Kurzantwort: Was bedeutet G39 heute?

Die G39 Untersuchung ist kein aktueller Pflichtcode, sondern die frühere Bezeichnung für den DGUV-Grundsatz „Schweißrauche“. Heute leitet der Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Vorsorge aus der Gefährdungsbeurteilung und der ArbMedVV ab. Die DGUV-Empfehlung „Schweißen und Trennen von Metallen“ hilft der ärztlichen Stelle bei Beratung und möglichen Untersuchungen.

Die DGUV bezeichnet ihre Empfehlungen seit August 2022 als Nachfolger des früheren Standardwerks. Das Kürzel G39 bleibt für die Suche und die Kommunikation verständlich. Für einen Auftrag an die Arbeits- oder Betriebsmedizin reichen zwei Zeichen und eine Zahl aber nicht aus.

Früheres G39 und heutige Vorsorge im Vergleich

Frage Frühere G39-Logik Heutige Einordnung
Bezeichnung DGUV-Grundsatz „Schweißrauche“ DGUV-Empfehlung „Schweißen und Trennen von Metallen“
Rechtsauslöser häufig über Grundsatz und ältere Auswahlkriterien beschrieben Gefährdungsbeurteilung und aktueller Anhang der ArbMedVV
Auftrag oft als standardisierte „G39 Untersuchung“ bezeichnet konkreter Vorsorgeanlass plus Angaben zum Arbeitsplatz
medizinischer Umfang in alten Unterlagen als Untersuchungsprogramm dargestellt Beratung immer; Untersuchungen nur nach ärztlichem Ermessen und Einwilligung
Ergebnis für den Betrieb historisch teilweise als Untersuchungsergebnis verstanden Vorsorgebescheinigung ohne Diagnose und ohne Eignungsurteil

Der Unterschied hat betriebliche Folgen. Ein altes Auswahlkriterium kann historische Verfahren erläutern, darf aber nicht ohne Prüfung als Rechtsstand 2026 übernommen werden. Maßgeblich ist die aktuelle ArbMedVV, zuletzt geändert im Mai 2026, zusammen mit den geltenden Arbeitsmedizinischen Regeln.

Für wen kommt Schweißrauch-Vorsorge in Betracht?

Nicht die Berufsbezeichnung „Schweißer“ entscheidet. Der Betrieb bewertet die konkrete Tätigkeit, den Werkstoff, das Verfahren, die Expositionsdauer, den Arbeitsbereich und vorhandene Schutzmaßnahmen. Zur Gruppe können auch Beschäftigte gehören, die thermisch trennen, beschichtete Bauteile bearbeiten, in der Rauchfahne helfen oder sich regelmäßig im belasteten Umfeld aufhalten.

Feststellung Mögliche Vorsorgefolge Wo die Detailprüfung hingehört
Schweißrauchkonzentration über 3 mg/m³ Pflichtvorsorge für den Anlass Schweißrauche G39 Untersuchung: Pflicht
3 mg/m³ werden eingehalten Angebotsvorsorge für den Anlass Schweißrauche Angebotsvorsorge
Chrom(VI), Nickel, Blei, Fluoride oder andere Stoffe sind relevant eigener Pflicht- oder Angebotsanlass möglich Gefährdungsbeurteilung und ArbMedVV-Anhang
Atemschutz, Lärm oder optische Strahlung treffen zu zusätzlicher Vorsorgeanlass möglich jeweilige Expositions- und Gerätekriterien
arbeitsbedingte Beschwerden werden vermutet Wunschvorsorge prüfen; bei Kenntnis einer möglichen Erkrankung kann Angebotsvorsorge folgen Wunschvorsorge
bestimmte KMR-Exposition endet nachgehende Vorsorge prüfen ArbMedVV-Anhang und Unfallversicherungsträger

Der Anhang der ArbMedVV nennt für Schweißen und Trennen die Schwelle von 3 mg/m³. Sie trennt diesen speziellen Vorsorgeanlass in Pflicht und Angebot. Sie ist keine pauschale Aussage über einen sicheren Schweißarbeitsplatz. Werkstoffbestandteile und weitere Belastungen werden zusätzlich bewertet.

Die BGHM-Übersicht zu Vorsorgeanlässen beim Schweißen zeigt, wie viele Zweige neben dem gesamten Schweißrauch zu prüfen sind. Die technische Expositionsbewertung und Schutzmaßnahmen bleiben auf TRGS 528 gebündelt.

Wie läuft der G39-Prozess im Betrieb ab?

Ein belastbarer Ablauf beginnt vor der Terminbuchung und endet nicht mit der Bescheinigung:

  1. Tätigkeit abgrenzen: Schweiß- oder Trennverfahren, Grund- und Zusatzwerkstoffe, Beschichtung, Arbeitsort, Dauer und betroffene Personen beschreiben.
  2. Exposition ermitteln: Schweißrauch, einzelne Gefahrstoffe, Gase und weitere Einwirkungen anhand fachkundiger Daten beurteilen.
  3. Vorsorgeanlässe festlegen: Pflicht, Angebot, Wunsch und gegebenenfalls nachgehende Vorsorge je Anlass unterscheiden.
  4. Ärztliche Stelle beauftragen: Eine Ärztin oder einen Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin auswählen.
  5. Arbeitsplatzdaten übergeben: Gefährdungsbeurteilung, Verfahren, Stoffe, Mess- oder Expositionsdaten, Schutzmaßnahmen und Anlass bereitstellen.
  6. Vorsorgetermin durchführen: Beratung, Arbeitsanamnese und individuell erforderliche, akzeptierte Untersuchungen finden vertraulich statt.
  7. Bescheinigung und Termin steuern: Teilnahme, Anlass und angezeigten Folgetermin in der Vorsorgekartei führen.
  8. Erkenntnisse zurückkoppeln: Meldet die ärztliche Stelle unzureichende Schutzmaßnahmen, wird die Gefährdungsbeurteilung geprüft und der Arbeitsschutz verbessert.

§ 3 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, die nötigen Arbeitsplatzinformationen zu liefern und eine Begehung zu ermöglichen. Mehrere Vorsorgeanlässe sollen möglichst in einem Termin zusammengeführt werden. Dadurch kann die ärztliche Beratung Schweißrauch, Atemschutz, Lärm und andere Belastungen gemeinsam betrachten, ohne ihre Rechtsgrundlagen zu vermischen.

Was wird beim Termin gemacht?

Arbeitsmedizinische Vorsorge beginnt mit einem ärztlichen Beratungsgespräch und einer Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Die Ärztin oder der Arzt muss die Arbeitsplatzverhältnisse kennen. Erst dann wird entschieden, ob eine körperliche oder klinische Untersuchung für die individuelle Aufklärung sinnvoll ist.

Bestandteil Immer oder situationsabhängig? Wer entscheidet?
Gespräch und Arbeitsanamnese Bestandteil jeder Vorsorge ärztliche Stelle im Dialog mit der beschäftigten Person
Lungenfunktionsprüfung je nach Exposition und individueller Fragestellung ärztliche Stelle; Einwilligung erforderlich
Biomonitoring in Blut oder Urin nur bei geeignetem Verfahren, Beurteilungswert und konkretem Stoffbezug ärztliche Stelle; nicht gegen den Willen der Person
Röntgenaufnahme kein automatischer Bestandteil allein wegen „G39“ medizinische Indikation, Aufklärung und Einwilligung
Impfberatung oder Impfangebot bei tätigkeitsbedingt erhöhtem Infektionsrisiko und fehlendem ausreichenden Schutz ärztliche Stelle nach ArbMedVV und passender AMR
Vorsorgebescheinigung nach dem Termin für Beschäftigte und Arbeitgeber ärztliche Stelle, ohne medizinische Befunde

§ 6 ArbMedVV untersagt körperliche oder klinische Untersuchungen gegen den Willen der beschäftigten Person. Eine Pflichtvorsorge ist deshalb keine Zwangsuntersuchung. Der Betrieb veranlasst die Teilnahme am Vorsorgetermin; die medizinische Entscheidung und Einwilligung bleiben davon getrennt. Eine vertiefte Übersicht steht unter G39 Untersuchung: Inhalt.

Was sollte der Arbeitgeber für den Termin vorbereiten?

Eine Liste mit Namen und dem Kürzel G39 liefert der ärztlichen Stelle zu wenig Kontext. Sinnvoll ist ein arbeitsplatzbezogenes Übergabeblatt:

  • Verfahren und Prozessparameter, etwa MAG, MIG, WIG, E-Hand oder thermisches Trennen
  • Grundwerkstoff, Zusatzwerkstoff, Beschichtung und mögliche Verunreinigung
  • tägliche oder wöchentliche Expositionsdauer sowie Arbeitsposition zur Rauchfahne
  • Raumgröße, Lüftung, Quellenabsaugung und dokumentierte Wirksamkeit
  • Messbericht, Expositionsbeschreibung oder Begründung für verwendete Vergleichsdaten
  • eingesetzter Atemschutz und weitere persönliche Schutzausrüstung
  • weitere Einwirkungen wie Lärm, optische Strahlung, Hitze oder enge Räume
  • klar benannte Vorsorgeart und alle festgestellten Vorsorgeanlässe

Die Arbeitsplatzdaten müssen sachlich sein. Vermutete Diagnosen, private Vorerkrankungen oder medizinische Fragen gehören nicht in die Anmeldung durch die Führungskraft. Die beschäftigte Person bespricht solche Angaben vertraulich mit der ärztlichen Stelle.

Welche Daten bleiben beim Arzt, welche beim Betrieb?

Information Ärztliche Unterlage Arbeitgeberakte
Vorsorgeanlass und Termindatum ja ja, in Bescheinigung und Vorsorgekartei
Zeitpunkt der nächsten ärztlich angezeigten Vorsorge ja ja
Anamnese und Gesprächsinhalt ja nein
Diagnose und medizinische Befunde ja nein
Lungenfunktion, Labor, Biomonitoring oder Röntgenbild ja nein
ärztlicher Hinweis, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen medizinische Gründe bleiben vertraulich erforderlicher Arbeitsschutzvorschlag ohne unnötige Befunddetails
Schutzmaßnahme, Zuständigkeit und Wirksamkeitskontrolle nicht als Arbeitgebernachweis ja, in Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenprozess

Die Bescheinigung vermerkt nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV den erfolgten Vorsorgetermin mit Datum und Anlass. Zusätzlich steht darin, zu welchem Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht weitere Vorsorge angezeigt ist. Sie enthält kein „bestanden“, keine Diagnose und keine Tauglichkeitsaussage. Der Arbeitgeber führt nach § 3 nur die vorgeschriebenen Angaben in der Vorsorgekartei.

Wie oft muss G39 wiederholt werden?

Das frühere Kürzel legt keine Frist fest. Die aktuelle AMR-Übersicht der BAuA verweist für Fristen auf AMR 2.1. Der konkrete Folgetermin hängt vom Anlass, der ersten oder weiteren Vorsorge und der ärztlichen Beurteilung ab. Änderungen am Verfahren, Werkstoff, Raum, der Absaugung oder Exposition können eine neue betriebliche Prüfung auslösen.

Für die Terminsteuerung gilt daher:

  1. gesetzlichen und regelwerksbezogenen Höchsttermin ermitteln,
  2. früheren Termin aus der Vorsorgebescheinigung übernehmen,
  3. Änderungen als eigenen Review-Anlass führen,
  4. Angebot und Ablehnung nachvollziehbar dokumentieren,
  5. keine alte G39-Tabelle ohne Standprüfung kopieren.

Die genauen Standardfristen und Sonderfälle erklärt G39 Untersuchung: Pflicht. Preise und Budgetbestandteile bleiben auf G39 Untersuchung: Kosten.

Vorsorge ersetzt weder Eignung noch Schutzmaßnahmen

Prozess Zweck Ergebnis für den Arbeitgeber
arbeitsmedizinische Vorsorge individuelle Beratung, Früherkennung und Rückkopplung zum Arbeitsschutz Vorsorgebescheinigung ohne Befund
Eignungsbeurteilung gesundheitliche Eignung für eine konkrete berufliche Anforderung prüfen nur bei tragfähiger eigener Rechtsgrundlage und getrenntem Zweck
Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen ermitteln und Maßnahmen festlegen dokumentierte Bewertung, Verantwortlichkeit und Wirksamkeitskontrolle
technische Prävention Exposition vermeiden oder mindern abgesicherte Verfahren, Erfassung, Lüftung und weitere Maßnahmen

Vorsorge legitimiert keine vermeidbare Exposition. Die DGUV Information 209-096 ordnet die Vorsorge ausdrücklich neben technischen und organisatorischen Maßnahmen ein. Schutzmaßnahmen beim Schweißen werden in der Gefährdungsbeurteilung geplant und auf Wirksamkeit geprüft. Der Termin beim Betriebsarzt ist keine Freigabe für eine unzureichende Absaugung.

Sechs typische Irrtümer zur G39 Untersuchung

„G39 steht so in der ArbMedVV.“ Der Anhang beschreibt Tätigkeiten und Expositionen, verwendet aber das historische Kürzel nicht als Rechtsauslöser.

„Jeder Schweißer bekommt dasselbe Untersuchungspaket.“ Beratung gehört dazu; weitere Untersuchungen hängen von Arbeitsplatz, individueller Aufklärung, ärztlichem Ermessen und Einwilligung ab.

„Pflichtvorsorge bedeutet Zwangsröntgen.“ Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der beschäftigten Person durchgeführt werden.

„Unter 3 mg/m³ gibt es keine Vorsorge.“ Für den Schweißrauchanlass ist bei Einhaltung Angebotsvorsorge vorgesehen; andere Stoffe oder Einwirkungen können zusätzliche Anlässe auslösen.

„Die Vorsorgebescheinigung bestätigt die Eignung.“ Sie dokumentiert Termin, Anlass und nächste angezeigte Vorsorge, nicht die Tauglichkeit.

„Ein Termin erledigt die Gefährdungsbeurteilung.“ Vorsorge ergänzt den Arbeitsschutz. Verfahren, Exposition und Maßnahmen bleiben unabhängig zu ermitteln und zu verbessern.

Recherchebild aus zehn sichtbaren Suchergebnissen

Am 18. August 2026 wurden die Suchvarianten „G39 Untersuchung“, „G39 Untersuchung Schweißrauch“, „G39 Untersuchung Ablauf“ und „G39 arbeitsmedizinische Vorsorge Schweißen“ mit der integrierten Websuche ausgewertet.

Suchergebnis Erkennbare Stärke Lücke für die Überblickssuche
Haufe: Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Schweißen knappe Schwellen- und Stoffeinordnung wenig Ablauf, Datenschutz und Abgrenzung des historischen Kürzels
BGHM: Vorsorgeanlässe bei schweißtechnischen Arbeiten aktuelle, fachlich breite Anlassübersicht Schwerpunkt auf Auslösekriterien statt Terminprozess
IAAI: Schweißen und Trennen von Metallen aktueller Fachautor, Risiken, Fristen und Untersuchungsbeispiele ärztliche Leistungsperspektive statt neutraler Arbeitgeber-Datenfluss
Werksarztzentrum: Stahl-Paket verdeutlicht den Wechsel von G-Bezeichnungen zu Vorsorge und Eignung Angebotsseite mit branchenweitem Paket statt G39-Entscheidungsweg
Doktus: Vorsorge Schweißrauche konkreter Terminablauf, Umfang und Preis feste Leistungselemente und ältere Zeitregeln brauchen aktuellen Rechtskontext
BGHM: Anhang IV Arbeitsmedizinische Vorsorge Primärnahe Liste der Schweißrauch- und Stoffanlässe kein vollständiger organisatorischer Prozess vor und nach dem Termin
ZAA Iserlohn: Schweißarbeiten verbindet Gefahren, Exposition und Vorsorge uneinheitliche Aussagen zur Kurzzeitexposition und wenig Datenschutz
Wikipedia: G39 schnelle Einordnung des mehrdeutigen Kürzels und Verweis auf die frühere Rechtslage keine betriebliche Anleitung zu Anlass, Termin oder Datenschutz
Arbeitsmedizin Nordwest: BGI 504-39 zeigt die ursprünglichen Auswahlkriterien Dokumentstand 2000, deshalb nicht als alleiniger Rechtsstand geeignet
Thieme: Gesundheitsgefahren beim Schweißen wissenschaftliche Tiefe zu Exposition und möglichen Untersuchungen ältere Fachpublikation, sehr breit und nicht als schneller Betriebsablauf angelegt

Die Inhaltslücke liegt zwischen kurzen Grenzwertantworten und medizinischen Detaildarstellungen. Diese Seite verbindet aktuelle Benennung, Anlassprüfung, Vorbereitung, Termin, Einwilligung, Bescheinigung und Rückkopplung, ohne ein medizinisches Standardprogramm zu behaupten.

Abgrenzung im G39- und Schweiß-Cluster

Seite Eigene Suchabsicht
G39 Untersuchung heutige Bedeutung, Vorsorgeüberblick, Ablauf, Zuständigkeiten und Datenschutz
G39 Untersuchung: Pflicht Pflicht-, Angebots- und weitere Vorsorgeanlässe samt Entscheidungspfad
G39 Untersuchung: Inhalt medizinischer Termininhalt und mögliche Untersuchungsbausteine
G39 Untersuchung: Kosten Preisbeispiele, Kostenträger und Arbeitgeberbudget
TRGS 528 technische Schweißrauchbewertung, Absaugung, Regelwerk und Wirksamkeitskontrolle
Gefährdungsbeurteilung Schweißen als PDF vollständige betriebliche Bewertung und Vorlagen-Intent
PSA beim Schweißen Auswahl und Grenzen persönlicher Schutzausrüstung
AMR 6.7 Pneumokokken beim Schweißen Voraussetzungen und Ablauf des tätigkeitsbezogenen Impfangebots

Diese Überblicksseite beantwortet die allgemeine G39-Frage und führt zu den Vertiefungen. Grenzwerte, medizinische Testdetails, Preise und technische Auslegung werden nicht doppelt ausgebaut, damit jede URL eine eigene Suchintention behält.

Quellenstand und fachliche Grenze

Rechtsquellen, DGUV-Nachfolge und Suchergebnisse wurden am 18. August 2026 geprüft. Grundlage sind die ArbMedVV in der im Mai 2026 geänderten Fassung, die DGUV-Empfehlungen, zweite Auflage 2024, die BGHM-Hinweise und die Arbeitsmedizinischen Regeln der BAuA.

Der Beitrag unterstützt Arbeitgeber bei Einordnung und Organisation. Die konkrete Vorsorgeart folgt der Gefährdungsbeurteilung; Untersuchungsumfang und medizinische Beratung bestimmt die beauftragte Arbeits- oder Betriebsmedizin. Der Text ersetzt keine individuelle arbeitsmedizinische oder rechtliche Beratung.