G25-Pflicht in 60 Sekunden
Die G25-Untersuchung ist nicht pauschal Pflicht. Seit 2022 trägt das Verfahren in den DGUV Empfehlungen die Kurzbezeichnung E FSÜ „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“. Diese Empfehlung beschreibt ein fachliches Vorgehen für die ärztliche Eignungsbeurteilung, schafft aber weder eine gesetzliche Untersuchungspflicht noch eine Befugnis zur Verarbeitung beliebiger Gesundheitsdaten.
| Ausgangslage im Betrieb | Rechtliche Einordnung | Was jetzt zu prüfen ist |
|---|---|---|
| In einer alten Vorsorgeliste steht nur „G25“ | keine ausreichende Pflichtgrundlage | Tätigkeit, Zweck und Rechtsstand neu bestimmen |
| Die Gefährdungsbeurteilung zeigt ein hohes Fahr- oder Steuerungsrisiko | Schutzmaßnahmen und Eignung sind relevant; Untersuchung folgt nicht automatisch | mildere Mittel und eigenständige Rechtsgrundlage prüfen |
| Eine besondere Vorschrift verlangt für genau diese Tätigkeit einen ärztlichen Nachweis | Beurteilung ist im geregelten Umfang verbindlich | vorgeschriebenes Verfahren statt pauschaler G25 anwenden |
| Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag enthält eine wirksame Regelung | eine Pflicht kann bestehen | Bestimmtheit, Angemessenheit, Einwilligung und Datenschutz prüfen |
| Konkrete Beobachtungen begründen Zweifel an der sicheren Tätigkeitsausübung | anlassbezogene Klärung kann zulässig sein | vorläufig sicheren Einsatz und engste geeignete Fragestellung festlegen |
| Das Unternehmen bietet E FSÜ ohne tragfähige Pflichtgrundlage an | Teilnahme bleibt freiwillig | Freiwilligkeit und folgenlose Ablehnung offen erklären |
Die DGUV Information 250-010 in der Fassung von Mai 2024 ist für diese Abgrenzung besonders hilfreich. Sie unterscheidet ausdrückliche Rechtsvorschriften, arbeitsrechtliche Vereinbarungen und begründete Einzelfallanlässe. Zugleich stellt sie klar, dass allgemeine Eignungsanforderungen und die Gefährdungsbeurteilung für sich keine medizinische Untersuchungsbefugnis erzeugen.
Aus G25 wurde E FSÜ, nicht eine neue Pflicht
Die DGUV löste ihre früheren G-Grundsätze im August 2022 durch „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ab. In der zweiten Auflage vom September 2024 findet sich die frühere G25 im Abschnitt der Eignungsbeurteilungen als E FSÜ.
Die Änderung ist mehr als eine neue Bezeichnung. Die DGUV beschreibt die Empfehlungen als arbeitsmedizinische Erkenntnisquelle ohne Rechtsverbindlichkeit. Daraus folgt eine feste Reihenfolge für den Betrieb:
- Arbeitsaufgabe und mögliche Folgen eines Bedienfehlers beschreiben.
- Technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen festlegen.
- Vorsorge, fachliche Befähigung und gesundheitliche Eignung auseinanderhalten.
- Für eine medizinische Eignungsfrage Anlass und Rechtsgrundlage benennen.
- Erst dann E FSÜ als ärztliche Durchführungshilfe heranziehen.
Der Überblick über Zweck und Anwendungsbereich des früheren Grundsatzes bleibt auf der Clusterseite G25-Untersuchung. Diese Seite beantwortet gezielt die Pflichtfrage.
Drei Pflichten, die häufig verwechselt werden
1. Der Arbeitgeber muss sichere Arbeit organisieren
Die Gefährdungsbeurteilung muss unter anderem Verkehrswege, Arbeitsmittel, Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit, Lasten, Fußgängerverkehr, Schichtsystem, Alleinarbeit und mögliche Drittgefährdung erfassen. Vorrang haben Maßnahmen, die das Risiko unabhängig vom Gesundheitszustand einer einzelnen Person senken, etwa getrennte Wege, Zugangskontrollen, geeignete Fahrzeuge, Fahrassistenz, Geschwindigkeitsgrenzen und klare Betriebsanweisungen.
Eine Eignungsbescheinigung ersetzt diese Schutzebene nicht. Auch eine medizinisch geeignete Person darf kein unsicheres Arbeitsmittel in einer mangelhaft organisierten Verkehrszone betreiben.
2. Fahrpersonal muss geeignet und befähigt sein
§ 7 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber bei der Aufgabenübertragung die Befähigung der Beschäftigten berücksichtigt. Befähigung umfasst mehr als Gesundheit: Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrung, Unterweisung, praktische Kompetenz und das sichere Verhalten gehören ebenfalls dazu.
Der Paragraph nennt keine bestimmte ärztliche Untersuchung. Die DGUV Information 250-010 ordnet solche allgemeinen Anforderungen als Eignungsvorbehalte ein. Sie verpflichten zu einer verantwortbaren Auswahl und Einsatzentscheidung, sind aber nicht automatisch die Rechtsgrundlage für einen medizinischen Eingriff.
3. Eine ärztliche Beurteilung braucht eine eigene Begründung
Eine Eignungsbeurteilung verarbeitet besonders geschützte Gesundheitsdaten und kann die berufliche Einsatzmöglichkeit berühren. Der Betrieb muss deshalb zeigen können, warum die ärztliche Methode für das konkrete Anforderungsprofil geeignet, erforderlich und angemessen ist. Gibt es ein gleich wirksames, weniger eingreifendes Mittel, hat dieses Vorrang.
Die allgemeine Systematik zu Eignung, Einwilligung und Ergebnisweg erklärt die Seite Eignungsuntersuchung. Bei E FSÜ muss die Begründung zusätzlich zur jeweiligen Fahr-, Steuer- oder Überwachungsaufgabe passen.
Ist G25 Pflichtvorsorge nach ArbMedVV?
Nein. Die aktuelle Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge trennt Vorsorge ausdrücklich vom Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten stehen nicht als eigener Pflicht- oder Angebotsvorsorgeanlass im Anhang.
Andere Einwirkungen am selben Arbeitsplatz können trotzdem Vorsorge auslösen. Wer beispielsweise zusätzlich relevantem Lärm, Gefahrstoffen oder bestimmten Atemschutzbelastungen ausgesetzt ist, wird nach dem dafür geltenden Anlass beurteilt. Daraus entsteht aber keine E-FSÜ-Eignungsaussage.
| Merkmal | Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge | Eignungsbeurteilung nach E FSÜ |
|---|---|---|
| Ziel | arbeitsbedingte Erkrankungen verhüten und Beschäftigte beraten | gesundheitliche Anforderungen eines konkreten Tätigkeitsprofils beurteilen |
| Auslöser | Tatbestand im ArbMedVV-Anhang | besondere Vorschrift, wirksame arbeitsrechtliche Grundlage oder begründeter Anlass |
| Ergebnis für den Arbeitgeber | Vorsorgebescheinigung ohne Eignungsurteil | nur die zulässige, tätigkeitsbezogene Aussage auf geklärtem Übermittlungsweg |
| Körperliche Untersuchung | kann auch bei Pflichtvorsorge abgelehnt werden | nicht erzwingbar; fehlende Mitwirkung kann eine Beurteilung unmöglich machen |
| Einsatzfolge | ohne Pflichtvorsorge kein Einsatz in der auslösenden Tätigkeit | richtet sich nach Grundlage, Beurteilbarkeit und konkreter Eignungsanforderung |
§ 3 Absatz 3 ArbMedVV erlaubt einen gemeinsamen Termin aus betrieblichen Gründen nur, wenn die ärztliche Stelle die unterschiedlichen Zwecke offenlegt. Dokumente und Mitteilungen bleiben getrennt. Mehr zur Vorsorgelogik steht unter Arbeitsmedizinische Vorsorge.
G25-Pflicht für Staplerfahrer richtig einordnen
Die häufigste Praxisfrage betrifft Gabelstapler. § 7 DGUV Vorschrift 68 erlaubt die selbstständige Steuerung von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur durch Personen, die mindestens 18 Jahre alt, geeignet und ausgebildet sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und schriftlich beauftragt wurden.
Im Vorschriftentext steht keine verpflichtende ärztliche G25-Untersuchung. Der aktuelle DGUV Grundsatz 308-001 zur Qualifizierung von Fahrerinnen und Fahrern formuliert vorsichtiger: Eine Untersuchung nach den DGUV Empfehlungen kann für die Beurteilung der körperlichen Eignung wichtige Anhaltspunkte liefern. „Kann“ ist hier keine automatische Untersuchungspflicht.
Für die Einsatzentscheidung sind mindestens vier Nachweisebenen auseinanderzuhalten:
- formale Voraussetzungen: Mindestalter und schriftlicher Auftrag,
- fachliche Qualifikation: allgemeine, zusätzliche und betriebliche Ausbildung sowie Prüfung,
- beobachtbare Befähigung: praktische Beherrschung des Fahrzeugs und regelgerechtes Verhalten,
- gesundheitliche Eignung: nur soweit sie für das konkrete Profil relevant und rechtmäßig beurteilbar ist.
Ein pauschaler Satz wie „Jeder Staplerfahrer braucht G25 alle drei Jahre“ überspringt diese Prüfung. Ebenso wenig reicht ein beliebiger Selbstauskunftsbogen als Ersatz für eine medizinische Fachfrage. Der Arbeitgeber muss für jede eingesetzte Methode Zweck, Aussagekraft und Eingriffsintensität begründen.
Wann darf der Arbeitgeber E FSÜ verlangen?
| Möglicher Anknüpfungspunkt | Entscheidend ist |
|---|---|
| ausdrückliche gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelung | Sie muss eine ärztliche Eignungsbeurteilung für die betroffene Tätigkeit tatsächlich vorsehen. |
| Tarifvertrag | Verfahren und Eingriff müssen bestimmt, tätigkeitsbezogen und verhältnismäßig sein. |
| Betriebs- oder Dienstvereinbarung | Persönlichkeitsrechte, Zweckbindung, Datenfluss und Beteiligungsrechte müssen gewahrt bleiben. |
| Arbeitsvertragsklausel | Die Klausel darf nicht pauschal sein oder Beschäftigte unangemessen benachteiligen. |
| Wechsel in eine andere sicherheitskritische Aufgabe | Das neue Anforderungsprofil muss eine eigenständige gesundheitliche Frage nachvollziehbar machen. |
| konkrete Zweifel im laufenden Einsatz | Tatsächliche, arbeitsbezogene Beobachtungen müssen eine eng begrenzte Klärung rechtfertigen. |
Die DGUV-FAQ zur arbeitsmedizinischen Prävention nennt als mögliche Anlässe im bestehenden Beschäftigungsverhältnis unter anderem begründete Eignungszweifel, eine Tätigkeitsänderung oder eine veränderte Gefährdungssituation. Das ist keine Erlaubnis zur Diagnosesuche. Der ärztliche Auftrag darf nur die Fähigkeit betreffen, das definierte Tätigkeitsprofil sicher auszuüben.
Vor Reihen- oder Wiederholungsbeurteilungen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die arbeitsrechtliche Grundlage wirksam ist und der Turnus sachlich trägt. Alte Fristenlisten genügen nicht. Die getrennte Suchintention zu Intervallen behandelt Wie oft ist eine G25-Untersuchung vorgesehen?.
Besondere Verkehrsregeln sind nicht „G25“
Für einzelne Tätigkeiten existieren ausdrückliche Eignungsregeln. Die Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung verlangt beispielsweise Nachweise für bestimmte Lkw- und Busklassen sowie für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Andere Spezialregime gelten etwa für Triebfahrzeugführende, Luftfahrtpersonal oder bestimmte Tätigkeiten im Bergbau.
Solche Nachweise beruhen auf der jeweiligen Vorschrift, nicht auf E FSÜ. Sie dürfen deshalb nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden:
- Ein vorhandener Führerschein der Klasse B ist keine allgemeine betriebsmedizinische Eignungsbescheinigung.
- Ein FeV-Nachweis beantwortet die gesetzlich definierte Straßenverkehrsfrage, nicht automatisch jedes betriebliche Sonderrisiko.
- Eine E-FSÜ-Beurteilung ersetzt keine vorgeschriebene FeV-, Luftfahrt- oder Bahn-Bescheinigung.
- Doppelte Untersuchungen sind zu vermeiden, wenn ein vorhandener Nachweis die relevante Anforderung bereits rechtmäßig abdeckt.
Fünf typische Fälle aus der Praxis
Gabelstapler im abgetrennten Lagerbereich
Der Betrieb hat sichere Verkehrswege eingerichtet und qualifiziert die Fahrer nach DGUV Grundsatz 308-001. Die Eignungsvorgabe der DGUV Vorschrift 68 bleibt zu beachten. Ob dafür zusätzlich eine ärztliche Beurteilung erforderlich ist, lässt sich aber nicht allein aus der Berufsbezeichnung oder dem alten G25-Kürzel ableiten.
Gelegentliche Fahrt mit einem Dienstwagen
Der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und eine sichere betriebliche Organisation sind zentrale Voraussetzungen. Eine pauschale E-FSÜ-Reihenuntersuchung aller Personen mit Dienstwagen setzt zusätzlich eine tragfähige, verhältnismäßige Grundlage voraus. Die bloße Möglichkeit einer dienstlichen Fahrt reicht nicht automatisch.
Berufskraftfahrer mit Klasse C oder D
Hier greifen die Eignungsnachweise der FeV für Erteilung oder Verlängerung. Der Arbeitgeber prüft, welche betriebliche Anforderung damit bereits abgedeckt ist. Er darf nicht einfach zusätzlich ein vollständiges E-FSÜ-Programm anordnen, ohne verbleibenden Zweck und Rechtsgrundlage zu bestimmen.
Auffälligkeit bei einer sicherheitskritischen Fahrtätigkeit
Eine beobachtete Bewusstseinsstörung, deutliche Orientierungsprobleme oder ein vergleichbarer tätigkeitsrelevanter Vorfall kann eine vorläufige sichere Umsetzung und eine anlassbezogene Klärung erfordern. Führungskräfte dokumentieren Beobachtung und Einsatzrisiko, nicht eine vermutete Diagnose.
Leitwarte mit wirksamen technischen Rückfallebenen
Automatische Abschaltungen, Vier-Augen-Freigaben oder redundante Besetzung können das Risiko eines individuellen Ausfalls erheblich verringern. Diese organisatorischen Möglichkeiten fließen in die Verhältnismäßigkeit ein. Eine medizinische Beurteilung darf nicht gewählt werden, wenn ein milderes gleich wirksames System das Risiko beherrscht.
Was passiert bei Ablehnung?
Eine Person kann nicht körperlich zur Untersuchung gezwungen werden. Ist E FSÜ nur freiwillig angeboten, darf die Ablehnung nicht in „ungeeignet“ umcodiert oder als negativer Befund in die Personalakte geschrieben werden.
Beruht die Beurteilung dagegen auf einer wirksamen Grundlage und kann die ärztliche Stelle ohne erforderliche Mitwirkung keine Aussage treffen, muss der Arbeitgeber die konkrete Einsatzentscheidung neu bewerten. Bei ernsthafter Eigen- oder Drittgefährdung kann ein weiterer Einsatz in genau dieser Tätigkeit bis zur Klärung ausscheiden. Ob weitere arbeitsrechtliche Folgen zulässig sind, hängt vom Einzelfall ab und sollte nicht schematisch entschieden werden.
Die Folgeseite G25 nicht bestanden behandelt den Umgang mit einer tatsächlichen Eignungsaussage. Ein abgelehnter Untersuchungsteil ist noch kein medizinisches Ergebnis.
Pflichtfrage in sieben Schritten entscheiden
- Tätigkeit beschreiben: Fahrzeug oder Anlage, Arbeitsumgebung, Fahranteil, Schichtsystem und mögliche Schadensfolgen erfassen.
- Risiko vorrangig reduzieren: Technische und organisatorische Maßnahmen auswählen und ihre Wirksamkeit prüfen.
- Prüfzweck festlegen: Vorsorge, Qualifikation, Fahrerlaubnis und gesundheitliche Eignung getrennt benennen.
- Anforderungsprofil erstellen: Nur tatsächlich sicherheitsrelevante körperliche oder psychische Anforderungen aufnehmen.
- Rechtsgrundlage dokumentieren: Besondere Vorschrift oder wirksame arbeitsrechtliche Regelung mit Fundstelle festhalten.
- Verhältnismäßigkeit bewerten: Eignung der Methode, mildere Mittel, Erforderlichkeit und Angemessenheit nachvollziehbar prüfen.
- Auftrag und Datenweg begrenzen: Ärztliche Fragestellung, Einwilligung, zulässige Rückmeldung, Einsatzentscheidung und Review definieren.
Welche Untersuchungsbestandteile fachlich in Betracht kommen, gehört zur Seite G25-Untersuchung Inhalt. Kosten, ärztliche Stelle und spezielle Testfragen bleiben auf G25-Untersuchung Kosten, G25 beim Hausarzt und G25-Untersuchung Drogentest.
Datenschutz: betrieblicher Status statt Befundakte
| Betrieblich erforderlich | Bei der ärztlichen Stelle belassen |
|---|---|
| konkretes Tätigkeits- und Anforderungsprofil | Anamnese und ärztliches Gespräch |
| geprüfter Anlass und Rechtsgrundlage | Diagnosen und Verdachtsdiagnosen |
| dokumentierte Verhältnismäßigkeitsentscheidung | Seh-, Hör-, Reaktions- oder Laborwerte |
| Information über Zweck und Verfahren | Medikamentenangaben und private Vorbefunde |
| zulässige tätigkeitsbezogene Eignungsaussage | ärztliche Begründung einer Einschränkung |
| Einsatzentscheidung und verantwortliche Stelle | vollständige Untersuchungsunterlagen |
| sachlicher Termin- oder Reviewstatus | Gesundheitsdaten für andere Tätigkeitsprofile |
ArbeitsschutzPilot kann Gefährdungsbeurteilung, Anforderungsprofil, geprüfte Grundlage, Einsatzentscheidung und Wiedervorlage verbinden. Das System ersetzt weder die rechtliche Prüfung noch die ärztliche Beurteilung. Medizinische Befunde werden nicht in den allgemeinen Arbeitsschutzworkflow übernommen.
Quellenstand und fachliche Grenzen
Die Redaktion hat diese Fassung am 13. August 2026 anhand der ArbMedVV einschließlich der Änderung vom 11. Mai 2026, des ArbSchG, der DGUV Information 250-010 vom Mai 2024, der DGUV Empfehlungen in zweiter Auflage 2024, der DGUV-FAQ, der DGUV Vorschrift 68, des DGUV Grundsatzes 308-001 und der FeV abgeglichen.
Der Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung für deutsche Betriebe. Ob eine Vereinbarung wirksam ist, ein beobachteter Anlass eine Beurteilung trägt oder eine bestimmte arbeitsrechtliche Folge zulässig ist, muss fachkundig am Einzelfall geprüft werden. Die ärztliche Stelle entscheidet ausschließlich über die eng beauftragte gesundheitliche Fragestellung.