G26.2 Untersuchung in 60 Sekunden
G26.2 ist ein gebräuchlicher Suchbegriff, aber keine aktuelle Bezeichnung eines verbindlichen Untersuchungsprogramms. Seit 2022 verwendet die DGUV benannte Empfehlungen. Für den Betrieb kommt es darauf an, ob die eingesetzte Konfiguration nach der am 28. Juli 2026 veröffentlichten AMR 14.2 zur Gruppe 2 gehört.
| Aktuelle Zuordnung | Geräte nach AMR 14.2 von 2026 | Vorsorgefolge |
|---|---|---|
| Gruppe 1 | P3-Partikelfiltergeräte, frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg, Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske | Angebotsvorsorge |
| Gruppe 2 | Gasfiltergeräte, Kombinationsfiltergeräte aller Filterklassen, Frischluft-Saugschlauchgeräte | Pflichtvorsorge |
| Gruppe 3 | Pressluftatmer und Regenerationsgeräte über 5 kg | Pflichtvorsorge |
| keine Gruppe | Geräte ohne Einatemwiderstand unter 1 mbar, Geräte bis 5 mbar nach der Regel sowie bestimmte Fluchtgeräte | keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge allein aus der Gerätegruppe; Wunschvorsorge prüfen |
Direkte Antwort: Ein Gasfilter, ein Kombinationsfilter oder ein Frischluft-Saugschlauchgerät löst Gruppe 2 aus. Der Arbeitgeber veranlasst dafür Pflichtvorsorge vor dem ersten Einsatz. Er bestellt jedoch kein festes Testpaket und erhält keine Befunde. Die medizinische Ausgestaltung bleibt Aufgabe der arbeitsmedizinischen Stelle.
Was sich mit der AMR 14.2 im Juli 2026 geändert hat
Der Ausschuss für Arbeitsmedizin hat die AMR 14.2 neu gefasst, weil die Fassung von 2014 mit Änderung von 2016 den Forschungsstand nicht mehr abbildete. Mit der Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 20/2026 verlor die alte Fassung ihre Gültigkeit. Damit sind viele Tabellen aus älteren Ratgebern nicht mehr belastbar.
Früher wurde Gruppe 2 oft über ein Gerätegewicht bis fünf Kilogramm und einen Atemwiderstand über fünf Millibar erklärt. Die Neufassung nennt stattdessen konkrete Gerätearten. Das verändert besonders die Einordnung von P3-Filtergeräten, FFP3-Masken und frei tragbaren Isoliergeräten unter fünf Kilogramm.
| Häufige ältere Aussage | Aktueller Stand seit 28. Juli 2026 |
|---|---|
| P3-Filter sei typischerweise Gruppe 2 | Ein Filtergerät mit reinem P3-Partikelfilter steht in Gruppe 1. |
| FFP3 sei automatisch Gruppe 1 oder 2 | Eine FFP3-Halbmaske bis 5 mbar Einatemwiderstand gehört keiner Gruppe an; Herstellerangaben entscheiden. |
| Jedes Isoliergerät unter 5 kg sei Gruppe 2 | Frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg stehen in Gruppe 1. |
| Gruppe 2 werde nur aus Gewicht und Atemwiderstand berechnet | Die neue Regel benennt Gasfilter, Kombinationsfilter und Frischluft-Saugschlauchgeräte. |
Auch die DGUV-FAQ zum Atemschutz warnt inzwischen, dass die Gruppeneinteilungen der DGUV Regel 112-190 von 2021 nicht mehr durchgehend dem aktuellen Stand entsprechen. Wer alte Formulare, Unterweisungsfolien oder Softwarekataloge nutzt, sollte die hinterlegten Zuordnungen prüfen.
Welche Geräte heute zur Gruppe 2 gehören
Die aktuelle Gruppe 2 umfasst drei benannte Gerätefamilien. Die Zuordnung bezieht sich auf das vollständige Atemschutzgerät im vorgesehenen Einsatz, nicht nur auf den Atemanschluss.
Filtergeräte mit Gasfiltern
Gasfilter schützen abhängig von Filtertyp und Einsatzgrenzen gegen bestimmte Gase oder Dämpfe. Zu dieser Familie gehören etwa Filter mit Kennbuchstaben A, B, E oder K. Welche Filterklasse und welcher Typ geeignet sind, ist eine Frage der Gefahrstoffbeurteilung und Geräteauswahl. Für die arbeitsmedizinische Gruppierung reicht die Feststellung, dass ein Gasfiltergerät verwendet werden muss: Es gehört zur Gruppe 2.
Filtergeräte mit Kombinationsfiltern
Kombinationsfilter verbinden Gasfilteranteile mit einem Partikelfilter. Ein Beispiel ist A2P3. Die P3-Komponente macht daraus kein reines P3-Partikelfiltergerät der Gruppe 1. Sobald die Konfiguration einen Gasfilteranteil enthält, fällt sie als Kombinationsfilter aller Filterklassen in Gruppe 2.
Frischluft-Saugschlauchgeräte
Ein Frischluft-Saugschlauchgerät führt Atemluft aus einem unbelasteten Bereich zu, wobei die atemschutztragende Person die Luft durch den Schlauch ansaugt. Die Neufassung nennt diese Bauart ausdrücklich in Gruppe 2. Sie ist von Druckluft-Schlauchgeräten und schlauchversorgten Geräten mit Haube zu unterscheiden, die je nach Bauart anders zugeordnet werden.
Die Auswahl eines geeigneten Filters ist nicht Gegenstand der Gruppeneinteilung. Wer nur weiß, dass eine Vollmaske eingesetzt wird, kennt die Gruppe noch nicht. Filterart, Luftversorgung, Herstellerbezeichnung und vollständige Kombination müssen feststehen.
P3, FFP3 und Kombinationsfilter unterscheiden
Die ähnliche Schreibweise führt leicht zu Fehlbuchungen. P3 bezeichnet eine Partikelfilterklasse. FFP3 ist eine partikelfiltrierende Halbmaske. Ein Kombinationsfilter kann einen P3-Anteil und zugleich einen Gasfilteranteil enthalten.
| Konfiguration | Zuordnung nach AMR 14.2 von 2026 | Betriebliche Folge |
|---|---|---|
| Halb- oder Vollmaske mit reinem P3-Partikelfilter | Gruppe 1 | Angebotsvorsorge |
| Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 bis 5 mbar Einatemwiderstand | keine Gruppe | Herstellerangabe belegen, Wunschvorsorge nicht ausschließen |
| Halb- oder Vollmaske mit A2P3-Kombinationsfilter | Gruppe 2 | Pflichtvorsorge |
| Filtergerät mit reinem Gasfilter | Gruppe 2 | Pflichtvorsorge |
| Gebläsegerät mit Haube ohne Einatemwiderstand | keine Gruppe | sonstige Vorsorgeanlässe getrennt prüfen |
Diese Zuordnung beantwortet nur den Atemschutzanlass der Vorsorge. Gefahrstoffe, Biostoffe, Lärm oder andere Belastungen können zusätzliche Pflicht- oder Angebotsanlässe auslösen. Ein Gerät ohne Vorsorgegruppe bedeutet deshalb nicht, dass für die Tätigkeit überhaupt keine arbeitsmedizinische Vorsorge nötig ist.
Gruppe 2 in sieben Schritten sicher bestimmen
Eine prüfbare Entscheidung lässt sich ohne medizinische Daten erstellen:
- Tätigkeit beschreiben: Arbeitsvorgang, Gefahrstoffe, Dauer, Häufigkeit, Klima, Arbeitsschwere und weitere persönliche Schutzausrüstung erfassen.
- Atemschutzkonfiguration festhalten: Atemanschluss, Filtertyp, Luftversorgung, Gerätegewicht und Herstellerbezeichnung vollständig dokumentieren.
- Aktuelle AMR anwenden: Die Konfiguration mit den ausdrücklich genannten Gerätefamilien der AMR 14.2 von 2026 abgleichen.
- Grenzfälle belegen: Bei FFP-Masken und Geräten ohne Einatemwiderstand technische Daten aus der Gebrauchsanleitung sichern.
- Vorsorgeart ableiten: Gruppe 2 führt über Teil 4 des ArbMedVV-Anhangs zur Pflichtvorsorge.
- Weitere Anlässe ergänzen: Stoff-, biologisch oder physikalisch bedingte Vorsorgeanlässe aus derselben Tätigkeit zusätzlich erfassen.
- Termin und Nachweis organisieren: Qualifizierte ärztliche Stelle beauftragen, Arbeitsplatzinformationen übermitteln und Folgetermin in die Vorsorgekartei übernehmen.
Die allgemeine Seite zur G26 Untersuchung erklärt das gesamte Atemschutzcluster. Diese Seite bleibt bei der revidierten Gruppe 2 und ihrer praktischen Umsetzung.
Wann Pflichtvorsorge vorliegen muss
Der Anhang der ArbMedVV nennt Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern, als Pflichtvorsorgeanlass. Nach § 4 ArbMedVV muss der Arbeitgeber die Vorsorge vor Tätigkeitsaufnahme und danach regelmäßig veranlassen. Ohne vorherige Teilnahme darf er die betreffende Tätigkeit nicht ausüben lassen.
Teilnahme bedeutet nicht, dass jede körperliche oder klinische Untersuchung verpflichtend wäre. Verbindlich ist der Vorsorgetermin mit ärztlicher Beratung. Medizinische Untersuchungen erfolgen nur, wenn die ärztliche Stelle sie für die persönliche Beratung benötigt und die beschäftigte Person eingewilligt hat.
| Aufgabe | Verantwortliche Stelle |
|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung und Geräteauswahl | Arbeitgeber mit Arbeitsschutzfachkunde |
| Zuordnung zur aktuellen AMR-Gruppe | Arbeitgeber, unterstützt durch fachkundige Beratung |
| Pflichtvorsorge veranlassen und Teilnahme vor Einsatz prüfen | Arbeitgeber |
| Beratung und medizinische Entscheidung | Arzt oder Ärztin nach § 7 ArbMedVV |
| Persönliche Befunde erhalten | ausschließlich die beschäftigte Person und ärztliche Stelle |
| Vorsorgekartei und Folgetermin führen | Arbeitgeber |
Arbeitsmedizinische Vorsorge ersetzt weder die Auswahl eines geeigneten Atemschutzgeräts noch technische Schutzmaßnahmen. Die Seite Atemschutz im Arbeitsschutz behandelt Auswahl, Einsatz und betriebliche Atemschutzorganisation als eigenes Thema.
Was bei G26.2 medizinisch gemacht wird
Die ArbMedVV beschreibt arbeitsmedizinische Vorsorge als Beratung mit Anamnese und Arbeitsanamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen gehören dazu, wenn die ärztliche Stelle sie im Einzelfall für die Aufklärung und Beratung benötigt und die beschäftigte Person einwilligt. Deshalb gibt es kein rechtlich festes G26.2-Paket, das der Arbeitgeber mit Labor, Lungenfunktion, Ruhe-EKG, Sehprüfung und Hörprüfung bestellen müsste.
Die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen können Ärztinnen und Ärzte fachlich unterstützen. Nach Angaben der DGUV sind sie Best-Practice-Hinweise ohne eigene Rechtsverbindlichkeit und lassen Raum für die konkrete Tätigkeit und Person. Sie lösten 2022 die früheren G-Grundsätze ab.
Der Betrieb liefert daher Belastungsinformationen statt medizinischer Vorgaben. Dazu gehören Gerätetyp, Filter, vorgesehene Gebrauchsdauer, Arbeitsschwere, Wärme, Schutzkleidung, räumliche Enge und mögliche Notfallsituationen. Was daraus medizinisch folgt, entscheidet die arbeitsmedizinische Stelle. Weitere Hintergründe bietet die Seite Arbeitsmedizinische Untersuchung.
Aktuelle Fristen ohne überholte Altersstaffel
Für die Fristen gilt die AMR 2.1. Die erste Vorsorge liegt innerhalb der letzten drei Monate vor Tätigkeitsaufnahme. Spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit folgt der zweite Termin. Jede weitere Vorsorge wird spätestens 36 Monate nach dem vorherigen Termin veranlasst.
| Termin | Spätester Zeitpunkt |
|---|---|
| erste Vorsorge | innerhalb von 3 Monaten vor Tätigkeitsaufnahme |
| zweite Vorsorge | 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit |
| jede weitere Vorsorge | 36 Monate nach dem vorangegangenen Termin |
| Änderung der Gefährdung | unabhängig vom bisherigen Kalender erneut prüfen |
Die ärztliche Stelle darf einen kürzeren Abstand empfehlen, aber keinen längeren als die AMR-Frist. Alterstabellen mit 24 oder 12 Monaten für Personen über 50 Jahren stammen unter anderem aus der DGUV Regel 112-190 von 2021. Die aktuelle DGUV-FAQ stellt klar, dass deren Fristentabelle nicht mehr gilt und ausschließlich die AMR 2.1 heranzuziehen ist.
Der konkrete Folgetermin steht auf der Vorsorgebescheinigung. Die allgemeine Frist ist daher eine Obergrenze für die Terminplanung, kein Grund, eine frühere ärztliche Angabe zu überschreiben.
Seltene Nutzung, Notfälle und Fluchtgeräte
Ein selten verwendetes Gruppe-2-Gerät verliert seine Zuordnung nicht. Die Neufassung enthält für Gasfilter, Kombinationsfilter und Frischluft-Saugschlauchgeräte keine allgemeine Bagatellgrenze nach Minuten oder Einsätzen. Wenn Beschäftigte damit planmäßig arbeiten oder bei Störungen eingreifen sollen, muss die Pflichtvorsorge vor dem ersten möglichen Einsatz organisiert sein.
Anders behandelt die AMR Fluchtgeräte und Selbstretter bis fünf Kilogramm, die ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung getragen werden. Diese Geräte gehören keiner Vorsorgegruppe an. Das Wort „ausschließlich“ setzt eine klare Grenze: Wer unter Atemschutz eine Leckage eindämmt, Personen birgt, Anlagen bedient oder einen Gefahrenbereich erkundet, flieht nicht nur.
Für Bereitschafts- und Notfallaufgaben sollte die Gefährdungsbeurteilung deshalb Einsatzauftrag, Gerät und Rollen beschreiben. Eine Angabe wie „nur im Notfall“ genügt nicht, wenn offenbleibt, ob die Person fliehen oder tätig werden soll.
Welche Arbeitsplatzdaten die ärztliche Stelle braucht
§ 3 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, der beauftragten ärztlichen Stelle die nötigen Auskünfte über Arbeitsplatzverhältnisse, Vorsorgeanlass und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu geben. Auf Verlangen muss eine Arbeitsplatzbegehung möglich sein.
| Information | Beispiel für Gruppe 2 |
|---|---|
| Tätigkeit und Stoffe | Filterwechsel an einer Anlage mit organischen Dämpfen |
| vollständige Konfiguration | Vollmaske mit A2P3-Kombinationsfilter |
| Gebrauchsdauer und Häufigkeit | zwei Abschnitte von je 25 Minuten pro Schicht |
| körperliche Belastung | Treppensteigen, Heben, gebücktes Arbeiten |
| Umgebung | Wärme, Feuchte, enge Räume, Sichtbedingungen |
| zusätzliche PSA | Chemikalienschutzanzug, Handschuhe, Gehörschutz |
| Schutzkonzept | Absaugung, Freimessung, Filterwechselplan, Pausenregelung |
| besondere Einsatzlage | geplante Arbeit, Störungsbeseitigung oder reine Flucht |
Die ärztliche Qualifikation richtet sich nach § 7 ArbMedVV. Grundsätzlich ist ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu beauftragen. Hinweise zur Auswahl bietet G26 Untersuchung: Ärzte.
Bescheinigung und Datenschutz
Nach § 6 ArbMedVV erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung. Sie bestätigt Anlass und Zeitpunkt des Termins und nennt, wann weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Der Arbeitgeber erhält weder Diagnosen noch einzelne Messwerte.
| In die betriebliche Vorsorgekartei | Nicht in die Arbeitgeberakte |
|---|---|
| Name der beschäftigten Person | Anamnese und Beschwerden |
| Anlass Gruppe 2 und Vorsorgeart | Lungenfunktionswerte oder EKG |
| Datum der Teilnahme | Laborwerte und Diagnosen |
| ärztlich genannter Folgetermin | Bildgebung und Befundberichte |
| organisatorischer Status | medizinische Begründung einer Empfehlung |
Die Vorsorgekartei enthält nach § 3 Absatz 4 Angaben dazu, dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind diese Angaben grundsätzlich zu löschen; der betroffenen Person ist eine Kopie ihrer Daten auszuhändigen. Abweichende Aufbewahrungsvorgaben aus anderen Regeln müssen gesondert geprüft werden.
Vorsorge und Eignungsbeurteilung trennen
Pflichtvorsorge dient der individuellen Aufklärung über Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit. Sie ist kein Tauglichkeitstest. Die Vorsorgebescheinigung darf deshalb nicht als Freigabe „geeignet für Gruppe 2“ gelesen werden.
Eine Eignungsbeurteilung verfolgt die andere Frage, ob eine Person die Tätigkeit ohne unvertretbare Eigen- oder Drittgefährdung ausüben kann. Sie braucht eine rechtliche oder arbeitsrechtliche Grundlage und einen verhältnismäßigen Umfang. Wenn beide Termine aus betrieblichen Gründen zusammen stattfinden, muss die ärztliche Stelle die Zwecke und Ergebniswege offenlegen.
| Vorsorge | Eignungsbeurteilung |
|---|---|
| Grundlage ist hier die ArbMedVV | Grundlage muss getrennt bestimmt werden |
| Ziel sind Prävention und persönliche Beratung | Ziel ist eine tätigkeitsbezogene Eignungsaussage |
| klinische Untersuchung bleibt freiwillig | Umfang richtet sich nach Grundlage und Verhältnismäßigkeit |
| Arbeitgeber erhält keinen medizinischen Befund | Arbeitgeber erhält nur die zulässige Eignungsaussage |
Die Seite G26.3 Untersuchung vertieft schwere Atemschutzgeräte, während Feuerwehranforderungen auf einer eigenen Clusterseite bleiben. G26.2 darf nicht pauschal als Feuerwehrtauglichkeit verkauft oder dokumentiert werden.
Sechs Praxisfälle nach neuer Regel lösen
| Praxisfall | Zuordnung | Folge |
|---|---|---|
| Lackierarbeit mit Halbmaske und A2-Gasfilter | Gruppe 2 | Pflichtvorsorge vor dem Einsatz |
| Sanierung mit Vollmaske und A2P3-Kombinationsfilter | Gruppe 2 | Kombination enthält Gasfilteranteil, daher Pflichtvorsorge |
| Arbeit mit Vollmaske und reinem P3-Partikelfilter | Gruppe 1 | Angebotsvorsorge statt Gruppe 2 |
| Infektionsschutz mit FFP3, Einatemwiderstand höchstens 5 mbar | keine Gruppe | Herstellerdaten sichern; andere Vorsorgeanlässe prüfen |
| Versorgung über Frischluft-Saugschlauchgerät | Gruppe 2 | Pflichtvorsorge |
| Pressluftatmer über 5 kg | Gruppe 3 | Pflichtvorsorge, Vertiefung auf der Gruppe-3-Seite |
Wenn sich Filter oder Luftversorgung ändern, ist die Einstufung neu vorzunehmen. Eine vorhandene Vorsorgebescheinigung für Gruppe 1 belegt keine Teilnahme für einen späteren Gruppe-2-Anlass. Umgekehrt macht eine frühere G26.2-Bescheinigung eine technisch falsche Geräteauswahl nicht richtig.
Häufige Fehler bei der Umsetzung
| Fehler | Bessere Lösung |
|---|---|
| Alte Gewichtstabelle unverändert weiterverwenden | AMR 14.2 mit Veröffentlichungsstand Juli 2026 in Stammdaten hinterlegen. |
| FFP3, P3 und A2P3 gleich behandeln | Bauart und Filterbestandteile getrennt dokumentieren. |
| „G26.2 komplett“ als fixes Testpaket bestellen | Anlass und Arbeitsplatzbelastung übermitteln; medizinischen Umfang ärztlich bestimmen lassen. |
| Teilnahme mit bestandener Eignung verwechseln | Vorsorgebescheinigung und Eignungsaussage in getrennten Prozessen führen. |
| Alte Altersfristen übernehmen | AMR 2.1 und den ärztlich genannten Folgetermin verwenden. |
| Notfallverwendung pauschal ausnehmen | Reine Flucht von Arbeiten, Eingreifen und Retten unterscheiden. |
| Medizinische Befunde in der Personalakte speichern | Nur Vorsorgeanlass, Datum, Teilnahme und Folgetermin führen. |
Die organisatorischen Kosten einer G26 Untersuchung werden auf der Preis- und Angebotsseite behandelt. Für Gruppe 2 ist hier nur wichtig, dass eine billige Pauschale kein fachlich passendes Verfahren ersetzt und die erforderliche Vorsorge nicht den Beschäftigten auferlegt werden darf.
Abgrenzung im G26-Cluster
| Suchfrage | Zuständige Seite |
|---|---|
| Wie funktioniert Atemschutzvorsorge insgesamt? | G26 Untersuchung |
| Was gilt für P3-Filter und andere Geräte der Gruppe 1? | G26.1 Untersuchung |
| Welche Geräte gehören nach der Neufassung zur Gruppe 2? | diese Seite |
| Was gilt für Pressluftatmer und schwere Regenerationsgeräte? | G26.3 Untersuchung |
| Welche ärztliche Qualifikation ist erforderlich? | G26 Untersuchung: Ärzte |
| Wie sind Anbieterpreise einzuordnen? | G26 Untersuchung: Kosten |
| Was unterscheidet Beratung, Untersuchung und Eignung? | Arbeitsmedizinische Untersuchung |
| Wie wird Vorsorge generell organisiert? | Arbeitsmedizinische Vorsorge |
Diese Trennung verhindert, dass mehrere URLs dieselbe breite G26-Frage beantworten. Die vorliegende Seite beansprucht die neue Gruppe-2-Zuordnung, den Pflichtvorsorgeprozess und die G26.2-spezifischen Praxisfälle.
Offizielle Quellen und fachliche Grenze
Geprüft wurden die AMR 14.2, veröffentlicht im GMBl am 28. Juli 2026, die ArbMedVV in der durch Verordnung vom 11. Mai 2026 geänderten Fassung, die AMR 2.1 sowie die aktuellen Hinweise des DGUV-Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstungen. Quellenprüfung: 20. August 2026.
Die Angaben gelten für Deutschland. Die konkrete Gefährdungsbeurteilung, Geräteauswahl, ärztliche Beratung und eine mögliche Eignungsbeurteilung können nicht durch einen allgemeinen Ratgeber ersetzt werden. Bei abweichenden Herstellerangaben, Sondergeräten oder nicht eindeutig beschriebenen Kombinationen ist fachkundige Klärung vor dem Einsatz erforderlich.