G46-Pflicht in 60 Sekunden
Eine G46-Untersuchung ist nicht für jede körperlich anstrengende Arbeit verpflichtend. Der heutige Rechtsrahmen unterscheidet zwei Auslöser, die in vielen betrieblichen Vorsorgelisten noch unter derselben alten Bezeichnung stehen:
| Festgestellte Situation | Vorsorgeart | Folge für Beschäftigte |
|---|---|---|
| wesentlich erhöhte oder hohe körperliche Belastung durch Lastenhandhabung, repetitive manuelle Tätigkeiten oder erzwungene Körperhaltung | Angebotsvorsorge | Teilnahme ist freiwillig |
| Vibrationsexposition über dem Auslösewert, aber unter dem Expositionsgrenzwert | Angebotsvorsorge | Teilnahme ist freiwillig |
| Vibrationsexposition erreicht oder überschreitet den Expositionsgrenzwert | Pflichtvorsorge | Teilnahme am Termin ist Voraussetzung für die Tätigkeit |
| kein Anlass für Pflicht- oder Angebotsvorsorge, ein Gesundheitsschaden ist aber nicht sicher auszuschließen | Wunschvorsorge auf Verlangen | Arbeitgeber muss den Zugang ermöglichen |
Diese Zuordnung folgt dem Anhang Teil 3 der ArbMedVV. Die alte Sammelbezeichnung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass körperliche Belastung und Vibration nach unterschiedlichen Kriterien bewertet werden.
G46 ist eine frühere Bezeichnung, keine Rechtsgrundlage
Der frühere DGUV Grundsatz G46 hieß „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen“. Die alten DGUV Grundsätze wurden im August 2022 durch die neuen DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen abgelöst. Die aktuelle Empfehlung trägt die Bezeichnung der Belastung und keine G-Nummer mehr.
Nach der DGUV-FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind auch die neuen Empfehlungen nicht rechtsverbindlich. Sie geben ärztliche Best Practice für Beratung und mögliche Untersuchungen wieder. Ob ein Arbeitgeber Vorsorge veranlassen, anbieten oder auf Wunsch ermöglichen muss, ergibt sich dagegen aus der ArbMedVV, ihrem Anhang und der Gefährdungsbeurteilung.
Für betriebliche Aufträge ist daher eine Beschreibung wie „Angebotsvorsorge wegen wesentlich erhöhter Lastenhandhabung, ArbMedVV Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4“ aussagekräftiger als „G46“. Das konkrete Belastungsprofil gehört ebenfalls in den Auftrag. Einen allgemeinen Überblick über Begriff und heutige Einordnung bietet die Clusterseite G46-Untersuchung.
Körperliche Belastung: Angebot statt pauschaler Pflicht
Bei körperlicher Arbeit nennt der ArbMedVV-Anhang drei Gruppen, die Angebotsvorsorge auslösen können:
- Lasten heben, halten, tragen, ziehen oder schieben,
- repetitive manuelle Tätigkeiten,
- Arbeiten im Knien, mit langdauernd gebeugtem oder gedrehtem Rumpf sowie vergleichbare erzwungene Körperhaltungen.
Nicht jede einzelne Hebebewegung oder ungünstige Haltung genügt. Die Belastung muss wesentlich erhöht und mit einer Gesundheitsgefährdung für das Muskel-Skelett-System verbunden sein. Die AMR 13.2 der BAuA konkretisiert diese Schwelle mit vier Risikobereichen. Bei Risikobereich 3 oder 4 ist Vorsorge anzubieten.
Es gibt keinen universellen Kilogrammwert für G46
Ein pauschaler Satz wie „ab 20 Kilogramm ist G46 Pflicht“ ist für die allgemeine Vorsorgeentscheidung falsch. Gewicht ist nur ein Belastungsmerkmal. Greifhöhe, Körperhaltung, Häufigkeit, Dauer, Weg, Kraftaufwand, Arbeitsumgebung und vorhandene Hilfsmittel wirken zusammen. Bei repetitiver Handarbeit oder Zwangshaltungen steht überhaupt kein einzelnes Lastgewicht im Zentrum.
Die Gefährdungsbeurteilung kann mit einem Grobscreening beginnen und bei Auffälligkeiten eine passende Leitmerkmalmethode einsetzen. Der DGUV-Fachbereich Physische Belastungen verweist für diese Entscheidung ebenfalls auf AMR 13.2. Wie Lasten und Arbeitsabläufe betrieblich bewertet werden, behandelt der Ratgeber Lastenhandhabung; diese Pflichtseite bleibt bei der Vorsorgeart.
Risikobereich 4 macht aus dem Angebot keine Pflichtvorsorge
Auch eine hohe körperliche Belastung in Risikobereich 4 bleibt nach diesem Tatbestand Angebotsvorsorge. Die hohe Bewertung verschärft den Handlungsbedarf am Arbeitsplatz, ändert aber nicht von selbst die Vorsorgeart. Beschäftigte dürfen das Angebot ablehnen, ohne dass die Ablehnung als fehlende Eignung behandelt wird.
Der Arbeitgeber bleibt dennoch verpflichtet, das Angebot vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu machen. Eine Ablehnung beendet diese Angebotspflicht nicht. Vorrangig müssen außerdem technische und organisatorische Maßnahmen die Belastung vermeiden oder verringern. Vorsorge ist kein Ersatz für Hebehilfen, bessere Greifhöhen, geeignete Werkzeuge oder veränderte Abläufe.
Vibrationen: Hier kann Pflichtvorsorge entstehen
Für Vibrationen verwendet der ArbMedVV-Anhang messbare Tagesexpositionswerte A(8). Der Auslösewert markiert die Schwelle zur Angebotsvorsorge. Erreicht oder überschreitet die Exposition den höheren Expositionsgrenzwert, muss der Arbeitgeber Pflichtvorsorge veranlassen.
| Vibrationsart | Angebotsvorsorge | Pflichtvorsorge |
|---|---|---|
| Hand-Arm-Vibrationen | A(8) über 2,5 m/s² | A(8) ab 5 m/s² |
| Ganzkörper-Vibrationen | A(8) über 0,5 m/s² | A(8) ab 1,15 m/s² in X- oder Y-Richtung oder ab 0,8 m/s² in Z-Richtung |
Die Werte stehen sowohl im ArbMedVV-Anhang als auch in § 9 LärmVibrationsArbSchV. „Über“ und „ab“ sind hier bewusst unterschieden: Angebotsvorsorge knüpft an das Überschreiten des Auslösewerts an; Pflichtvorsorge bereits an das Erreichen des Expositionsgrenzwerts.
Maschinenname oder Einsatzdauer allein entscheiden nicht. Die Tagesexposition muss fachkundig aus Vibrationswert, tatsächlicher Einwirkungsdauer, Arbeitsweise und gegebenenfalls mehreren Expositionsabschnitten ermittelt werden. Herstellerangaben können ein Ausgangspunkt sein, müssen aber zur realen Verwendung passen. Wo die Bewertung nicht belastbar möglich ist, kann eine Messung erforderlich werden.
Pflichtvorsorge hebt den Grenzwert nicht auf. Die LärmVibrationsArbSchV verlangt, Vibrationen möglichst an der Entstehungsquelle zu verhindern oder zu verringern. Technische Maßnahmen haben Vorrang. Wird ein Grenzwert überschritten, muss der Arbeitgeber unverzüglich Ursachen ermitteln und die Exposition unter den Grenzwert senken.
Fünf Fälle mit klarer Zuordnung
Kommissionierung mit hoher Lastenbelastung
Eine vertiefte Beurteilung ergibt für wiederholtes Heben und Tragen Risikobereich 3. Der Arbeitgeber muss Angebotsvorsorge machen. Die beschäftigte Person darf ablehnen. Unabhängig davon sind etwa Hubhilfen, kleinere Gebinde, günstigere Lagerhöhen und kürzere Transportwege zu prüfen.
Repetitive Montage im Risikobereich 4
Kraftaufwand, Wiederholungszahl und ungünstige Handstellung führen zu einer hohen Belastung. Auch hier bleibt es bei Angebotsvorsorge. Das Ergebnis verlangt dringende Gestaltung, etwa geeignetes Werkzeug, reduzierte Kräfte, Taktänderung oder Aufgabenwechsel. Ein verpflichtender Vorsorgetermin entsteht nicht allein durch Risikobereich 4.
Aufbruchhammer bei A(8) von 3,2 m/s²
Der Tageswert liegt über dem Auslösewert für Hand-Arm-Vibrationen, aber unter dem Expositionsgrenzwert. Der Arbeitgeber muss Angebotsvorsorge anbieten. Zusätzlich braucht es ein Programm zur Verringerung der Vibrationsexposition, beispielsweise durch ein anderes Verfahren, vibrationsärmere Geräte, Wartung und begrenzte Einwirkungszeiten.
Handgeführte Maschine bei A(8) von 5,0 m/s²
Der Hand-Arm-Expositionsgrenzwert ist erreicht. Pflichtvorsorge muss vor der Tätigkeit veranlasst werden; ohne Teilnahme darf der Arbeitgeber die betroffene Arbeit nicht ausüben lassen. Gleichzeitig muss die Exposition durch Schutzmaßnahmen unter den Grenzwert gebracht werden. Die Vorsorge ist keine Erlaubnis, am Grenzwert weiterzuarbeiten.
Beschwerden ohne formalen Angebotsanlass
Eine Person vermutet, dass Rückenbeschwerden mit ihrer Arbeit zusammenhängen, obwohl die Beurteilung keinen Risikobereich 3 oder 4 ausweist. Dann kommt Wunschvorsorge in Betracht. Sie ist zu ermöglichen, sofern aufgrund der beurteilten Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen ein Gesundheitsschaden nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Was „Pflicht“ für Beschäftigte wirklich bedeutet
Bei Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber den Termin vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit und anschließend in den vorgeschriebenen Abständen veranlassen. Nach § 4 ArbMedVV darf er die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person teilgenommen hat.
Teilnahme bedeutet nicht, eine festgelegte Testreihe bestehen zu müssen. Der Vorsorgetermin umfasst das ärztliche Beratungsgespräch mit Anamnese und Arbeitsanamnese. Vor einer körperlichen oder klinischen Untersuchung muss die Ärztin oder der Arzt deren Erforderlichkeit prüfen und über Inhalt, Zweck und Risiken aufklären. Nach § 6 ArbMedVV darf eine solche Untersuchung nicht gegen den Willen der Person stattfinden.
Damit gelten zwei getrennte Aussagen:
- Die Teilnahme am Pflichtvorsorgetermin kann Voraussetzung für die vibrationsbelastete Tätigkeit sein.
- Einzelne körperliche oder klinische Untersuchungen bleiben von der Zustimmung der beschäftigten Person abhängig.
Was im Termin fachlich besprochen und möglicherweise untersucht wird, beantwortet ausschließlich die Schwesterseite G46-Untersuchung: Inhalt und Ablauf. Sie beschreibt keine zusätzliche Teilnahmeverpflichtung.
Angebotsvorsorge muss ein echtes Angebot bleiben
Bei Angebotsvorsorge liegt die Pflicht beim Arbeitgeber: Er muss das Angebot persönlich, rechtzeitig und regelmäßig unterbreiten. Die Teilnahmeentscheidung liegt bei der beschäftigten Person. Ein Formular, das nur im Intranet bereitsteht, oder ein allgemeiner Hinweis in der Unterweisung erfüllt nicht automatisch die Anforderungen an ein persönliches Angebot.
Die Einladung sollte mindestens nennen:
- konkrete Tätigkeit und Vorsorgeanlass,
- Angebotsvorsorge als richtige Vorsorgeart,
- Freiwilligkeit der Teilnahme,
- Kostenübernahme und Durchführung während der Arbeitszeit,
- zuständige arbeitsmedizinische Stelle,
- vertraulichen Umgang mit Gesundheitsdaten.
Lehnt eine Person ab, dokumentiert der Betrieb das unterbreitete Angebot und den organisatorischen Status. Gründe für die Ablehnung oder medizinische Angaben werden nicht verlangt. Das Angebot muss nach § 5 ArbMedVV in regelmäßigen Abständen erneut erfolgen. Der vertiefende Organisationsleitfaden steht unter Angebotsvorsorge.
Vorsorge ist keine Eignungsfreigabe für schwere Arbeit
Arbeitsmedizinische Vorsorge beurteilt die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit, berät die beschäftigte Person und unterstützt Prävention. Sie umfasst ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. Darum sind Formulierungen wie „G46 bestanden“, „für 25 Kilogramm tauglich“ oder „ohne Einschränkung geeignet“ keine Vorsorgeergebnisse.
Wenn ein Betrieb zusätzlich eine Eignungsuntersuchung erwägt, muss er zunächst deren konkreten Zweck und tragfähige Grundlage prüfen. Das G46-Kürzel, eine hohe körperliche Belastung oder die Gefährdungsbeurteilung allein schaffen keine pauschale Untersuchungsbefugnis. Werden Vorsorge und Eignungsbeurteilung aus betrieblichen Gründen in einem Termin verbunden, verlangt § 3 ArbMedVV, die unterschiedlichen Zwecke offenzulegen.
Aufträge, Aufklärung, Bescheinigungen und Ergebniswege sollten getrennt bleiben. Die Vorsorgebescheinigung darf weder als Tauglichkeitsnachweis verwendet noch um eine Diagnose oder ein detailliertes Leistungsprofil ergänzt werden.
Entscheidungsweg für Arbeitgeber
- Tätigkeit beschreiben: Arbeitsaufgaben, Lasten, Kräfte, Haltungen, Wiederholungen, Arbeitsmittel, Vibrationsquellen und Einwirkungszeiten erfassen.
- Belastungsarten trennen: Körperliche Belastung nach AMR 13.2 und Vibrationsexposition nach LärmVibrationsArbSchV gesondert bewerten.
- Bewertung vertiefen: Bei körperlicher Belastung geeignetes Screening oder Leitmerkmalmethode wählen; bei Vibrationen den Tageswert A(8) fachkundig ermitteln.
- Anhang zuordnen: Angebotsvorsorge, Pflichtvorsorge oder mögliche Wunschvorsorge mit genauer Fundstelle dokumentieren.
- Schutzmaßnahmen festlegen: Belastung unabhängig vom Vorsorgetermin vorrangig technisch und organisatorisch verringern.
- Ärztliche Stelle beauftragen: Tätigkeit, Vorsorgeanlass und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung übergeben, keine Diagnose anfordern.
- Termin oder Angebot steuern: Richtige Vorsorgeart, Frist, Arbeitszeit, Kosten und Information der Beschäftigten organisieren.
- Nachweis begrenzen: Vorsorgebescheinigung und Kartei führen, medizinische Inhalte bei der ärztlichen Stelle belassen.
Bei Unsicherheit beraten Betriebsärztin oder Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung, Gefährdungsbeurteilung und Arbeitgeberpflicht richtig zu organisieren, bleibt beim Unternehmen. Der allgemeine Prozess für verpflichtende Vorsorge wird unter Pflichtvorsorge vertieft.
Fristen ohne veraltete Altersstaffel planen
Pflicht- und Angebotsvorsorge müssen vor Aufnahme der auslösenden Tätigkeit und danach regelmäßig organisiert werden. Für die konkrete Terminplanung sind die aktuelle AMR 2.1 und der nächste ärztlich angezeigte Termin auf der Vorsorgebescheinigung maßgeblich. Die DGUV-FAQ fasst die Regelfristen zusammen.
Alte Tabellen mit starren Wiederholungen von 36 oder 60 Monaten allein nach Lebensalter sind kein verlässlicher aktueller Maßstab. Auch Beschwerden machen aus Angebotsvorsorge nicht automatisch Pflichtvorsorge. Sie können jedoch ein zusätzliches Angebot nach § 5 Absatz 2 ArbMedVV, Wunschvorsorge oder eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung auslösen.
Was Arbeitgeber dokumentieren dürfen und müssen
| In den betrieblichen Vorgang | Nicht in den allgemeinen Arbeitsschutzworkflow |
|---|---|
| Tätigkeit, Arbeitsbereich und betroffene Personengruppe | Diagnosen und Verdachtsdiagnosen |
| Belastungsart und Bewertungsverfahren | Beschwerdeangaben und Krankheitsverlauf |
| Risikobereich oder Tagesexpositionswert | Ergebnisse körperlicher Untersuchungen |
| Vorsorgeart mit Rechtsgrundlage | Messwerte aus medizinischer Diagnostik |
| Datum von Angebot oder Vorsorgetermin | Medikamente und private Risikofaktoren |
| Vorsorgebescheinigung und nächste Frist | ärztliche Gesprächsnotizen |
| Schutzmaßnahmen, Verantwortliche und Wirksamkeitsprüfung | pauschale Eignungsbewertung aus der Vorsorge |
Nach § 3 ArbMedVV enthält die Vorsorgekartei Angaben dazu, dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat. Die Vorsorgebescheinigung nennt zusätzlich, wann weitere Vorsorge ärztlich angezeigt ist. Sie enthält keine Diagnose und kein Urteil über die Eignung.
ArbeitsschutzPilot kann Tätigkeit, Bewertung, Vorsorgeart, Angebot, Terminstatus, Bescheinigung, Maßnahmen und Wiedervorlage miteinander verbinden. Medizinische Daten bleiben außerhalb dieses organisatorischen Systems. Wer die wirtschaftliche Planung vertiefen will, findet sie getrennt unter G46-Untersuchung Kosten.
Häufige Fehlentscheidungen vermeiden
- Alle körperlich Arbeitenden zur Pflichtvorsorge anmelden: Körperliche Belastungen im Sinne der AMR 13.2 führen hier zu Angebotsvorsorge, nicht pauschal zu Pflichtvorsorge.
- Risikobereich 4 mit dem Vibrationsgrenzwert verwechseln: Das eine bewertet körperliche Belastung, das andere die Tagesexposition gegenüber Schwingungen.
- Maschinenlaufzeit als A(8) behandeln: Für den Tageswert müssen Vibrationsstärke und tatsächliche Expositionsdauer fachkundig zusammengeführt werden.
- Ablehnung als Nichteignung speichern: Die Ablehnung einer Angebotsvorsorge ist kein medizinisches Ergebnis und keine negative Eignungsaussage.
- Pflichttermin mit Zwangsuntersuchung gleichsetzen: Teilnahme und Einwilligung in einzelne körperliche oder klinische Untersuchungen sind getrennte Fragen.
- Vorsorge statt Arbeitsplatzgestaltung einsetzen: Beratung schützt nicht vor vermeidbar hoher Last, ungünstiger Haltung oder überschrittenem Vibrationsgrenzwert.
- Nur „G46 alle drei Jahre“ dokumentieren: Eine belastbare Vorsorgematrix nennt Tätigkeit, Belastungsart, Bewertung, ArbMedVV-Fundstelle und Vorsorgeart.
Prüfstand, Quellen und Grenzen
Die Redaktion hat diese Einordnung am 18. August 2026 anhand der aktuellen ArbMedVV, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2026, ihres Anhangs, der LärmVibrationsArbSchV, AMR 13.2, der DGUV-FAQ und der aktuellen DGUV Empfehlung zu Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen geprüft.
Der Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage für die Vorsorgeentscheidung. Er ersetzt weder die fachkundige Gefährdungsbeurteilung noch eine Vibrationsmessung, arbeitsmedizinische Beratung oder rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Entscheidend sind die tatsächliche Tätigkeit, die ermittelte Belastung und der zum Bewertungszeitpunkt geltende Regelstand.