützt nicht vor gesundheitlichen Veränderungen. Nach § 6 Absatz 1 DGUV Vorschrift 49 muss die Eignung erneut geprüft werden, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung auslösen. Feuerwehrangehörige müssen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen unverzüglich der zuständigen Stelle oder Führungskraft melden.

Mögliche Anlässe sind beispielsweise:

  • neue oder deutlich verstärkte Atemnot, Brustschmerz, Herzrhythmusbeschwerden oder Ohnmacht
  • anhaltende Einschränkungen nach schwerer Erkrankung, Unfall oder Operation
  • ungewöhnliche Erschöpfung, Orientierungsprobleme oder Panik unter Maske
  • wiederholte Auffälligkeiten bei Belastungsübung oder realem Einsatz
  • neue Medikamente oder Erkrankungen, die Reaktion, Bewusstsein oder Belastbarkeit beeinflussen können
  • ärztlich benannte Einschränkungen für Maske, Gerät, Belastung oder Einsatzumgebung

Diese Beispiele sind keine Ferndiagnose und keine starre Ausschlussliste. Die Führungskraft klärt den sicheren Einsatz, die ärztliche Stelle die medizinische Eignung. Eine pauschale Aussage, nach jeder Erkrankung von mehr als sechs Wochen sei automatisch eine neue G26 vorgeschrieben, findet sich in der DGUV Vorschrift 49 nicht.

Was bei der ärztlichen Beurteilung passiert

Die Feuerwehr gibt den Auftrag und die Belastungsbedingungen vor. Die Ärztin oder der Arzt bestimmt den medizinisch nötigen Umfang anhand des anerkannten Stands der Medizin und der DGUV Empfehlung “Atemschutzgeräte (Eignungsbeurteilung)”. Der Träger sollte weder einzelne Messwerte vorschreiben noch selbst Grenzwerte interpretieren.

Typische Bausteine können sein:

  • Krankheitsgeschichte, Beschwerden, Medikamente und frühere Auffälligkeiten
  • körperliche Untersuchung mit Blick auf Herz, Kreislauf und Atmung
  • Lungenfunktionsprüfung
  • Ruhe-EKG und bei entsprechender Fragestellung eine Ergometrie
  • Seh-, Hör- oder Gleichgewichtsprüfung
  • weitere Untersuchungen, wenn Befund, Alter, Gerät oder Einsatzbedingungen sie begründen

Was eine Person auf dem Fahrradergometer leisten soll, gehört in die ärztliche Beurteilung und nicht in eine von der Feuerwehr selbst gebaute Excel-Formel. Das separate Thema erklärt der Ratgeber zur Wattzahl bei G26.3, ohne daraus einen allgemeinen Einsatz-Grenzwert zu machen.

Vorbereitung auf den Termin

Eine gute Einladung spart Rückfragen, ohne Gesundheitsdaten vorab einzusammeln. Sinnvoll sind:

  • Auftrag oder Formular des Feuerwehrträgers
  • genaue Bezeichnung der vorgesehenen Tätigkeit und Gerätegruppe
  • vorhandene frühere Bescheinigung
  • Personalausweis sowie Brille, Kontaktlinsen, Hörgerät oder Maskenbrille
  • aktuelle Medikamentenliste und relevante Arztberichte zur vertraulichen Vorlage
  • Sportkleidung und festes Schuhwerk, falls die Praxis dies für Belastungstests ankündigt
  • normale Flüssigkeitszufuhr und Befolgung der individuellen Praxisanweisung

Medikamente werden nicht eigenmächtig abgesetzt. Ob Nüchternheit erforderlich ist, teilt die beauftragte Praxis mit; ein allgemeines Nüchterngebot gibt es für jeden Termin nicht.

Wer die Untersuchung durchführen darf

Die DGUV Regel 105-049 nennt vier Anforderungen an geeignete Ärztinnen und Ärzte. Sie müssen die Feuerwehraufgaben und die besondere Belastung kennen, den aktuellen Stand der Medizin anwenden, notwendige Geräte selbst vorhalten oder darauf zugreifen und fachlich ein Eignungsurteil ableiten können.

Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin gilt als Beispiel für eine ausreichende Qualifikation. Bei ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen kann auch eine andere ärztliche Stelle geeignet sein, wenn sie alle Anforderungen erfüllt. Der Feuerwehrträger trägt die Auswahlverantwortung und sollte sich die Voraussetzungen schriftlich bestätigen lassen. Wer einen Anbieter auswählt, kann die ausführliche Arztsuche für G26 nutzen; diese Seite behandelt bewusst nicht erneut Preise oder regionale Anbieterlisten.

Für Beschäftigte ist die Vorsorgequalifikation enger geregelt. Nach § 7 ArbMedVV muss die beauftragte Person in der Regel Arbeitsmedizinerin beziehungsweise Arbeitsmediziner sein oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Fehlt Fachkunde oder Ausstattung für eine einzelne Methode, muss die beauftragte Stelle entsprechend qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte hinzuziehen.

Eignungsbeurteilung und Vorsorge sauber trennen

Beide Prozesse können am selben Tag stattfinden, beantworten aber verschiedene Fragen.

Merkmal Eignungsbeurteilung Feuerwehr Arbeitsmedizinische Vorsorge
Zweck gesundheitliche Eignung für eine bestimmte, besonders belastende Tätigkeit feststellen arbeitsbedingte Beschwerden verhüten, beraten und Früherkennung ermöglichen
Grundlage etwa § 6 DGUV Vorschrift 49 bei ehrenamtlichen Kräften ArbMedVV und Gefährdungsbeurteilung bei Beschäftigten
Ergebnis für den Träger geeignet, nicht geeignet oder geeignet unter Voraussetzungen, plus Frist Vorsorgebescheinigung ohne Tauglichkeitsurteil oder Diagnosen
Untersuchungen nach Auftrag, Belastung und medizinischem Stand nur nach ärztlicher Erforderlichkeit, Aufklärung und Einwilligung
Gemeinsamer Termin bei ehrenamtlichen Kräften nach § 7 DGUV Vorschrift 49 möglich Zwecke und Ergebniswege müssen erkennbar getrennt bleiben

§ 3 ArbMedVV verlangt bei Beschäftigten grundsätzlich getrennte Verfahren. Erlauben betriebliche Gründe einen gemeinsamen Termin, müssen die unterschiedlichen Zwecke offengelegt werden. § 6 ArbMedVV schützt die freie Entscheidung über körperliche oder klinische Untersuchungen innerhalb der Vorsorge und die ärztliche Schweigepflicht.

Welche Bescheinigung die Feuerwehr erhält

Die aktuelle FBFHB-011 sieht einen knappen Ergebnisnachweis vor. Er enthält:

  • Name, Geburtsdatum und Feuerwehr
  • Tätigkeit unter Atemschutz und Gerätegruppe
  • erste oder erneute Eignungsbeurteilung
  • Ergebnis “geeignet”, “nicht geeignet” oder “geeignet unter Voraussetzungen”
  • gegebenenfalls eine einsatzrelevante Voraussetzung, etwa die Bereitstellung einer Maskenbrille
  • spätestes Datum der nächsten Eignungsbeurteilung
  • optional den Hinweis, dass Vorsorge gemeinsam durchgeführt wurde

Diagnosen, EKG-Kurven, Laborwerte, Lungenfunktionsdaten oder ärztliche Gesprächsnotizen gehören nicht in die Atemschutzkartei. Die DGUV Regel beschreibt als üblichen Weg, dass die untersuchte Person das Ergebnis erhält und an den Feuerwehrträger weitergibt. Der Träger dokumentiert nur, was für Zuordnung, Einsatzentscheidung und Friststeuerung nötig ist.

Warum ein gültiger Nachweis noch keine Einsatzfreigabe ist

Die FwDV 7 behandelt fachliche Befähigung und aktuelle Einsatzpraxis getrennt von der ärztlichen Eignung. Atemschutzgeräteträger müssen mindestens jährlich unterwiesen werden, eine Belastungsübung absolvieren und an einer Einsatzübung innerhalb einer taktischen Einheit teilnehmen. Ein vergleichbarer realer Atemschutzeinsatz kann die Einsatzübung unter den dort genannten Bedingungen ersetzen.

Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten erfüllt, darf die Funktion grundsätzlich bis zum Nachholen nicht wahrnehmen. Wird das Ziel der Belastungsübung auch bei einer Wiederholung nicht erreicht, verlangt die FwDV 7 eine arbeitsmedizinische Untersuchung. Das ersetzt keine ärztliche Einzelfallentscheidung und sollte nicht mit dem bloßen Ablaufdatum der Eignungsbescheinigung vermischt werden.

Nachweis oder Prüfung Rhythmus Sperrgrund trotz gültiger Eignung
Eignungsbescheinigung 12, 24 oder 36 Monate, gegebenenfalls kürzer abgelaufen, falsche Gerätegruppe oder offene Eignungszweifel
Atemschutzunterweisung mindestens jährlich nicht durchgeführt
Belastungsübung mindestens jährlich fehlt oder Ausbildungsziel nicht erreicht
Einsatzübung mindestens jährlich, Ersatz nach FwDV 7 möglich fehlt und kein anrechenbarer Einsatz
aktuelle persönliche Verfassung vor jedem Einsatz Krankheit, Erschöpfung, Alkohol, ungeeignete Medikamente oder andere Einschränkung
Gerät und Atemanschluss vor Einsatz und nach Prüfplan Mangel, fehlender Dichtsitz oder unpassende Konfiguration

Die fachliche Organisation von Geräteauswahl, Anpassungsüberprüfung, Unterweisung und Wartung steht im Beitrag Atemschutz im Arbeitsschutz.

Ablauf für Feuerwehrträger in neun Schritten

  1. Geltungsbereich klären: Zuständigen Unfallversicherungsträger, in Kraft gesetzte UVV, Feuerwehrart sowie ergänzendes Landes- und Dienstrecht feststellen.
  2. Tätigkeit beschreiben: Funktion, Gerät, Gewicht, Schutzkleidung, Belastung und Einsatzbedingungen schriftlich festhalten.
  3. Verfahren zuordnen: Eignungsbeurteilung, Vorsorge und mögliche gemeinsame Terminorganisation getrennt planen.
  4. Geeignete ärztliche Stelle auswählen: Fachkunde, Feuerwehrkenntnis, apparative Ausstattung und Ergebnisfähigkeit bestätigen lassen.
  5. Termin vor Tätigkeitsbeginn setzen: Den Nachweis rechtzeitig vor Lehrgang, Übung oder Einsatz einholen.
  6. Ergebnis kontrollieren: Gerätegruppe, Voraussetzungen und nächstes Datum vollständig erfassen, ohne Befunde anzufordern.
  7. Weitere Einsatzvoraussetzungen verknüpfen: Ausbildung, Unterweisung, Belastungs- und Einsatzübung sowie Gerätezuteilung separat prüfen.
  8. Änderungen ernst nehmen: Meldungen und konkrete Zweifel sofort in einen sicheren Klärungsprozess überführen.
  9. Fristen überwachen: Frühzeitig erinnern, Ersatztermine planen und abgelaufene oder unklare Status für den Atemschutzeinsatz sperren.

Ein Ampelsystem kann dabei helfen: Grün bedeutet, dass alle organisatorischen Nachweise gültig sind. Gelb markiert einen nahenden Termin oder offenen Klärungspunkt. Rot sperrt die Person für die betreffende Funktion. Medizinische Gründe werden nicht in der Ampel erläutert.

Häufige Fehler bei der G26-Organisation

  • Nur das Alter speichern: Gerät und Gewicht entscheiden bei Personen über 50 mit über die Frist.
  • Vorsorgebescheinigung als Tauglichkeit behandeln: Sie enthält bewusst kein Eignungsurteil.
  • Ein Attest ohne Gerätegruppe akzeptieren: Der Nachweis muss zur vorgesehenen Atemschutztätigkeit passen.
  • Den Arzt mit einem Wort beauftragen: “G26” beschreibt Belastung, Funktion und Rechtsgrundlage nicht ausreichend.
  • Befunde in der Feuerwehrakte sammeln: Für die Einsatzplanung genügen Ergebnis, Voraussetzungen und Frist.
  • Jahresübungen aus dem Blick verlieren: Eine gültige Eignung ersetzt weder Unterweisung noch Belastungs- und Einsatzübung.
  • Freiwillige und Beschäftigte gleich behandeln: Für hauptamtliche Kräfte braucht die Eignungsbeurteilung eine gesonderte arbeits- oder dienstrechtliche Grundlage.
  • Starre Sechs-Wochen-Regeln erfinden: Entscheidend sind konkrete Zweifel, gemeldete Einschränkungen und die ärztliche Beurteilung.

Quellenstand und Grenzen

Rechts- und Fachstand dieses Beitrags ist der 20. August 2026. Geprüft wurden die DGUV Vorschrift 49, die im Mai 2025 aktualisierte DGUV Regel 105-049, die FBFHB-011 vom 15. Dezember 2025, die FwDV 7, die im Juli 2026 neu gefasste AMR 14.2 sowie die im Mai 2026 geänderte ArbMedVV.

Für die in der Praxis maßgebliche Umsetzung sind der zuständige Unfallversicherungsträger, das jeweilige Landesrecht, die Feuerwehrart, der konkrete ärztliche Auftrag und die tatsächliche Gerätekonfiguration entscheidend. Dieser Beitrag bietet eine Organisationshilfe und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Einzelfallberatung.