G26.1 Untersuchung in 60 Sekunden
Die Bezeichnung G26.1 stammt aus dem früheren DGUV-Grundsatz G 26. Für die betriebliche Entscheidung sind heute die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und die aktuelle AMR 14.2 entscheidend. Deren Neufassung wurde am 28. Juli 2026 veröffentlicht. Die vorherige Gruppeneinteilung verlor damit ihre Gültigkeit.
| Prüffrage | Antwort für Gruppe 1 seit Juli 2026 |
|---|---|
| Welche Filtergeräte? | Geräte mit reinem P3-Partikelfilter |
| Welche Isoliergeräte? | Frei tragbare Geräte unter 5 kg sowie Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske |
| Welche Vorsorgeart? | Angebotsvorsorge |
| Muss die beschäftigte Person teilnehmen? | Nein, das Angebot kann abgelehnt werden |
| Darf der Betrieb nach einer Ablehnung auf weitere Angebote verzichten? | Nein, er muss erneut fristgerecht anbieten |
| Bekommt der Betrieb medizinische Ergebnisse? | Nein, Befunde und Diagnosen bleiben vertraulich |
Direkte Antwort: Ein Atemschutzgerät der Gruppe 1 löst die Pflicht des Arbeitgebers aus, Vorsorge anzubieten. Es begründet weder ein starres medizinisches Testpaket noch eine Teilnahmepflicht für Beschäftigte. Vor der organisatorischen Einordnung müssen Gerät, Filter, Luftversorgung, Gewicht und vorgesehener Gebrauch eindeutig feststehen.
Was sich am 28. Juli 2026 geändert hat
Viele Webseiten, Formulare und Schulungsunterlagen beschreiben Gruppe 1 noch über ein Gerätegewicht bis drei Kilogramm oder über einen Einatemwiderstand bis fünf Millibar. Andere ordnen FFP2 und FFP3 pauschal der G26.1 zu. Diese Verkürzungen entsprechen nicht der neuen AMR 14.2.
Die aktuelle Regel benennt konkrete Gerätefamilien. Dadurch wechselt ein Filtergerät mit reinem P3-Partikelfilter in Gruppe 1. FFP-Masken bis zur genannten Widerstandsgrenze fallen dagegen aus der Gruppierung heraus. Gasfilter und Gas-Partikel-Kombinationsfilter gehören unabhängig von ihrer Filterklasse zu Gruppe 2.
| Häufige ältere Zuordnung | Stand der AMR 14.2 von 2026 |
|---|---|
| FFP2 und FFP3 seien Gruppe 1 | FFP1, FFP2 und FFP3 bis 5 mbar gehören keiner Gruppe an |
| Gruppe 1 werde allgemein über geringes Gewicht und niedrigen Widerstand bestimmt | Die Regel nennt drei konkrete Gerätefamilien |
| Ein P3-Filter führe zu Gruppe 2 | Ein reines P3-Partikelfiltergerät gehört zu Gruppe 1 |
| Jedes leichte Isoliergerät sei Gruppe 2 | Frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg gehören zu Gruppe 1 |
| Gruppe 1 sei bei höchstens 30 Minuten ohne Vorsorge | Die aktuelle Regel enthält keine solche allgemeine Zeit-Ausnahme |
Die DGUV-FAQ zum Atemschutz weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gruppeneinteilung in der DGUV Regel 112-190 von 2021 nicht überall den neuen Stand abbildet. Betriebe sollten deshalb nicht ungeprüft aus einer älteren Atemschutzkartei oder Unterweisungsfolie übernehmen.
Welche Geräte jetzt zu Atemschutz Gruppe 1 gehören
Die Gruppenzuordnung betrifft das vollständige Atemschutzgerät in der geplanten Konfiguration. Der Atemanschluss allein, etwa Halbmaske oder Vollmaske, reicht für die Entscheidung nicht aus.
Filtergeräte mit P3-Partikelfilter
Gruppe 1 umfasst Filtergeräte mit Partikelfiltern der Klasse P3. Gemeint ist eine Konfiguration, die ausschließlich gegen Partikel filtert. Ein typisches Beispiel ist eine wiederverwendbare Halb- oder Vollmaske mit separatem P3-Filter.
Enthält der Filter zusätzlich einen Schutz gegen Gase oder Dämpfe, handelt es sich um einen Kombinationsfilter. Ein A2P3-Filter ist daher nicht Gruppe 1, obwohl P3 in der Kennzeichnung steht. Er fällt als Kombinationsfilter in Gruppe 2.
Frei tragbare Isoliergeräte unter fünf Kilogramm
Ein Isoliergerät versorgt die tragende Person unabhängig von der Umgebungsatmosphäre mit Atemgas. Ist es frei tragbar und wiegt die vollständige Ausrüstung weniger als fünf Kilogramm, ordnet die AMR 14.2 es Gruppe 1 zu. Für die Gewichtsprüfung gehört die einsatzbereite Konfiguration zusammen, nicht nur ein einzelnes Bauteil.
Bei Pressluftatmern und Regenerationsgeräten über fünf Kilogramm liegt Gruppe 3 vor. Hinweise zu dieser höheren Belastung stehen auf der Seite zur G26.3 Untersuchung.
Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske
Die dritte Familie sind Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske. Dabei kommt die Atemluft über einen Schlauch aus einer Druckluftquelle. Die Bezeichnung des Atemanschlusses ist wichtig: Andere schlauchversorgte Bauarten können in der AMR anders behandelt werden.
Ein Frischluft-Saugschlauchgerät ist nicht dasselbe. Dort erzeugt die Einatmung den Luftstrom durch den Schlauch; diese Bauart gehört zur Gruppe 2. Produktbezeichnung, Gebrauchsanleitung und Luftversorgung sollten deshalb gemeinsam dokumentiert werden.
P3, FFP3 und A2P3 ohne Verwechslung einordnen
Die ähnlich klingenden Kürzel beschreiben verschiedene Produkte. Genau diese Abgrenzung entscheidet über das Vorsorgeverfahren.
| Konfiguration | Gruppe seit 28. Juli 2026 | Folge aus dem Atemschutzanlass |
|---|---|---|
| Wiederverwendbare Maske mit reinem P3-Partikelfilter | Gruppe 1 | Angebotsvorsorge |
| FFP3-Halbmaske mit Einatemwiderstand bis 5 mbar | keine Gruppe | kein Angebot allein wegen einer Atemschutzgruppe |
| FFP2-Halbmaske mit Einatemwiderstand bis 5 mbar | keine Gruppe | weitere Tätigkeitsanlässe getrennt prüfen |
| Maske mit A2P3-Kombinationsfilter | Gruppe 2 | Pflichtvorsorge |
| Gerät mit reinem Gasfilter, etwa A oder K | Gruppe 2 | Pflichtvorsorge |
| Pressluftatmer über 5 kg | Gruppe 3 | Pflichtvorsorge |
| ausschließliches Fluchtgerät bis 5 kg | keine Gruppe | kein Gruppenanlass bei reinem Fluchtgebrauch |
Bei FFP-Masken ist die Widerstandsgrenze anhand der Herstellerinformation nachzuweisen. Die Klasse FFP3 allein belegt weder Gruppe 1 noch Gruppe 2. Umgekehrt bleibt ein separates reines P3-Partikelfiltergerät Gruppe 1, selbst wenn sein Atemanschluss einer FFP3-Halbmaske äußerlich ähnelt.
Keine Vorsorgegruppe bedeutet nur, dass aus dieser Gerätegruppierung kein Pflicht- oder Angebotsanlass folgt. Gefahrstoffe, Biostoffe oder andere Belastungen können trotzdem arbeitsmedizinische Vorsorge erfordern. Auch Wunschvorsorge bleibt bei einem möglichen Gesundheitsschaden grundsätzlich zu berücksichtigen.
G26.1 in sieben betrieblichen Schritten umsetzen
Für eine prüfbare Einordnung und ein fristgerechtes Angebot hat sich folgender Ablauf bewährt:
- Tätigkeit aufnehmen: Arbeitsvorgang, Arbeitsbereich, Stoffe, Häufigkeit, Dauer, Klima, Körperarbeit und weitere persönliche Schutzausrüstung beschreiben.
- Vollständiges Gerät bestimmen: Hersteller, Modell, Atemanschluss, Filterbezeichnung, Luftversorgung, Gewicht und vorgesehenen Betriebszustand festhalten.
- Aktuelle Gruppe zuweisen: Die dokumentierte Konfiguration mit der AMR 14.2 von 2026 abgleichen. Veraltete Gruppentabellen nicht weiterverwenden.
- Andere Vorsorgeanlässe ergänzen: Prüfen, ob der Arbeitsstoff oder eine weitere Belastung unabhängig vom Atemschutz einen Anlass aus dem ArbMedVV-Anhang auslöst.
- Angebot persönlich unterbreiten: Anlass, Terminmöglichkeit und arbeitsmedizinische Stelle so mitteilen, dass die beschäftigte Person das Angebot tatsächlich wahrnehmen kann.
- Status datensparsam erfassen: Angebot, Annahme oder Ablehnung und bei erfolgter Vorsorge den bescheinigten Folgetermin dokumentieren. Keine medizinischen Einzelheiten abfragen.
- Änderungen überwachen: Bei neuem Filter, anderem Gerät, geänderter Arbeitsschwere oder zusätzlicher Schutzkleidung die Zuordnung und die Gefährdungsbeurteilung erneut prüfen.
Die umfassende G26-Übersicht vergleicht alle drei Atemschutzgruppen. Diese Seite beschränkt sich bewusst auf die neue Gruppe 1 und die Angebotsvorsorge, damit die Suchintention nicht mit der allgemeinen Übersicht oder der Pflichtvorsorge für Gruppe 2 konkurriert.
Angebotsvorsorge ist eine Pflicht des Arbeitgebers
Der Anhang der ArbMedVV ordnet Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1 der Angebotsvorsorge zu. Nach § 5 ArbMedVV muss der Arbeitgeber diese Vorsorge vor Tätigkeitsaufnahme und anschließend regelmäßig anbieten.
Angebotspflicht und Teilnahmerecht sind zwei Seiten derselben Regelung:
| Beteiligte Person | Recht oder Aufgabe |
|---|---|
| Arbeitgeber | Vorsorge rechtzeitig ermöglichen, Kosten tragen und während der Arbeitszeit organisieren |
| Beschäftigte Person | Angebot annehmen oder ohne medizinische Begründung ablehnen |
| Betriebsärztliche Stelle | zur persönlichen Belastung beraten und über sinnvolle Untersuchungen entscheiden |
| Führungskraft | Einsatzbedingungen und organisatorischen Status kennen, aber keine Befunde erhalten |
Eine Ablehnung beendet die Arbeitgeberpflicht nicht. Das Angebot ist beim nächsten vorgesehenen Zeitpunkt erneut zu machen. Der Betrieb sollte weder einen Ablehnungsgrund verlangen noch die freiwillige Entscheidung als medizinisches Urteil behandeln.
Eine Eignungsbeurteilung verfolgt einen anderen Zweck. Sie darf nicht stillschweigend mit der Vorsorge verbunden oder aus einer Vorsorgebescheinigung abgeleitet werden. Wenn eine Eignungsfrage rechtlich und sachlich erforderlich ist, braucht sie eine getrennte Grundlage und einen getrennten Informationsweg.
Fristen für das Angebot richtig planen
Die AMR 2.1 konkretisiert die Fristen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Für Gruppe 1 ergibt sich folgende Terminlogik:
| Stufe | Spätester Zeitpunkt |
|---|---|
| erstes Angebot | innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit |
| zweites Angebot | spätestens 12 Monate nach Beginn der Tätigkeit |
| weitere Angebote | spätestens 36 Monate nach dem vorausgegangenen Zeitpunkt |
| ärztlich verkürzte Frist | zu dem auf der Vorsorgebescheinigung genannten früheren Termin |
Die frühere Staffelung nach Lebensalter ist keine aktuelle Fristenregel. Maßgeblich sind die Zeitfenster der AMR 2.1 und gegebenenfalls ein kürzerer ärztlich empfohlener Abstand. Wird ein Angebot abgelehnt, bleibt die nächste Frist im System bestehen.
Zusätzlich sollte der Betrieb anlassbezogene Änderungen nicht bis zum nächsten Serientermin liegen lassen. Ein Wechsel von einer FFP3-Halbmaske zu einer wiederverwendbaren Maske mit P3-Filter erzeugt erstmals Gruppe 1. Ein Wechsel von P3 auf A2P3 führt sogar zu Gruppe 2 und damit zu Pflichtvorsorge vor dem entsprechenden Einsatz.
Was die arbeitsmedizinische Stelle benötigt
Die ärztliche Beratung wird besser, wenn sie die reale Belastung kennt. Nach § 3 ArbMedVV muss der Arbeitgeber der beauftragten Stelle die erforderlichen Informationen über Arbeitsplatzverhältnisse und Anlass geben. Dazu gehören bei Atemschutz insbesondere:
- genaue Geräte- und Filterbezeichnung
- Gewicht der einsatzbereiten Konfiguration
- Luftversorgung und Atemanschluss
- geplante Tragezeiten und Einsatzhäufigkeit
- körperliche Arbeit und Arbeitshaltung
- Wärme, Feuchtigkeit, räumliche Enge und Sichtbedingungen
- weitere PSA wie Schutzanzug, Helm oder Gehörschutz
- Gefahrstoffe sowie mögliche Notfall- und Fluchtsituationen
Der Arbeitgeber übermittelt Belastungsdaten, keine medizinischen Vermutungen. Die Ärztin oder der Arzt muss nach § 7 ArbMedVV arbeitsmedizinisch qualifiziert sein und darf keine Interessen vertreten, die den ärztlichen Pflichten entgegenstehen.
Für Auswahl, Dichtsitz, Unterweisung, Wartung und Benutzung des Geräts bleibt die betriebliche Atemschutzorganisation zuständig. Vorsorge ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Rangfolge technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen.
Was medizinisch passieren kann und was freiwillig bleibt
Arbeitsmedizinische Vorsorge beginnt mit der Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese und einer Beratung. Die arbeitsmedizinische Stelle bespricht die konkrete Atemschutzbelastung, individuelle Beschwerden, mögliche Wechselwirkungen und Schutzmöglichkeiten.
Nach § 6 ArbMedVV werden körperliche oder klinische Untersuchungen nur angeboten, wenn sie für die Aufklärung und Beratung erforderlich erscheinen. Ihre Durchführung setzt die Zustimmung der beschäftigten Person voraus. Das bleibt auch bei einem älteren Bestellformular so, das automatisch Lungenfunktion, Ruhe-EKG, Labor oder Sehprüfung aufführt.
Die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen unterstützen ärztliche Entscheidungen, sind aber kein verpflichtender Leistungskatalog. Sie haben 2022 die früheren DGUV-Grundsätze abgelöst. Der Suchbegriff G26.1 bezeichnet deshalb heute keinen starren Umfang.
Bescheinigung, Vorsorgekartei und Datenschutz
Nach einem wahrgenommenen Termin erhalten Arbeitgeber und beschäftigte Person eine Vorsorgebescheinigung. Sie enthält den Anlass, das Datum der Vorsorge und den ärztlich empfohlenen nächsten Zeitpunkt. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse und Messwerte bleiben bei der arbeitsmedizinischen Stelle.
Der Betrieb übernimmt die organisatorischen Angaben in die Vorsorgekartei. Für Personen, die das Angebot nicht annehmen, kann er den Angebotsnachweis mit Datum, Anlass und nächster Angebotsfrist führen. Die Entscheidung selbst braucht keine medizinische Erklärung.
| In der betrieblichen Akte zulässig | Nicht in die betriebliche Vorsorgedokumentation übernehmen |
|---|---|
| Tätigkeit und Vorsorgeanlass | Diagnosen oder Vorerkrankungen |
| Datum des Angebots | Gründe für eine Ablehnung |
| Status angeboten, angenommen oder abgelehnt | Lungenfunktionswerte oder Laborbefunde |
| Datum der erfolgten Vorsorge | ärztliche Gesprächsinhalte |
| empfohlener Folgetermin | selbst erfundene Eignungsurteile |
Sechs Beispiele für die Zuordnung
1. Schleifarbeit mit Halbmaske und P3-Filter
Die wiederverwendbare Halbmaske trägt ausschließlich P3-Partikelfilter. Diese Konfiguration gehört seit Juli 2026 zu Gruppe 1. Der Arbeitgeber bietet Vorsorge an und prüft daneben den gefahrstoffbezogenen Anlass der Schleifarbeit.
2. Kurzzeitige Arbeit mit einer FFP3-Maske
Der Hersteller weist einen Einatemwiderstand bis fünf Millibar aus. Die FFP3-Halbmaske gehört deshalb keiner Gruppe an. Ob weitere Vorsorge erforderlich ist, hängt von Stoff, Exposition und den übrigen Bedingungen ab, nicht von der Bezeichnung FFP3 allein.
3. Lackierarbeit mit A2P3-Kombinationsfilter
Der Filter schützt gegen organische Gase und Dämpfe sowie Partikel. Wegen des Gasfilteranteils ist das Gerät ein Kombinationsfilter und gehört zu Gruppe 2. Vor dem Einsatz ist Pflichtvorsorge zu veranlassen; ein vorhandener G26.1-Angebotsstatus genügt dafür nicht.
4. Druckluft-Schlauchgerät mit Vollmaske
Die Atemluft kommt aus einer Druckluftquelle über einen Schlauch zur Maske. Die aktuelle AMR ordnet diese Bauart Gruppe 1 zu. Der Betrieb bietet Vorsorge an und dokumentiert, dass nicht versehentlich ein Frischluft-Saugschlauchgerät vorliegt.
5. Leichtes frei tragbares Isoliergerät
Das vollständige einsatzbereite Gerät wiegt weniger als fünf Kilogramm. Es gehört zu Gruppe 1. Überschreitet die vorgesehene Konfiguration die Grenze oder handelt es sich um ein anderes Isoliergeräteprinzip, ist die Zuordnung neu vorzunehmen.
6. Fluchtgerät im reinen Notfallgebrauch
Ein Gerät bis fünf Kilogramm wird ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung bereitgehalten. Es gehört keiner Gruppe an. Wird mit demselben Gerät planmäßig gearbeitet, gesucht, geborgen oder eingegriffen, liegt kein reiner Fluchtgebrauch mehr vor.
Häufige Fehler bei der G26.1 Organisation
- Die Maskenform entscheidet: Halbmaske oder Vollmaske allein sagt nichts über die Gruppe aus. Filter oder Luftversorgung müssen hinzukommen.
- FFP3 wird mit P3 gleichgesetzt: Eine FFP3-Halbmaske und ein separates P3-Partikelfiltergerät sind in der aktuellen Regel verschieden zugeordnet.
- Ein P3-Anteil verdeckt den Gasfilter: A2P3 bleibt ein Kombinationsfilter und führt zu Gruppe 2.
- Alte 30-Minuten-Regel wird weitergeführt: Die Neufassung enthält keine allgemeine Ausnahme dieser Art für Gruppe 1.
- Ablehnung beendet den Prozess: Auch nach einem Nein muss der Arbeitgeber spätere Angebote termingerecht wiederholen.
- Ein Untersuchungspaket wird bestellt: Die arbeitsmedizinische Stelle legt nach Beratung und Einwilligung fest, welche Untersuchungen sinnvoll sind.
- Die Bescheinigung wird als Tauglichkeitsnachweis gelesen: Eine Vorsorgebescheinigung enthält kein Eignungsergebnis.
Abgrenzung zu den weiteren Atemschutzseiten
Für eine breite Einführung mit Vergleich aller Gruppen ist die Seite G26 Untersuchung gedacht. Gasfilter, Kombinationsfilter und Frischluft-Saugschlauchgeräte behandelt der Leitfaden zur G26.2 Untersuchung. Pressluftatmer und schwere Regenerationsgeräte stehen auf der Seite zu G26.3.
Die Seite Atemschutz im Arbeitsschutz erläutert Geräteauswahl, Einsatzorganisation und Unterweisung. Allgemeine Fragen zum Verhältnis von Vorsorge und Untersuchung beantwortet der Beitrag Arbeitsmedizinische Vorsorge. Diese Trennung verhindert, dass ein einzelner Artikel gleichzeitig für alle G26-Suchintentionen optimiert wird.
Quellenstand und fachliche Grenze
Dieser Beitrag berücksichtigt die am 28. Juli 2026 bekannt gemachte AMR 14.2, die aktuelle ArbMedVV und die Fristen der AMR 2.1; geprüft am 20. August 2026. Die AMR regelt die Gruppeneinteilung für den Vorsorgeanlass. Sie ersetzt keine gerätespezifische Gebrauchsanleitung und keine Gefährdungsbeurteilung.
Bei einer unklaren Konfiguration sollten Herstellerangaben, Fachkraft für Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinische Stelle zusammengeführt werden. Die Entscheidung muss am real eingesetzten Gerät und am vorgesehenen Arbeitsvorgang nachvollziehbar bleiben.