Welcher Arzt darf eine G26 Untersuchung durchführen?

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Atemschutz ist die Antwort gesetzlich festgelegt: § 7 ArbMedVV verlangt grundsätzlich eine Ärztin oder einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung “Arbeitsmedizin” oder der Zusatzbezeichnung “Betriebsmedizin”. Eine hausärztliche oder internistische Fachrichtung allein genügt dafür nicht.

Die Bezeichnung “G26 Untersuchung” kann allerdings zwei verschiedene Aufträge meinen. Das muss vor der Arztsuche geklärt werden:

Auftrag Zweck Maßstab für die Arztwahl Ergebnis für den Arbeitgeber
arbeitsmedizinische Vorsorge Beratung und Prävention bei arbeitsbedingter Belastung zwingend § 7 ArbMedVV, Arbeitsplatzkenntnis und passende Ausstattung Vorsorgebescheinigung ohne Eignungsurteil
Eignungsbeurteilung für Atemschutz gesundheitliche Eignung für eine bestimmte Tätigkeit beurteilen tragfähige Rechtsgrundlage, tätigkeitsbezogene ärztliche Fachkunde, einschlägige DGUV Empfehlung und Sonderregeln erforderliche Einsatzentscheidung ohne Diagnosen
Feuerwehr-Eignungsbeurteilung Einsatz unter Atemschutz nach Feuerwehrrecht und UV-Regelwerk Vorgaben des zuständigen Trägers, der DGUV Regel 105-049 und gegebenenfalls Landesrecht Bescheinigung für die vorgesehene Feuerwehrtätigkeit
Behandlung einer Erkrankung Diagnose und Therapie unabhängig vom betrieblichen Auftrag freie Arztwahl nach Krankenversicherungsrecht kein betrieblicher G26-Nachweis

Ein Praxisstempel mit “G26” ersetzt diese Prüfung nicht. Der Auftrag muss erkennen lassen, ob Vorsorge, Eignung oder beides in rechtlich getrennten Verfahren gemeint ist.

G26 ist 2026 nur noch ein Suchbegriff

Die früheren “DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen” wurden im August 2022 abgelöst. Die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen arbeiten ohne die alten G-Nummern. Sie enthalten getrennte Empfehlungen für Vorsorge und Eignungsbeurteilungen, sind aber selbst nicht rechtsverbindlich.

Auch die Gruppenzuordnung hat einen neuen Quellenstand. Die BAuA führt die AMR 14.2 in der Fassung des GMBl Nr. 20/2026, veröffentlicht am 28. Juli 2026 auf den Seiten 458 bis 460. Anbietertexte, Formulare oder Preislisten mit alten Gerätegruppen-Beispielen sollten vor der Beauftragung mit dieser Fassung verglichen werden.

Der Quellenstand gehört mit Abrufdatum in die Anfrage. So können Arzt und Arbeitgeber dieselbe Geräteeinstufung verwenden und spätere Änderungen gezielt nachverfolgen.

Der betriebliche Auftrag lautet deshalb besser:

Arbeitsmedizinische Vorsorge wegen Tätigkeit mit dem konkret bezeichneten Atemschutzgerät nach ArbMedVV und aktueller AMR 14.2.

Soll zusätzlich eine Eignung beurteilt werden, folgt ein eigener Auftrag mit eigener Grundlage. Die Übersichtsseite G26 Untersuchung behandelt die Gruppen, Vorsorgeanlässe und betriebliche Gesamtorganisation. Diese Seite bleibt bei der Auswahl der ärztlichen Stelle.

Welche Qualifikation verlangt die ArbMedVV?

§ 3 Absatz 2 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, für Vorsorge einen Arzt nach § 7 zu beauftragen. Ist bereits eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellt, soll diese Person vorrangig auch die arbeitsmedizinische Vorsorge übernehmen.

Für die Auswahl ergeben sich fünf Prüfpunkte:

  1. Fachliche Bezeichnung: Die Praxis bestätigt schriftlich die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.
  2. Keine Arbeitgeberfunktion: Der Arzt darf gegenüber der untersuchten beschäftigten Person nicht selbst Arbeitgeber sein.
  3. Arbeitsplatzkenntnis: Die Stelle kann Gefährdungsbeurteilung, Tätigkeit und tatsächliche Einsatzbedingungen auswerten und bei Bedarf den Arbeitsplatz begehen.
  4. Fachkenntnisse und Technik: Fehlende besondere Fachkenntnisse, Anerkennungen oder Geräte werden durch geeignete hinzugezogene Ärzte abgedeckt. Die Verantwortung bleibt beim beauftragten Arzt nach § 7.
  5. Datenschutzfähiger Ablauf: Termin, Befundakte, Vorsorgebescheinigung und betriebliche Maßnahmen laufen in getrennten Datenwegen.

Die zuständige Behörde kann nach § 7 Absatz 2 in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme von der formalen Qualifikation zulassen. Ein Anbieter sollte sich darauf nur berufen, wenn die konkrete Ausnahme dokumentiert und für den Auftrag einschlägig ist.

Kann der Hausarzt G26 machen?

Ja, aber nur mit der passenden Zusatzqualifikation oder einer einschlägigen behördlichen Ausnahme. Ein Hausarzt kann zugleich die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Dann entscheidet nicht die hausärztliche Tätigkeit, sondern der nachgewiesene arbeitsmedizinische Status.

Diese Nachweise sind nicht gleichwertig:

Angabe des Anbieters Reicht für Vorsorge nach ArbMedVV? Was nachzufragen ist
“Allgemeinmediziner” oder “Hausarzt” nein, nicht allein Liegt Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin vor?
“Facharzt für Arbeitsmedizin” grundsätzlich ja Wer übernimmt den Auftrag persönlich und kennt den Arbeitsplatz?
“Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin” grundsätzlich ja Sind Technik und Fachkenntnisse für den konkreten Anlass vorhanden?
“Betriebsarzt” ohne Qualifikationsangabe Bezeichnung prüfen Welche ärztliche Weiterbildungsbezeichnung wird geführt?
“G26-zertifiziert” kein gesetzlicher Qualifikationsbegriff Wer hat was zertifiziert und welche Rechtswirkung soll das haben?
“BG-ermächtigt” für G26 kein allgemeiner Ersatznachweis Bezieht sich die Ermächtigung auf einen anderen Rechtsbereich?

Besondere Ermächtigungen gibt es etwa in anderen Rechtsgebieten. Daraus folgt keine allgemeine G26-Berechtigung. Umgekehrt war die pauschale Aussage, eine G26 dürfe nur ein von der Berufsgenossenschaft ermächtigter Arzt durchführen, bereits für viele heutige Fälle zu grob und ist als Auswahlregel ungeeignet.

Vorsorgearzt und Eignungsarzt unterscheiden

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen andere Ziele. Die aktualisierte DGUV Information 250-010 betont seit ihrer Ausgabe Mai 2024 die grundsätzliche Trennung. Eine Gefährdungsbeurteilung oder ein altes G-Kürzel erzeugt für sich allein keine allgemeine Pflicht zur Eignungsuntersuchung.

Merkmal Vorsorge Eignungsbeurteilung
Leitfrage Welche Wechselwirkungen bestehen zwischen Arbeit und Gesundheit? Kann die Person die konkret beschriebene Tätigkeit sicher ausüben?
Rechtsrahmen ArbMedVV samt Anhang und AMR besondere Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit
Teilnahme an Untersuchungen körperliche oder klinische Untersuchung nicht gegen den Willen der Person richtet sich nach zulässiger Grundlage und erforderlichem Umfang
ärztliche Rückmeldung Vorsorgebescheinigung, kein Tauglichkeitsurteil nur die für die Einsatzentscheidung erforderliche Beurteilung
betriebliche Speicherung Anlass, Datum, Bescheinigung, nächster Termin Auftrag, Grundlage, Ergebnisstatus und Gültigkeit, keine Befunde

Die DGUV Regel 112-190 verlangt für eine dort behandelte Eignungsuntersuchung eine Ärztin oder einen Arzt mit den notwendigen Kenntnissen der jeweiligen Arbeitsbedingungen. Das ist kein Freibrief für beliebige Standardpakete. Der Arbeitgeber muss vorab begründen, warum eine Eignungsbeurteilung erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die allgemeine Rechtsprüfung wird auf Eignungsuntersuchung im Betrieb vertieft. Der medizinische Untersuchungsumfang bleibt ärztliche Einzelfallentscheidung und gehört nicht in eine Einkaufsliste des Arbeitgebers.

Besonderheit Feuerwehr

Bei Atemschutzgeräteträgern der Feuerwehr geht es regelmäßig um eine Eignungsbeurteilung für den Einsatz. Die Suche nach “G26.3 Arzt” führt daher häufig zu Feuerwehrpraxen. Die Kommunale Unfallversicherung Bayern nennt als ausreichende Qualifikation beispielsweise Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin und weist dem Träger die Verantwortung für die Auswahl des Arztes zu.

Der kommunale oder sonst zuständige Träger sollte vor der Buchung klären:

  • welche Fassung der DGUV Regel 105-049, Feuerwehr-Dienstvorschrift und landesrechtliche Vorgabe gilt,
  • welche höchste Gerätegruppe und welche Einsatzfunktion zu beurteilen sind,
  • ob der Arzt die geforderte Qualifikation und technische Ausstattung schriftlich bestätigt,
  • welches Formular für Auftrag und Ergebnis verwendet wird,
  • wer Kosten, Ausfallzeiten und vorzeitige Nachbeurteilungen organisiert.

Für Feuerwehrfristen, Einsatzprofil und Bescheinigung ist G26 Untersuchung Feuerwehr die zuständige Detailseite. Ein normales Unternehmen sollte Feuerwehrformulare nicht ungeprüft für industrielle Atemschutzvorsorge übernehmen.

Arzt in der Nähe oder überregionaler Dienst?

Nähe verkürzt Wege, ist aber kein Fachkundenachweis. Ein überregionaler Dienst kann Betriebsbegehungen, mobile Untersuchungstechnik und mehrere Standorte besser abdecken. Eine örtliche Praxis kann bei kurzfristigen Terminen und persönlichen Folgeterminen im Vorteil sein.

Auswahlfrage Warum sie vor Vertragsabschluss geklärt wird
Wer ist namentlich verantwortlicher Arzt? Qualifikation wird an einer Person geprüft, nicht nur am Firmennamen.
Vorsorge, Eignung oder beide Leistungen? Auftrag, Einwilligung und Bescheinigung bleiben getrennt.
Wie wird der Arbeitsplatzbezug hergestellt? Reine Selbstauskunft ohne Tätigkeitsdaten reicht für Vorsorge nicht.
Welche Leistungen erfolgen vor Ort? Präsenztermin, Funktionstest und gegebenenfalls Begehung müssen erreichbar sein.
Welche Technik ist verfügbar? Der Arzt muss medizinisch erforderliche Verfahren selbst oder konsiliarisch abdecken.
Wie werden Befunde geschützt? Medizinische Unterlagen dürfen nicht im Arbeitgeberportal sichtbar werden.
Was enthält die Bescheinigung? Ein Muster zeigt, ob Vorsorge und Eignung verwechselt werden.
Wie werden Rückfragen und Änderungen bearbeitet? Neue Geräte, Tätigkeiten oder Erkrankungshinweise können einen neuen Termin auslösen.

Ein Online-Anbieter ist nicht schon deshalb ungeeignet. Er muss jedoch zeigen, wie persönliche Termine, Arbeitsplatzinformationen, ärztliche Verantwortung, notwendige Untersuchungen und vertrauliche Kommunikation praktisch funktionieren.

Was gilt für Telemedizin und Präsenztermine?

Die 2026 eingeführte und im Juli 2026 geänderte AMR 3.4 setzt den persönlichen Kontakt als Regelform der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge einer beschäftigten Person für den jeweiligen Anlass findet grundsätzlich als Präsenztermin statt. Weitere Vorsorgetermine können ärztlich vertretbar teilweise telemedizinisch erfolgen.

Für die Anbieterwahl bedeutet das:

  • Eine Videokonferenz ist kein pauschaler Ersatz für den ersten Atemschutz-Vorsorgetermin.
  • Die ärztliche Stelle entscheidet, ob der konkrete Folgetermin digital vertretbar ist.
  • Beschäftigte müssen eine Präsenzalternative erhalten können.
  • Erforderliche körperliche oder klinische Untersuchungen werden in geeigneten Räumen und mit passender Technik durchgeführt.
  • Der Arbeitgeber erhält keine medizinische Begründung dafür, warum ein Präsenztermin oder eine Untersuchung nötig ist.

Bei einer Eignungsbeurteilung richtet sich die Terminform zusätzlich nach der konkreten Fragestellung und dem erforderlichen medizinischen Umfang. AMR 3.4 darf nicht ungeprüft als Rechtsgrundlage für Eignungsentscheidungen verwendet werden.

Welche Angaben braucht die ärztliche Stelle?

§ 6 ArbMedVV verlangt, dass sich der Arzt vor der Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschafft. Der Arbeitgeber liefert diese Informationen nach § 3 Absatz 2 und ermöglicht eine Begehung.

Ein brauchbarer Auftrag enthält mindestens:

  1. Unternehmensstandort, Arbeitsbereich und Ansprechpartner für organisatorische Rückfragen.
  2. Klarer Zweck: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder getrennte Eignungsbeurteilung.
  3. Rechts- und Regelwerksgrundlage samt aktuellem Quellenstand.
  4. Hersteller, Typ, Atemanschluss und aktuelle Gruppe des Atemschutzgeräts.
  5. Tätigkeit, Gebrauchsdauer, Häufigkeit, Schichtmodell und Arbeitsschwere.
  6. Klima, Enge, Höhenarbeit, Schutzanzug, weitere PSA und psychische Belastungsfaktoren.
  7. Gefahrstoffe oder Biostoffe, Expositionsdaten und vorhandene Schutzmaßnahmen.
  8. Rettungskonzept, Alleinarbeit und mögliche Eigen- oder Drittgefährdung.
  9. Gewünschter Bescheinigungsweg und zuständige betriebliche Empfängerrolle.
  10. Anlass für einen vorgezogenen Termin, sofern sich Einsatz oder Gefährdung geändert haben.

Diagnosen, Medikationslisten oder alte Arztbriefe werden nicht über die Personalabteilung an den Anbieter geschickt. Falls sie medizinisch benötigt werden, fordert die Praxis sie bei der beschäftigten Person an. Diese entscheidet im ärztlichen Gespräch über die Übergabe.

Was darf der Arbeitgeber als Ergebnis erhalten?

Bei Vorsorge stellt der Arzt nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV eine Vorsorgebescheinigung für Beschäftigten und Arbeitgeber aus. Sie bestätigt, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat und wann ein weiterer Termin aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Sie enthält weder Diagnosen noch ein Urteil “geeignet” oder “nicht geeignet”.

Dokument oder Information Arbeitgeberakte Ärztliche Akte
Auftrag und Vorsorgeanlass ja ja
Datum und Vorsorgebescheinigung ja ja
nächster organisatorischer Termin ja ja
Diagnose und Krankengeschichte nein ja
Lungenfunktion, EKG, Labor oder Belastungswerte nein ja
ärztlicher Befundbericht nein ja
Eignungsaussage bei zulässigem gesondertem Auftrag nur erforderliches Ergebnis fachliche Begründung
Empfehlung zu allgemeinen Schutzmaßnahmen ohne Personenbezug medizinische Herleitung

Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber Führungskraft, Personalstelle und Arbeitsschutzdienst. Ein Arbeitgeberportal darf deshalb keine medizinischen Einzelwerte anzeigen. Die allgemeine Seite Betriebsarzt Untersuchung erklärt den Ablauf und die Datenschutzgrenze für andere Vorsorgeanlässe.

Arztwahl und Beauftragung in sieben Schritten

  1. Gerät und Tätigkeit prüfen: Verwenden Sie die aktuelle AMR 14.2 und dokumentieren Sie die reale Belastung.
  2. Terminart bestimmen: Trennen Sie Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und eine gegebenenfalls begründete Eignungsbeurteilung.
  3. Qualifikation belegen lassen: Fordern Sie Weiterbildungsbezeichnung, verantwortlichen Arzt und gegebenenfalls besondere Nachweise in Textform an.
  4. Arbeitsplatzbezug sichern: Vereinbaren Sie Informationsübergabe, Rückfragen und Begehungsmöglichkeit.
  5. Technik und Präsenz klären: Prüfen Sie erreichbare Räume, notwendige Geräte, konsiliarische Partner und die Vorgaben der AMR 3.4.
  6. Datenweg festlegen: Medizinische Unterlagen gehen ausschließlich an die ärztliche Stelle; der Betrieb erhält nur den zulässigen Nachweis.
  7. Auftrag kontrollieren: Hinterlegen Sie Quellenstand, Formular, Kosten, Termin, Verantwortliche und einen Review bei Geräte- oder Tätigkeitsänderung.

Für die Auswahl allgemeiner arbeitsmedizinischer Dienstleister gilt zusätzlich Wer darf arbeitsmedizinische Betreuung durchführen?. Die G26 Untersuchung Kosten vergleicht Preisbestandteile, ohne die Qualifikationsprüfung zu ersetzen.

Warnzeichen bei G26-Anbietern

  • Die Praxis nennt nur “G26”, fragt aber nicht nach Vorsorge- oder Eignungszweck.
  • Ein Hausarztstatus wird ohne arbeitsmedizinische Weiterbildungsbezeichnung als ausreichend dargestellt.
  • Der Anbieter verwendet vor August 2026 gespeicherte Gruppentabellen ohne Abgleich mit der neuen AMR 14.2.
  • Vorsorgebescheinigung und Eignungsurteil stehen auf demselben Standardformular.
  • Der Arbeitgeber soll Laborwerte, EKG, Diagnosen oder komplette Befunde erhalten.
  • Jeder Atemschutztermin wird mit einem festen Untersuchungspaket und starren Altersfristen verkauft.
  • Ein erster Pflicht- oder Angebotsvorsorgetermin soll ausschließlich per Video stattfinden.
  • Arbeitsplatzdaten, Gerätetyp, Gebrauchsdauer und Gefährdungsbeurteilung werden nicht abgefragt.
  • Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt bleibt hinter einer Plattformbezeichnung verborgen.

Ein einzelnes Warnzeichen beweist noch keinen Rechtsverstoß. Es ist ein Anlass, Qualifikation, Auftrag und Datenfluss vor der Buchung schriftlich zu klären.

Quellenstand und fachliche Grenze

Diese Auswahlhilfe berücksichtigt die konsolidierte ArbMedVV mit Rechtsstand Mai 2026, die im GMBl Nr. 20/2026 veröffentlichte AMR 14.2, die im Juli 2026 geänderte AMR 3.4, die DGUV Empfehlungen von 2024 sowie DGUV Information 250-010. Sie ersetzt keine betriebsärztliche, datenschutzrechtliche oder arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall.

Für den Betrieb bleibt die Reihenfolge eindeutig: Gefährdungsbeurteilung aktualisieren, Terminart rechtlich bestimmen, qualifizierte ärztliche Stelle beauftragen, Arbeitsplatzinformationen übergeben und nur den zulässigen organisatorischen Nachweis speichern.