Kurzantwort: Darf der Hausarzt die G25 machen?
Nicht jede Hausarztpraxis sollte eine G25- beziehungsweise E-FSÜ-Beurteilung durchführen, kategorisch verboten ist sie einem Hausarzt aber nicht in jedem Fall. Für Eignungsbeurteilungen empfiehlt die DGUV-FAQ die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin sowie Kenntnisse der Arbeitsplatzverhältnisse und Gefährdungsbeurteilung.
Ein Arzt kann hausärztlich tätig und zugleich Facharzt für Arbeitsmedizin sein oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Dann entscheidet der konkrete Auftrag. Fehlt diese arbeitsmedizinische Qualifikation, sollte der Betrieb die abschließende E-FSÜ-Beurteilung nicht allein auf ein allgemeinärztliches Attest stützen.
| Konstellation | Einordnung für den Betrieb |
|---|---|
| Hausarzt ohne arbeitsmedizinische Zusatzqualifikation | kann behandeln und vorhandene Befunde beitragen, entspricht aber nicht der von der DGUV empfohlenen Qualifikation für E FSÜ |
| Hausarzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin | kann geeignet sein, wenn Arbeitsplatzkenntnis, Auftrag, Verfahren und Rechtsgrundlage ebenfalls passen |
| bestellter Betriebsarzt oder externe arbeitsmedizinische Praxis | regelmäßig die naheliegende Wahl, sofern die konkrete Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung bekannt sind |
| arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV | § 7 ArbMedVV verlangt Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin; eine allgemeinärztliche Tätigkeit allein genügt nicht |
| Untersuchung nach FeV oder anderer Spezialvorschrift | deren eigene Anforderungen gelten; eine E-FSÜ-Bescheinigung ersetzt sie nicht automatisch |
Die allgemeine Bedeutung der früheren G25 erklärt der Ratgeber G25-Untersuchung 2026. Hier geht es ausschließlich um ärztliche Qualifikation, Anbieterwahl und Zusammenarbeit mit der Hausarztpraxis.
Warum „Hausarzt oder Betriebsarzt?“ zu kurz greift
„Hausarzt“ beschreibt meist die Rolle in der medizinischen Grundversorgung. „Betriebsarzt“ bezeichnet eine betriebliche Funktion. Ein und dieselbe Person kann beide Rollen ausüben, wenn sie die nötige arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt und entsprechend beauftragt ist.
Für eine Eignungsbeurteilung reichen Approbation und Kenntnis der Krankengeschichte allein nicht aus. Die ärztliche Stelle muss verstehen, welche konkrete Arbeit sicher auszuführen ist. Bei einem Staplerfahrer können Fahrweg, Last, Personenverkehr, Mastkamera und Rundumsicht andere Anforderungen erzeugen als bei einer überwachten Anlage ohne Fahrbewegung. Ohne Tätigkeitsprofil lässt sich ein allgemeiner Gesundheitsbefund nicht zuverlässig in einen arbeitsbezogenen Eignungsstatus übersetzen.
Umgekehrt ersetzt die Bestellung zum Betriebsarzt keine Spezialkenntnis für jedes Verfahren. Fehlen beispielsweise besondere fachärztliche Kenntnisse oder geeignete Untersuchungsgeräte, muss die verantwortliche ärztliche Stelle qualifizierte Fachpersonen hinzuziehen oder an sie verweisen.
Qualifikation vor dem Termin prüfbar machen
Für die Auswahl braucht der Arbeitgeber keine Gesundheitsdaten. Eine kurze schriftliche Anbieterbestätigung kann stattdessen festhalten:
- Name der ärztlich verantwortlichen Person,
- Gebiets- oder Zusatzbezeichnung und zuständige Ärztekammer,
- Erfahrung mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten,
- Verfahren zur Aufnahme von Tätigkeitsprofil und Gefährdungsbeurteilung,
- verfügbare Untersuchungsmethoden und Vorgehen bei fehlender Spezialausrüstung,
- vorgesehener Wortlaut der betrieblichen Bescheinigung.
Eine Praxiswebseite mit dem Leistungswort „G25“ ersetzt diese Prüfung nicht. Die Bestätigung gehört zur Anbieter- und Auftragsakte, nicht zur medizinischen Akte der untersuchten Person.
Was die aktuellen Regeln tatsächlich verlangen
Eignungsbeurteilung: Nicht immer gesetzlich dieselbe Mindestqualifikation
Die DGUV Information 250-010 stellt klar, dass nicht für jede ärztliche Eignungsbeurteilung eine einheitlich gesetzlich normierte Mindestqualifikation besteht. Die Anforderungen können sich aus einer speziellen Rechtsvorschrift, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder einem konkreten begründeten Anlass ergeben.
Die DGUV empfiehlt trotzdem, arbeitsplatzkundige Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zu beauftragen. Ihre aktuellen Empfehlungen gehen für Eignungsbeurteilungen vom Qualifikationsniveau Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin aus. Diese fachliche Empfehlung ist kein Ersatz für die Prüfung der Rechtsgrundlage, beschreibt aber den von der DGUV veröffentlichten arbeitsmedizinischen Best-Practice-Standard.
Für E FSÜ bedeutet das: Die Aussage „Jeder Arzt darf G25 machen“ ignoriert den fachlichen Standard. Die Aussage „Ein Hausarzt darf das niemals“ ist ebenfalls zu pauschal, weil Hausärzte eine arbeitsmedizinische Zusatzqualifikation besitzen können und die rechtliche Mindestqualifikation vom jeweiligen Anlass abhängt.
Vorsorge nach ArbMedVV: Qualifikation ist gesetzlich festgelegt
§ 2 ArbMedVV grenzt arbeitsmedizinische Vorsorge ausdrücklich vom Nachweis gesundheitlicher Eignung ab. Wenn der betriebliche Anlass in Wahrheit Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge ist, gilt § 7 ArbMedVV: Die beauftragte Person muss die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Nur in begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen.
Ist bereits ein Betriebsarzt bestellt, soll der Arbeitgeber ihn nach § 3 ArbMedVV vorrangig auch mit der Vorsorge beauftragen. Ein Rezept, Check-up oder Attest aus der allgemeinen Sprechstunde ist keine Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV.
Betriebsarzt nach ASiG: Funktion mit Fachkunde
§ 4 ASiG erlaubt die Bestellung nur, wenn die Person ärztlich tätig sein darf und die für ihre Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt. Die aktuelle DGUV Vorschrift 2 nennt Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin als Nachweis dieser Fachkunde. Eine allgemeinmedizinische Praxis kann diese Voraussetzung erfüllen, muss sie aber tatsächlich belegen.
Ärztliche Stelle in sieben Schritten auswählen
1. Anlass vor der Arztsuche klären
Der Betrieb trennt Eignung, Vorsorge, Fahrerlaubnisrecht und kurative Behandlung. E FSÜ ist keine Rechtsgrundlage und keine ArbMedVV-Vorsorge. Ob eine Eignungsbeurteilung verlangt werden darf, behandelt G25-Untersuchung: Pflicht oder freiwillig.
2. Rechtsgrundlage und ärztliche Anforderungen prüfen
Eine Spezialvorschrift kann bestimmte Anerkennungen, Untersuchungsstellen oder Verfahren vorschreiben. Fehlt eine solche Regel, werden die DGUV-Empfehlung, arbeitsrechtliche Grundlage und Verhältnismäßigkeit gemeinsam bewertet. Die Wahl eines Arztes kann eine fehlende Rechtsgrundlage nicht heilen.
3. Qualifikation der konkreten Person anfordern
Der Betrieb fragt nicht nur, ob die Praxis „G25 anbietet“. Er lässt sich bestätigen, wer die ärztliche Verantwortung trägt und ob diese Person Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin führen darf. Bei einem Anbieterwechsel wird die neue Person erneut geprüft.
4. Arbeitsplatzkenntnis sicherstellen
Die ärztliche Stelle erhält Gefährdungsbeurteilung, Tätigkeits- und Anforderungsprofil. Sie muss Arbeitsplatzbedingungen nachvollziehen und bei Bedarf eine Begehung oder Rückfrage veranlassen können. Ein Standardformular mit dem Wort „Staplerfahrer“ reicht für unterschiedliche Fahrzeuge und Einsatzbereiche nicht aus.
5. Untersuchungsverfahren und Grenzen abstimmen
Die ärztliche Stelle erklärt, welche Verfahren zur konkreten Fragestellung passen, welche Geräte verfügbar sind und wann weitere Fachrichtungen hinzukommen. Den detaillierten Ablauf und die Abgrenzung von Seh-, Hör-, Urin- und Zusatztests bündelt G25-Untersuchung: Inhalt und Ablauf.
6. Ergebnisweg vor dem Termin festlegen
Beschäftigte müssen wissen, wer welchen Nachweis erhält. Der Auftrag benennt nur die arbeitsbezogene Frage. Diagnosen, Medikamentenlisten oder private Vorbefunde werden nicht vom Arbeitgeber eingesammelt und weitergereicht.
7. Termin und Anbieter bei Änderungen prüfen
Eine neue Tätigkeit, andere Fahrzeuge, veränderte Fahrwege oder eine neue Rechtsgrundlage können die bisherige Beauftragung unpassend machen. Auch eine rein digitale Leistung muss offenlegen, wie erforderliche persönliche Untersuchungen, Geräteverfahren und Arbeitsplatzkenntnis gewährleistet werden.
Welche Arbeitsplatzinformationen der Arzt braucht
Eine ärztliche Eignungsbeurteilung vergleicht individuelle Funktionen mit einer bestimmten Arbeitsaufgabe. Ein brauchbarer Auftrag enthält daher mehr als Berufsbezeichnung und Personalnummer.
| Auftragsfeld | Beispiele für E FSÜ |
|---|---|
| Tätigkeit | Fahren, Steuern oder Überwachen, tatsächliche Aufgaben und Verantwortungsgrenzen |
| Arbeitsmittel | Stapler, Kran, Erdbaumaschine, Fahrzeug, Leitstand oder komplexe Anlage |
| Umgebung | Innen- oder Außenbereich, Verkehrsdichte, Publikumsverkehr, enge Fahrwege, Witterung |
| Anforderungen | Nah- und Fernsicht, Gesichtsfeld, Farberkennung, Hören, Beweglichkeit, Aufmerksamkeit |
| Organisation | Schichtarbeit, Alleinarbeit, Pausen, Wechsel zwischen Aufgaben, Zeitdruck |
| Schutztechnik | Kamera, Warnsysteme, Assistenzfunktionen, Zugangssicherung, Geschwindigkeitsbegrenzung |
| möglicher Schaden | Eigengefährdung, Drittgefährdung, Lastabsturz, Kollision oder Prozessstörung |
| Anlass | erstmalige Beurteilung, Tätigkeitswechsel oder konkret begründeter Zweifel |
Die Gefährdungsbeurteilung liefert betriebliche Tatsachen, aber keine pauschale Erlaubnis für medizinische Untersuchungen. Der Auftrag muss auf das erforderliche Maß begrenzt bleiben.
Welche Rolle der behandelnde Hausarzt sinnvoll übernehmen kann
Der Hausarzt kennt Krankheitsverlauf, Behandlungen und Medikamente oft besser als eine externe arbeitsmedizinische Stelle. Diese Kenntnisse können die Beurteilung unterstützen, wenn die betroffene Person sie einbringen möchte.
Mögliche Beiträge sind:
- vorhandene Befunde oder Arztbriefe bereitstellen,
- aktuelle Medikation und mögliche Nebenwirkungen fachlich einordnen,
- eine Erkrankung behandeln oder weitere Diagnostik veranlassen,
- auf Wunsch mit dem Arbeits- oder Betriebsmediziner Rücksprache halten,
- medizinische Veränderungen später erneut beurteilen.
Die Übermittlung erfolgt mit Wissen und Einwilligung der betroffenen Person direkt zwischen den ärztlichen Stellen oder durch Mitbringen der Unterlagen. Die Personalabteilung benötigt keine Kopie. Der beauftragte Arbeits- oder Betriebsmediziner prüft, welche Informationen für die konkrete Tätigkeit relevant sind, und verantwortet den Eignungsstatus.
Ein hausärztliches Attest wie „arbeitsfähig“ oder „gesund“ beantwortet eine E-FSÜ-Frage meist nicht. Arbeitsunfähigkeit, allgemeine Leistungsfähigkeit und Eignung für eine genau beschriebene sicherheitskritische Tätigkeit sind unterschiedliche Bewertungen.
Was auf die Bescheinigung gehört
Das DGUV-Muster zur Eignungsbeurteilung trennt den betrieblichen Status von der ärztlichen Befundakte. Vorgesehen sind insbesondere:
- Anlass und Tätigkeit oder Exposition,
- Eignung gegeben,
- Eignung nach bestimmten Maßnahmen gegeben,
- Eignung bei verkürzter Frist und gegebenenfalls Maßnahmen,
- Eignung nicht gegeben,
- nächster Termin, soweit erforderlich,
- Datum und ärztliche Unterschrift.
Diagnosen, Laborwerte, Medikamentennamen sowie einzelne Seh- oder Hörwerte gehören nicht in die betriebliche Kopie. Die Datenschutzgrenzen erklärt Schweigepflicht des Betriebsarztes im Detail.
Vorsorgebescheinigung und Eignungsbescheinigung dürfen nicht verwechselt werden. Die Vorsorgebescheinigung bestätigt Teilnahme, Anlass und gegebenenfalls nächsten Termin, enthält aber keine Eignungsaussage. Werden Vorsorge und Eignung aus betrieblichen Gründen am selben Termin behandelt, müssen beide Zwecke und Dokumente erkennbar getrennt bleiben.
Wenn der Arbeitgeber „Geh einfach zum Hausarzt“ sagt
Vor einer Terminbuchung sollte der Betrieb fünf Fragen beantworten:
- Geht es um Eignung, ArbMedVV-Vorsorge oder eine andere Bescheinigung?
- Welche Rechtsgrundlage trägt die verlangte Beurteilung?
- Welche ärztliche Qualifikation verlangt diese Grundlage und welchen Standard wendet der Betrieb an?
- Wie erhält die Praxis Tätigkeitsprofil und Gefährdungsbeurteilung?
- Welcher Status darf an den Arbeitgeber zurückgehen?
Fehlen diese Angaben, sollte die betroffene Person nicht auf eigene Kosten irgendein Attest beschaffen. Der Arbeitgeber organisiert eine betrieblich veranlasste Eignungsbeurteilung und trägt nach der DGUV deren Kosten. Preisfragen und Angebotsvergleich bleiben auf G25-Untersuchung Kosten gebündelt.
Die DGUV Information 250-010 hält außerdem fest, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen Arzt seines Vertrauens bestimmen kann. Bei begründeten Bedenken gegen Fachkunde oder Unvoreingenommenheit kann nach billigem Ermessen eine andere ärztliche Person erforderlich sein. Solche Einwände sollten konkret und frühzeitig vorgetragen werden.
Drei Fehlentscheidungen vermeiden
„Mein Hausarzt kennt mich, also reicht sein Attest“
Kenntnis der Person ersetzt keine Kenntnis des Arbeitsplatzes. Der Betrieb lässt eine qualifizierte ärztliche Stelle die konkrete Tätigkeit bewerten und bezieht vorhandene Hausarztbefunde nur mit Zustimmung ein.
„Nur unser fest angestellter Betriebsarzt darf untersuchen“
Auch eine externe arbeitsmedizinische Praxis oder ein entsprechend qualifizierter Hausarzt kann fachlich geeignet sein. Auftrag, Rechtsgrundlage, Arbeitsplatzkenntnis und Unvoreingenommenheit müssen zusammenpassen.
„G25 ist Vorsorge, deshalb gilt immer ArbMedVV“
E FSÜ ist eine Eignungsbeurteilung. Vorsorge und Eignung folgen unterschiedlichen Zwecken und Bescheinigungen. Treffen beide Anlässe zusammen, werden sie offengelegt und organisatorisch getrennt dokumentiert.
Quellenstand, Wettbewerbsprüfung und Grenzen
Standprüfung am 14. August 2026: Berücksichtigt wurden die aktuelle ArbMedVV einschließlich der Änderung vom Mai 2026, das ASiG, die DGUV Vorschrift 2, die DGUV Information 250-010 in der Ausgabe Mai 2024 sowie die zweite Auflage 2024 der DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen.
Wettbewerbsprüfung vom 14. August 2026: Zehn sichtbare Ergebnisse für „G25 Untersuchung Hausarzt“, „Kann Hausarzt G25 machen“ und „Wer darf G25 durchführen“ wurden verglichen. Die meisten beantworten die Frage pauschal mit „in der Regel nein“, ohne die fehlende universelle Mindestqualifikation bei Eignungsbeurteilungen, die DGUV-Empfehlung, die strengere ArbMedVV-Regel und den möglichen Doppelstatus als Haus- und Arbeitsmediziner gemeinsam zu erklären.
Der Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine medizinische oder arbeitsrechtliche Einzelfallberatung. Eine spezielle Rechtsvorschrift, tarifliche Regelung oder wirksame Betriebsvereinbarung kann abweichende Anforderungen festlegen. ArbeitsschutzPilot kann Auftrag, ärztliche Stelle, zulässigen Status und Wiedervorlage verbinden; medizinische Befunde bleiben außerhalb der betrieblichen Arbeitsschutzakte.