G25-Inhalt in 60 Sekunden

Die frühere G25 heißt heute E FSÜ und ist eine Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Der aktuelle DGUV-Ablauf beginnt nicht mit einem starren Testpaket, sondern mit Tätigkeitsprofil, Anlass, Eingangsberatung und Anamnese. Die ärztliche Stelle bestimmt danach den erforderlichen Untersuchungsumfang.

Häufige Inhaltsfrage Antwort nach aktueller E FSÜ
Gespräch und Anamnese? Ja, einschließlich Arbeitsanamnese und tätigkeitsbezogener Beschwerden
körperliche Untersuchung? nach ärztlichem Ermessen und passend zur Fragestellung
Blutdruck und Urinstatus? im klinischen Programm genannt; Urinstatus mit Mehrfachteststreifen
Sehtest und Hörvermögen? ja, aber Art und Anforderungsstufe folgen der konkreten Tätigkeit
Blutabnahme, EKG oder Lungenfunktion? kein pauschaler E-FSÜ-Standard; nur bei begründetem Bedarf oder anderem Anlass
Reaktions- oder Konzentrationstest? nicht für jede G25 automatisch; weiterführend bei passenden Anforderungen oder Auffälligkeiten
Drogentest? kein automatischer Bestandteil, auch nicht wegen einer Urinprobe
Rückmeldung an das Unternehmen? Bescheinigung mit Anlass, Beurteilung und gegebenenfalls nächstem Termin, keine Befundliste

Grundlage dieser Einordnung sind die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, zweite Auflage 2024. Der Abschnitt E FSÜ trägt den fachlichen Bearbeitungsstand Januar 2022 und ist in die aktuelle Auflage übernommen.

So läuft die G25-Untersuchung ab

Die DGUV beschreibt den Prozess als Eignungsbeurteilung, nicht als frei kombinierbaren Check-up. Sieben Schritte sind zu unterscheiden:

  1. Tätigkeitsprofil erstellen: Das Unternehmen beschreibt Arbeitsaufgabe, Arbeitsmittel, Umgebung, mögliche Drittgefährdung sowie bereits umgesetzte technische und organisatorische Maßnahmen.
  2. Anlass und Grundlage klären: Vor dem Termin muss feststehen, warum eine Eignungsbeurteilung erfolgt. Die medizinische Untersuchung darf nicht zur vorsorglichen Datensammlung genutzt werden.
  3. Ärztliche Stelle beauftragen: Anlass, Gefährdungsbeurteilung und Anforderungsprofil werden übermittelt. Diagnosen oder private Gesundheitsinformationen gehören nicht in den Auftrag.
  4. Eingangsberatung durchführen: Die ärztliche Stelle erklärt Zweck, mögliche Folgen und vorgesehenen Ablauf. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese und Beschwerden werden vertraulich besprochen.
  5. Erforderliche Funktionen untersuchen: Körperliche und klinische Prüfungen folgen dem ärztlichen Ermessen und der tatsächlichen Arbeitsaufgabe.
  6. Erkenntnisse beurteilen: Befunde werden gegen das konkrete Anforderungsprofil bewertet. Technische oder organisatorische Maßnahmen können beeinflussen, ob eine Tätigkeit sicher möglich ist.
  7. Beraten und bescheinigen: Die Person erhält die medizinische Beratung und eine tätigkeitsbezogene Bescheinigung. Das Unternehmen erhält keine vollständigen Untersuchungsergebnisse.

Ob der Termin zulässig verlangt werden darf, ist eine andere Suchfrage. Sie wird unter G25-Untersuchung: Pflicht oder freiwillig? ausführlich geprüft.

Was wird bei G25 medizinisch geprüft?

Allgemeine Anamnese

Die aktuelle Empfehlung nennt bei der ersten E-FSÜ-Beurteilung insbesondere:

  • bestehende Dauermedikation,
  • Diabetes mellitus,
  • Herz- und Kreislaufstörungen,
  • Störungen des Gleichgewichtssinns,
  • neurologische oder psychische Störungen,
  • schlafbezogene Atmungsstörungen und mögliche Tagesschläfrigkeit.

Bei Hinweisen auf Schlafstörungen kann die ärztliche Stelle gezielter nach Schnarchen, Atemaussetzern, ungewolltem Einschlafen am Tag oder einem Einschlafereignis bei der Arbeit beziehungsweise am Steuer fragen. Das ist keine allgemeine psychologische Bewertung, sondern eine tätigkeitsbezogene Klärung möglicher Vigilanzprobleme.

Arbeitsanamnese und Beschwerden

„Fahrer“ oder „Maschinenbedienerin“ ist zu ungenau. Die Arbeitsanamnese verbindet die gesundheitlichen Funktionen mit dem realen Einsatz:

  • Welches Fahrzeug, welche Maschine oder welcher Prozess wird bedient?
  • Gibt es Personenverkehr, Rückwärtsfahrt, große Höhen oder schwer erkennbare Gefahrenbereiche?
  • Welche optischen, akustischen oder sprachlichen Warnsignale müssen erkannt werden?
  • Welche Schichtzeiten, Monotonie, Zeitkritik oder Überwachungsaufgaben bestehen?
  • Welche Kamera-, Assistenz-, Abstands- oder Zugangssysteme senken das Risiko?
  • Welche Beschwerden treten bei genau dieser Aufgabe auf?

Diese Angaben erklären, warum zwei Personen mit demselben Berufslabel unterschiedliche Untersuchungsinhalte benötigen können.

Körperliche Untersuchung

Die DGUV schreibt für E FSÜ keinen universellen Ganzkörperkatalog vor. Die körperliche Untersuchung erfolgt nach ärztlichem Ermessen. Je nach Aufgabe und Anamnese können etwa Beweglichkeit, Kraft, Koordination, Kreislauf oder Gleichgewicht relevant werden. Ein Test ist nur dann sinnvoll, wenn sein Ergebnis die konkrete Eignungsfrage tatsächlich beantworten kann.

Klinische Basis und mögliche Erweiterung

Die E-FSÜ-Empfehlung nennt im klinischen Programm einen Urinstatus mit Mehrfachteststreifen und die Blutdruckmessung. Bei Auffälligkeiten können weitere Untersuchungen folgen, beispielsweise BMI, Tastsinn, Propriozeption, Gleichgewicht oder eine schlafmedizinische beziehungsweise andere fachärztliche Abklärung.

Weiterführende Labor- oder Gerätediagnostik ist bei begründetem Bedarf möglich. Daraus folgt aber kein allgemeines G25-Paket mit Blutbild, EKG, Lungenfunktion oder Belastungs-EKG. Solche Untersuchungen können zu einer individuellen medizinischen Fragestellung oder zu einem anderen arbeitsmedizinischen Anlass gehören.

Sehvermögen: Welche Augenfunktionen können geprüft werden?

Die DGUV-Empfehlung E FSÜ unterscheidet Anforderungen nach Arbeitsaufgabe. Mögliche Bestandteile sind:

Sehfunktion Wofür sie bei der Tätigkeit relevant sein kann
Sehschärfe Ferne Verkehrsraum, Hindernisse, Anzeigen oder entfernte Personen erkennen
Sehschärfe Nähe Bedienelemente, Displays, Listen oder nahe Arbeitsbereiche sicher erfassen
räumliches Sehen Abstände und Positionen bei bestimmten Fahr-, Hub- oder Steuerbewegungen beurteilen
Farbsinn farbcodierte Warn-, Signal- oder Steuerinformationen unterscheiden
Gesichtsfeld seitliche Gefahren, Personen oder Objekte wahrnehmen
Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit bei erhöhten Anforderungen in Dunkelheit, wechselnder Beleuchtung oder Gegenlicht handeln
Kontrastsehen Objekte und Signale bei schwachen Kontrasten erkennen

Die Sehschärfe wird mit der eigenen Sehhilfe geprüft. Brille oder Kontaktlinsen sollten daher zum Termin mitgebracht werden. Erreicht eine Person die tätigkeitsbezogene Anforderung nur mit Sehhilfe, beurteilt die ärztliche Stelle zusätzlich, ob deren Nutzung am konkreten Arbeitsplatz sicher möglich ist.

Nicht jede Zeile gehört in jeden Termin. Die DGUV ordnet etwa große Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Erdbaumaschinen und Leitwarten unterschiedlichen Anforderungsstufen zu. Betriebliche Randbedingungen können eine Abweichung von der Orientierungstabelle erfordern oder erlauben. Genau deshalb gehört die Tabelle in fachärztliche Hände und nicht als ungeprüfte Arbeitgeber-Passliste in ein Formular.

Hörtest: Warnsignal und Sprache entscheiden

Das Hörvermögen lässt sich nicht mit einem Wert für alle Arbeitsplätze beschreiben. Ein Sprachsignal im Fahrzeug, ein toncodierter Alarm in einer lauten Halle und die Kommunikation mit Fahrgästen stellen verschiedene Anforderungen.

Die Empfehlung nennt eine orientierende Prüfung mit Flüster- oder Umgangssprache. Bei bekannter Beeinträchtigung, auffälligem klinischem Eindruck oder einer speziellen Aufgabe kann eine Ton- beziehungsweise Sprachaudiometrie hinzukommen. Bei toncodierten Warnsignalen oder komplexer Geräuschkulisse kann ein Arbeitsversuch unter realen Bedingungen entscheidend sein.

Ein Hörgerät schließt die Eignung nicht pauschal aus. Bewertet wird, ob die relevante Information unter den tatsächlichen Bedingungen zuverlässig erkannt wird und ob technische oder organisatorische Anpassungen das verbleibende Risiko ausreichend senken.

Urin, Blut, Drogen und Reaktionstest klar trennen

Mehrere Ranking-Seiten vermischen Untersuchungen aus E FSÜ, Fahrerlaubnisrecht und anderen G-Anlässen. Die aktuelle Quellenlage ergibt ein differenzierteres Bild:

Untersuchung Pauschaler E-FSÜ-Inhalt? Richtige Einordnung
Urin-Mehrfachteststreifen im klinischen Programm genannt allgemeiner Urinstatus; nicht automatisch Drogenscreening
Blutabnahme oder Blutbild nein nur bei medizinischem oder speziell geregeltem Bedarf
Drogentest nein eigener sensibler Zweck mit besonderer Grundlage und Aufklärung
Reaktions- oder Konzentrationstest nein weiterführend, wenn konkrete arbeitspsychologische Anforderungen oder Auffälligkeiten dies rechtfertigen
EKG, Lungenfunktion, Ergometrie nein können bei anderer Fragestellung oder anderem Untersuchungsanlass relevant sein
FeV-Leistungstest kein G25-Bestandteil eigenständiger Nachweis nach Fahrerlaubnisrecht für bestimmte Fälle

Eine Urinprobe verrät daher nicht, dass heimlich auf Drogen getestet wird. Wer vor einem Termin unsicher ist, kann die ärztliche Stelle ausdrücklich nach Analyt, Zweck und Empfängerkreis fragen. Die besonderen Regeln behandelt G25-Untersuchung und Drogentest.

E FSÜ nach Tätigkeit statt nach Berufsbezeichnung

Die aktuelle Empfehlung gruppiert Arbeitsaufgaben, um sensorische Anforderungen einzuordnen. Die Gruppen sind Orientierung, keine fertige betriebliche Freigabeliste.

Tätigkeitsbeispiel Typische Inhaltsfrage
Lkw oder Omnibus außerhalb spezieller verkehrsrechtlicher Vorgaben Sind Fernsicht, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Farbsignale, Hörinformationen und mögliche Tagesschläfrigkeit für den Einsatz ausreichend berücksichtigt?
Gabelstapler oder Kran Welche Abstands-, Raumseh-, Blickfeld- und Beweglichkeitsanforderungen entstehen aus Last, Höhe, Rückwärtsfahrt und Personenverkehr?
Pkw, Schlepper oder Erdbaumaschine im Betrieb Welche Sichtbereiche und akustischen Warnungen sind real erforderlich und welche Assistenzsysteme bestehen?
Leitstand, Messwarte oder Überwachungszentrale Welche Nah- und Fernanzeigen, Alarme, Schichtbedingungen und Konzentrationsanforderungen prägen die Aufgabe?

Spezielle staatliche Vorschriften haben Vorrang. Eine E-FSÜ-Bescheinigung ersetzt daher nicht automatisch medizinische oder leistungspsychologische Nachweise nach der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Vorbereitung auf die G25-Untersuchung

Das Unternehmen stellt bereit

  • Anlass und geprüfte Rechtsgrundlage,
  • konkrete Tätigkeit und Anforderungsprofil,
  • Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung,
  • Arbeitsmittel, Einsatzort und typische Randbedingungen,
  • vorhandene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen,
  • gewünschte tätigkeitsbezogene Aussage und zulässigen Ergebnisweg.

Die beschäftigte Person kann mitbringen

  • im Alltag verwendete Brille oder Kontaktlinsen,
  • aktuelle Medikamentenliste, wenn die ärztliche Stelle sie benötigt,
  • relevante vorhandene Facharztberichte oder Messwerte nach vorheriger Absprache,
  • Fragen zu Untersuchungsinhalt, Datenfluss und möglichen Folgen.

Für E FSÜ besteht keine allgemeine Vorgabe, nüchtern zu erscheinen. Eine Praxis kann bei zusätzlich geplanter Diagnostik andere Hinweise geben. Maßgeblich ist die konkrete Terminvorbereitung, nicht eine Checkliste aus einem fremden Untersuchungsprogramm.

Medizinische Unterlagen werden direkt und freiwillig mit der ärztlichen Stelle besprochen. Führungskräfte oder Personalabteilung benötigen weder Medikamentenliste noch Arztbericht.

Wie lange dauert die G25-Untersuchung?

Eine offizielle Standarddauer nennt die DGUV nicht. Öffentlich sichtbare Angaben reichen beispielsweise von 30 Minuten bei einer Betriebsarztpraxis in Hannover bis zu 30 bis 60 Minuten in einem G25-Ratgeber von SiFa-flex. Diese Werte sind Anbieter- und Ratgeberangaben, keine amtliche Zeitvorgabe.

Der echte Aufwand hängt davon ab, ob ein passendes Tätigkeitsprofil vorliegt, welche Seh- und Hörfunktionen benötigt werden und ob Auffälligkeiten fachärztlich abgeklärt werden müssen. Auch ein digitaler Termin ist nur dann vollständig, wenn alle notwendigen Funktionen mit geeigneten Verfahren beurteilt werden können.

Aufklärung, Zustimmung und Ablehnung

Die ärztliche Stelle prüft Erforderlichkeit und Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen und klärt über Inhalte, Zweck und Risiken auf. Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden. Die DGUV-FAQ zu Eignungsbeurteilungen weist zugleich darauf hin: Wird eine notwendige Untersuchung abgelehnt, kann die Eignung möglicherweise nicht entschieden werden; arbeitsrechtliche Folgen sind dann möglich.

Diese Folge macht die vorgelagerte Prüfung wichtig. Bevor ein medizinischer Test verlangt wird, müssen Rechtsgrundlage, legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit feststehen. Die DGUV Information 250-010, Ausgabe Mai 2024 beschreibt diesen rechtlichen Rahmen.

Was steht in der G25-Bescheinigung?

Nach der aktuellen Empfehlung erhält die betroffene Person die Bescheinigung und leitet sie in der Regel an das Unternehmen weiter. Im Ablaufdiagramm nennt die DGUV drei mögliche Angaben:

  • Anlass der Eignungsbeurteilung,
  • ärztliche Beurteilung für die beschriebene Tätigkeit,
  • gegebenenfalls nächster Vorstellungstermin.

Diagnosen, Medikamente, Anamnesedetails, Urinwerte sowie einzelne Seh- oder Hörwerte gehören nicht in die betriebliche Akte. § 8 ASiG verpflichtet Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur ärztlichen Schweigepflicht.

Ergeben sich Hinweise, dass die Gefährdungsbeurteilung verbessert werden muss, kann die ärztliche Stelle das Unternehmen auf den Arbeitsschutzbedarf hinweisen, ohne medizinische Einzelheiten offenzulegen. Was nach einem negativen Status betrieblich zu tun ist, erklärt G25-Untersuchung nicht bestanden.

Vorsorge und Eignung auch bei einem Termin trennen

Arbeitsmedizinische Vorsorge schützt und berät zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. E FSÜ beantwortet dagegen eine konkrete Eignungsfrage. § 2 ArbMedVV grenzt Vorsorge ausdrücklich vom Nachweis der gesundheitlichen Eignung ab.

§ 3 Absatz 3 ArbMedVV verlangt grundsätzlich getrennte Durchführung. Wenn betriebliche Gründe einen gemeinsamen Termin rechtfertigen, müssen die unterschiedlichen Zwecke offengelegt werden. Dann können zwar zwei Inhalte zeitlich zusammentreffen, Bescheinigungen, Datenwege und Rechtsfolgen bleiben aber getrennt.

Abgrenzung im G25-Cluster

Damit besitzt diese Seite ausschließlich die Suchintention „G25 Untersuchung Inhalt, Ablauf und was wird gemacht“. Pflicht, Kosten, Fristen, Anbieter, Drogentest und Ergebnisfolgen bleiben bei den dafür vorgesehenen Seiten.

Recherche- und Quellenstand

Fachlich geprüft am 14. August 2026. Vor der Überarbeitung wurden zwölf aktuelle Ranking-Seiten zu „G25 Untersuchung Inhalt“, „was wird gemacht“, „Ablauf“ und „Tests“ verglichen. Häufige Lücken waren starre Universallisten, Vermischung mit Fahrerlaubnis- oder Vorsorgeuntersuchungen und pauschale Aussagen zu Blut, Urin, Reaktionstest, Online-Durchführung oder Wiederholungsfristen.

Maßgebliche fachliche Quelle ist die zweite Auflage 2024 der DGUV Empfehlungen, insbesondere E FSÜ auf den Seiten 1082 bis 1102. Für Rechtsrahmen und Datenschutz wurden die DGUV Information 250-010, die ArbMedVV und das ASiG herangezogen. Die DGUV erklärt ihre Empfehlungen als arbeitsmedizinische Best Practice ohne eigene Rechtsverbindlichkeit; Spezialvorschriften und die individuelle ärztliche Beurteilung gehen vor.

Der Beitrag ersetzt keine arbeitsmedizinische oder arbeitsrechtliche Einzelfallberatung. Bei einer unklaren Rechtsgrundlage, widersprüchlichen Untersuchungsaufträgen oder besonderen Gesundheitsfragen sollten die betroffene Person, Betriebsarzt, Interessenvertretung und qualifizierte Rechtsberatung den konkreten Fall klären.