Kurzantwort: Wann ist G39 Pflicht?

Der Begriff G39 Untersuchung stammt aus den früheren DGUV-Grundsätzen. Heute leitet der Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht aus diesem Kürzel, sondern aus der Tätigkeit und dem Anhang der ArbMedVV ab. Die aktuellen DGUV Empfehlungen können Betriebsärzte unterstützen, sind aber keine eigene Rechtsgrundlage für eine Pflicht.

Für Schweißen und Trennen von Metallen gilt zunächst diese Grundentscheidung:

Feststellung aus der Gefährdungsbeurteilung Folge für die Vorsorge
Luftkonzentration des gesamten Schweißrauchs liegt über 3 mg/m³ Pflichtvorsorge wegen Schweißrauchen
Luftkonzentration des gesamten Schweißrauchs hält 3 mg/m³ ein Angebotsvorsorge wegen Schweißrauchen
Ein eigener Pflichtanlass durch Staub, Gefahrstoff oder weitere Belastung greift Pflichtvorsorge aus diesem zusätzlichen Anlass, auch wenn der Schweißrauchwert eingehalten ist
Exposition ist nicht ausgeschlossen, aber kein Pflichtkriterium erfüllt Angebotsvorsorge nach dem zutreffenden Anlass
Beschäftigte wünschen wegen möglicher arbeitsbedingter Beschwerden Vorsorge Wunschvorsorge prüfen und grundsätzlich ermöglichen

Wichtig: Die 3 mg/m³ sind weder ein allgemeiner Arbeitsplatzgrenzwert noch eine Aussage, dass die Tätigkeit darunter ungefährlich ist. Sie trennen nur den speziellen Vorsorgeanlass „Schweißrauche“ in Pflicht- und Angebotsvorsorge. Der Betrieb muss die übrigen Zweige der Prüfung trotzdem bearbeiten.

Warum die einfache 3-mg-Antwort nicht ausreicht

Schweißrauch ist ein Gemisch. Welche Bestandteile auftreten, hängt unter anderem von Grundwerkstoff, Zusatzwerkstoff, Beschichtung, Verfahren und Prozessparametern ab. Edelstahl kann andere relevante Metallverbindungen freisetzen als unlegierter Stahl; verzinkte oder beschichtete Bauteile bringen weitere Stoffe in die Beurteilung ein.

Der ArbMedVV-Anhang nennt neben Schweißrauchen eigenständige Vorsorgeanlässe. Dazu gehören je nach Tätigkeit und Exposition beispielsweise alveolengängiger und einatembarer Staub, Chrom(VI)-Verbindungen, Nickelverbindungen, Cadmium, Beryllium, Fluoride oder Blei. Bei einem dort genannten Stoff kann insbesondere ein nicht eingehaltener Arbeitsplatzgrenzwert Pflichtvorsorge auslösen. Für bestimmte krebserzeugende Stoffe reicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits, dass eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann.

Darum ist diese Aussage falsch: „Unter 3 mg/m³ ist G39 immer nur ein Angebot.“ Richtig ist: Für den isolierten Anlass Schweißrauche handelt es sich bei eingehaltenem Kriterium um Angebotsvorsorge. Ein stoffbezogener Pflichtanlass kann daneben bestehen und bestimmt dann den verbindlichen Status.

Entscheidung in sieben Schritten

1. Tätigkeit und Arbeitsbereich eindeutig abgrenzen

Beschreiben Sie nicht nur die Berufsbezeichnung „Schweißer“. Erfassen Sie konkrete Kombinationen aus Verfahren, Werkstück, Zusatzwerkstoff, Beschichtung, Arbeitsort und Dauer. MAG-Schweißen an unlegiertem Stahl in einer Halle ist anders zu bewerten als WIG-Schweißen an Edelstahl in einem engen Behälter.

Eine belastbare Beschreibung beantwortet mindestens:

  • Welches Schweiß-, Schneid- oder verwandte Verfahren wird eingesetzt?
  • Welche Grund- und Zusatzwerkstoffe sowie Oberflächen sind beteiligt?
  • Wie lang sind Lichtbogenzeit und Expositionsdauer pro Schicht?
  • Wird im Freien, in der Halle, in einem Behälter oder in einem schlecht belüfteten Bereich gearbeitet?
  • Wo liegt der Kopf zur Rauchfahne, und wie wirksam erfasst die Absaugung die Emission?
  • Welche Änderungen, Störungen oder Nebenarbeiten können die Exposition erhöhen?

Die TRGS 528 ordnet diese Einflussgrößen für schweißtechnische Arbeiten ein. Eine kurze Schweißdauer kann ein Hinweis auf geringe Exposition sein, ersetzt aber keine Bewertung. Gerade in engen Räumen oder bei ungünstigem Luftaustausch ist eine pauschale Zeitregel ungeeignet.

2. Gesamten Schweißrauch gegen das Vorsorgekriterium prüfen

Ermitteln Sie fachkundig, ob die Luftkonzentration des gesamten Schweißrauchs 3 mg/m³ überschreitet oder einhält. Die Aussage sollte auf Messungen, belastbaren Expositionsbeschreibungen oder einer vergleichbar tragfähigen Ermittlung beruhen. Die TRGS 402 beschreibt das Vorgehen zur Beurteilung inhalativer Expositionen.

Liegt die Konzentration über 3 mg/m³, ist Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Wird das Kriterium eingehalten, muss der Arbeitgeber für diesen Anlass Angebotsvorsorge anbieten.

Fehlt eine belastbare Ermittlung, darf der Status nicht allein aus Erfahrungswerten oder einer Schichtdauer geschätzt werden. Zuerst ist die Gefährdungsbeurteilung zu vervollständigen. Die gewählte Ermittlungsmethode, ihre Übertragbarkeit und die zugrunde gelegten Schutzmaßnahmen müssen nachvollziehbar bleiben.

3. Staub- und Stoffanlässe getrennt bewerten

Prüfen Sie danach die Bestandteile des Rauchs und weitere Gefahrstoffe. Werkstoffdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Beschichtungsinformationen, Verfahrensdaten und Messberichte liefern die Ausgangsdaten. Bei krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen ist zusätzlich die aktuelle TRGS 561 zu berücksichtigen.

Die Prüfung muss klar festhalten:

  1. Welche Stoffe können freigesetzt werden?
  2. Welcher Arbeitsplatzgrenzwert oder welches stoffbezogene Kriterium ist anwendbar?
  3. Ist der Grenzwert sicher eingehalten?
  4. Kann bei einem einschlägigen krebserzeugenden Stoff eine wiederholte Exposition ausgeschlossen werden?
  5. Welcher Vorsorgeanlass folgt daraus unabhängig vom gesamten Schweißrauch?

Die Antwort kann lauten: Angebotsvorsorge wegen eingehaltenem Schweißrauchkriterium, gleichzeitig aber Pflichtvorsorge wegen eines bestimmten Metallbestandteils. In der Bestellung an den Betriebsarzt werden dann alle zutreffenden Anlässe angegeben.

4. Weitere Belastungen nicht übersehen

Schweißarbeitsplätze erzeugen häufig mehrere Vorsorgeanlässe. Atemschutz der Gruppen 2 oder 3 kann Pflichtvorsorge erfordern; für Geräte der Gruppe 1 sieht der ArbMedVV-Anhang Angebotsvorsorge vor. Auch Lärm und künstliche optische Strahlung werden anhand eigener Kriterien beurteilt.

Diese Anlässe werden nicht durch eine frühere G39-Zuordnung abgedeckt. Der Arbeitgeber soll sie in der Gefährdungsbeurteilung einzeln bestimmen und dem Betriebsarzt mitteilen. Nach § 3 ArbMedVV sollen verschiedene Vorsorgeanlässe möglichst in einem Termin zusammengeführt werden.

5. Pflicht, Angebot und Wunsch korrekt umsetzen

Bei Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber den Termin rechtzeitig veranlassen. Die betroffene Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Das ist eine Teilnahmevoraussetzung, kein medizinisches Bestehen einer Untersuchung.

Bei Angebotsvorsorge muss der Betrieb ein tatsächliches, regelmäßig wiederkehrendes Angebot machen. Lehnt ein Beschäftigter ab, darf er die Tätigkeit grundsätzlich weiter ausüben. Der Arbeitgeber muss die Vorsorge später erneut anbieten und kann die Pflicht nicht mit einer dauerhaften Verzichtserklärung erledigen.

Wunschvorsorge ist ein dritter Zugangsweg. Beschäftigte können sie verlangen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen Beschwerden oder Gesundheitsrisiken und ihrer Arbeit vermuten. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen, sofern nach Gefährdungsbeurteilung und getroffenen Maßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Erfährt der Arbeitgeber von einer Erkrankung, die mit der Tätigkeit zusammenhängen kann, ist zudem unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Unter den Voraussetzungen von § 5 ArbMedVV kann sich das Angebot auch auf vergleichbar exponierte Beschäftigte erstrecken.

6. Fristen und Anlass vor dem Termin festlegen

Die AMR 2.1 setzt Höchstfristen für Pflicht- und Angebotsvorsorge. Die erste Vorsorge findet grundsätzlich innerhalb von drei Monaten vor Tätigkeitsaufnahme statt. Die zweite folgt meist spätestens zwölf Monate nach der ersten, weitere Vorsorge meist spätestens nach 36 Monaten. Für bestimmte Einwirkungen gelten kürzere Fristen.

Der Betriebsarzt kann eine frühere Wiederholung festlegen, aber die Höchstfrist nicht verlängern. Eine neue Bewertung ist außerdem erforderlich, wenn sich Verfahren, Werkstoffe, Arbeitszeit, Absaugung, Raumverhältnisse oder persönliche Schutzausrüstung wesentlich ändern.

7. Nachweis und Datenschutz trennen

Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei. Dokumentiert werden darf, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat. Für die Steuerung können Vorsorgeart, Angebot, Termin, Bescheinigung und nächste Fälligkeit erfasst werden.

Medizinische Ergebnisse bleiben beim Betriebsarzt. Nach § 2 ArbMedVV gehören Anamnese und Beratung zur Vorsorge; körperliche oder klinische Untersuchungen erfolgen nur, soweit sie individuell erforderlich sind und der Beschäftigte sie nicht ablehnt. Blutuntersuchung, Lungenfunktion oder Röntgenaufnahme sind daher kein starres Pflichtpaket mit dem Namen G39.

Die Vorsorgebescheinigung bestätigt dem Arbeitgeber nur Anlass, Datum und Zeitpunkt der nächsten Vorsorge. Sie enthält keine Diagnose und kein Ergebnis „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Eine Eignungsbeurteilung verfolgt einen anderen Zweck und ist grundsätzlich getrennt von der Vorsorge zu organisieren.

Vier typische Fälle aus der Praxis

Fall 1: Baustahl, wirksame Absaugung, Wert eingehalten

Ein Betrieb schweißt unlegierten Stahl in einer gut belüfteten Halle. Die Expositionsermittlung bestätigt, dass 3 mg/m³ Schweißrauch eingehalten werden; ein weiterer Pflichtanlass wurde fachkundig ausgeschlossen. Ergebnis: Angebotsvorsorge wegen Schweißrauchen. Der Betrieb dokumentiert die Grundlage und setzt eine Wiederholungsfrist für das Angebot.

Fall 2: Wert über 3 mg/m³

Bei wiederkehrenden Arbeiten zeigt die Ermittlung eine Schweißrauchkonzentration oberhalb von 3 mg/m³. Ergebnis: Pflichtvorsorge muss vor weiterer Aufnahme der Tätigkeit veranlasst werden. Parallel sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu verbessern. Vorsorge legitimiert keine dauerhaft zu hohe Exposition.

Fall 3: Edelstahl mit relevantem krebserzeugendem Bestandteil

Der gesamte Schweißrauch bleibt unter 3 mg/m³. Die Beurteilung zeigt jedoch eine einschlägige wiederholte Exposition gegenüber einem im ArbMedVV-Anhang genannten krebserzeugenden Metallbestandteil, die nicht ausgeschlossen werden kann. Ergebnis: Für Schweißrauche besteht Angebotsvorsorge, aus dem stoffbezogenen Zweig folgt Pflichtvorsorge. Beide Anlässe werden für den Betriebsarzt benannt.

Fall 4: Arbeit im Behälter mit Atemschutz

Ein Beschäftigter schweißt zeitweise in einem Behälter und verwendet ein Atemschutzgerät. Neben Rauch und enthaltenen Stoffen ist das Tragen des konkreten Atemschutzgeräts zu beurteilen. Abhängig von der Gerätegruppe kann daraus ein eigener Pflicht- oder Angebotsanlass entstehen. Die kurze Dauer allein schließt die Vorsorge nicht aus.

Was Pflichtvorsorge für Schutzmaßnahmen bedeutet

Arbeitsmedizinische Vorsorge ergänzt die technische Prävention, ersetzt sie aber nicht. Die Rangfolge bleibt: Gefahrstoffe und emissionsarme Verfahren prüfen, Rauch an der Entstehungsstelle erfassen, Lüftung und Arbeitsorganisation verbessern und erst danach erforderliche persönliche Schutzausrüstung festlegen.

Meldet der Betriebsarzt, dass Schutzmaßnahmen für einzelne Beschäftigte oder generell nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber nach § 8 ArbMedVV die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und unverzüglich geeignete Maßnahmen treffen. Die medizinische Schweigepflicht bleibt bestehen.

Bei bestimmten Schweißverfahren kann zudem ein arbeitsbedingt erhöhtes Risiko für Pneumokokken-Infektionen bestehen. Die AMR 6.7 beschreibt, wann im Rahmen der Vorsorge eine Impfung anzubieten ist. Auch dieses Angebot ersetzt keine Expositionsminderung.

Prüfliste für die betriebliche Entscheidung

Vor der Freigabe einer Tätigkeit sollte die Akte diese Fragen beantworten:

  • Ist die konkrete Kombination aus Verfahren, Werkstoff, Oberfläche und Arbeitsbereich beschrieben?
  • Ist die inhalative Exposition fachkundig ermittelt und die Übertragbarkeit der Daten belegt?
  • Wurde das 3-mg-Kriterium für den gesamten Schweißrauch bewertet?
  • Sind Staubfraktionen, Metallverbindungen, Beschichtungen und weitere Gefahrstoffe separat geprüft?
  • Sind Atemschutz, Lärm und optische Strahlung als eigene Vorsorgezweige bewertet?
  • Ist eindeutig festgelegt, welcher Anlass Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge begründet?
  • Sind Termin, Vorsorgebescheinigung und nächste Fälligkeit ohne medizinische Befunde dokumentiert?
  • Gibt es einen Review bei Änderungen und eine Rückkopplung zu den Schutzmaßnahmen?

Für die allgemeine Einordnung des früheren Begriffs lesen Sie G39 Untersuchung. Der medizinische Ablauf wird auf G39 Untersuchung: Inhalt behandelt, Budgets auf G39 Untersuchung: Kosten. Technische Schutzmaßnahmen und die vollständige Regelstruktur gehören zur Seite TRGS 528.

ArbeitsschutzPilot für den Vorsorgeprozess

ArbeitsschutzPilot kann Tätigkeit, Vorsorgeanlass, Vorsorgeart, Angebot, Terminstatus, Bescheinigung, Schutzmaßnahme und Review miteinander verknüpfen. So bleibt sichtbar, warum ein Fall als Pflicht oder Angebot eingeordnet wurde und wann eine Änderung neu zu beurteilen ist.

Medizinische Befunde werden nicht im System des Arbeitgebers erfasst. Die fachkundige Gefährdungsbeurteilung und die arbeitsmedizinische Entscheidung bleiben bei den dafür verantwortlichen Personen.

Quellen und fachliche Einordnung

Dieser Beitrag wurde am 18. August 2026 anhand der aktuellen ArbMedVV, der Regeln der BAuA zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, der TRGS 528, TRGS 402 und TRGS 561 sowie der branchenspezifischen BGHM-Übersicht zu Vorsorgeanlässen beim Schweißen geprüft. Die konkrete Einstufung erfordert die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und ersetzt keine Beratung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.