G26.3 Untersuchung in 60 Sekunden

G26.3 ist weiterhin ein verbreiteter Suchbegriff, obwohl die DGUV seit 2022 keine nummerierten G-Grundsätze mehr verwendet. Für den betrieblichen Atemschutzanlass gilt die am 28. Juli 2026 veröffentlichte AMR 14.2. Sie ordnet Gruppe 3 nicht mehr allgemein über eine Kombination aus Gewicht und Atemwiderstand zu.

Kernfrage Aktuelle Antwort
Welche Geräte gehören zu Gruppe 3? Pressluftatmer und Regenerationsgeräte über 5 kg
Welche Vorsorgeart gilt? Pflichtvorsorge nach ArbMedVV
Wann darf die Tätigkeit beginnen? nach Teilnahme an der Pflichtvorsorge
Sind medizinische Tests verpflichtend? nein, Untersuchungen brauchen ärztliche Erforderlichkeit und Einwilligung
Liefert Vorsorge ein Tauglichkeitsurteil? nein, eine Eignungsbeurteilung hat einen eigenen Zweck
Was gilt bei Feuerwehren? zusätzlich anwendbares Unfallverhütungs- und Landesrecht prüfen

Direkte Antwort: Gruppe 3 liegt bei einem Pressluftatmer oder Regenerationsgerät über fünf Kilogramm vor. Der Arbeitgeber veranlasst vor dem Einsatz Pflichtvorsorge. Eine Eignungsfreigabe entsteht dadurch nicht. Bei Feuerwehrangehörigen kann die anwendbare DGUV Vorschrift 49 zusätzlich eine ärztlich bescheinigte Eignung verlangen.

Wie die AMR 14.2 Gruppe 3 seit Juli 2026 neu ordnet

Die Neufassung ersetzt die AMR 14.2 von 2014 mit ihrer Änderung von 2016. Viele ältere Ratgeber erklären Gruppe 3 noch als Geräte über fünf Kilogramm mit einem bestimmten Atemwiderstand. Die aktuelle Regel nennt stattdessen zwei konkrete Bauarten und die Gewichtsgrenze.

Ältere Aussage in vielen Ratgebern Stand seit 28. Juli 2026
Gruppe 3 werde aus Gewicht und Atemwiderstand berechnet Pressluftatmer und Regenerationsgeräte über 5 kg sind ausdrücklich benannt
Jedes frei tragbare Isoliergerät sei Gruppe 3 Frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg stehen in Gruppe 1
P3-Filter oder Gasfilter könnten je nach Widerstand Gruppe 3 sein Reine P3-Partikelfilter stehen in Gruppe 1, Gas- und Kombinationsfilter in Gruppe 2
Die Gruppentabelle der DGUV Regel 112-190 sei weiterhin unverändert nutzbar Die DGUV kündigt wegen der neuen AMR eine Anpassung ihrer Regel an

Die DGUV-FAQ zum Atemschutz bestätigt, dass die Einteilungen der DGUV Regel 112-190 von 2021 nicht mehr in allen Fällen aktuell sind. Betriebe sollten hinterlegte Gerätegruppen in Software, Unterweisungen, Vorsorgeaufträgen und Atemschutzkarteien neu prüfen.

Welche Geräte zu Atemschutz Gruppe 3 gehören

Die Zuordnung erfolgt am vollständigen, einsatzbereiten Atemschutzgerät. Einzelne Bauteile oder die Maske allein bestimmen keine Gruppe.

Pressluftatmer über fünf Kilogramm

Ein Pressluftatmer ist ein frei tragbares Behältergerät mit Druckluft. Atemluft wird aus der mitgeführten Druckluftflasche bereitgestellt, sodass das Gerät unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkt. Liegt das Gerätegewicht über fünf Kilogramm, gehört die Konfiguration nach AMR 14.2 zur Gruppe 3.

Zum Gewicht gehört die für den Einsatz vorgesehene Gerätekonfiguration nach den technischen Herstellerangaben. Nicht sinnvoll ist es, nur Flasche, Tragegestell oder Atemanschluss zu wiegen. Bei Varianten nahe der Fünf-Kilogramm-Grenze sollte der Betrieb die genaue Produktbezeichnung und Herstellerdokumentation sichern, statt selbst auf- oder abzurunden.

Regenerationsgeräte über fünf Kilogramm

Regenerationsgeräte bereiten die ausgeatmete Luft im Kreislauf wieder auf und ergänzen Sauerstoff. Auch sie arbeiten unabhängig von der Umgebungsluft. Überschreitet das vollständige Gerät fünf Kilogramm, ist es Gruppe 3.

Ein frei tragbares Isoliergerät unter fünf Kilogramm fällt nach der Neufassung dagegen in Gruppe 1. Diese überraschende Verschiebung ist ein Grund, warum ältere Übersichten nicht mehr ausreichen.

Gruppe 1, 2 und 3 bei ähnlichen Geräten unterscheiden

Vorgesehene Konfiguration Zuordnung nach AMR 14.2 von 2026 Vorsorgefolge
Pressluftatmer über 5 kg Gruppe 3 Pflichtvorsorge
Regenerationsgerät über 5 kg Gruppe 3 Pflichtvorsorge
frei tragbares Isoliergerät unter 5 kg Gruppe 1 Angebotsvorsorge
Druckluft-Schlauchgerät mit Maske Gruppe 1 Angebotsvorsorge
Gasfilter oder Gas-Partikel-Kombinationsfilter Gruppe 2 Pflichtvorsorge
Frischluft-Saugschlauchgerät Gruppe 2 Pflichtvorsorge
Fluchtgerät bis 5 kg bei ausschließlicher Flucht und Selbstrettung keine Gruppe kein Gruppenanlass, Wunschvorsorge gegebenenfalls prüfen

Die Seiten zur G26.1 Untersuchung und G26.2 Untersuchung behandeln die beiden anderen Gerätegruppen. Die allgemeine G26-Übersicht vergleicht das gesamte Cluster, ohne den besonderen Feuerwehrweg im Detail zu erklären.

Gruppe 3 in sieben Schritten bestimmen

Eine belastbare Zuordnung lässt sich ohne Gesundheitsdaten vorbereiten:

  1. Arbeitsvorgang beschreiben: Tätigkeit, Einsatzort, Dauer, Häufigkeit, Arbeitsschwere, Klima und zusätzliche Schutzkleidung erfassen.
  2. Gerätebauart feststellen: Prüfen, ob ein Pressluftatmer, Regenerationsgerät oder eine andere Atemschutzbauart vorgesehen ist.
  3. Einsatzgewicht belegen: Hersteller, Modell, vollständige Konfiguration und technische Gewichtsangabe dokumentieren.
  4. AMR-Gruppe zuweisen: Nur Pressluftatmer und Regenerationsgeräte über fünf Kilogramm der Gruppe 3 zuordnen.
  5. Weitere Anlässe ergänzen: Gefahrstoffe, Biostoffe, Hitze oder andere Belastungen unabhängig vom Atemschutzanlass bewerten.
  6. Pflichtvorsorge veranlassen: Qualifizierte arbeitsmedizinische Stelle beauftragen und Teilnahme vor Tätigkeitsbeginn sicherstellen.
  7. Eignungsfrage getrennt prüfen: Ermitteln, ob Feuerwehrrecht, eine andere Vorschrift oder eine sachlich erforderliche betriebliche Grundlage eine zusätzliche Eignungsbeurteilung trägt.

Aus der Gruppe folgt die Vorsorgeart, nicht die Geräteauswahl. Die Auswahl, Anpassung, Unterweisung und Wartung bleiben Teil der betrieblichen Atemschutzorganisation.

Pflichtvorsorge bei Gruppe 3

Teil 4 des ArbMedVV-Anhangs führt Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 unter der Pflichtvorsorge. § 4 ArbMedVV gibt dem Arbeitgeber auf, den Termin vor Beginn und anschließend wiederkehrend zu veranlassen. Ein Einsatz unter dem betreffenden Gerät ist erst zulässig, nachdem die beschäftigte Person am Vorsorgetermin teilgenommen hat.

Teilnahme bedeutet, dass die beschäftigte Person den arbeitsmedizinischen Termin mit Beratung wahrnimmt. Sie ist nicht verpflichtet, jede körperliche oder klinische Untersuchung durchführen zu lassen. Die Vorsorgebescheinigung bestätigt den Termin, nicht die Tauglichkeit für den Einsatz.

Betriebliche Aufgabe Verantwortliche Stelle
Gefährdungsbeurteilung und Geräteauswahl Arbeitgeber mit Arbeitsschutzfachkunde
Zuordnung des vollständigen Geräts Arbeitgeber, bei Bedarf fachkundig beraten
Pflichtvorsorge beauftragen und Teilnahme prüfen Arbeitgeber
arbeitsmedizinische Beratung und Auswahl möglicher Untersuchungen beauftragte Stelle mit Qualifikation nach § 7 ArbMedVV
Persönliche Befunde verwahren ärztliche Stelle und betroffene Person
Eignungsgrundlage für einen besonderen Einsatz klären Arbeitgeber oder zuständiger Träger

Vorsorge und Eignungsbeurteilung sind nicht dasselbe

Der Begriff G26.3 wird in Suchergebnissen häufig zugleich für Prävention und Tauglichkeit verwendet. Rechtlich beantworten die Verfahren verschiedene Fragen.

Merkmal Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge Gesonderte Eignungsbeurteilung
Hauptzweck individuelle Beratung und Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren beurteilen, ob die Fähigkeiten für eine bestimmte gefährdende Tätigkeit ausreichen
Grundlage ArbMedVV-Anhang bei Gruppe 3 besondere Rechtsgrundlage oder eng begründete Eignungsanforderung
Teilnahme vor Gruppe-3-Tätigkeit erforderlich abhängig von der einschlägigen Grundlage erforderlich
medizinische Untersuchungen nur nach ärztlichem Ermessen, Aufklärung und Einwilligung Umfang folgt Tätigkeit, Grundlage und anerkanntem medizinischem Stand
Arbeitgeberinformation Vorsorgetermin, Anlass und nächster Zeitpunkt erforderliches Eignungsergebnis für den festgelegten Zweck
Befunde und Messwerte bleiben vertraulich bleiben ebenfalls grundsätzlich in ärztlicher Hand

Eine allgemeine Behauptung, Gruppe 3 erfordere in jedem Unternehmen automatisch eine Eignungsfreigabe, ist zu weit. Außerhalb besonderer Regelungen muss die Grundlage vor einer Eignungsuntersuchung geprüft werden. Die ArbMedVV-Vorsorge allein liefert kein Ergebnis wie geeignet oder ungeeignet.

Was bei der Pflichtvorsorge medizinisch passiert

Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst die Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese und eine persönliche Beratung. Die ärztliche Stelle berücksichtigt Gerät, Tragedauer, Arbeitsschwere, Temperatur, Schutzkleidung, räumliche Enge und mögliche individuelle Beschwerden.

Nach § 6 ArbMedVV prüft die Ärztin oder der Arzt vor einer körperlichen oder klinischen Untersuchung deren Erforderlichkeit. Die betroffene Person wird über Inhalt, Zweck und Risiken informiert. Eine Untersuchung darf nicht gegen ihren Willen stattfinden.

Deshalb gibt es für die Pflichtvorsorge kein starres Paket aus Belastungs-EKG, Lungenfunktion, Ruhe-EKG, Hörtest, Sehtest, Labor und Röntgen. Die DGUV-Empfehlungen unterstützen die ärztliche Arbeit, bleiben aber fachliche Best Practice ohne eigene Rechtsverbindlichkeit.

Wer gezielt nach Ergometerleistung sucht, findet die Abgrenzung im Beitrag G26.3 Watt und Belastungs-EKG. Dieser Artikel übernimmt bewusst keine Wattwerte, damit medizinische Detail- und Fitnessanfragen nicht mit dem betrieblichen Gruppe-3-Prozess konkurrieren.

Besondere Eignungsanforderung bei Feuerwehren

Für Feuerwehren kann neben der ArbMedVV die DGUV Vorschrift 49 in der vom zuständigen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Fassung gelten. Deren § 6 verlangt für Tätigkeiten unter Atemschutz eine ärztlich bescheinigte Eignung vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen. Die Feuerwehr muss prüfen, welche Unfallverhütungsvorschrift und welche landesbezogenen Anforderungen für sie verbindlich sind.

Die aktuelle DGUV Regel 105-049 erläutert dazu, dass Funktion und konkrete Einsatzbedingungen der ärztlichen Stelle mitzuteilen sind. Geeignete Ärztinnen und Ärzte müssen die Feuerwehraufgaben kennen, den medizinischen Stand anwenden, auf erforderliche Untersuchungsmöglichkeiten zugreifen und die Eignung fachlich beurteilen können.

Vorsorge und Eignungsbeurteilung dürfen bei betrieblichen Gründen in einem Termin stattfinden. Die DGUV Fachbereich AKTUELL FBFHB-011 fordert dann eine offene Trennung der beiden Zwecke gegenüber der untersuchten Person. Auch Bescheinigungen und Ergebniswege müssen unterscheidbar bleiben.

Die Seite G26 Untersuchung bei der Feuerwehr behandelt Ausbildung, Einsatzorganisation und feuerwehrspezifische Voraussetzungen breiter. Diese G26.3-Seite konzentriert sich auf die aktuelle Geräteklasse und die beiden medizinischen Verfahren.

Zwei Fristensysteme nicht vermischen

Die häufig zitierten altersabhängigen G26.3-Intervalle gehören nicht zur allgemeinen Pflichtvorsorge nach ArbMedVV. Sie stammen aus dem besonderen Eignungskontext der Feuerwehr beziehungsweise älteren Unterlagen.

Fristen der Pflichtvorsorge

Die AMR 2.1 legt für den Atemschutzanlass folgende Maximalfristen fest:

Pflichtvorsorge Zeitpunkt
erster Termin innerhalb von 3 Monaten vor Tätigkeitsbeginn
zweiter Termin spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit
weitere Termine spätestens 36 Monate nach der vorausgegangenen Vorsorge
kürzerer ärztlicher Abstand zum bescheinigten früheren Zeitpunkt

Fristen der Feuerwehr-Eignung

Für die Eignungsbeurteilung nach § 6 Absatz 3 DGUV Vorschrift 49 nennt die FBFHB-011, Ausgabe Dezember 2025:

Feuerwehrangehörige beim Tragen von Atemschutzgeräten Nachuntersuchung vor Ablauf von
Personen bis 50 Jahre 36 Monaten
Personen über 50 Jahre, Gerät bis 5 kg 24 Monaten
Personen über 50 Jahre, Gerät über 5 kg 12 Monaten

Bei einem Gruppe-3-Gerät über fünf Kilogramm ist für Feuerwehrangehörige über 50 damit die zwölfmonatige Eignungsfrist relevant, sofern dieses Regelwerk gilt. Die Vorsorgefrist wird dadurch nicht umbenannt oder ersetzt. Bei neuen Zweifeln an der Eignung kann unabhängig vom Kalender eine erneute Prüfung nötig werden.

Welche Arbeitsplatzdaten die ärztliche Stelle benötigt

Für Vorsorge und eine gegebenenfalls getrennte Eignungsbeurteilung reichen Bestellkürzel wie G26.3 nicht aus. Der Betrieb sollte mindestens übermitteln:

  • Hersteller, Modell und Bauart des Atemschutzgeräts
  • Gewicht der vollständigen Einsatzkonfiguration
  • Atemanschluss und Luftversorgung
  • vorgesehene Tragedauer und Einsatzhäufigkeit
  • Arbeitsschwere, Bewegungsanforderungen und Körperhaltung
  • Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und räumliche Enge
  • isolierende Schutzkleidung und weitere PSA
  • Gefahrstoffe, Biostoffe und mögliche Sauerstoffmangelsituationen
  • planmäßige Arbeit, Rettung, Übung oder reiner Fluchtgebrauch
  • bei Feuerwehr-Eignung die konkrete Funktion und Einsatzbedingungen

Nach § 3 ArbMedVV muss der Arbeitgeber der arbeitsmedizinischen Stelle die erforderlichen Arbeitsplatzinformationen zugänglich machen. Die medizinische Stelle entscheidet daraufhin selbst über Beratung und Untersuchungsangebote.

Bescheinigungen und Gesundheitsdaten trennen

Nach der Pflichtvorsorge erhalten Arbeitgeber und beschäftigte Person eine Vorsorgebescheinigung. Sie nennt Datum, Anlass und den nächsten ärztlich empfohlenen Zeitpunkt. Diagnosen, Messwerte oder ein Eignungsergebnis enthält sie nicht.

Bei einer zusätzlich begründeten Eignungsbeurteilung darf der betriebliche Ergebnisweg nur die für den festgelegten Einsatz erforderliche Aussage erhalten. Wattzahlen, EKG-Ausdrucke, Lungenfunktionswerte und ärztliche Gesprächsinhalte werden nicht in der betrieblichen Atemschutzakte gespeichert.

Betriebliche Dokumentation Medizinische Dokumentation
Gerät, Gruppe und Tätigkeit Anamnese und persönliche Beschwerden
Datum und Anlass der Pflichtvorsorge Untersuchungsbefunde und Diagnosen
nächster Vorsorgetermin Watt- und EKG-Werte
getrennte Eignungsbescheinigung, falls erforderlich ärztliche Begründung des Ergebnisses
Review bei Geräte- oder Tätigkeitsänderung medizinische Verlaufsunterlagen

Informationen zur ärztlichen Beauftragung stehen auf der Seite G26 Untersuchung: Ärzte. Kostenfragen bleiben im separaten Beitrag G26 Untersuchung: Kosten, damit regionale Preise und Abrechnungsfragen den Klassifizierungsleitfaden nicht verwässern.

Sechs Praxisfälle zur G26.3 Zuordnung

1. Industrieeinsatz mit Pressluftatmer

Ein Beschäftigter soll mit einem vollständigen Pressluftatmer von zwölf Kilogramm einen Behälterbereich betreten. Das Gerät gehört zu Gruppe 3. Der Arbeitgeber veranlasst Pflichtvorsorge und prüft separat, ob die konkrete gefährdende Tätigkeit eine rechtlich tragfähige Eignungsbeurteilung erfordert.

2. Freiwillige Feuerwehr im Innenangriff

Die Feuerwehr nutzt Pressluftatmer über fünf Kilogramm. Neben dem ArbMedVV-Prozess ist die für die Feuerwehr geltende Unfallverhütungsvorschrift zu prüfen. Gilt DGUV Vorschrift 49, wird die Eignung für Atemschutztätigkeiten vor dem Einsatz und regelmäßig ärztlich bescheinigt.

3. Regenerationsgerät über fünf Kilogramm

Das einsatzbereite Kreislaufgerät überschreitet die Gewichtsgrenze. Es fällt unmittelbar unter die in der AMR genannte zweite Gerätefamilie der Gruppe 3. Ein alter Katalogeintrag als Gruppe 2 ist zu korrigieren.

4. Leichtes, frei tragbares Isoliergerät

Die technische Dokumentation weist für die vollständige Konfiguration weniger als fünf Kilogramm aus. Nach der AMR 14.2 von 2026 gehört das Gerät nicht zu Gruppe 3, sondern zu Gruppe 1. Damit ist für diesen Geräteanlass Angebotsvorsorge statt Pflichtvorsorge vorgesehen.

5. A2P3-Filter an einer Vollmaske

Obwohl die Vollmaske körperlich belastend wirken kann und P3 in der Filterkennung steht, ist A2P3 ein Kombinationsfilter. Er gehört zur Gruppe 2. Die Gruppe-3-Seite ist für diese Konfiguration nicht der passende Prozessleitfaden.

6. Austausch gegen ein anderes Flaschenpaket

Der Betrieb verändert Flasche, Tragegestell oder Zusatzausrüstung. Dadurch kann sich das Gewicht der einsatzbereiten Kombination ändern. Die Gruppe und die Gefährdungsbeurteilung sind vor der weiteren Nutzung neu zu prüfen; eine alte G26.3-Zuordnung darf nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.

Häufige Fehler bei G26.3

  • Alte Gruppentabelle weiterverwenden: Seit Juli 2026 sind nur Pressluftatmer und Regenerationsgeräte über fünf Kilogramm Gruppe 3.
  • Pflichtvorsorge als Tauglichkeitsprüfung bestellen: Die Vorsorgebescheinigung enthält kein Einsatzurteil.
  • Feuerwehrfristen auf alle Betriebe übertragen: Altersabhängige Intervalle betreffen den besonderen Eignungsweg, nicht die allgemeine ArbMedVV-Frist.
  • Tests als zwingendes Paket vorgeben: Bei Vorsorge entscheidet die ärztliche Stelle und benötigt die Einwilligung der Person.
  • Nur die Maske dokumentieren: Bauart, Luftversorgung, Modell und vollständiges Gerätegewicht sind erforderlich.
  • Wattwerte in der Personalakte speichern: Medizinische Leistungs- und Befunddaten bleiben vertraulich.
  • Vorsorge und Eignung in einer Bescheinigung vermischen: Zweck, Rechtsgrundlage und Ergebnisweg müssen erkennbar getrennt sein.

Quellenstand und fachliche Grenze

Dieser Beitrag berücksichtigt die AMR 14.2 in der Bekanntmachung vom 28. Juli 2026, die aktuelle ArbMedVV, AMR 2.1, DGUV Vorschrift 49, DGUV Regel 105-049 und FBFHB-011 in der Ausgabe Dezember 2025; geprüft am 20. August 2026.

Die AMR 14.2 regelt die Gruppierung für arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie entscheidet nicht allein über feuerwehrrechtliche Eignung, die Zulässigkeit eines konkreten Atemschutzeinsatzes oder die Auswahl eines geeigneten Geräts. Dafür sind die örtlich geltenden Vorschriften, Herstellerangaben, Gefährdungsbeurteilung und fachkundige Beratung zusammenzuführen.