Suchbegriff und heutige Einordnung

Viele Betriebe sprechen weiter von G25. Entscheidend ist aber, ob arbeitsmedizinische Vorsorge, Eignungsbeurteilung oder eine andere Grundlage gemeint ist.

  • Tätigkeit und Gefährdung beschreiben
  • Anlass aus Gefährdungsbeurteilung ableiten
  • ArbMedVV und DGUV-Empfehlungen prüfen
  • medizinische Bewertung dem Betriebsarzt überlassen

Datenschutz und Nachweisgrenzen

ArbeitsschutzPilot sollte keine Untersuchungsakte werden. Sinnvoll sind Status, Anlass, Zuständigkeit, Terminbezug und Review, nicht Befunddetails.

  • Anlass und betroffene Tätigkeit dokumentieren
  • Terminstatus und organisatorische Nachweise führen
  • medizinische Ergebnisse getrennt halten
  • Review bei Tätigkeitsänderung setzen

Quellen und Grenzen bei g25 untersuchung

Die Inhalte orientieren sich an offiziellen Arbeitsschutzquellen und an der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Rechtliche oder fachliche Aussagen werden bewusst vorsichtig formuliert: Die Software unterstützt Dokumentation, ersetzt aber keine Beratung, keine behördliche Auskunft und keine Prüfung vor Ort.

  • ArbSchG Paragraph 5 als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen
  • BAuA-Prozessschritte: vorbereiten, ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, umsetzen, prüfen, dokumentieren und fortschreiben
  • fachkundige Prüfung bei besonderen Risiken, unklaren Tätigkeiten oder branchenspezifischen Anforderungen
  • keine Garantie auf Vollständigkeit oder rechtliche Konformität