G46 Untersuchung in 60 Sekunden
Die frühere G46 ist heute die DGUV Empfehlung „Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen“, kurz E MSB. Sie beschreibt gute arbeitsmedizinische Praxis, löst aber selbst keine Untersuchungspflicht aus. Für den Betrieb sind die ArbMedVV, ihr Anhang und die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung maßgeblich.
| Frage | Kurze Antwort | Vertiefung |
|---|---|---|
| Wann geht es um körperliche Belastung? | Bei wesentlich erhöhter Lastenhandhabung, repetitiver manueller Arbeit oder erzwungener Körperhaltung | Pflicht oder Angebot richtig zuordnen |
| Was gilt bei Vibrationen? | Je nach Tagesexposition kommt Angebots- oder Pflichtvorsorge infrage | Grenzwerte und Rechtsfolgen |
| Was passiert im Termin? | Arbeitsplatzbezogene Anamnese und Beratung stehen im Zentrum | Inhalt und möglicher Ablauf |
| Was kostet die Leistung? | Der Arbeitgeber trägt die Vorsorgekosten; Umfang und Anbieter beeinflussen das Budget | Kostenplanung für G46 |
| Ist das ein Eignungstest? | Nein. Vorsorge und Eignungsbeurteilung haben verschiedene Zwecke und Ergebniswege | Arbeitsmedizinische Untersuchung einordnen |
Diese Übersichtsseite hilft bei der ersten Zuordnung. Sie wiederholt bewusst weder den vollständigen Testablauf noch alle Vibrationswerte. So bleibt für jede Suchabsicht eine eindeutige Clusterseite zuständig.
G46 heißt heute E MSB
Der Name G46 stammt aus den früheren DGUV Grundsätzen. Seit 2022 veröffentlicht die DGUV stattdessen Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Die aktuelle DGUV Fachinformation ordnet die Empfehlung als „Belastungen des Muskel-Skelettsystems einschließlich Vibrationen“, vormals G 46, ein.
Stand dieser Einordnung: 19. August 2026. Die konsolidierte ArbMedVV weist Änderungen zuletzt vom 11. Mai 2026 aus. Für rechtliche Aussagen haben Verordnung und amtliche Arbeitsmedizinische Regeln Vorrang vor älteren Anbietertexten oder früheren DGUV Grundsätzen. Die DGUV Empfehlung ergänzt diese Quellen um ärztliche Best Practice, ersetzt sie aber nicht.
Das hat zwei praktische Folgen:
- Ein Formularfeld „G46“ genügt nicht als rechtliche Begründung.
- Die ärztliche Stelle braucht Tätigkeit, Belastungsprofil und richtige Vorsorgeart.
Die DGUV Empfehlung unterstützt die medizinische Durchführung. Ob der Arbeitgeber Vorsorge anbieten, veranlassen oder auf Wunsch ermöglichen muss, steht dagegen in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Das Kürzel ist damit eine Orientierungshilfe, keine Freigabe für ein einheitliches Untersuchungspaket.
Wann G46 beziehungsweise E MSB relevant wird
Die Ausgangsfrage lautet nicht „Welcher Beruf braucht G46?“, sondern „Welche Belastung tritt in welcher Höhe und Dauer auf?“. Der Anhang der ArbMedVV nennt für körperliche Belastungen drei Gruppen:
- Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten
- repetitive manuelle Tätigkeiten
- Knien, langdauerndes Rumpfbeugen oder Rumpfdrehen und vergleichbare erzwungene Körperhaltungen
Vibrationen werden im selben Anhang anhand eigener Tagesexpositionswerte behandelt. Darum darf ein Betrieb körperliche Belastung und Schwingung nicht mit einer einzigen Faustregel bewerten.
Kein Beruf und kein Gewicht entscheidet allein
Kommissionierung, Pflege, Montage, Bauarbeiten oder das Fahren mobiler Maschinen können typische Anlässe liefern. Trotzdem führt die Berufsbezeichnung nicht automatisch zu Vorsorge. Maßgeblich sind unter anderem Last, Häufigkeit, Dauer, Weg, Greifbedingungen, Körperhaltung, Kraftaufwand, Arbeitsmittel und Erholungsmöglichkeiten.
Auch eine allgemeine Kilogrammgrenze wäre irreführend. Zwölf Kilogramm in günstiger Höhe einmal pro Schicht unterscheiden sich von derselben Last bei vielen Wiederholungen, langem Weg und verdrehtem Oberkörper. Repetitive Handarbeit kann wiederum wesentlich erhöht sein, obwohl keine schwere Last bewegt wird.
Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge unterscheiden
| Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung | Richtige Einordnung | Was Beschäftigte wissen sollten |
|---|---|---|
| wesentlich erhöhte oder hohe körperliche Belastung nach AMR 13.2 | Angebotsvorsorge | Der Arbeitgeber muss anbieten; die Teilnahme bleibt freiwillig |
| Vibrationsexposition oberhalb des Auslösewertes | Angebotsvorsorge | Die Person entscheidet über die Teilnahme |
| Vibrationsexposition erreicht den Expositionsgrenzwert | Pflichtvorsorge | Teilnahme am Termin ist Voraussetzung für die belastete Tätigkeit |
| Zusammenhang zwischen Arbeit und Beschwerden nicht sicher auszuschließen | Wunschvorsorge | Beschäftigte können Vorsorge verlangen |
Die AMR 13.2 der BAuA konkretisiert körperliche Belastung. Ergibt die vertiefte Bewertung Risikobereich 3 oder 4, ist Angebotsvorsorge vorgesehen. Selbst Risikobereich 4 macht daraus keine Pflichtvorsorge. Pflichtvorsorge kann im G46-Kontext jedoch wegen entsprechend hoher Vibrationsexposition entstehen.
Wunschvorsorge ist das Auffangnetz unterhalb formaler Angebots- oder Pflichtanlässe. Vermutet eine beschäftigte Person einen Zusammenhang zwischen Beschwerden und ihrer Arbeit, muss der Arbeitgeber Zugang ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden aufgrund der Arbeitsbedingungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Die exakten Vibrationstabellen, die Bedeutung von „über“ und „ab“ sowie fünf Fallrechnungen stehen ausschließlich im Ratgeber G46 Untersuchung: Pflicht oder freiwillig?.
Gefährdungsbeurteilung vor Terminbestellung
Ein Arbeitgeber sollte nicht zuerst Termine buchen und anschließend nach einer Begründung suchen. Der belastbare Ablauf beginnt bei der Arbeit:
- Tätigkeit beschreiben: Arbeitsaufgaben, Lasten, Kräfte, Haltungen, Wiederholungen, Vibrationsquellen und tatsächliche Einwirkungszeiten erfassen.
- Belastung grob prüfen: Auffällige Tätigkeiten mit einem geeigneten Screening erkennen und Personengruppen sinnvoll abgrenzen.
- Bei Bedarf vertiefen: Für körperliche Belastung die passende Leitmerkmalmethode wählen; Vibrationen fachkundig als Tageswert bewerten.
- Schutzmaßnahmen priorisieren: Belastung technisch und organisatorisch vermeiden oder verringern, bevor Verhalten zur Hauptlösung wird.
- Vorsorgeart dokumentieren: Anlass, Rechtsgrundlage, betroffene Tätigkeit und organisatorischen Ablauf festhalten.
- Ärztliche Stelle informieren: Belastungsprofil und vorhandene Maßnahmen übergeben, aber keine Eignungsfreigabe oder Diagnose bestellen.
Für Lasten bietet die Seite Gefährdungsbeurteilung beim Heben und Tragen den vertieften Bewertungsweg. Grundbegriffe und Schutzmaßnahmen sind unter Lastenhandhabung und Heben und Tragen getrennt erklärt.
Was im Termin geschieht
Arbeitsmedizinische Vorsorge beginnt mit dem Gespräch über Arbeitsplatz, Einwirkungen und Gesundheit. Daraus folgt eine persönliche Beratung, zum Beispiel zu Warnzeichen, Entlastung, Hilfsmitteln, Arbeitsorganisation oder weiterer medizinischer Abklärung.
Nach § 6 ArbMedVV gehören körperliche oder klinische Untersuchungen nur dazu, soweit die Ärztin oder der Arzt sie für erforderlich hält. Die beschäftigte Person muss vorher über Inhalt, Zweck und Risiken aufgeklärt werden. Gegen ihren Willen darf keine solche Untersuchung stattfinden. Das gilt auch, wenn der Termin als Pflichtvorsorge organisiert wurde.
Deshalb sind Blutabnahme, EKG, Röntgenaufnahme, vollständiger orthopädischer Status oder eine identische Beweglichkeitsprüfung nicht automatisch Bestandteil jeder E-MSB-Vorsorge. Welche Bausteine im Einzelfall sinnvoll sein können und wie sich Beschäftigte vorbereiten, behandelt die Seite G46 Untersuchung: Inhalt und Ablauf.
Wer die Vorsorge durchführen darf
Nach § 7 ArbMedVV muss die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Außerdem ist Kenntnis von den Arbeitsplatzverhältnissen erforderlich.
Ein Hausarzt ist nicht wegen der hausärztlichen Tätigkeit generell ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die arbeitsmedizinische Qualifikation vorhanden ist und der Auftrag fachgerecht erfüllt werden kann. Umgekehrt reicht eine normale hausärztliche Zulassung ohne diese Qualifikation für die ArbMedVV-Vorsorge nicht aus.
Der Arbeitgeber darf die ärztliche Stelle nicht anweisen, bestimmte medizinische Befunde zu erzeugen oder mitzuteilen. Die Ärztin oder der Arzt ist fachlich unabhängig und unterliegt der Schweigepflicht.
Rollen im Betrieb klar verteilen
Eine saubere E-MSB-Organisation scheitert häufig an unklaren Zuständigkeiten. Medizinische, arbeitsschutzfachliche und organisatorische Aufgaben gehören nicht in dieselbe Hand:
| Beteiligte | Aufgabe | Klare Grenze |
|---|---|---|
| Arbeitgeber | Gefährdungsbeurteilung veranlassen, Maßnahmen umsetzen, Vorsorge organisieren und bezahlen | keine Diagnose oder standardisierte Tauglichkeitsaussage verlangen |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | bei Belastungsermittlung, Bewertungsmethode und Schutzmaßnahmen beraten | keine individuelle medizinische Beurteilung vornehmen |
| Betriebsärztliche Stelle | Arbeitsplatzbezug herstellen, vertraulich beraten und erforderliche Untersuchungen auswählen | keine Arbeitgeberpflichten aus dem Kürzel allein ableiten |
| Führungskraft | Tätigkeit beschreiben, Maßnahmen praktisch umsetzen, Beschäftigte über den Terminweg informieren | keine Beschwerden erfragen oder Teilnahme an Angebotsvorsorge erzwingen |
| Beschäftigte Person | Belastung und Beschwerden vertraulich schildern, über ein Angebot und einzelne Untersuchungen entscheiden | medizinische Einzelheiten nicht gegenüber Vorgesetzten offenlegen müssen |
Der Termin findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt; die Kosten der Vorsorge darf der Arbeitgeber nicht auf Beschäftigte verlagern. Für ein gutes ärztliches Gespräch sind reale Tätigkeitsdaten hilfreicher als Personalakten: Lastprofile, Leitmerkmalmethode, Vibrationsbewertung, eingesetzte Hilfsmittel, Schichtmuster und bereits umgesetzte Maßnahmen.
Beschäftigte können eigene Fragen und, wenn gewünscht, vorhandene medizinische Unterlagen mitbringen. Daraus entsteht jedoch keine Pflicht, Befunde an den Betrieb herauszugeben. Behandlung und arbeitsmedizinische Vorsorge bleiben unterschiedliche Versorgungswege.
G46 ist kein Eignungsnachweis
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll Beschäftigte beraten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren früh erkennen. Sie beantwortet nicht pauschal, ob eine Person für schwere Arbeit „tauglich“ ist. Aussagen wie „G46 bestanden“, „bis 25 Kilogramm geeignet“ oder „ohne Einschränkung einsetzbar“ passen nicht auf eine Vorsorgebescheinigung.
Eine Eignungsbeurteilung verfolgt einen anderen Zweck und benötigt eine eigene tragfähige Grundlage. Werden beide Verfahren aus betrieblichen Gründen am selben Termin durchgeführt, müssen Auftrag, Aufklärung und Ergebniswege erkennbar getrennt bleiben. Das schützt Beschäftigte vor einer verdeckten Leistungsprüfung und den Betrieb vor Zweckvermischung.
Was der Arbeitgeber erfährt und dokumentiert
Die Vorsorgebescheinigung dokumentiert, dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Sie nennt zudem, wann weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. In den betrieblichen Vorgang gehören:
- Tätigkeit und Arbeitsbereich
- festgestellte Belastungsart und verwendetes Bewertungsverfahren
- Vorsorgeart und konkrete Rechtsgrundlage
- Datum von Angebot oder wahrgenommenem Termin
- Vorsorgebescheinigung und nächste Wiedervorlage
- beschlossene Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle
Nicht dorthin gehören Diagnosen, Beschwerden, Untersuchungsergebnisse, ärztliche Gesprächsnotizen, Medikamente oder private Risikofaktoren. Auch eine abgelehnte Angebotsvorsorge ist kein Beweis fehlender Eignung. Der Betrieb dokumentiert nur, dass das persönliche Angebot korrekt unterbreitet wurde.
Wann die Einordnung erneut geprüft werden muss
Vorsorgeplanung ist keine einmalige Stammdatenpflege. Der Anlass muss erneut bewertet werden, wenn sich das Belastungsprofil ändern kann:
- neue Maschinen, Werkzeuge oder Transporthilfen werden eingesetzt
- Gebinde, Lastgewichte, Greifhöhen oder Wege ändern sich
- Takt, Schichtdauer, Aufgabenverteilung oder Personalbesetzung werden angepasst
- Vibrationswerte, Einsatzzeiten oder Untergründe verändern sich
- Beschäftigte berichten über arbeitsbezogene Beschwerden
- die ärztliche Stelle weist auf unzureichende Schutzmaßnahmen hin
- Unfälle, Beinaheereignisse oder die Wirksamkeitskontrolle zeigen neue Probleme
Eine neue Beurteilung kann die Vorsorgeart ändern, eine zusätzliche Personengruppe betreffen oder das bisherige Angebot entfallen lassen. Die medizinische Beratung ersetzt diese betriebliche Aktualisierung nicht. Für Wiederholungstermine bleibt außerdem der auf der Vorsorgebescheinigung ärztlich angezeigte Zeitpunkt maßgeblich; alte Alterslisten sollten nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.
Vorsorge ersetzt keine Ergonomie
Ein Beratungstermin senkt keine Last und beseitigt keine Zwangshaltung. Die BAuA stellt bei wesentlich erhöhter oder hoher Belastung die Arbeitsgestaltung in den Vordergrund. Je nach Tätigkeit können wirksam sein:
- Hebe- und Transferhilfen sowie kleinere Gebinde
- günstigere Greifhöhen, kürzere Wege und ausreichend Bewegungsraum
- kraftarme Werkzeuge und gut erreichbare Bedienelemente
- angepasste Taktung, Aufgabenwechsel und Erholungszeiten
- vibrationsärmere Verfahren, geeignete Sitze und instand gehaltene Geräte
Die Ergonomie am Arbeitsplatz bleibt deshalb ein eigener Maßnahmenprozess. Vorsorge liefert vertrauliche individuelle Beratung und kann Hinweise auf unzureichende Schutzmaßnahmen geben. Sie entbindet den Arbeitgeber nicht davon, die Ursache an der Arbeit zu verändern.
Vier typische Fälle richtig einordnen
Lager: viele Hebevorgänge, keine einfache Gewichtsschwelle
Eine Kommissioniererin bewegt über die Schicht unterschiedlich schwere Kartons aus ungünstigen Regalhöhen. Die vertiefte Bewertung erreicht Risikobereich 3. Der Betrieb bietet E-MSB-Vorsorge an, verbessert parallel Regalordnung und Hilfsmittel und dokumentiert beides getrennt. Die Teilnahmeentscheidung bleibt bei der Beschäftigten.
Montage: Beschwerden trotz niedriger Einzelkräfte
Ein Mitarbeiter wiederholt mit ungünstiger Handstellung denselben Montagegriff. Das Screening zeigt keinen sicheren Angebotsanlass, Beschwerden könnten aber arbeitsbezogen sein. Wunschvorsorge wird ermöglicht; zugleich prüft der Betrieb Werkzeug, Greifraum, Takt und Rotation. Ein schweres Lastgewicht ist dafür nicht erforderlich.
Bau: Vibrationen oberhalb des Auslösewertes
Beim Einsatz handgeführter Maschinen liegt die fachkundig ermittelte Tagesexposition oberhalb des Auslösewertes, aber unter dem Grenzwert. Angebotsvorsorge ist erforderlich. Parallel werden ein vibrationsärmeres Verfahren, Wartung und kürzere Einwirkungszeiten geprüft. Die Vorsorge legitimiert keine vermeidbare Exposition.
Betrieb: zusätzliche Eignungsfrage
Ein Unternehmen will neben der Vorsorge wissen, ob eine Person eine konkrete sicherheitsrelevante Anforderung erfüllt. Das wird nicht in den G46-Auftrag hineingeschrieben. Zuerst werden Zweck und Grundlage der Eignungsbeurteilung geprüft; anschließend bleiben Aufklärung, Befunde und Bescheinigungen beider Prozesse getrennt.
Sieben verbreitete Fehler bei G46
- Alle körperlich Arbeitenden pauschal anmelden: Ohne belastungsbezogene Bewertung fehlen Anlass und richtige Vorsorgeart. Beschäftigtengruppen werden aus vergleichbaren Tätigkeiten gebildet, nicht aus groben Berufsbezeichnungen.
- Einen festen Kilogrammwert verwenden: Lastgewicht ist nur ein Merkmal. Häufigkeit, Haltung, Weg, Greifbedingungen und Erholung können die Bewertung wesentlich verändern.
- Risikobereich 4 als Pflichtvorsorge behandeln: Bei den in AMR 13.2 bewerteten körperlichen Belastungen bleibt E MSB Angebotsvorsorge. Pflicht kann im Cluster über Vibrationsexposition entstehen.
- Das Angebot mit Teilnahmezwang verbinden: Der Arbeitgeber muss Angebotsvorsorge persönlich und regelmäßig anbieten. Die beschäftigte Person darf ablehnen, ohne dadurch einen negativen medizinischen Status zu erhalten.
- Ein festes Testpaket bestellen: Ärztliche Erforderlichkeit und Zustimmung bestimmen mögliche Untersuchungen. Röntgen, Labor oder vollständiger Bewegungsstatus sind keine automatische G46-Leistung.
- Die Bescheinigung als Freigabe lesen: Sie dokumentiert den Vorsorgetermin, nicht die körperliche Leistungsfähigkeit. Eignung braucht einen getrennten Zweck und eine eigene Grundlage.
- Nach dem Termin nichts am Arbeitsplatz ändern: Ergonomische Mängel bleiben bestehen, bis technische oder organisatorische Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden. Beratung allein korrigiert keine hohe Belastung.
Diese Fehleranalyse ist für die Praxis besonders wichtig, weil mehrere öffentlich auffindbare Erläuterungen noch starre Altersfristen, pauschale Tests oder eine vermeintliche Pflicht bei schwerer Arbeit nennen. Der aktuelle Rechtsrahmen verlangt eine differenziertere Zuordnung.
Checkliste für einen sauberen G46-Auftrag
- aktuelle Bezeichnung E MSB und alte Suchbezeichnung G46 richtig zugeordnet
- Tätigkeit und Belastung statt nur Berufsbezeichnung beschrieben
- körperliche Belastung und Vibration getrennt bewertet
- Angebots-, Pflicht- oder Wunschvorsorge korrekt bestimmt
- technische und organisatorische Maßnahmen priorisiert
- arbeitsmedizinisch qualifizierte ärztliche Stelle beauftragt
- Vorsorge ausdrücklich von einer Eignungsfrage getrennt
- Arbeitszeit, Kostenübernahme und Terminweg geklärt
- Vorsorgebescheinigung ohne medizinische Zusatzdaten verarbeitet
- Wirksamkeitsprüfung und erneute Gefährdungsbeurteilung terminiert
So entsteht aus dem alten Kürzel ein nachvollziehbarer Prozess: Belastung beurteilen, Arbeitsplatz verbessern, richtige Vorsorgeart organisieren und Gesundheitsdaten bei der ärztlichen Stelle belassen.